Tickets verkauft - Käufer erwartet Preisnachlass

    • Heiner.Hemken schrieb:

      riverside schrieb:

      ...
      für den einen ist es ein emfpindliches übel, für einen anderen nicht. ich gehe davon aus, da haben sich schon zig juristen drüber gestritten ob nun oder nicht...

      Eher nicht.

      und das weißt du, weil du alle juristen persönlich kennst oder weil du hellsehen kannst?

      riverside schrieb:

      ...
      er könnte verlieren, müsste dann sämtliche kosten tragen, könnte ein stadionverbot kriegen, könnte womöglich noch DAS tratschthema in seinem wohnort sein und könnte evtl. ein paar freunde verlieren, wenn er zu stadionbesuchen nicht mehr mit kann...
      das ist ansichtssache, ob das ein empfindliches übel wäre oder nicht... mir zb wär ein stadionverbot egal, weil ich es nicht so mit fußball hab und somit wäre das für mich kein empfindliches übel. für jemanden, der morgens schon mit "fußball ist unser leben" aufsteht, sieht das vermutlich ganz anders aus.

      Allein, daß Du schon die Möglichkeiten aufzählst und sie dann auch noch ins Konjunktiv setzt, zeigt, daß der Käufer eben nicht bestimmen kann, was passiert.

      leider weiß ich nun immer noch nicht, wie du "einfluss haben" definierst.

      riverside schrieb:

      ...
      von bereicherung steht im §253 StGB auch nix, da steht nur "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt"... da kann man sich also auch wieder streiten, wie man das einordnen soll, wennn der käufer meint, er müsste ca. 1/3 vom kaufpreis zurückbekommen...

      Dann sieh Dir bitte noch einmal den Paragraphen bzgl. der Bereicherung genau an. Im ersten Zitat von Dir hast Du detailierter wiedergegeben.

      sieh dir den § selbst noch mal an, dann stellst u fest: mein zitat ist ein teilzitat des ganzen §.
      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      es ging mir einzig und allein um "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt", denn dort steht "nachteil" und nicht "bereicherung".
      schließlich ist "einem vermögen einen nachteil zufügen" nicht automatisch eine bereicherung desjenigen, der dem vermögen einen schaden zugefügt hat.

      Über was genau kann man streiten? Du gehst davon aus, daß der Verkaufer zu recht den Betrag des Kaufpreis eingenommen hat

      ich gehe lediglich davon aus, das der käufer die bestandteile des kaufvertrages zum zeitpunkt des gebots kannte - zumindest in der lage war, sich die infos durch lesen der beschreibung und ansehen des fotos zu beschaffen. deshalb ist mir nicht ganz klar, warum er nun meint, er müsste geld wiederbekommen. zum zeitpunkt des gebots waren dem käufer die karten den preis wert und am tag des events plötzlich nicht mehr obwohl es genau die tickets aus der auktion waren?!
      der käufer hätte nicht bieten müssen und das er erst am tag des events den originalpreis bemerkt haben will... nee, is klar.

      bei begehrten sachen, die man im handel nicht mehr bekommt, ist es nicht ungewöhnlich, daß der preis mal über den ladenpreis hinausgeht. deshalb hat man als käufer aber nicht automatisch anspruch auf eine rückzahlung.

      riverside schrieb:

      ...ich vermute: die urteile scheint es aber nicht zu geben, sonst hätte sich der käufer das sicher nicht nehmen lassen, diese dem verkäufer zu zeigen und er hätte sich nicht von 100 auf 50 runterhandeln lassen.

      Ich habe es so verstanden, daß diese zweite Angebot vom Käufer kam. Von einem Handeln bzgl. dieses Betrages habe ich allerdings nichts gelesen.

      der TE schreibt, zunächst war die forderung 100.- und danach gab es offenbar noch weitere kommunikation, denn der käufer schreibt später "Sie haben aber Recht, was Ihre Gebühren anbelangt, die muss man sicher mit einrechnen...irgendwie. MEIN LETZTES ANGEBOT LAUTET DEMZUFOLGE: 50, EURO!"
      das könnte man als handeln ansehen.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      ...
      für den einen ist es ein emfpindliches übel, für einen anderen nicht. ich gehe davon aus, da haben sich schon zig juristen drüber gestritten ob nun oder nicht...
      und das weißt du, weil du alle juristen persönlich kennst oder weil du hellsehen kannst?


      Meinst Du nicht auch, daß dann darüber mehr im Internet und der einschlägigen Literatur zu lesen wäre, wenn das wirklich ein so uneindeutiger Punkt wäre? Zugegeben kenne ich nicht alle Juristen persönlich und konnte auch noch keinen von den zig, die Du da erwähnt hast, kennenlernen.

      Um es in Deiner Formulierung zu sagen. Ich gehe davon aus, da haben sich die wenigsten Juristen drüber gestritten. :D

      riverside schrieb:

      ...
      leider weiß ich nun immer noch nicht, wie du "einfluss haben" definierst.

      Na, das der Käufer eben vorgibt auf den Ausgang der Strafanzeige, der Klage so Einfluß zu haben, daß der TE da gar nichts machen kann.

      riverside schrieb:

      ...
      sieh dir den § selbst noch mal an, dann stellst u fest: mein zitat ist ein teilzitat des ganzen §.

      Habe ich und das gefunden:

      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


      riverside schrieb:

      ...
      es ging mir einzig und allein um "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt", denn dort steht "nachteil" und nicht "bereicherung".
      schließlich ist "einem vermögen einen nachteil zufügen" nicht automatisch eine bereicherung desjenigen, der dem vermögen einen schaden zugefügt hat.

      Dort steht beides und es ist auch kausal miteinander verknüpft.

      riverside schrieb:

      ...
      der TE schreibt, zunächst war die forderung 100.- und danach gab es offenbar noch weitere kommunikation, denn der käufer schreibt später "Sie haben aber Recht, was Ihre Gebühren anbelangt, die muss man sicher mit einrechnen...irgendwie. MEIN LETZTES ANGEBOT LAUTET DEMZUFOLGE: 50, EURO!"
      das könnte man als handeln ansehen.

      Über das, was in der weiteren Kommunkation steht, habe ich keine Infos und mich auch deshalb darauf bezogen, daß ich ein "Herunterhandeln", was die Beteiligung des TE mit mind. einem Preisvorschlag beinhaltet, nicht erkennen könne.
      Daß der Käufer mit dem Angebot, was letztlich auch eine Forderung ist, zu handeln versucht, ist ja auch unbestritten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Hallo!

      Beide Angebote gingen von dem Käufer aus.
      Als ich die 100 Euro ablehnte, erhielt ich das Zweitangebot von 50 Euro.

      Am kommenden Mittwoch läuft ja meine gesetzte Frist aus.
      Seit der letzten Mail, habe ich allerdings auch nichts mehr vom Käufer gehört.
    • uti-pepe schrieb:

      Hallo!

      Beide Angebote gingen von dem Käufer aus.
      Als ich die 100 Euro ablehnte, erhielt ich das Zweitangebot von 50 Euro.

      Am kommenden Mittwoch läuft ja meine gesetzte Frist aus.
      Seit der letzten Mail, habe ich allerdings auch nichts mehr vom Käufer gehört.

      Dann sitze bis Mittwoch auf deine Finger und warte ab!
      Den Betrug kann er knicken!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!