Tickets verkauft - Käufer erwartet Preisnachlass

    • Hehnlein schrieb:

      Der Käufer wird wohl festgestellt haben, dass er wegen des Hochwassers nicht zum Spiel fahren kann. Und da will er den Verlust so gering wie möglich halten. Der Verkäufer sollte noch froh sein, dass er den Käufer nicht mit einem Boot zum Stadion fahren musste. ;)
      Ich mache mir jetzt nicht die Mühe, dort nach zu schauen, aber geben die Ebay-AGB dazu etwas her?

      Nein, die EBay-AGB(-s ... sorry, das mußte für das Würmchen rein) empfehlen Gummistiefel!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von geiz_ist_ungeil ()

    • Und täglich grüßt das Murmeltier;-)
      Folgende Mail hatte ich heute im Postfach:

      "1. in a nutshell:
      2. dieses Umgehungsstrassenszenario ist mir auf Dauer zu aufwendig und zu dümmelich
      3. immer wieder bedauerlich, wie schlecht und falsch doch manche Anwälte ihre Mandanten "beraten" :)
      4. ich denke, Ihr Anwalt kennt die einschlägige Rechtssprechung
      5. wir lassen es einfach auf einen Versuch einer JURISTISCHEN KLÄRUNG ankommen, okay?
      6. vielleicht sind wir ja dann beide "klüger" :)
      7. ich beende hiermit die ineffektive Diskussion mit Ihnen und verweise auf die von mir gesetzten Termine und Ansprüche
      8. it's up to you ... now ... :-)"
    • Den gesamten Mailverkehr incl. der Auktionsbeschreibung, Kaufabwicklung und Zahlungsnachrichten abspeichern, ausdrucken und abheften.

      Warten, ob was kommt.

      Wenn was kommt, eigenen Armwalt einschalten zur Forderungsabwehr und gleichzeitig Strafantrag (mindestens) wegen Nötigung, ggf. versuchter Erpressung, erstatten.

      Weiter warten.

      Meine Meinung:
      Nicht antworten oder irgendwelche Kompromisse eingehen!
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • Ich bin mir sicher, dass etwas kommt wenn man jetzt nicht die Keule rausholt. Wir hatten ja letztens einen ähnlichen Fall in dem tatsächlich ein anwaltliches Schreiben eintrudelte, wobei nie geklärt wurde ob der Anwalt fiktiv war oder jemand aus dem Familien- oder Freundeskreis. Es wird eben einfach probiert um Druck aufzubauen.

      Ausserdem würde mich das rotzfreche Auftreten alleine schon so stark ärgern, dass ich mich nicht auf meine Finger setzen könnte. Aber das muss natürlich jeder für sich alleine entscheiden....
    • ... ich habe Ihn nochmals eine Mail geschickt und diese mit einigen guten Hinweisen auf diesem Beitrag gefüttert.

      "Um das ganze wirklich abzukürzen,

      von
      mir aus können Sie gerne Ihre "Juriosten" aus Ihrer Familie
      einschalten, mit dem Sie sich die letzten Tage beraten haben, nachdem
      Sie die Preise vorgestern endeckt haben. Ob Sie auch diskutiert
      haben,dass Nötigung,Erpressung noch nicht straffrei ist?

      Also
      wenn ich ein Ticket erwerbe und von dem Ticket wäre ein Bild drin
      gewesen, dann käme ich tatsächlich auf die offenbar ungewöhnliche Idee,
      mir das Bild anzusehen! Schon deshalb, um zu sehen, für welchen Platz
      das Ticket ist (und ob das zu den Angaben in der Beschreibung passt).
      Spätestens
      wenn ich in der Beschreibung lese "der Auktionspreis weicht deutlich
      vom aufgedruckten Preis ab" würde ich mir das Bild ansehen.
      Was wäre
      denn gewesen, wenn das Ticket z.B. für einen ganz anderen Platz gewesen
      wäre, als in der Auktion beschrieben? Wenn z.B. versehentlich die
      falschen Tickets verschickt worden wären und Sie sich die Tickets 4
      Wochen NICHT ansehen/prüfen? Was meinen Sie, warum in meinen Auktionen
      meistens ein Bild & Beschreibung gibt? Damit die Seite nicht so leer
      ist? Weils hübscher aussieht?

      Um das ganze hiermit auch mal
      abzukürzen, solange ich keine eindeutigen Aktenzeichen erhalte, die es
      für mich nachvollziehbar machen, falsch gehandelt zu haben, werde ich
      Ihnen keinen Cent überweisen. Sie haben bei mir 4 Karten zum Preis
      279,98 Euro gekauft und erhalten. Auf die von mir ausgelobten Preise
      hatte ich im Angebot hingewiesen. Diese wichen vom aufgedruckten
      Ticketpreis ab, was anhand der von mir erstellten Bilder leicht
      nachvollziehen war. Ich möchte sie höflichst auffordern - falls Sie
      keine einschlägigen Urteile vorweisen können, wo Kläger IMMER Recht
      bekamen - keine weitere Kontaktaufnahme vorzunehmen, da ich bei Ihren
      E-Mails mittlerweile davon ausgehen muß, daß Sie mich mindestens nach
      §240 StgB belästigen.

      Zudem werde ich, sollte es zu einem Rechtstreit kommen, ebenfalls weitere Schritte nach §240 & §253 gegen Sie einleiten!"
    • Sorry, Clown gefrüchstückt!

      Sollte der Dösbaddel noch mal eines seiner, durchaus lustigen Schriftstücke an MICH senden, wäre die kurze aber knappe Rückmail, daß ich eine sehr attraktive Anwältin im Straßenkaffee kennengelertn habe, ich aber um Verlängerung der Frist ersuche, da unser Date leider erst nächsten Freitag ist.
      Vorher könne ich mich leider nicht mit ihr beraten! :lach:
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • dieselente schrieb:

      ...
      Wenn was kommt, eigenen Armwalt einschalten zur Forderungsabwehr und gleichzeitig Strafantrag (mindestens) wegen Nötigung, ggf. versuchter Erpressung, erstatten.
      ...


      Kannst Du mal bitte rechtssicher erklären, wo bzw. wie hier die Tatbestände für Nötigung und Erpressung erfüllt sein sollen?

      Danke.

      @TE

      Du hast eine seltsame Art Brieffreundschaften zu beginnen.

      Damit die Hinweise auf §240 und §253 StGB überhaupt ankommen, sollten sie in der Sache auch begründet bzw. begründbar sein. Und da Du selbst, wie die anderen hier auch davon ausgehen, daß das vermeintliche "empfindliche Übel", mit dem gedroht wird, nämlich eine von Dir begangene vollendete Betrugshandlung und deren Anzeige, nicht gegeben ist, laufen diese Ankündigungen von Dir genauseo ins Leere. (Wer weiß vll. endeckt Dein neuer Brieffreund darin ja auch einen Tatbestand nach §240 StGB.)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • @ HH:

      im Thread steht bereits mehr als ein Satz von mehr als einem Autor sowohl zu Nötigung als auch Erpressung.

      Da diesen bislang nicht grundsätzlich und substantiiert widersprochen wurde, verweise ich Dich auf diese Beiträge. Soo lang ist der Thread ja nun noch nicht ...
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • dieselente schrieb:

      @ HH:

      im Thread steht bereits mehr als ein Satz von mehr als einem Autor sowohl zu Nötigung als auch Erpressung.


      D.h. Du erbringst den Beweis für die Tatbestände mit den Behauptungen von anderen? Da frag ich doch mal, wie kann man eine Behauptung durch eine andere Behauptunge gleichen Inhalts beweisen?

      dieselente schrieb:


      Da diesen bislang nicht grundsätzlich und substantiiert widersprochen wurde, verweise ich Dich auf diese Beiträge...


      Sehr bedenkliche Ansicht. Du erhebst eine Behauptung zum status quo, da ihr nicht wiedersprochen worden ist.

      Ich kann immer noch nicht erkennen, wo hier der Tatbestand der Nötigung und Erpressung verwirklicht sein sollte, ebensowenig wie den des vollendeten Betruges durch den TE.



      §240 Nötigung:


      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

      §253 Erpressung:


      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


      Gewalt schließt sich hier wohl aus. Woraus besteht dann das empfindliche Übel bzw. worin besteht die Verwerflichkeit?

      Sorry für OT, aber mit solchen schwerwiegenden Begriffen sollte man schon vorsichtiger umgehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Falls Du Dir vorgenommen haben solltest, diesen Thread zu zerschießen, mach bitte diesbezüglich ohne mich weiter.

      Die Vollzitate der §§ aus dem StGB hättest Du Dir schenken können. Ich kenne - ebenso wie die anderen "Foris", die den Threadersteller diese Hinweise gegeben haben - sowohl die Nummern als auch den Inhalt dieser Vorschriften.

      Warum versuchst Du nicht auch, die Empfehlungen von
      • riverside
      • ohrwürmchen
      • Walter Reinhold
      • Sternchen
      • geiz_ist_ungeil
      • Grachtenhamster

      in gleicher Art wie die meinen zu kritisieren?

      Ich werde mich in diesem Thread erst einmal nicht mehr äußern.

      Wenn Du meinst, Dich mit mir - und offenbar nur mit mir - auseinandersetzen zu müssen, verweise ich Dich auf die PN-Funktion.
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • Ich finde, Heiner hat nicht ganz Unrecht und OT ist es eigentlich auch nicht. Da sich die beiden Kontrahenten in diesem Streit das StGB gegenseitig an den Kopf werfen und einige Schreiber des Forums dies auch noch empfehlen, darf das kritische Hinterfragen durchaus erlaubt sein, ob hier überhaupt eine Straftat vorliegen könnte. Ich halte unter anderem auch den Betrug für absoluten Unsinn! Ich finde, es würde den beiden Kontrahenten (K und VK, nicht die Schreiber hier!) besser zu Gesicht stehen, wenn Sie mit ihren wenig substanziellen Vorwürfen auf den Teppich bleiben würden.

      Dass sich nun Heiner an deinem Posting festgebissen hat, darfst du ihm bitte nicht übel nehmen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Oh, sorry es ist nicht meine Absicht, den Thread zu "zerschießen" und meine Frage/Bitte ging auch nicht an Dich exklusiv.

      Es ist nur etwas einseitig, die behauptete Betrugshandlung des TEs mit entsprechenden Begründungen als unhaltbar/nicht gegeben darzustellen, gleichzeitig aber den Käufer des TEs der Nötigung und Erpressung zu bezichtigen, ohne das ebenso zu beweisen/belegen. Das tut der Seriösität einen erheblichen Abbruch.

      Insbesondere, da es erkennbar ist, daß der TE eben aufgrund der nicht belegten Behauptungen, dem Käufer einen Brief gesendet hat.

      Die Zitate habe ich deshalb angeführt, da zum einen meine Argumentation unterstützt wird und zum anderen wohl doch etwas nicht so klar ist, ob dieser Behautpungen der Staftatbestände.

      @bigUhu

      Danke für Deine Stellungnahme.

      Ich gebe zu, ich hatte nicht im Sinn, daß es zu personenbezogen sein könnte, als ich "dieselente" benannt hatte. Da wäre ein @all sicher zweckmäßiger gewesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      dieselente schrieb:

      ...
      Wenn was kommt, eigenen Armwalt einschalten zur Forderungsabwehr und gleichzeitig Strafantrag (mindestens) wegen Nötigung, ggf. versuchter Erpressung, erstatten.
      ...


      Kannst Du mal bitte rechtssicher erklären, wo bzw. wie hier die Tatbestände für Nötigung und Erpressung erfüllt sein sollen?


      ich bin zwar keine dieselente, aber ich versuch das trotzdem mal:

      empfindliches übel:
      der käufer droht mit allen juristen seiner familie, deutet eine klage an und will vor gericht ein exempel statuieren,

      dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern:
      wenn der verkäufer nicht 100EUR bzw. später dann 50EUR an den käufer zahlt.

      Damit die Hinweise auf §240 und §253 StGB überhaupt ankommen, sollten sie in der Sache auch begründet bzw. begründbar sein.

      dann erkläre du mal bitte, wieso du meinst drohungen wie "urteile in solchen fällen gingen IMMER zugunsten des käufers aus", "wir können gerne ein exempel statuieren" usw. seien kein in aussicht gestelltes empfindliches übel (schließlich könnte der verkäufer theoretisch sogar ein stadionverbot kassieren) und das vermögen des verkäufers sei in keinster weise beeinträchtigt, wenn der käufer den drohungen eine geldforderung hinterherschiebt?

      Und da Du selbst, wie die anderen hier auch davon ausgehen, daß das vermeintliche "empfindliche Übel", mit dem gedroht wird, nämlich eine von Dir begangene vollendete Betrugshandlung und deren Anzeige

      das unterstrichene ist mir nicht ganz klar, war das an den TE gerichtet?
      wie auch immer, ich geh mal davon aus.
      so ist das nicht korrekt (jedenfalls was mich angeht), denn ich zb sehe keinen betrug seitens des verkäufers.


      OT:
      wer droht und geld will, damit er seine drohung bzw. deren umsetzung wieder vergisst - so einen will zb ich definitiv nicht als brieffreund.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von riverside ()

    • Als Überprüfungsquelle ist der nachfolgende Link mMn ganz gut geeignet:

      strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3424

      riverside schrieb:


      empfindliches übel:
      der käufer droht mit allen juristen seiner familie, deutet eine klage an und will vor gericht ein exempel statuieren,


      Die Juristen können sicherlich übel sein, aber ob die ein empfindliches Übel i.S. des Gesetzes darstellen, wage ich nicht zu beurteilen und ob diese als Organ der Rechtspflege verwerflich handeln....
      Betrachtet man aber einmal den Aspekt der Ankündigung der Klage bzw. Strafanzeige, so wäre dieses ggü. jedem, dem man eine solche ankündigt, eine Nötigung, selbst die bloße Mitteilung, was auf einen zukommen kann, würde auch darunter fallen.

      Gem. der o.b. Quelle müsste es sich, wie auf Seite 2 Punkt 2 angegeben, um ein empfindliches Übel handeln, auf welches der Käufer Einfluß zu haben vorgibt. Den einzigen Einfluß, den er aber hat, ist bei der Strafanzeige, diese an die Polizei/zuständige Staatsanwaltschaft zu geben und bei der Klage, diese vor Gericht zu erheben und mehr gibt er auch nicht vor. Auf den Ausgang der Ermittlungen und das, was der Staatsanwalt und die Richter in der jeweiligen Sache urteilen, hat er auch für den Verkäufer erkennbar keinen eindeutig bestimmenden Einfluß. Damit fällt auch die täuschende Drohung flach.
      Zudem tritt auch noch die Tatsache, daß der TE selbst der Überzeugung ist, daß der vorgeworfene Betrugstatbestand nicht vorliegt, es in der Folge also bei dem Strafantrag zur Einstellung kommen muß.

      Der Käufer schreibt, "Wir könnten das Exempel gern statuieren, wenn Sie mögen.", welches empfindliche Übel soll dem TE daraus erwachsen, außer einer Verhandlung mit ungewissem Ausgang?

      riverside schrieb:


      dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern:
      wenn der verkäufer nicht 100EUR bzw. später dann 50EUR an den käufer zahlt.


      Also der Käufer ist der Meinung, es läge aufgrund irgend einer Einschätzung ein Mangel vor, dem er versucht durch Rückerhalt eines Teilbetrages (Minderung) wieder abzuhelfen.
      Die Tatsache, daß hier ein Schuldverhältnis vorlag, darf man dabei nicht außer Acht lassen.
      Eine (ungerechfertigte) Bereicherung im usprünglichen Sinn fällt da wohl nicht an.

      riverside schrieb:


      dann erkläre du mal bitte, wieso du meinst drohungen wie "urteile in solchen fällen gingen IMMER zugunsten des käufers aus", "wir können gerne ein exempel statuieren" usw. seien kein in aussicht gestelltes empfindliches übel (schließlich könnte der verkäufer theoretisch sogar ein stadionverbot kassieren) und das vermögen des verkäufers sei in keinster weise beeinträchtigt, wenn der käufer den drohungen eine geldforderung hinterherschiebt?

      Der Hinweis auf einschlägige Urteile ist erstmal nichts anderes als eine Behauptung, die, wenn Sie stimmt, die Wahrheit darstellt und wenn sie nicht stimmt, eben nicht.
      Womit droht der Käufer da, worauf er Einfluß zu haben vorgibt?

      Wenn der Verkäufer ein Stadionverbot kassieren könnte, dann liegen da mit Sicherheit auch Bestimmungen vor, gegen die er verstoßen hat und nach denen geahndet werden kann.

      riverside schrieb:


      Und da Du selbst, wie die anderen hier auch davon ausgehen, daß das vermeintliche "empfindliche Übel", mit dem gedroht wird, nämlich eine von Dir begangene vollendete Betrugshandlung und deren Anzeige
      das unterstrichene ist mir nicht ganz klar, war das an den TE gerichtet?
      wie auch immer, ich geh mal davon aus.

      Ja, das war an den TE gerichtet.

      riverside schrieb:


      so ist das nicht korrekt (jedenfalls was mich angeht), denn ich zb sehe keinen betrug seitens des verkäufers.

      Den Betrug sehe ich auch nicht, ebensowenig, wie eine Nötigung oder Erpressung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Guten Abend Heiner.
      ich bin ja einer derjenigen, der zumindest einen Anfangsverdacht nach §240 StGB sieht. Werde dies auch begründen:
      Der K versucht, durch Drohung mit strafrechtlichen Schritten, den VK zu einem Preisnachlass "zu bringen", insofern steht eine Nötigung m.E. zumindest im Raum.
      Selbstverfreilich ist die einfache Androhung von rechtlichen Schritten NOCH keine Nötigung.
      In Verbindung mit veröffentlichtem Schriftverkehr (im Gesamtkontext gesehen) geht das Ganze schon in Richtung §240 StGB, somit einer Nötigung (Ja, auch du weißt, daß es sich beim K um einen aufgeblasenen Frosch handelt ;) ).
      Auch hier eine Begründung meiner Auffassung:
      Zuerst verlangt der K 100 Teuronen, nach Widerstand des VK sind es noch 50 Teuronen :!:
      Irgendwie sieht das, na wie aus? Richtig, nach einer versuchten Nötigung!

      Wir wissen beide, daß es immer Minderheitsmeinungen gibt, diesmal schwimme ich, bis auf deinen Kommentar, "auf der Welle".
      Der K, mit all seinen "Anwälden", strandet mit seinem 263er zu 99% kläglich, erstens fehlt der Vorsatz, die Betrugsabsicht ohnehin. Alles war ja klar lesbar und via Foto angegeben.
      Vorsätzlich hat er lediglich Tickets zu einem höheren als dem ausgerufenen Preis verkauft. Dies war dem K aber eindeutig bekannt.
      Somit entfällt Absatz 1 und die Strafanzeige geht "in den See".

      Daß TE besser die Finger ruhighält (und das ist, wie ich meine auch dein Ansatz), sehe ich auch als richtig an.
      Diese Brieffreundschaft ist für den Popo und den Blödsinn hätte er besser in der Form nicht geschrieben! :wallbash
      (Was glaubst du warum ich #27 geschrieben habe)?!

      mM, der , durchaus konstruierte, §240 ist schon eine wacklige Sache, der §263 fällt aber schon um bevor er aufgebaut ist.
      Sachlich bist du immer hier, wenn du mir was um die Ohren hauen willst, nur zu!

      Gruß
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Guten Abend Heiner.

      Moin,

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      ...
      Selbstverfreilich ist die einfache Androhung von rechtlichen Schritten NOCH keine Nötigung.
      In Verbindung mit veröffentlichtem Schriftverkehr (im Gesamtkontext gesehen) geht das Ganze schon in Richtung §240 StGB, somit einer Nötigung (Ja, auch du weißt, daß es sich beim K um einen aufgeblasenen Frosch handelt ;) ).
      Auch hier eine Begründung meiner Auffassung:
      Zuerst verlangt der K 100 Teuronen, nach Widerstand des VK sind es noch 50 Teuronen :!:
      Irgendwie sieht das, na wie aus? Richtig, nach einer versuchten Nötigung!

      Das würde aber bedeuten, der Käufer kann dem TE ein empfindliches Übel zufügen und wie Du schon selbst geschrieben hast, ist die Anzeige per se kein solches Übel.
      Dann muß entsprechend das Ergebnis dieser Anzeige ein empfindliches Übel für den TE darstellen und darauf, was bei der Anzeige als Ergebnis herauskommt, hat der Käufer keinen Einfluß.
      Betrachtet man dann noch die beiden hypothetischen Ergebnisse, nämlich der TE wird belangt oder das Verfahren wird eingestellt, kann man festhalten. Im ersten Fall ist es natürlich nicht gut für den TE, aber rechtlich begründet und im zweiten Fall entstehen dem TE keine Konsequenzen, also gibt es auch kein empfindliches Übel.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      ...
      mM, der , durchaus konstruierte, §240 ist schon eine wacklige Sache, der §263 fällt aber schon um bevor er aufgebaut ist.
      Sachlich bist du immer hier, wenn du mir was um die Ohren hauen willst, nur zu!
      ...

      Den fehlenden Tatbestand für §263 sehe ich ebenso, aber eben das vorliegen eines Tatbestandes für den §240 genausowenig.

      Um die Ohren hauen, hat man in diesem Forum hier wohl nicht nötig. :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Moin,
      wie gesagt, ich habe die Richtung §240, als zwar wackelig, in den Raum gestellt. Ist auch eher unwahrscheinlich, daß da was "zählbares" rauskommt.
      Ein Effekt tritt aber ziemlich sicher ein, nämlich das dumme Gesicht des "Feilschers" wenn er zu den Schlümpfen eingeladen wird :D

      Es wird da immer mal Grenzfälle geben (kommt auch ziemlich auf den Mail-Verkehr an), zum Beispiel die beliebten "Brüdda" vorbeischicken oder die Moskaueintreibertruppe.
      In diesem konkreten Fall kann ich nur argumentieren, daß der hier gepostete Mailverkehr mit Änderungen in Höhe der Rückforderung usw. m.E. schon in die Richtung § 240 gehen könnte.
      Du weißt (davon bin ich überzeugt) selbst wie einige Begriffe juristisch zerhackschnitzelt werden.
      "Glücklicherweise" ist Kaugummi dehnbar, ebenso wie unsere Gesetze. Sonst bräuchten wir viel weniger Juristen und die Bettelei auf unseren Straßen würde rapide zunehmen :S
      Das immer wieder thematisierte "emfindliche Übel" dürfte schätzungsweise schon 100.000x miß- oder anders interpretiert worden sein.

      Da wären wir bei meiner Interprätation:
      Als empfindliches Übel würde ich auch einen Versuch, eine geldwerte Schädigung des Ggü (nein, ggn. du bist nicht gemeint!) zu erzwingen!
      Damit stehe ich jetzt oder falle um!


      OT:
      Wenn wir hier so weitermachen, wird daraus eine Doktorarbeit und wir werden plaggiiert :lach:
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Als Überprüfungsquelle ist der nachfolgende Link mMn ganz gut geeignet:

      strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3424

      riverside schrieb:


      empfindliches übel:
      der käufer droht mit allen juristen seiner familie, deutet eine klage an und will vor gericht ein exempel statuieren,


      Die Juristen können sicherlich übel sein, aber ob die ein empfindliches Übel i.S. des Gesetzes darstellen, wage ich nicht zu beurteilen und ob diese als Organ der Rechtspflege verwerflich handeln....
      Betrachtet man aber einmal den Aspekt der Ankündigung der Klage bzw. Strafanzeige, so wäre dieses ggü. jedem, dem man eine solche ankündigt, eine Nötigung, selbst die bloße Mitteilung, was auf einen zukommen kann, würde auch darunter fallen.

      für den einen ist es ein emfpindliches übel, für einen anderen nicht. ich gehe davon aus, da haben sich schon zig juristen drüber gestritten ob nun oder nicht...

      Der Käufer schreibt, "Wir könnten das Exempel gern statuieren, wenn Sie mögen.", welches empfindliche Übel soll dem TE daraus erwachsen, außer einer Verhandlung mit ungewissem Ausgang?

      er könnte verlieren, müsste dann sämtliche kosten tragen, könnte ein stadionverbot kriegen, könnte womöglich noch DAS tratschthema in seinem wohnort sein und könnte evtl. ein paar freunde verlieren, wenn er zu stadionbesuchen nicht mehr mit kann...
      das ist ansichtssache, ob das ein empfindliches übel wäre oder nicht... mir zb wär ein stadionverbot egal, weil ich es nicht so mit fußball hab und somit wäre das für mich kein empfindliches übel. für jemanden, der morgens schon mit "fußball ist unser leben" aufsteht, sieht das vermutlich ganz anders aus.

      riverside schrieb:


      dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern:
      wenn der verkäufer nicht 100EUR bzw. später dann 50EUR an den käufer zahlt.


      Also der Käufer ist der Meinung, es läge aufgrund irgend einer Einschätzung ein Mangel vor, dem er versucht durch Rückerhalt eines Teilbetrages (Minderung) wieder abzuhelfen.
      Die Tatsache, daß hier ein Schuldverhältnis vorlag, darf man dabei nicht außer Acht lassen.
      Eine (ungerechfertigte) Bereicherung im usprünglichen Sinn fällt da wohl nicht an.

      von bereicherung steht im §253 StGB auch nix, da steht nur "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt"... da kann man sich also auch wieder streiten, wie man das einordnen soll, wennn der käufer meint, er müsste ca. 1/3 vom kaufpreis zurückbekommen...

      Der Hinweis auf einschlägige Urteile ist erstmal nichts anderes als eine Behauptung, die, wenn Sie stimmt, die Wahrheit darstellt und wenn sie nicht stimmt, eben nicht.

      ich vermute: die urteile scheint es aber nicht zu geben, sonst hätte sich der käufer das sicher nicht nehmen lassen, diese dem verkäufer zu zeigen und er hätte sich nicht von 100 auf 50 runterhandeln lassen.

      Womit droht der Käufer da, worauf er Einfluß zu haben vorgibt?

      definiere "einfluss haben"
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      ...
      für den einen ist es ein emfpindliches übel, für einen anderen nicht. ich gehe davon aus, da haben sich schon zig juristen drüber gestritten ob nun oder nicht...

      Eher nicht.

      riverside schrieb:

      ...
      er könnte verlieren, müsste dann sämtliche kosten tragen, könnte ein stadionverbot kriegen, könnte womöglich noch DAS tratschthema in seinem wohnort sein und könnte evtl. ein paar freunde verlieren, wenn er zu stadionbesuchen nicht mehr mit kann...
      das ist ansichtssache, ob das ein empfindliches übel wäre oder nicht... mir zb wär ein stadionverbot egal, weil ich es nicht so mit fußball hab und somit wäre das für mich kein empfindliches übel. für jemanden, der morgens schon mit "fußball ist unser leben" aufsteht, sieht das vermutlich ganz anders aus.

      Allein, daß Du schon die Möglichkeiten aufzählst und sie dann auch noch ins Konjunktiv setzt, zeigt, daß der Käufer eben nicht bestimmen kann, was passiert.

      riverside schrieb:

      ...
      von bereicherung steht im §253 StGB auch nix, da steht nur "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt"... da kann man sich also auch wieder streiten, wie man das einordnen soll, wennn der käufer meint, er müsste ca. 1/3 vom kaufpreis zurückbekommen...

      Dann sieh Dir bitte noch einmal den Paragraphen bzgl. der Bereicherung genau an. Im ersten Zitat von Dir hast Du detailierter wiedergegeben.

      Über was genau kann man streiten? Du gehst davon aus, daß der Verkaufer zu recht den Betrag des Kaufpreis eingenommen hat, was aber der Käufer eben nicht macht. Also ist das strittig und genau das ist es ja, warum ich geschrieben habe, man soll das vorliegende Schuldverhältnis beachten.

      riverside schrieb:

      ...ich vermute: die urteile scheint es aber nicht zu geben, sonst hätte sich der käufer das sicher nicht nehmen lassen, diese dem verkäufer zu zeigen und er hätte sich nicht von 100 auf 50 runterhandeln lassen.

      Ich habe es so verstanden, daß diese zweite Angebot vom Käufer kam. Von einem Handeln bzgl. dieses Betrages habe ich allerdings nichts gelesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()