Falsche Artikelbeschreibung - Käufer verlangt Deckungskauf

    • Natürlich hätte er das müssen.

      Aber was machst du denn, wenn dein VK dir sinngemäß schriftlich gibt:

      "Kein Problem. Ich weiß, ich hab da in der Beschreibung einen Fehler gemacht, aber ich tausche um."


      Hinterher fällt ihm ein, dass er das überhaupt nicht kann, bzw. dass er das auch nicht so gemeint hat.
      Da muss man schon sehr menschlich reagieren, wenn dann im Gegenzug ein Schwamm drüber kommt.

      Rein rechtlich hat er jedenfalls ein dickes Problem an der Backe.
    • Ich kann Heiner hier bis zu einem bestimmten Grad folgen. Das Ganze läuft zunächst auf den §442 BGB hinaus:

      § 442 Kenntnis des Käufers

      (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

      Satz 1 entfällt, da dem Käufer nicht nachweisbar sein dürfte, dass er den Mangel kannte. Der folgende Satz passt da schon besser: Aufgrund der deutlichen Bilder könnte ihm vielleicht eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden oder wie es juristisch auch so schön heißt: Der Käufer musste den Mangel kennen. Allerdings heißt es dann weiter: Wenn der Käufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat, dann kann der Käufer trotzdem Rechte ableiten.

      Anders könnte die Sache aussehen, wenn es dem VK gelingt, nach §119 BGB anzufechten (Eigenschaftsirrtum). Könnte gelingen, da der Irrtum anhand der Bilder offensichtlich ist.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Sternchen schrieb:

      Wenn der Herr wirklich Anwalt ist, dann wird in Kürze eine Klage auf dich zurollen, und deren Kosten wirst du dann zusätzlich zum Schadenersatz auch noch übernehmen

      soweit ich weiß, kommt es dazu nicht, wenn der eine vertragspartner sich einsichtig zeigt (wie der TE) und der andere trotzdem klagt. dann darf der zahlen, der die gütliche einigung nicht abwarten wollte, sondern lieber gleich klagen. wie gesagt - soweit ich weiß.

      Kaiolito schrieb:

      Du wirst einen neuen kaufen müssen und ihn liefern, schließlich hast du ihn angeboten und verkauft.
      Dann bekommst du den alten zurück und bietest ihn erneut an.
      Der RA wird ihn ziemlich sicher schicken, nachdem er den neuen erhalten hat. Kann mir nicht vorstellen, dass er sich da nicht ehrlich zeigt.

      ach so, weil der typ vermeintlich ein RA ist, braucht der die ware nicht vorabzurücksenden, damit der TE auch bloß nicht prüfen kann, ob die ware noch ok ist?
      das ist hoffentlich ein witz deinerseits.

      darüber hinaus:
      bei ebay werden ganz normale kaufverträge geschlossen, was hast du denn jetzt mit "internetvertragsrecht"?


      gibt es eigentlich eine festgelegte frist, in der man die ersatzbeschaffung tätigen muß/soll?
      ein kaufvertrag ist 3jahre zum jahresende gültig, hat man theoretisch auch soviel zeit für die ersatzbeschaffung?
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • biguhu schrieb:

      Ich kann Heiner hier bis zu einem bestimmten Grad folgen. Das Ganze läuft zunächst auf den §442 BGB hinaus:

      § 442 Kenntnis des Käufers

      (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

      Satz 1 entfällt, da dem Käufer nicht nachweisbar sein dürfte, dass er den Mangel kannte. Der folgende Satz passt da schon besser: Aufgrund der deutlichen Bilder könnte ihm vielleicht eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden oder wie es juristisch auch so schön heißt: Der Käufer musste den Mangel kennen. Allerdings heißt es dann weiter: Wenn der Käufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat, dann kann der Käufer trotzdem Rechte ableiten.

      Anders könnte die Sache aussehen, wenn es dem VK gelingt, nach §119 BGB anzufechten (Eigenschaftsirrtum). Könnte gelingen, da der Irrtum anhand der Bilder offensichtlich ist.


      MMn liegt hier kein Mangel im klassischen Sinne vor, da in dem Angebot zwei konkurrierende Angaben vorliegen. Die Frage ist, ob der Käufer sich einfach auf die vom Verkäufer gemachte Angabe von 374 W berufen kann, ohne aber die Bilder zu berücksichtigen.

      Der §442 BGB setzt ja einen bestehenden Anspruch aus einem Vertragsverhältnis voraus.

      Daher muss geklärt werden, welche der gegebenen Informationen ist objektiv erkennbar richtig, die des Herstellers in Form des Produktaufdrucks oder die des Verkäufers in Form einer eigenen Angabe.

      Ob eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums dann überhaupt sinnvoll ist, sei dahingestellt, hat aber in Form der Erklärung des TE stattgefunden und schadet daher auch nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Verkäufer den Käufer erst darauf aufmerksam gemacht hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Leute...

      Fallbezogen hat unser TE schon erklärt, er tauscht um.

      Dann kommt es jetzt lediglich auf die Reihenfolge an, ob der Käufer danach immer noch Geld wollte. Sonst schlägt er einfach ein. Übereistimmende Willenserklärung, und das Problem bleibt beim TE.
    • *alte_eule* schrieb:

      Leute...

      Fallbezogen hat unser TE schon erklärt, er tauscht um.

      Dann kommt es jetzt lediglich auf die Reihenfolge an, ob der Käufer danach immer noch Geld wollte. Sonst schlägt er einfach ein. Übereistimmende Willenserklärung, und das Problem bleibt beim TE.


      Der Käufer scheint damit aber nicht einverstanden und genau deshalb muss der TE dem Käufer eine Frist wie o.b. setzen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Im EP steht, dass der Käufer 100 € Entschädigung gefordert hat und später, dass diese vom VK inzwischen angeboten wurde.
      Dazwischen wurde Umtausch angeboten, der Artikel kann aber vom TE, trotz seines Angebotes, nicht gebraucht beschafft werden.
    • Zu § 442 Kenntnis des Käufers!

      Es ist durchaus möglich das in Auktionen nur "Beispielfotos" eingestellt werden! Ob das allerdings reicht sei mal dahin gestellt!

      Dem Käufer sei zu raten, wenn er sich keinem Prozessrisiko aussetzen will, das mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit verloren wird, und eine Nacherfüllung nahezu unmöglich ist, sollte er dem Käufer einen Vergleich vorschlagen, das könnten dann 50 statt der geforderten 100 Euro sein!
    • @DM

      In Posting #10 hat der Verkäufer mitgeteilt, dass er dem Käufer 100 € angeboten hat!
      Natürlich würde der eine oder andere Käufer auch bei 50 € abnicken, aber nachdem das Angebot bereits steht, macht das jetzt keinen Sinn mehr, vor allen Dingen, weil es der Betrag ist, der (wie im EP bereits genannt) vom Käufer gefordert wurde.

      Ein Großteil der Probleme fing erst mit der Mail an den Käufer an, dass Umtausch angeboten würde. Da steckt im Endeffekt der Knackpunkt.
      Ansonsten könnte man Bilder mit der Artikelbeschreibung aufwiegen und ein Richter würde eben so oder so entscheiden.
      Durch das Angebot des Umtausches wurden diese möglichen Chancen zunichte gemacht.
      Jetzt ist es auch zu spät für Nachverhandlungen und würden zwangsläufig zur Ersatzbeschaffung führen oder der entsprechenden Schadenersatzforderung.

      Lieber jetzt die 100 € und Ruhe, als den folgenden finanziellen Ärger.
    • DM-und-Euro schrieb:

      Zu § 442 Kenntnis des Käufers!

      Es ist durchaus möglich das in Auktionen nur "Beispielfotos" eingestellt werden! Ob das allerdings reicht sei mal dahin gestellt!

      Dem Käufer sei zu raten, wenn er sich keinem Prozessrisiko aussetzen will, das mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit verloren wird, und eine Nacherfüllung nahezu unmöglich ist, sollte er dem Käufer einen Vergleich vorschlagen, das könnten dann 50 statt der geforderten 100 Euro sein!
      1. Es sind original Fotos.
      2. Die 100 Euro hat der Käufer schon akzeptiert, somit verbuche ich diese Aktion (Auktion) als Lehrgeld.
    • #35

      Ein Rat noch von mir auf den Weg.
      Schreibe bei Unstimmigkeiten niemals gleich eine Mail. Das hat stets mind. Zeit bis zum nächsten Morgen.
      Schriftliche Zusagen schränken rechtliche Möglichkeiten ein oder verhindern sie ganz.
      Wer frägt der führt...... d. h. Antworten ohne Zusagen aber mit freundlichen Fragen verhindern/verlangsamen weitere Schritte und du hast mehr Zeit dich zu informieren.