Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Ja, mittlerweile ist das OT.

      Nur zur Aufklärung: Das wurde zwar (neben anderem) in den News für GVK angekündigt, aber der Grundsatz gilt für alle. Nur, weil er auch für GVK gilt, hat er es ins Spring2013-Sellerupdate geschafft.

      Die News sagt 08.11.2013.

      Pandora schrieb:

      Die Frage ist also wirklich nur, ob eine Urheberrechtsverletzung bei einem der Bilder nun einen Abbruch rechtfertigt.


      Finde ich auf jeden Fall schwieriger als die andere Idee. Legt mal "Fehler" hingegen umgangssprachlich aus (=aus Sicht des juristischen Laien), ist eine nicht lizensierte Nutzungshandlung allerdings ein Fehler. Ein schwerer sogar (nicht, daß es darauf ankäme). Ich tendiere zu "ja", erinnere aber an meine erste Antwort:

      pandarul schrieb:

      Allerdings wirst du bei der Komplexität deines Falls nicht um einen Anwalt herumkommen, wenn Timm tatsächlich klagen sollte.


      Ich halte die Argumentationsgrundlage aber für ausreichend, um Timm nicht widerspruchslos mein Geld zu schenken. Nur muß das @glückpechebay natürlich selbst entscheiden. Aber es geht ja bei dem Artikel sicher nicht um dreieurofuffzich...

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    • in dem Link ist schonmal ein ziemlich ... naja... zwiespältiger Satz drin:

      Zitat: "Für neue und generalüberholte Artikel oder beim Einstellen von gebrauchten Büchern, Musik, Filmen und Videospielen können Sie auch weiterhin Bilder aus dem eBay-Katalog verwenden."

      Zitatende



      Generalüberholte Artikel - soweit am "Inneren" was überholt wurde, lass ich das sogar gelten, da kann man nix foddofieren. Aber wenn "aussen" rumgefriemelt wurde, sollte man dann doch den "generalüberholten" Artikel zeigen, kein hübsches (und meistens sogar aufgehübschtes) Katalogbild.

      gebrauchte Bücher - das kann durchaus mal zu einer nicht so positiven Reaktion eines Käufers führen, wenn da ein schönes, nigelnagelneues Buch frisch aus der Druckerei als Katalogbild erscheint, das gebrauchte Buch dann aber hier ein Kaffeefleckchen, dort einen eingerissenen Schutzumschlag (oder garkeinen) oder eine leichte Graufärbung am Schnitt sein Eigen bzw. Nichteigen zeigt....

      Genrauchtware gehört mit eigenem Foto versehen....
    • Laut Google hat der Apfel wegen der Nutzung von Fotos in 2009 einen Händler abgemahnt. Abmahnungen von Privaten habe ich nicht gefunden, habe aber bei Google nur die ersten beiden Seiten überflogen.
      War es denn die Apple-Seite selbst oder die Seite eines Händlers mit Apple-Shop? Seitens des Apfels selbst sehe ich bei einem Privaten nicht so eine große Gefahr, auch nicht aufgrund einer etwaigen Meldung von J. T. Eher von einem Händler, der die Lizenzen für die Fotos gekauft und bezahlt hat, sofern das Foto von solch einer Seite war.
      Händler verwenden häufig Tools wie Anticopy und wenn ich mich recht erinnere, mahnt Anticopy dann auch für den Händler ab. Das ist dann auch nicht preiswert, aber vergleichsweise moderat. Infos darüber findet man viele im Netz.
      Wenn es so war, dann würde also in den nächsten Tagen Post in's Haus flattern, ich weiß jetzt ja nicht, wann das Foto eingestellt war. Die Dauer, also wie lange das Foto online war, spielt bei der Verwendung von Anticopy meines Wissens keine Rolle. Bin mir aber nicht ganz sicher.
      Wird Anticopy für Texte benutzt, dann kann man das im Quelltext sehen. Wie und ob man das bei Fotos sichten kann, das weiß ich nicht.
      Sollte das Gerät aber als Katalogfoto bei Ebay verfügbar sein, dann halte ich das auch nicht für sehr wahrscheinlich, weil die Mehrheit der User dann eben die von Ebay zur Verfügung gestellten Fotos nutzt.
      Insgesamt bin ich einigermaßen zuversichtlich, dass die Geschichte mit den Nutzungsrechten kein Nachspiel hat, würde aber bei dieser Konstellation dennoch einen RA aufsuchen, der sich mit dieser Materie auskennt, um mir eine gescheite Beratung zu holen.
      Von einer Anzeige würde ich in diesem Fall aber absehen, denn dann ist evtl. doch zu befürchten, dass der Schuss nach hinten losgeht. Ich habe zwar nix darüber gefunden, dass Apple Private abmahnt, aber, wie bereits erwähnt, ich war auch nur auf den ersten beiden Seiten und vorsichtig sollte man schon sein.
      Der Anwalt sollte dann auch darüber beraten, wie am besten vorzugehen und ggf.vor Gericht zu argumentieren ist. Einige Denkansätze wurden hier ja schon gebracht.
    • Hallo,

      ich bin ebenfalls betroffen insachen tolotosde..
      Scheint ja echt ne eigene Geschäftsidee hinter diesen Abbruchsspekullationen zu stecken..
      Jedenfalls hatte ich mein Handy reingestellt und hab darauf verwiesen, dass es noch bis dieses Jahr November Garantie hat.
      Als ich einen Tag später alles einpacken wollte ( da ich das Handy derzeit eh nicht benutzt habe ) habe ich die Rechnung erneut durchgeguckt und festgestellt, dass die Garantie doch nur bis September geht! Daraufhin habe ich die Auktion abgebrochen ( da ich sowieso im Hinterkopf hatte, dass ich es viel zu schnell und unüberlegt auf Ebay eingestellt hatte und das Handy doch eher meinem kleineren Bruder schenken würde ). Wie gesagt daraufhin abgebrochen und kurze Zeit später diese Massenmail von tolotosde vonwegen Umzug bla bla bla. Ich hab allerdings nur geantwortet, dass der Artikel nicht mehr verfügbar sei! (Weil ich ihn ja eventuell meinem Bruder schenken wollte). Wie seht ihr das jetzt? Ich hab mich beim Garantiedatum um 2 Monate vertan und den Artikel gelöscht. Ist das ein Abbruchsgrund? Oder wie sollte ich jetzt vorgehen?
      Ich mein, da steckt ja jede Menge kriminelle Energie hinter diesem Herren.. Das kann doch so nicht legal über die Bühne gehen oder?
      Werde aufjedenfall meinen RA einschalten.
      Was sollte ich noch tun?

      Danke schonmal im Vorraus!
    • Muxx schrieb:

      Ich hab mich beim Garantiedatum um 2 Monate vertan und den Artikel gelöscht. Ist das ein Abbruchsgrund?


      Du hast beim Eingeben der Beschreibung einen Fehler gemacht, das ist nach den eBay-Regeln ein Abbruchgrund, ja.

      Was du nach einem berechtigten Abbruch mit deinem Eigentum machst, ist deine Sache.

      Was genau hast du geantwortet (wörtlich!)?

      Muxx schrieb:

      Ich mein, da steckt ja jede Menge kriminelle Energie hinter diesem Herren.. Das kann doch so nicht legal über die Bühne gehen oder?


      Das ist vollkommen legal, solange man dabei mit offenen Karten spielt. Die Mails von Gudrun sind schon arg an der Grenze zur Täuschung, allein fehlt es an der Rechtswidrigkeit der ganzen Sache.
    • Naja, das ist ja erstmal eine sachlich völlig korrekte Auskunft auf die Frage von Gudrun "evtl. Sofortkauf?". Da kann man dir - wenn es wirklich nur das war - keinen Strick draus drehen. "Nicht mehr zu haben" - auch nicht mit korrekter Garantieangabe...

      Du weißt daß du den Abbruchgrund belegen mußt, also sowohl die Auktion als auch den Garantiebeleg gut sichern.

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    • Tolotos38 - Lösung???

      Ich bin ebenfalls ein Tolotos38-Opfer nach der altbekannten Masche geworden. Nach der Meinung meines Fachanwalts kann man dem Herrn/Frau Timm gerichtlich nur ans Leder, in dem man ihm/ihr nachweist, daß sie nie eine echte Kaufabsicht ausgeübt hat und dass deshalb auch kein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist.. Vorangegangene ähnlich gelagerte Gerichtsverfahren sind bis auf eine Ausnahme daran gescheitert, daß der Beklagte nur unzureichende Beweise vorlegen konnte, daß tolotos38 die gleiche Masche bei einer Vielzahl von Beklagten anwendet. Kopien der threads aus den Foren reichen gerichtlich nicht aus. Leider gibt es in Deutschland keine Sammelklage. Tolotos38 verklagt jeden einzeln und jeder muß sich selbst rechtlich vertreten lassen. Der Aufwand, die Kosten und die bei Prozeßverlust zusätzlich zu übernehmenden Kosten des Prozessgegners schrecken die meisten von uns ab, es zu einer Gerichtsverhandlng kommen zu lassen. Ich würde gerne eine vertrauliche Datenbank mit den Namen und Adressdaten der Geschädigten und auch den dazugehörigen Schriftverkehr mit tolotos38 erstellen. Diese hoffentlich schnell wachsende Geschädigtenliste kann bei Prozessen von als wesentlich kräftigerer Nachweis angeführt werden, als es bisher der Fall war.Was haltet Ihr von dieser Idee? Echte Namen und Adressen sowie detailierte Anfragen bitte nur als PN.

      Viele Grüße

      WehrDich
    • Deine Initiative ist sicher lobenswert.
      In meinem Fall zeigte es sich aber, das es dem Gericht relativ egal ist wieviele betroffene es gibt oder wie oft jemand diese Tour durchzieht.
      Denn die Anzahl ändert nichts an dem eigentlichen rechtlichen Zustand. Außer das es da halt ggf. gewerblich wird und evtl. zu versteuern wäre.

      Den nicht vorhanden Rechtsbindungswillen bzw. nicht vorhandenen Kaufabsicht nachzuweisen ist wohl nach meiner Ansicht und dem was mir so in dieser Zeit
      zu lesen vor die Augen kam, eher abwegig. Da man wohl davon ausgehen kann, das hier durchaus bei jedem dieser Gebote der Wille besteht tatsächlich zum
      eingegebenen Höchstgebot zu kaufen. Das dieses Gebot natürlich unter dem üblichen Preis liegt ändert da nichts dran. Genau das zieht viele nach Ebay, etwas
      unter Preis zu ergattern. Ich für mich kann sagen, das dies nicht die Richtung für eine Verteidigung für mich wäre.
    • Auktion vorzeitig beendet... tolotos38

      Hallo zusammen,

      ich habe auch meine Aktion früher beendet und dann folgende Post von tolotos bekommen:

      Sehr geehrter Herr .......,

      mit Bedauern stellte ich fest,daß Sie am 6.3.2014 die Verkaufsauktion mit dem Apple iPhone 5s 16GB,weiß mit der Ebayartnr.: 161241624170 ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet hatten.
      Die Einstellung des Angebotes durch den Anbieter stellt sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthält darüber hinaus die Erklärung, der Anbieter nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an."
      Das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreites wird auch nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte eigenmächtig vorzeitig die Auktion abgebrochen hatte. Zwar ist es nach §10 Nr.1 der Allgemeinen Ebay-Geschäftsbedingung grundsätzlich von vornherein nicht ausgeschlossen, eine Auktion durch Abbruch zu beenden.


      Entgegen der Bestimmung der eBay-AGB haben Sie jedoch keinen Grund dargelegt, welcher Sie zur vorzeitigen Beendigung des Angebotes berechtigen würde. Die rechtliche Konsequenz besteht darin, dass zwischen Ihnen und mir ein Kaufvertrag über das iPhone 5s gegen Kaufpreiszahlung in Höhe des gestrichenen Höchstgebotes zustande gekommen ist.
      Ich fordere Sie daher auf, mir Ihre Bankverbindung zu nennen,damit ich meine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen und Ihnen den ausstehenden Betrag überweisen kann.


      Im Anschluß nennen ich Ihnen die Lieferanschrift.


      Hierfür setze ich eine Frist bis zum 7.5.2014

      was kann ich tun???


    • Hallo forenuser,

      gute Frage, bei der ersten Mail konnte ich den tolotos38 bei ebay auch nicht finden, und dachte mir "jo, das ist wohl so ein Fake"

      Bei der zweiten Mail ganz zum Schluss dann der richtige Account: tolotosde, der auch geboten hat.

      (Danke an monza30 für den Tip "erst mal lesen" war echt hilfreich!!)

      Hier die zweite Mail,




      tolotos38 <tolotos38@gmail.com>

      13:03 (vor 7 Stunden)

      an mich



      Sehr geehrter Herr .....,

      ich würde mich freuen,wenn Sie eine außergerichtliche Einigung anstreben wollen.Leider sieht es in diesem Fall nicht danach aus.

      Um ein Angebot zu beenden benötigen Sie einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund i.S.d. §119 BGB.

      Das Beenden einer Auktion,nachdem bereits Gebote abgegeben wurden,ist nach Rechtsprechung des BGH nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

      Ihre diesbezüglich abgegebene Erklärung erfüllt diese Voraussetzung nicht.


      Hinzukommt, dass Sie in einem solchen Fall unverzüglich die Anfechtung erklären müssten.
      Dies ist jedoch nicht erfolgt.


      Ich ging daher davon aus, dass Sie, wie auch ich, weiterhin am geschlossenen Vertrag festhalten wollen.
      Mein Anspruch auf den Artikel steht daher zweifelsfrei fest.

      Mein Rechtsanwalt hat mir über Ebay Ihre Adresse besorgt und geraten die 14 tägige Frist einzuräumen.

      Zwischen Ihnen und mir besteht ein Kaufvertrag über das Apple iPhone 5s 16GB,weiß.


      Daran besteht nach Aussage meines Rechtsanwaltes kein Zweifel.

      Eine vergleichbares iPhone wurde bei Ebay zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion mit 515,- Euro gehandelt.Unter Abzug des gestrichenen Maximalgebotes ergibt sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 461,- Euro.

      Wie gesagt das alles noch ohne gerichtliche Klärung und Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten.
      Da Sie nicht mehr über das iPhone verfügen,wäre es zur Vermeidung weiterer Kosten besser sich auf meine gütliche Forderung in Höhe von 461,- Euro einzulassen.


      Hilfsweise würde ich ein neues iPhone 5s wie in Ihrem Angebot beschrieben als Ersatz akzeptieren.


      Liegt jetzt bei Ihnen.

      Sie befinden sich ab dem 7.5.2014 in Verzug

      Ich werde mir danach einen Termin geben lassen und unverzüglich Klage einreichen,die entstehenden Kosten sind dann zusätzlich zu meiner Schadensersatzforderung von Ihnen zu begleichen.

      Sollten Sie die Angelegenheit jedoch außergerichtlich und ohne Rechtanwalt klären wollen,bin ich bereit,mit Zahlungseingang der Schadenersatzforderung oder Ersatzlieferung die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.

      Ansonsten kämen zu meiner Schadenersatzforderung in Höhe von 461,- Euro noch meine Rechtsanwaltskosten + Klageverfahren/Gerichtskosten usw. hinzu...

      Ihre Entscheidung...

      Ansonsten warten Sie einfach ab bzw. lassen sich anwaltlich beraten!



      Mit freundlichem Gruß
      tolotosde , J.Timm





      Die Auktion wurde beendet weil der Artikel nicht mehr zur Verfügung stand.

      (Die Beschreibung war nicht korrekt. Das Handy war nicht neu wie in der Beschreibung, sondern ein überholtes Tauschgerät von Apple.)
    • Kain96 schrieb:

      Um ein Angebot zu beenden benötigen Sie einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund i.S.d. §119 BGB.


      Das ist nicht korrekt.

      Es kommen neben den gesetzlichen Gründen auch Verlust/Verschlechterung der Ware oder ein Irrtum beim Eingeben der Artikelbeschreibung in Frage.

      Kain96 schrieb:

      Hinzukommt, dass Sie in einem solchen Fall unverzüglich die Anfechtung erklären müssten.


      Das ist glatt gelogen, einer Anfechtungserklärung bedarf es nicht.

      Kain96 schrieb:

      Die Beschreibung war nicht korrekt. Das Handy war nicht neu wie in der Beschreibung, sondern ein überholtes Tauschgerät von Apple.


      Sofern du das Handy versehentlich als "neu" eingestellt hast und das auch belegen kannst, hast du von Johannes Timm nichts zu befürchten.

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