Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz

    • Sehe ich anders @Mirabella
      Im wesentlichen gehen sie davon aus, dasss der Irrtum durch die umgehende Neueinstellung mit berichtigter AB eindeutig ist (dann eben der Abbruch berechtigt war) und es daher keiner weiteren Verhandlung über neu eingebrachte Argumente des Klägers mehr bedarf.

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    • Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
      II.
      Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
      Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
      Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
      Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz nicht verlangen, da zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht zustande gekommen ist.
      Der Beklagte hat sein mit dem Einstellen des Fahrzeugs auf der eBay Website verbundenes verbindliches Verkaufsangebot nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB wirksam vor Ablauf der Auktionszeit zurückgenommen, so dass es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Angebotsrücknahme Höchstbietenden gekommen ist.
      Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB kommt bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Die Regelung ermöglicht es dem Anbieter, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, wenn er „gesetzlich dazu berechtigt" ist. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2011, 2643/2644; MDR 2014, 202) ist das Verkaufsangebot des
      Anbieters danach aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht, wobei die Bezugnahme auf eine „gesetzliche" Berechtigung nicht im engeren Sinne allein auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung (§ 119ff BGB), sondern auch auf Fälle einer schuldlosen Leistungsstörung durch Verlust oder Beschädigung des Artikels verweist. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt dabei nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist, da der Antragende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung in Bezug auf sein Angebot (z.B. durch einen Widerrufsvorbehalt) auschließen kann, zulässig. Ein Angebot des Verkäufers ist daher nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB schon nicht bindend, wenn allein der Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde (vgl. BGH MDR 2014, 202 a.E.). Auf weitergehende Erklärungen des Anbieters, also z.B. eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Höchstbietenden, kommt es für das Fehlen bzw. den Wegfall der Bindungswirkung nicht an.
      Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte hier aufgrund eines bestehenden Rechts zur Anfechtung nach §§ 119ff BGB nicht an sein Verkaufsangebot gebunden, so dass bei der Auktionsbeendigung eine berechtigte Angebotsrücknahme vorlag und mit dem Kläger als in diesem Zeitpunkt Höchstbietenden kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
      Der Beklagte hat vorgetragen, dass er das zu veräußernde Fahrzeug bei der eBay Auktion irrtümlich als im Auftrag der Firma XXXXXXXX angeboten eingestellt habe, während er es tatsächlich im eigenen Namen habe anbieten wollen. Damit hat er einen zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigenden Irrtum in der Erklärungshandlung dargelegt (vgl. insoweit Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 119, Rn. 10 m.w.Nachw.). Daran, dass der behauptete Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund tatsächlich vorlag, hat der Senat bereits nach den unstreitigen Umständen keine Zweifel. Der Beklagte hat die maßgebliche, auf einen Zeitraum von sieben Tagen angesetzte Auktion noch am Tag des Auktionsbeginns wieder beendet und das zu verkauftende Fahrzeug anschließend innerhalb von weniger als fünf Minuten mit zutreffenden Angaben wieder in einer neuen Auktion (zu im Übrigen gleichen Kondtionen) angeboten. Dieses Vorgehen kann nur damit erklärt werden, dass der Beklagte die fehlerhaften Angaben in der urspünglichen Auktion korrigieren wollte, sich also bei der ersten Auktion in dem von ihm dargestellten Irrtum befunden hatte.

      Unabhängig davon, dass eine Berichtigung des Angebots nach den eBay-Regeln ggfs auch innerhalb der ursprünglichen Auktion möglich gewesen wäre, lagen demnach die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsbeendigung vor.
      Die Frage, ob sich der Kläger möglicherweise nach Treu und Glauben auf das Vorliegen eines Schadens durch die Auktionsbeendigung nicht berufen kann, weil er, wie der Beklagte unter Beweisantritt und Vorlage diverser Unterlagen behauptet, den Vertragsschluss gar nicht angestrebt, sondern gezielt auf Auktionsabbrüche und daraus resultierende Schadensersatzansprüche spekuliert hat, bedarf daher keiner weitergehenden Aufklärung.
    • Ostring schrieb:

      Der Beklagte hat vorgetragen, dass er das zu veräußernde Fahrzeug bei der eBay Auktion irrtümlich als im Auftrag der Firma XXXXXXXX angeboten eingestellt habe, während er es tatsächlich im eigenen Namen habe anbieten wollen. Damit hat er einen zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigenden Irrtum in der Erklärungshandlung dargelegt (vgl. insoweit Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 119, Rn. 10 m.w.Nachw.). Daran, dass der behauptete Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund tatsächlich vorlag, hat der Senat bereits nach den unstreitigen Umständen keine Zweifel. Der Beklagte hat die maßgebliche, auf einen Zeitraum von sieben Tagen angesetzte Auktion noch am Tag des Auktionsbeginns wieder beendet und das zu verkauftende Fahrzeug anschließend innerhalb von weniger als fünf Minuten mit zutreffenden Angaben wieder in einer neuen Auktion (zu im Übrigen gleichen Kondtionen) angeboten. Dieses Vorgehen kann nur damit erklärt werden, dass der Beklagte die fehlerhaften Angaben in der urspünglichen Auktion korrigieren wollte, sich also bei der ersten Auktion in dem von ihm dargestellten Irrtum befunden hatte.


      Genau. Die falschen Ausführungen des LG bzgl. der fingierten Erklärung waren für die Zurückweisung gar nicht von Belang. Obiges ist natürlich vollkommen zutreffend.

      Sehr schön finde ich den nächsten Satz:

      Ostring schrieb:

      Unabhängig davon, dass eine Berichtigung des Angebots nach den eBay-Regeln ggfs auch innerhalb der ursprünglichen Auktion möglich gewesen wäre, lagen demnach die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsbeendigung vor.


      Hah! Das OLG ist also der Meinung, daß man beenden kann, auch wenn man den Irrtum durch Ergänzung hätte beheben können. Sehe ich auch so und ist ja hier auch oft heißer Diskussionspunkt gewesen.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Der VK hätte doch liefer können wie angeboten, angebl. war doch nur der Auftraggeber ein anderer.


      Die Frage, ob man liefern kann wie angeboten, ist völlig unerheblich. Einzig auf das Vorliegen eines Abbruchgrundes kommt es an. Davon ab ist es für den Käufer ggf. sehr wichtig, wer eigentlich Vertragspartner ist.

      .

      @Ostring:

      Herzlichen Dank für die Aufklärung.

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    • @pandarul

      Über die Schwelle, dass man einen Irrtum durch eine Ergänzung hätte beheben können sind wir jetzt aber doch schon eine Weile drüber. Aber ich weiß welche Diskussionen du meinst. Mühsam aber schlussendlich richtig gut herausgearbeitet.

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    • ich habs zwar nahezu komplett gelesen, aber bin nicht ganz sicher:
      Berufung gegen das erste Urteil, wo immerhin ein 4stelliger Schadenersatz zugesprochen wurde, ist verloren
      also gilt das Urteil weiter?
      ich lese es so, daß das erstinstanzliche Urteil mit den (auch aus Sicht des Berufungsgerichts) Fehlern Bestand hat und 17xx,- Schadenersatz plus Gerichtskosten gezahlt werden müssen?

      trotzdem liefert gerade diese Begründung des Berufungsverfahrens natürlich tolle Argumente für andere Beklagte dieses Abbruchjägers

      mein Rechtsempfinden nach all den Argumenten gegen den Kläger sagt mir aber, daß dann konsequenterweise auch das erste Urteil mit dem zu zahlenden Schadenersatz aufgehoben werden sollte, weil der ja auch auf dem (später eindeutig festgestellten) rechtsmißbräuchlichen Handeln des Klägers beruht
    • Leider war zum damaligen Zeitpunkt das ganze "Ausmaß" noch nicht bekannt, wir werden vorsorglich prozessuale Schritte natürlich auch gegen den unangefochten gebliebenen Teil des ersten Urteils ergreifen! ggf. Vollstreckungsabwehrklage i.V.m. § 826 BGB sowie Gegenaufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen, so dass die Beklagte letztlich diesen Teilbetrag in keinem Falle zu zahlen haben wird!

      Hoffentlich hilft das Urteil anderen Betroffenen weiter!

      MfG

      Thomas Arndt - Rechtsanwalt
    • Eines möchte ich jedoch, nach lesen des gesamten Urteils, noch loswerden ohne Ihrer Mandantin zu Nahe treten zu wollen.
      Ihre Mandantin hatte richtig Glück, zum einen hatte sie einen guten Rechtsanwalt, zum zweiten bekam sie die wichtigen (und auch gewürdigten) Infos und Michi hat sich noch "falscher" Verhalten als sie selbst.

      Hoffe sehr, dass sie ihre Lehren daraus zieht und auch von Ihnen, sehr geehrter Herr Arndt, da entsprechend darauf hingewiesen wird.
      Hätte auch schiefgehen können........

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    • Dies kann von uns nur bestätigt werden! Ohne diese Plattform und die hier erhältlichen Informationen wäre eine effektive Verteidigung gegen die Forderung kaum möglich gewesen, da sich ansonsten die Klage für das Gericht als "Einzelfall" dargestellt und die Argumentation der "Rechtsmissbräuchlichkeit" ungleich schwieriger geworden wäre...

      MfG
    • Endlich hat ein Gericht die Fa Moto GBR -Michael Wittig - Roman Geier mal so richtig unter die Lupe genommen !

      Glückwunsch Hr Arndt zu den Sieg !

      Mit rund 28000 -Zugriffen ,rund 300 Einträgen und den mitlerweile veröffentlichen Urteilen ,
      in diesem Forum, kann man wohl von einem recht "großen" Erfolg sprechen !


      :thumbsup: