Kanzlei Schulenberg & Schenk möchte nicht Abmahnkanzlei genannt werden

    • Kanzlei Schulenberg & Schenk möchte nicht Abmahnkanzlei genannt werden

      Anmerkung der Redaktion: Diskussion aus einem anderen Thread ausgeschnitten.

      Dann müssen wir aber auch Ross und Reiter nennen:

      Abgemahnt wurde Steffen Heintsch, der Betreiber eines Selbsthilfeforums durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk. Die zum Teil abenteuerlichen Ausführungen der Kanzlei, die sich selbst vertritt und von sich selbst in der 3. Person als Mandantin schreibt, erinnern an Realsatire, wie es RA Kompa formuliert:

      Realsatire produzierten die Anwälte, in dem sie sich selbst mandatierten und sich in ihrer Abmahnung als „unsere Mandantin“ bezeichneten. Bei Eigenvertretung aber liegt wohl eine eigene Abmahnung vor, übrigens nicht die erste. Darüber hinaus verlangt nicht nur die Anwaltskanzlei als solche Unterlassungserklärungen, vielmehr soll sich der Kritiker auch den beiden Gesellschaftern und Namensgebern der Kanzlei persönlich unterwerfen, die ihren sozialen Geltungsanspruch berührt sehen.

      heise.de/tp/blogs/6/154058

      Grund der Abmahnung ist übrigens u.a., dass die abmahnende Kanzlei nicht als Abmahnkanzlei bezeichnet werden möchte:

      Betreff: Ihr unzulässiges Verhalten unter abmahnwahn-dreipage.de/forum7viewtopic.php?f=17&t=95

      (…) hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Kanzlei Schulenberg und Schenk GBr (…) vertreten.

      Im Namen unserer Mandanten haben wir ihnen Folgendes mitzuteilen:

      Wie unsere Mandantin feststellen musste [Bemerkung Autor SH: Dieser Thread wurde schon am 05.08.2010 eingerichtet und ist bis 2013 kritiklos], betreiben Sie im Internet unter der o. g. Domain ein Forum mit dem Titel “Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte“. In diesem Forum nehmen Sie auch Rechtsdienstleistungen vor.

      a) Sie behaupten schlagwortartig, dass unsere Mandantin Abmahnungen versendet. Dabei unterlassen Sie den Hinweis, dass unsere Mandantin selbst keine Abmahnung versendet (…). Beide vorgenannten Behauptungen für sich betrachtet, sind geeignet, den Kredit des Unternehmens unserer Mandantin herabzusetzen, so dass hierin ein Verstoß gegen § 4 Nummer 8 UWG zu erkennen ist.

      b) Weiterhin setzt aber auch die bloße Benennung des Namens unserer Mandantin in Verbindung mit der Behauptung der massenhaft versendeten Abmahnungen die Dienstleistungen und Tätigkeit unserer Mandantin herab und stellt daher eine unlautere Handlung nach § 4 Nummer 7 UWG dar.

      Da, wie bereits dargelegt, aufgrund der von Ihnen angebotenen Rechtsberatung zwischen Ihnen uns unserer Mandantin ein Wettbewerbsverhältnis besteht, steht unserer Mandantin somit gem. § 8 Abs. 11, 3,4 Nr.7 UWG ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des gerügten Verhaltens zu.

      Die Namensnennung unserer Mandantin in Ihrer Werbung erfolgt nicht nur nebensächlich, sondern vielmehr gezielt und richtet sich damit spezifisch gegen den betrieblichen Organismus unserer Mandantin. (…) (vgl. BGH NJW 2003, 1042, 2004,356).

      initiative-abmahnwahn.de/2013/…aw3p-wer-ist-der-nachste/

      Gulli führt hierzu aus:

      Die Hamburger Kanzlei spricht von sich selbst als „Mandantin“ in der 3. Person. Gerügt wird zunächst die Tatsache, dass es in der fraglichen Webseite ein Unterforum mit dem Namen der Rechtsanwaltskanzlei gebe. Dieses wird derzeit als Sammelbecken aller Abmahnungen dieser Kanzlei genutzt. Im Schreiben heißt es, man würde selbst gar keine Abmahnungen verschicken, sondern diese Abmahnungen lediglich im Rahmen eines Mandates verschicken. Die Behauptungen im Forum seien demnach „teilweise unwahr“. Man sieht dies als unlautere geschäftliche Handlung und somit als einen Verstoß gegen § 4 Nummer 8 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) an.

      gulli.com/news/21224-kanzlei-v…zlei-sein-will-2013-04-08

      Die Vermutung, die Löschungen von Netzwelt hätten mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehen, liegen nicht so fern. Zu der Aktion von Kanzlei Schulenberg & Schenk fällt mir nur der Spruch ein: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ungeniert.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich kann über soviel Dreistig - und Unverschämtheit nur den Kopf schütteln.
      Diese RAe haben ganz offensichtlich nichts zu tun und kommen so auf irrwitzige Gedanken. Vermutlich haben sie auch keine Mandanten,die ihnen noch vertrauen (können). Denen sollte man die Zulassung umgehend entziehen und zur Räumung von Gorleben einsetzen.Von mir aus können sie auch Bomben ohne Hilfsmittel entschärfen. Dann tun sie wenigstens einmal in ihrem Leben was Gutes.Für mich ein Dreckspack.
      Fipptehler gorriegirt. :rolleyes:
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • biguhu schrieb:

      Grund der Abmahnung ist übrigens u.a., dass die abmahnende Kanzlei nicht als Abmahnkanzlei bezeichnet werden möchte:

      Das verstehe ich nun nicht ganz. Wieso wollen die nicht als Kanzlei bezeichnet werden? Den Begriff verwenden sie doch sogar selber.

      Oder wendet sich das möglicherweise gegen den Wortbestandteil "Abmahn", weil der impliziert, ihr Geschäftsgebiet würde eine Tätigkeit in Zusammenhang mit abmahnlicher Funktion umfassen? Das ist allerdings meines Wissens nach (und sowohl nach deren eigener Selbstdarstellung als auch ihrem offenkundigen Auftreten im geschäftlichen Verkehr) durchaus zutreffend.

      Ebenso zutreffend ist, dass das Geschäftsfeld der Kanzlei nach ihrer eigenen Selbstdarstellung auch anwaltliche Tätigkeiten umfasst.

      Logischer Schluss: wenn man keine Abmahnung einfangen will, sollte man es unterlassen, die Kanzlei Schulenberg & Schenk als Anwaltskanzlei und die beiden Herren selber als Anwälte zu bezeichnen.

      Daher mal eine vorsorgliche Gegendarstellung:

      Kanzlei Schulenberg & Schenk ist gar keine Anwaltskanzlei und die beiden Herren Schulenberg und Schenk sind gar keine Rechtsanwälte, egal was irgendwer irgendwo irgendwann behauptet haben sollte. Ich werde mich jedenfalls zu einer derart abwegigen Behauptung niemals versteigen.

      Ist's so besser, die Herren Kellogen? Ich würde gerne das Gesicht vom Richter sehen, wenn ihr beiden Hohlblockziegel im Termin vorbringt, der Heintsch habe "schlagwortartig behauptet, dass unsere Mandantin Abmahnungen versendet" - das sei aber falsch, er habe deshalb auch schon 'ne Abmahnung bekommen, liegt dem Schriftsatz bei...

      :wallbash :wallbash :wallbash
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      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Besonders pikant finde ich die Abmahnliste "Wer mahnt was ab?"

      abmahndatenbank.de/Web%20Schulenberg%20und%20Schenk.html

      enthalten im oben bereits genannten Beitrag

      initiative-abmahnwahn.de/2013/…aw3p-wer-ist-der-nachste/

      Auf der Liste werden auf 14 von 18 Seiten Pornofilmchen übelster Machart abgemahnt. Ist schon sehr ehrenwert von den Nicht-Rechtsanwälten (ich will keine Abmahnung von richtigen Anwälten riskieren), daß sie zur Verhinderung der illegalen Verbreitung unsäglichen Mülls ihren Beitrag leisten wollen.

      Den letzten Satz von Steffen Heintsch kann ich nur dick und fett unterschreiben:
      Wenn man auf seinen Ruf bedacht ist, sollte man genau abwägen, mit was man, sowie wie man als Anwalt sein Geld verdient.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

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    • Hier gibt es "leider" keine Danke-Button, sonst hätte ich ihn beiden letzen drei-vier Beioträgen angeklickt.

      Sch(w)ulenburg u. Co versuchen sich selbst einen Persilschein auszustellen, nein sie mahnen ja nicht ab, das tun andere unter ihrem Namen.

      WEr glaubts wird seelig, wer Kartogffeln frist wird mehlig.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Ring frei zum Hahnenkampf

      Die Affaire weitet sich aus. Der Barbarella Schreisand-Effekt läßt grüßen.

      Auf lto.de/recht/hintergruende/h/a…nzleien-pornoindustrie/2/ kommentiert RA Solmecke die Abmahnung der Nicht-Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk. Damit wurde die Latte für die Nicht-Abmahner höher gehängt und über die rechtliche Vertretung von Herrn Heintsch braucht man sich wohl keine Sorgen machen.
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    • biguhu schrieb:

      Zu der Aktion von Kanzlei Schulenberg & Schenk fällt mir nur der Spruch ein: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ungeniert.

      Und Schulenberg & Schenk sägen brav weiter an ihrem Ruf: wbs-law.de/abmahnung-fileshari…ber-forenbetreiber-39906/

      Nachfolgend erwirkte die Abmahnkanzlei beim Landgericht Berlin mit Datum vom 25.04.2013 eine einstweilige Verfügung (Az. 103 O 60/13). Darin wird der Betreiber des Forums interessanterweise nicht mehr – wie in der Abmahnung – zur Unterlassung der Namensnennung aufgefordert. Vielmehr soll er lediglich einige Postings aus seinem Forum entfernen, weil diese angeblich eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen und daher gegen § 3 RDG verstoßen würden. Hinsichtlich dieser Begründung verweist dabei das Gericht ausschließlich auf die Antragsschrift der Gegenseite – wozu es für sich genommen berechtigt ist.

      Diese Begründung der Gegenseite ist für uns ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es handelt es sich bei den Postings nach unserer Einschätzung eher um allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die nicht hinreichend auf einen konkreten Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig, ob hier wirklich eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde.

      Von daher erscheint uns sinnvoll, dass der Forenbetreiber gegen die erwirkte einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat.

      Die Stellungnahme von Heintsch: initiative-abmahnwahn.de/2013/…schenk-gbr-heintsch-aw3p/

      Ich werde, besser gesagt mein Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs wird, gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen.

      Wir dürfen gespannt sein. Es ist dem Abgemahntem alles Gute zu wünschen.

      Edit: Die editierten Passagen sind meiner Ansicht nach eine vollkommen normale Unterhaltung in einem Forum. Ein Betroffener fragt nach den Verjährungsfristen. Heintzsch hat diese Frage korrekt beantwortet und eine Faustregel mitgegeben. Das stellt sich unweigerlich die Frage, welche Netzwerke Schulenberg & Schenk für ihren Zweck genutzt haben bzw. was das Gericht da eigentlich gelesen haben will, um ein solche EV als Ergebnis zu erhalten. Es ist mal wieder einer dieser Fälle, bei denen man sich kopfschüttelnd fragt, was in den Köpfen manchen Richters in Deutschland vorgeht.
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    • Ich frage mich gerade, wieso das Gericht die eV überhaupt durchgewunken hat. Natürlich müsen die nicht prüfen, ob im Einzelfall ein Anspruch berechtigt ist, aber ob überhaupt eine Rechtsgrundlage existiert sollte einen ausstudierten Juristen mit erstem uns zweitem Staatsexamen und Befähigung zum Richteramte schon interessieren. Sonst ist er nämlich mal eben selber ganz fix wegen Rechtsbeugung dran.

      Schauen wir doch mal in den zitierten §2 Abs. 1 RDG rein...

      (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
      Ahja. Also wenn ich hier in der konkreten fremden Anhelegenheit prüfe, ob dieser Nasenbär von einem Juristenfehlexempel eine eV überhaupt sachlich für begründet halten kann, dann ist das eine Rechtsdienstleistung. Schön - oder auch nicht. Sagt nur über die Zulässigkeit dieser Rechtsdienstleistung gar nichts aus, das definiert nur, dass das eine Rechtsdienstleistung darstellt.

      Ob das denn nun zulässig ist? Gut, schauen wir mal weiter ins Gesetz. Da steht ja viel schönes und erbauliches drin. §3 RDG zum Beispiel - da steht was über die Erbringung aussergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.

      Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

      Ach? Dann müsste im Gesetz ja genau geregelt sein, wann eine aussergerichtliche Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, erlaubt ist. Das schöne daran: das stimmt sogar. Es gibt tatsächlich Rechtsdienstleistungen, die erlaubt sind. Wär ja auch blöd, wenn gar niemand Rechtsdienstleistungen erbringen dürfte. Da würden ja alle Abmahnanwälte sofort brotlos werden.

      (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

      Hupppppsss....?

      Ja was ist das denn? Ich sag's mal so: das ist Absatz 1 des §6 RDG.

      Natürlich wären die Juristen, die das verfasst haben keine Juristen, wenn sie nicht sofort ihre Pfründe wieder gesichert hätten, indem sie in Absatz 2 folgendes reingemeisselt haben:

      (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
      Der Haigerlocher Kommentar versieht dies mit der Anmerkung:
      Die Einschränkung des Abs. 2 von Rechtsdienstleistungen ausserhalb der Kontrolle einer zur Ausübung des Richteramtes befähigten Person auf familiäre, nachbarschaftliche oder ähnliche enge persönliche Bindungen dient in erster Linie zum Schutz des Beratenen vor unqualifizierter Beratung. Bei der Beschränkung auf die persöniche Bindung soll zur Beurteilung der Zulässigkeit insbesondere abgestellt werden auf den Erwartungshorizont des Beratenen und in wie weit dieser eine qualifizierte Beratung erwarten kann.

      BTW findet sich das auch so ähnlich im Münchner Kommentar. Den mag ich aber nicht. Ist 'ne Frage der persönlichen Abneigung, die noch aus den Studium stammt.

      Klar muss der Richter, der eine solche eV durchwinkt dann nicht prüfen, ob der Anspruch von Schwulenberg und Schenk in der Sache gerechtfertigt ist. Das würde dem Eilbedürfnis des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderlaufen. Zurechnen lassen muss er sich aber, wenn er versäumt zu prüfen, ob nicht die unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter der Anleitung (und Kontrolle) eines Kollegen aus der Juristenkaste geschehen ist. Das wäre ja durchaus möglich.

      Mit anderen Worten: ein Richter, der so eine eV durchwinkt, ohne dass dieser Punkt im Antrag und in der Entscheidung berücksichtigt wird, lässt sich am besten seine Studiengebühren zurückgeben. Dann war das Studium wenigstens auch umsonst und nicht nur vergebens.

      Dem Winkeladvokat in mir liegt auch noch die Anregung auf der Tastatur mal auf den Begriff der "Befähigung zum Richteramt" abzustellen. Was, wenn man das wörtlich nimmt? Herr Kollege im off, seien Sie mal so nett und prüfen Sie, ob ich die Befähigung zum Richteramt innerhalb der EU habe. Danach prüfen Sie, ob ich sie auch habe, wenn ich kein zweites Staatsexamen aufweisen kann. (Antwort: Ja. Man kann sich sogar in fast jedem Land der EU als Fachanwalt für deutsches Recht niederlassen, dazu reicht schon der magister legum - nur nicht in Deutschland. Es sei denn, die haben drei Jahre im Ausland praktiziert. Soll ich diesen Juristen jetzt mal nahelegen, vor dem EuGH zu klagen? Ach nö, darauf werden die schon noch selber kommen.)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
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      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nachtrag:

      Der Mann heisst natürlich Schulenberg und nicht Schwulenberg. Es lag keinesfalls in meiner Absicht, männliche Homosexuelle zu diskreditieren, indem ich sie in irgendeine Verbindung mit dieser Zierde des anwaltlichen Berufsstandes gebracht habe.
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      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Schulenberg & Schenk machen unbeirrt weiter. Nun möchte man die Berichterstattung gegen sich komplett verbieten und verschickt an Steffen Heintsch eine weitere Abmahnung. Offensichtlich hat man in der Kanzlei noch nie von Streisand gehört. Markus Kompa schreibt hierzu:

      Die Anwaltskanzlei, die nicht "Abmahnkanzlei“ genannt werden wollte, mahnte nun erneut in eigener Sache kostenpflichtig ab und forderte zur Unterlassung der Berichterstattung unter voller Namensnennung über die einstweilige Verfügung auf, diese sei ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Herabsetzen nach § 4 Nr. 7 UWG. Ob das Hineindrücken mit der Schnauze in die eigene Hinterlassenschaft als "Herabsetzen" gesehen werden könnte, ist einigermaßen mutig, aber bei gewissen Gerichten nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Wertung aus § 4 Nr. 8 UWG, die wahre Tatsachen im Grundsatz privilegiert, dürfte gegen eine solche Einordnung sprechen. Auch im Wettbewerbsverhältnis ist zudem nach herrschender Rechtsauffassung ein gewisses Maß an Meinungsfreiheit zulässig, was manche Gerichte allerdings bisweilen ignorieren.

      heise.de/tp/blogs/6/154366

      Auch Gulli berichtet ausführlich: gulli.com/news/21659-kanzlei-s…page-erneut-ab-2013-06-02

      Die Website der Kanzlei: sus-law.de. Man wird sich dort sicher über Meinungsäußerungen freuen (oder diese mit einer Abmahnung belegen).
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Die Universalwaffe sus-law.de (Achtung, Verwechselungsgefahr: susi-love.de) kann man auch für die Abwehr von Abmahnungen einschalten.

      sus-law.de/recht/ueber-uns/

      Da fregt sich der irritierte Wanderer: auch gegen die eigenen? :wallbash
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Walter Reinhold ()

    • Wer mit Abmahnungen - legal,illegal,scheißegal-seine Kohle meint,scheffeln zu müssen,darf sich gern den Titel Abmahnkanzlei ans Revers heften lassen.
      Tatsachen lassen sich nicht so einfach vom Tisch unter den Teppich kehren.Tipps zum Umgang mit solch eher widerwertigen Zeitgenossen sind keine unerlaubte Rechtsberatung.Diese Herrschaften versuchen lediglich mit aller Macht ihr Treiben zu verbergen.Wird Zeit,dass ein Richter dem Treiben einen Riegel vorschiebt.
      Normalerweise müsste hier die Anwaltskammer tätig werden.
      Meine Meinung : weg mit dem Pack.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • Und Schulenberg & Schenk feuern weiterhin aus allen Rohren, wobei Kollateralschäden wie der eigene Ruf gerne in Kauf genommen werden. Am 29.5. erließ das LG Berlin unter Az. 97 O 75/13 eine weitere einstweilige Verfügung gegen Steffen Heintsch, über die man vielleicht lachen würde, wenn es nicht so ernst wäre.

      Die Begründung der EV hat es wirklich in sich:

      2. Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes "Schmarrn" als Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar.

      initiative-abmahnwahn.de/2013/…unzulassige-herabsetzung/

      Der Schmarrn wurde im folgenden Zusammenhang von Heintsch verwendet:

      Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für diesen Schmarrn eine EV erlässt.

      Liebes LG Berlin, man muss wahrlich kein Philologe sein, um zu konstatieren, dass "Schmarrn" umgangssprachlich "Unsinn" bedeutet. Wenn im deutschen Lande, eine Handlungsweise nicht mehr als unsinnig bezeichnet werden darf, dann fühlt man sich gleich einige Jahrzehnte in der Geschichte zurückversetzt.

      Dazu kann man nur sagen: So eine Schmarrn, liebe Kanzlei Schulenberg & Schenk und liebes LG Berlin.
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    • biguhu schrieb:

      Edit: Die editierten Passagen sind meiner Ansicht nach eine vollkommen normale Unterhaltung in einem Forum. Ein Betroffener fragt nach den Verjährungsfristen. Heintzsch hat diese Frage korrekt beantwortet und eine Faustregel mitgegeben. Das stellt sich unweigerlich die Frage, welche Netzwerke Schulenberg & Schenk für ihren Zweck genutzt haben bzw. was das Gericht da eigentlich gelesen haben will, um ein solche EV als Ergebnis zu erhalten. Es ist mal wieder einer dieser Fälle, bei denen man sich kopfschüttelnd fragt, was in den Köpfen manchen Richters in Deutschland vorgeht.

      Und das muss man sich weiterhin fragen, denn die Hauptverhandlung bestätigte die abstruse Rechtsauffassung. Umso bemerkenswerter ist es, dass Heintzsch nicht klein beigibt, sondern durch die Instanzen weiter machen will. Er lehnte während der Verhandlung ein Vergleichsangebot ab: initiative-abmahnwahn.de/2013/…-untergang-der-forenwelt/
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Original abmahnwahn-dreipage.de/
      Zuerst einmal gibt es Anlass zur Hoffnung, das in diesen Monat das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" auf dem Tisch des Bundesrates zur endgültigen Abstimmung liegt, sodass zukünftig kein Hamburger Pornoabmahner in Berlin eine EV erwirkt und der Verfügungsgegner von Thüringen nach Berlin fahren muss und nicht weiß, von was er bis zum nächsten Lohntag lebt. Welch ein Irrsinn!


      Nach meinem Wissensstand fällt bei dem Gesetz der fliegende Gerichtsstand nicht weg, sondern bleibt - zumindest vorerst - noch weiter bestehen
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • §104a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert werden:

      Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


      Auf der Tagesordnung für den 20.09.