Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz

    • Auch von mir Glückwunsch! Und Auktionshilfe wird in dem Artikel auch erwähnt.

      Zwei Dinge in dem Artikel halte ich allerdings für bedenklich bzw. falsch. Dort steht, du hättest vergessen, einen Mindestpreis anzugeben. Das halte ich für keinen berechtigten Grund für eine Auktionsabbruch. Genau das behauptete RA Kirchhof laut Artikel aber wörtlich. da wäre wirklich mal ein Blick in das Urteil notwendig.

      Und zweitens: Kirchhof geht von einem berechtigten Abbruch aus, in dem Satz danach heißt es, das Gericht wäre trotzdem von einem zustande gekommenen Kaufvertrag ausgegangen. Dies ist aber in dieser Konsequenz definitiv falsch. Mir scheint hier einiges durcheinander geraten zu sein in dem Artikel. Und wenn der Journalist dann von einem Grundsatzurteil spricht, dann halte ich es für sehr gefährlich, wenn der ganze Artikel von Lesern wörtlich geglaubt wird. Meine Vermutung: Die Aussage Kirchhofs ist hier verfälscht wider gegeben worden. Die Abstellung des Gerichts auf die Sittenwidrigkeit macht ja nur Sinn, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag existiert. Dieser kann aber nur existieren, wenn der Abbruch nicht berechtigt war.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Dort steht, du hättest vergessen, einen Mindestpreis anzugeben. Das halte ich für keinen berechtigten Grund für eine Auktionsabbruch


      Das ist wörtlich (!) ein berechtigter Grund, um eine Auktion abzubrechen.

      biguhu schrieb:

      Kirchhof geht von einem berechtigten Abbruch aus, in dem Satz danach heißt es, das Gericht wäre trotzdem von einem zustande gekommenen Kaufvertrag ausgegangen. Dies ist aber in dieser Konsequenz definitiv falsch. Mir scheint hier einiges durcheinander geraten zu sein in dem Artikel. Und wenn der Journalist dann von einem Grundsatzurteil spricht, dann halte ich es für sehr gefährlich, wenn der ganze Artikel von Lesern wörtlich geglaubt wird.


      Da stimmen wir allerdings überein. Das ist kein Grundsatz- sondern ein Einzelfallurteil und wie wir seit Seite 1 wissen, gehen bereits die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht von einem berechtigten Abbruch aus:

      Die in der vorgenannten Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      aufgezeigte Möglichkeit, ein Angebot schon vor dem festgelegten Vertragsende
      zurückzuziehen bzw. ein vorliegendes Angebot eines Käufers zu streichen Ist
      lediglich als ein Hinweis auf die vorn Gesetzgeber in §§ 119 ff. BGB vorgesehenen
      Anfechtungsmoglichkeiten zu werten.


      Das ist natürlich kompletter Unsinn vom Landgericht, denn es widerspricht - ebenfalls wörtlich - dem BGH. Ich glaube allerdings kaum, daß das OLG das korrigiert hat, außer mit einem Nebensatz vielleicht; stattdessen werden sie den Rechtsmißbrauch bestätigt haben und einen Strich drunter gemacht.

      Das Gefasel von "Grundsatzurteil" ist Werbung in eigener Sache für RA Kirchhoff. Für jeden, der sich etwas in die Materie eingearbeitet hat, zwar Anti-Werbung, aber das ist ja nicht die zukünftige Mandantschaft *g*.

      Presse, Anwalt und laboe haben hier einfach mal eine Win-Win-Win-Situation, wie man so schön sagt. Bloß nichts davon auf die Goldwaage legen.

      biguhu schrieb:

      Die Abstellung des Gerichts auf die Sittenwidrigkeit macht ja nur Sinn, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag existiert. Dieser kann aber nur existieren, wenn der Abbruch nicht berechtigt war.


      Streiche "Sittenwidrigkeit", das ist eine Erfindung der Presse, s.o., und ersetze "Rechtsmißbrauch" bzw. "Verstoß gegen Treu und Glauben". Aber ja, sonst natürlich korrekt.

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    • Antwort des Ebay-Sicherheitsteams - Auf die Frage, ob ich bei Abbruch einer Auktion, den Höchstbietenden zum Kauf verpflichen kann (Umkehrschluss zum aktuellen Thema).

      Sehr geehrter Herr Furzinger*,

      vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie möchten wissen, ob Sie Ihre Käufer auffordern können den Artikel, den Sie entfernt haben zu kaufen da dieser Höchstbietender war.
      Ich freue mich, dass Sie sich doch entschieden haben den Artikel zu verkaufen.

      Da Sie das Angebot entfernt haben wurde der Vertrag zwischen Ihnen und dem Käufer rückgängig gemacht. Sie können dem Käufer ein Angebot machen, falls dieser noch Interesse an dem Angebot hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet diesen Artikel zu kaufen.

      Herr Furzinger, Ich wünsche Ihnen, dass Sie mit Ihrem Käufer eine einvernehmliche Lösung finden.
      Mit freundlichen Grüßen
      Matthias Baumgartner
      eBay-Sicherheitsteam

      </html>
      *Name geändert
    • Also ich muss mich ja schon die ganze Zeit fragen , wie sich ein
      Mitarbeiter aus dem Teile/Zubehör sich leisten kann ,auch wenn es ein Mercedes AH ist ,
      diese ganzen Klagen zu führen ? ? ?

      Oder ob das Autohaus Mercedes Scholz (AVS) aus Jena in der Daimler Benz Str ,
      weiss , das der Wittig einen eigenen Betrieb angemeldet hat ,
      namens Moto Company in Passau ? ? ?


      :whistling: :whistling:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von laboe ()

    • @laboe

      Nun liegt das Urteil, dass du hier schon seit Wochen angekündigt hast, der Redaktion seit einigen Tagen als Volltext vor und ich frage mich, warum du auf meine Anfragen, wieso dieses nicht veröffentlicht werden soll, nicht reagierst.

      Da kann ich nur spekulieren: Vielleicht, weil in der Urteilsbegründung einige von dir aufgestellte Behauptung vom Gericht als nicht nachvollziehbar abgeschmettert wurden? Oder, weil die Zeitungsartikel, die wir hier lesen durften, extrem schlampig recherchiert wurden? In der Urteilsbegründung konnte ich kein Wort von Sittenwidrigkeit finden, aber vielleicht habe ich es auch überlesen, zumal einige Passagen so schlecht reproduziert sind, dass ich es nur schwer lesen konnte. Auch ist die Angabe, das Gericht hätte einen gültigen Kaufvertrag erkannt, ist eine Fehlinformation der Presse. Ganz im Gegenteil ging das OLG Hamm von keinem geschlossenen Kaufvertrag aus, weil in diesem Fall ein gültiger Abbruchgrund vorlag. Somit ist es eine Einzelfallentscheidung und alles andere als ein Grundsatzurteil. Das OLG hat zwar im Ergebnis der Vorinstanz zugestimmt, aber mit einer völlig anderen Begründung und hat dabei auch noch explizit das LG korrigiert. Im übrigen sind mit dem Urteil die meisten Aussagen von pandarul, die er in diversen Threads getätigt hat, bestätigt worden. Das Gericht sah in dem versehentlich nicht gesetzten Mindestpreis einen Abbruchgrund und betont zudem, dass es einer Anfechtung nach §119 BGB nicht bedarf.

      Und nun würde ich dich bitten, das Urteil zu veröffentlichen, das du uns hier seit Wochen angekündigt hast. Das wäre doch viel hilfreicher als die mit unnötig großer Schrift hervorgerufenen Passagen.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @laboe:

      Ich bin mir nicht ganz sicher was du sagen willst, aber wenn er 50% der Klagen gewinnt, wie dein Anwalt (!) schätzt, und zusätzlich noch Leute nur durch die Drohung einknicken, dann erwirtschaftet das Geschäftsmodell ausreichend Kohle, um die verlorenen Klagen zu löhnen.

      @biguhu:

      Das keine Sittenwidrigkeit im Urteil vorkommt hat @laboe doch schon laut und deutlich selbst gesagt, #139.

      biguhu schrieb:

      Ganz im Gegenteil ging das OLG Hamm von keinem geschlossenen Kaufvertrag aus, weil in diesem Fall ein gültiger Abbruchgrund vorlag. Somit ist es eine Einzelfallentscheidung und alles andere als ein Grundsatzurteil. Das OLG hat zwar im Ergebnis der Vorinstanz zugestimmt, aber mit einer völlig anderen Begründung und hat dabei auch noch explizit das LG korrigiert. Im übrigen sind mit dem Urteil die meisten Aussagen von pandarul, die er in diversen Threads getätigt hat, bestätigt worden. Das Gericht sah in dem versehentlich nicht gesetzten Mindestpreis einen Abbruchgrund und betont zudem, dass es einer Anfechtung nach §119 BGB nicht bedarf.


      Uff. Ich hätte es nicht zu hoffen gewagt, vgl. #143. Es ist dann aber doch insofern wegweisend, als daß es zum Thema "Fehler" (laut Grundsatz) und "Irrtum" (laut §119 BGB) das erste OLG-Urteil ist und vor allem dem m.E. absurden Hinweisbeschluß eines Landgerichts, den ich im anderen Thread verlinkt hatte, entgegentritt. Das würde ich schon gern lesen, und es wäre auch für alle anderen im Forum und zukünftige Opfer von Wittig oder gleichgesinnten eine wichtige Information.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • laboe schrieb:

      Also ich muss mich ja schon die ganze Zeit fragen , wie sich ein
      Mitarbeiter aus dem Teile/Zubehör sich leisten kann ,auch wenn es ein Mercedes AH ist ,
      diese ganzen Klagen zu führen ? ? ?

      Oder ob das Autohaus Mercedes Scholz (AVS) aus Jena in der Daimler Benz Str ,
      weiss , das der Wittig einen eigenen Betrieb angemeldet hat ,
      namens Moto Company in Passau ? ? ?


      :whistling: :whistling:



      Das kann dir doch egal sein, die Kosten für das Gericht sind immer als Vorschuss zu bezahlen, also mach dir da keine Gedanken

      Und es nicht nicht verboten ein Nebengewerbe zu haben
    • Mit einer Nacht drüber schlafen ist mir klar, warum die Artikel alle falsch sind.

      Der Presse wird ebenfalls nur das erstinstanzliche Urteil vorgelegen haben und die Information, daß in zweiter Instanz (rechtskräftig) gewonnen wurde. Die haben also alle - genau wie wir zunächst - angenommen, daß das Urteil einfach bestätigt wurde.

      Dadurch wird zwar aus dem Institut des Rechtsmißbrauchs auch noch lange keine Sittenwidrigkeit, aber das ist wohl eine übliche Verkürzung, weil letzterer Begriff sowohl den Schreibern als auch den Lesern der Artikel bekannt ist. Rechtsmißbrauch hingegen ist schwerer zu fassen und auch zu erklären.

    • Mit einer Nacht drüber schlafen ist mir klar, warum die Artikel alle falsch sind.

      Der Presse wird ebenfalls nur das erstinstanzliche Urteil vorgelegen haben und die Information, daß in zweiter Instanz (rechtskräftig) gewonnen wurde. Die haben also alle - genau wie wir zunächst - angenommen, daß das Urteil einfach bestätigt wurde.

      Dadurch wird zwar aus dem Institut des Rechtsmißbrauchs auch noch lange keine Sittenwidrigkeit, aber das ist wohl eine übliche Verkürzung, weil letzterer Begriff sowohl den Schreibern als auch den Lesern der Artikel bekannt ist. Rechtsmißbrauch hingegen ist schwerer zu fassen und auch zu erklären.


      Das ist nicht ganz richtig !
      In dem Urteil vom OLG kommt nicht das Wort reschtsmissbrauch vor,desweiteren wird auch nicht mit einem Wot nur annähernd erwähnt ,
      was der Wittig u vermutlich der Geier fabrizieren !

      Das LG PB hat gesagt :
      Kaufvertrag JA ,aber wegen 242 nicht durchsetztbar

      Das OLG hat gesagt :
      Kein Kaufvertrag,VK war berechtigt zum abbrechen,daher auch kein Schadenersatz

      Die Presse hat selber das wort sittenwidrig in diesem "zusammenhang" erfunden !
    • @laboe

      Kannst du uns bitte sagen, warum du das so wichtige Urteil sowohl den Betroffenen als auch denjenigen, die hier in der Lage sind, die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen, vorenthältst? Für all diejenigen, die es sich gerne über andere Quellen besorgen möchten (und dann hier bitte veröffentlichen), hier das Aktenzeichen: AZ I-2 U 94/13 OLG Hamm
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Also ich finde, diese gesamte Flut an zum großen Teil nicht verwertbaren Informationen, führt nur dazu, dass Betroffene so stark verwirrt werden, dass Sie gleich zu einem Anwalt rennen, noch mehr Öl ins Feuer gießen sowie die geliebte Anwaltschaft bei Laune halten.
      Dabei möchte ich den Fall von Radsatzverteigerungen aufgreifen.
      Auch mich hat Wittig nach Abbruch einer Auktion angeschrieben, wann er den Radsatz denn abholen könne. Da ich den Radsatz wieder eingestellt hatte, schrieb ich er sei verkauft (in einer neuen Auktion mit Sofortkaufen Option).
      Da dieser Kauf jedoch nicht zustande kam, schrieb ich WIttig an, er könne den Radsatz jetzt abholen. Jedoch keine Reaktion mehr. Auch eine Zweite Frist zur Abholung des Radsatzes ließ er verstreichen. Der Forderung seine Rechnungsanschrift zu liefern kam er nicht nach (Voraussetzung für dieses Geschäft unter Gewerbetreibenden).

      In diesesm Beitag wird die Information gestreut, es sei tatsächlich ein gültiger Kaufvertrag geschlossen. Dem ist nicht so, wie auch das Ebay Sicherheitsteam schriftlich bestätigt hat (siehe oben).
      Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande kam, ist der Käufer verpflichtet, zu den Bedingungen des Verkäufers die Ware zu bezahlen, abholen oder geschickt zu bekommen.
      Kann der Verkäufer jedoch nicht liefern (aus welchem Grund auch immer), ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurück zutreten und eine Erstattung des Kaufpreises zu fordern. Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und unter Gewerbetreibenden sogar ggf. Schadensersatz geltend machen.
      Wobei wir beim Thema wären.

      Denn hier geht es nicht um die Erfüllung des Kaufvertrages (Sonst würde Wittig kommen und meine Räder holen, die mittlerweile die Luft nicht mehr halten aber er kann sie ja trotzdem nehmen oder es lassen) sondern um das Einfordern von Schadensersatz. Und Schadensersatz kann nur jemand fordern, wenn ihm tatsächlich ein nennenswerter Schaden durch dieses nicht entstandene, lange verhaldete, Geschäft entstanden ist.
      Bei einem Privatverkauf kann er diesen schon mal nicht geltend machen. Bei einem gewerblichen Angebot muss er nachweisen, dass er z.B. den Radsatz schon weiterverkauft hatte und dort bereits ein gültiger Kaufvertrag bestand. Bei einer 1 Euro Auktion nicht nachweisbar, da der Preis des Artikels zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.

      Futter für eine Verhandlung mit Erfolgsaussichten für den Kläger/in gibt hier allein der Betroffene, der

      - nicht mehr reagiert und somit möglicherweise stillschweigend diesen Vertrag bekräftigt
      - durch einen Anwalt mitteilen lässt, er bekommt das Zeug einfach nicht (somit den Startschuss für eine Auseinandersetzung setzt)
      - nicht schriftlich von diesem Geschäft Abstand nimmt ( z.B. ich kann leider nicht mehr liefern, sie bekommen eine Erstattung ihres Kaufpreises)

      Wenn die Angaben von Wittig nur im geringsten Bestand hätten, könnte ich Zalando auf Schadensersatz verklagen, wenn meine Schuhe nicht geliefert worden oder nicht mehr lieferbar sind.
      Im Übrigen wird das Thema Schadensersatz bei gewerblichem Handel stets vorher Vertraglich festgehalten, da sonst der Kläger später schlechte Chancen hat, diesen durchzusetzten.
      Merkt ihr was?
    • ak47 schrieb:

      In diesesm Beitag wird die Information gestreut, es sei tatsächlich ein gültiger Kaufvertrag geschlossen.

      Wie können wir das bei deinem Fall beurteilen, ohne den genauen Ablauf und vor allem den Abbruchgrund zu kennen? Ist es immer noch nicht angekommen, dass es sich hier um lauter Einzelfallentscheidungen handelt?

      ak47 schrieb:

      Und Schadensersatz kann nur jemand fordern, wenn ihm tatsächlich ein nennenswerter Schaden durch dieses nicht entstandene, lange verhaldete, Geschäft entstanden ist.
      Bei einem Privatverkauf kann er diesen schon mal nicht geltend machen.

      Ups, wie kommst du denn auf diesen falschen Trichter? Gesetzlich wird da nämlich überhaupt kein Unterschied gemacht. Der Schaden entsteht allein durch die Preisdifferenz zum Marktwert.

      ak47 schrieb:

      Im Übrigen wird das Thema Schadensersatz bei gewerblichem Handel stets vorher Vertraglich festgehalten, da sonst der Kläger später schlechte Chancen hat, diesen durchzusetzten.

      Ich bezweifle sehr, dass es bei Geschäften zwischen Gewerblichen üblich ist, Klauseln über Schadensersatz aufzunehmen. Dann greifen nämlich ganz einfach die gesetzlichen Bestimmungen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • So ein Käse.
      wipr-recht.de/Gesetze/BGB/275
      Blick hier rein regelt schon mal das angebliche Geschäft bei dem der Preis in Schieflage zum Wert gelangt ist.
      Zum Thema Schadensersatz erwähnen Sie die es sei einzig und allein die Differenz zum Marktwert. Hierzu zitiere ich gern:
      Die Rechtsfolgen der Leistungsunmöglichkeit des Schuldners sind nunmehr in den §§ 275[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png],280[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png],283[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png],284[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png] BGB geregelt. Der gemäß § 275 BGB[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png]
      wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von seiner
      Primärleistungspflicht befreite Schuldner ist zum Schadensersatz statt
      der Leistung verpflichtet, wenn er sein Leistungsunvermögen zu vertreten
      hat.

      Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 284 BGB[Blockierte Grafik: http://www.wipr-recht.de/icon/link.png]
      Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
      der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn,
      deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
      erreicht worden. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner somit einen
      Anspruch wahlweise auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der
      Leistung (sog. positives Interesse) oder auf Ersatz der Aufwendungen,
      die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat
      (Vertrauensschaden: sog. negatives Interesse).
      Sie vergleichen Äpfel mit Birnen und gehen immer noch davon aus, das nach Abbruch einer Auktion, vorheriger Streichung der Gebote ein rechtsgültiges Geschäft entstanden ist.
      Ich zitiere auch hier gern den Betreiber des Auktionshauses " Mit der Streichung der Gebote, ist kein Höchstbietender mehr vorhanden"
      Der Hinweis auf Einzelfallentscheidungen ist obsolet, da es sich stehts um Einzelfälle handelt. Diese sich jedoch trotz Einzelfall, in den gleichen §§ im BGB wiederfinden.
      Wenn Sie so schlau sind, belegen Sie bitte Ihre Hinweise hilfreich und nicht mit wischiwaschi Bezweiflungen und flasche Trichter.

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