Auktionsabbruch - Schadenersatz-Forderung - Startpreis falsch eingegeben

    • Auktionsabbruch - Schadenersatz-Forderung - Startpreis falsch eingegeben

      Ich brauche Eure Hilfe.

      Wollte 3 Artikel bei Ebay einstellen. 2 Gebrauchte für 1 Euro, einen Neuen für 599 Euro. Mir ist dabei ein Fehler unterlaufen und ich habe den Startpreis für den hochpreisigen Artikel mit 1 Euro eingetippt.

      Ich wurde unterbrochen und ein paar Stunden später merkte ich, dass ich ein Gebot für 1 Euro auf den Neuen Artikel habe. Ich teilte dem „Bieter“ per Ebay
      System mit, dass er wohl den Zuschlag für diesen Preis nicht erhalten wird.

      Dann ging ich zu Bett. Nach Studium der AGB und Hinweise bei Ebay stellte ich am frühen Morgen, das Angebot mit dem richtigen Startpreis ein und beendete das Angebot mit „Falscher Startpreis….“ .

      Dabei ging ich nach Ebay-Richtlinien vor. Das Gebot wurde von Ebay gestrichen … für mich war die Sache damit erledigt, da der 1-Euro-Bieter von Ebay und von der Information auf der abgebrochenen Seite m.E. hinreichend informiert wurde.

      2 Tage später meldete sich xyz…… ich solle ihm meine Kontodaten mitteilen, er würde den 1 Euro + Versandkosten überweisen. Hinweis auf rechtsbindenden Kaufvertrag, ansonsten Schadenersatz, Rechtsanwalt etc….

      Darauf beschrieb ich ihm zusätzlich meinen Irrtum des falschen Startpreises, den Hinweis auf meine Email „zu diesem Preis werden Sie den Zuschlag nicht erhalten“ … und auf die Information der beendeten Auktionsseite. Zusätzlich und sicherheitshalber sendete ich ihm noch meine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtum §119 BGB.

      Hat jemand (wirklich) sachdienliche Hilfe/Tipps oder hat jemand auch solche Emails von xyz….erhalten? Bitte dann per PN an mich.

      Mir ist nur der Benutzername xyz.... bekannt - die Forderung - sonst nichts!

      Viel Text und vielen Dank für die Hilfe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Roschi ()

    • Roschi schrieb:

      Ich brauche Eure Hilfe.
      Hat jemand (wirklich) sachdienliche Hilfe/Tipps


      Es gibt nun wirklich zahlreiche Threads über das Thema hier.
      Über die Suchfunktion bekommst Du wirklich ne Menge Stoff zum einlesen.

      Edit : Hier z.b. befinden sich zahlreiche Threads : auktionshilfe.info/index.php?board/86/&pageNo=1

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von hondamobil ()

    • hondamobil schrieb:

      Roschi schrieb:

      Ich brauche Eure Hilfe.
      Hat jemand (wirklich) sachdienliche Hilfe/Tipps


      Es gibt nun wirklich zahlreiche Threads über das Thema hier.
      Über die Suchfunktion bekommst Du wirklich ne Menge Stoff zum einlesen.

      Edit : Hier z.b. befinden sich zahlreiche Threads : auktionshilfe.info/index.php?board/86/&pageNo=1

      Danke, aber deshalb habe ich um wirklich sachdienliche Hinweise gebeten!!

      Habe die Suchfunktion schon genutzt, aber nichts detailliertes gefunden!
    • Wahrscheinlich hast du bei der Suche den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen, denn wir haben hier so viele Themen dazu, dass man leicht den Überblick verlieren kann. War der Käufer denn einer unser bekannten Patienten? Wir bräuchten mal dringend den Accountnamen des Käufers und die Auktion, die du abgebrochen hast. Dann kann man das schon besser einordnen.

      Du hast zwar den Vertrag nach §119 BGB angefochten, aber aus deiner Schilderung wäre ich nicht unbedingt sicher, dass es rechtzeitig geschah. Wann genau hast du dem Käufer deinen Irrtum erstmals mitgeteilt?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Wahrscheinlich hast du bei der Suche den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen, denn wir haben hier so viele Themen dazu, dass man leicht den Überblick verlieren kann. War der Käufer denn einer unser bekannten Patienten? Wir bräuchten mal dringend den Accountnamen des Käufers und die Auktion, die du abgebrochen hast. Dann kann man das schon besser einordnen.

      Du hast zwar den Vertrag nach §119 BGB angefochten, aber aus deiner Schilderung wäre ich nicht unbedingt sicher, dass es rechtzeitig geschah. Wann genau hast du dem Käufer deinen Irrtum erstmals mitgeteilt?


      Danke für die Antwort:

      Ich habe am späten Abend mitgeteilt, dass er den Artikel zu dem Preis nicht erhalten wird.

      Weiterhin wurde durch Ebay-System informiert, dass es sich um einen Startpreisfehler handelt.

      Und 3. Wurde sofort nach Erhalt seinen Anspruchs die Anfechtung §119 per Email zugesandt.

      Ich musste mich ja erst einmal informieren, was hier zu tun ist.

      Für mich war die Sache erledigt, da ja keine andere Möglichkeit (außer Ebay-illegal selbst auf den Artikel bieten) von Ebay zur Verfügung gestellt wurde!

      Ich habe noch keine Übereinstimmung im Forum gefunden und möchte auch nicht den ganzen Benutzernamen nennen.

      Soviel beginnt xyz.......
    • *alte_eule* schrieb:

      Den hat er ja selbst schon genutzt nur leider mit Verspätung.

      Wer die Zeit hat, jemandem lapidar mitzuteilen, dass er die Auktion nicht bekommen wird, hätte auch sofort den Irrtum erklären können.
      Wegen Formfehler vergeigt.



      Hinweis versteh ich nicht?

      Ich habe bis dato nicht gewusst, dass Gerichte so entscheiden!

      Wenn ich im Schaufenster ein Anzug für 6 Euro sehe und die Verkäuferin im Laden 600 verlang, bekomme ich den Anzug ja auch für 6 Euro nicht....

      Also, ich bin kein "Jurist"
    • Dein Beispiel mit dem Schaufenster ist ein anderes Rechtskonstrukt. Während deine Auktion rechtsbindend ist, handelt es sich bei dem Schaufenster um eine sogenannte invitatio ad offerendum, was lediglich eine Einladung darstellt, ein Gebot abzugeben. Ich könnte das jetzt näher ausführen, das ist hier aber so häufig geschehen, das ich nicht mehr mag. Google mal oder nimm es so hin.

      Du kannst mir Auktion und Accountnamen auch per PN schicken. Ohne diese Infos verabschiede ich mich aus der Diskussion. Ich mag nicht im Trüben fischen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Die Anfechtung hat unverzüglich stattzufinden. Dein Verzug besteht mindestens darin, dass du zunächst einmal die Zeit hattest, lediglich festzustellen, dass du nicht bereit bist, zu dem Preis zu verkaufen. Genau da hättest du auch anfechten können und müssen.
    • *alte_eule* schrieb:

      Die Anfechtung hat unverzüglich stattzufinden. Dein Verzug besteht mindestens darin, dass du zunächst einmal die Zeit hattest, lediglich festzustellen, dass du nicht bereit bist, zu dem Preis zu verkaufen. Genau da hättest du auch anfechten können und müssen.

      *alte_eule* schrieb:

      Die Anfechtung hat unverzüglich stattzufinden. Dein Verzug besteht mindestens darin, dass du zunächst einmal die Zeit hattest, lediglich festzustellen, dass du nicht bereit bist, zu dem Preis zu verkaufen. Genau da hättest du auch anfechten können und müssen.

      Danke, aber das habe ich doch gemacht. Ich habe mich einlesen müssen. U.a. habe ich rausgefunden, dass unverzüglich von den Gerichten mit bis zu 14 Tage interpretiert wird.

      Wie gesagt, ich bin Laie und habe mich nach Ebay gerichtet! Erst nachdem ein Anspruch gestellt wurde, konnte ich reagieren!

      Von Ebay kam die Seite: Ihr Artikel wurde leider nicht verkauft....0 Gebote ....etc... Dies sollte doch bindend sein!

      Natürlich haben sich Personen die darauf aus sind besser vorab informiert...
    • na, wenn Geschäfte falsch auszeichnen, haben sie durchaus die Artikel zu dem Preis abzugeben - oder hat sich da die Gesetzeslage mittlerweile geändert?


      bei der Eingangsfrage auf §119 zu setzen, halte ich auch gewagt - wenn es ein 1-Euro-Sofortkauf gewesen wäre, dann würde es vermutlich mit dem 119er durchgehen, aber bei einer Auktion?
    • *alte_eule* schrieb:

      Die Anfechtung hat unverzüglich stattzufinden. Dein Verzug besteht mindestens darin, dass du zunächst einmal die Zeit hattest, lediglich festzustellen, dass du nicht bereit bist, zu dem Preis zu verkaufen. Genau da hättest du auch anfechten können und müssen.

      Genau darin liegt das Problem. Eine Anfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen, nachdem man den Irrtum bemerkt hat. Dies scheint hier nicht erfolgt zu sein.

      Ich habe mittlerweile auch die erbetenen Daten. Vielen Dank! Sie sind absolut unauffällig. Der Käufer hat lediglich 31 Gebote in den letzten 30 Tagen getätigt, hat aber auch selbst 3 Gebote in den letzten 6 Monaten zurückgezogen. Es wurde nur ein Gebot auf den Artikel in Höhe von 15,99€ abgegeben.

      hasjana schrieb:

      na, wenn Geschäfte falsch auszeichnen, haben sie durchaus die Artikel zu dem Preis abzugeben - oder hat sich da die Gesetzeslage mittlerweile geändert?

      Nö, das war noch nie so und hat sich auch nicht geändert. Ich verstehe nicht, wieso dieser Irrglaube sich so lange halten kann...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Stell dich drauf ein das du in den nächsten Wochen eine Klageschrift erhalten wirst wenn du nicht für 1 Euro + Versand lieferst, incl. Anwalts- und Gerichtskosten wird das ganze dann 4-stellig in € für dich enden, denn du zahlst neben dem Schadenersatz noch die Anwalts und Gerichtskosten des Klägers
    • hasjana schrieb:

      weil es durchaus so gehandhabt wird

      Aus Kulanz!

      de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots
      rechtsanwalt-eilenburg.de/archiv/supermarkt.php

      Wenn das geklärt ist, bitte wieder zum Thema zurück.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      *alte_eule* schrieb:

      Die Anfechtung hat unverzüglich stattzufinden. Dein Verzug besteht mindestens darin, dass du zunächst einmal die Zeit hattest, lediglich festzustellen, dass du nicht bereit bist, zu dem Preis zu verkaufen. Genau da hättest du auch anfechten können und müssen.

      Genau darin liegt das Problem. Eine Anfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen, nachdem man den Irrtum bemerkt hat. Dies scheint hier nicht erfolgt zu sein.

      Ich habe mittlerweile auch die erbetenen Daten. Vielen Dank! Sie sind absolut unauffällig. Der Käufer hat lediglich 31 Gebote in den letzten 30 Tagen getätigt, hat aber auch selbst 3 Gebote in den letzten 6 Monaten zurückgezogen. Es wurde nur ein gebot auf den Artikel in Höhe von 15,99€ abgegeben.

      hasjana schrieb:

      na, wenn Geschäfte falsch auszeichnen, haben sie durchaus die Artikel zu dem Preis abzugeben - oder hat sich da die Gesetzeslage mittlerweile geändert?



      Nö, das war noch nie so und hat sich auch nicht geändert. Ich verstehe nicht, wieso dieser Irrglaube sich so lange halten kann...


      Ich habe M.E. ohne schuldhaftes Zögern und auch unverzüglich gehandelt!

      Nach dem ich mich informiert habe, habe ich nach den Ebay-Regeln sofort gehandelt. Nach Anspruchserhebung habe ich ebenfalls sofort gehandelt.

      Ich wollte richtig handeln, deshalb habe ich die AGB nochmals intensiv studiert! Das hat man offensichtlich davon!

      Wie gesagt, ich bin kein Jurist und habe nach gutem Glauben und bestem Wissen und Gewissen gehandelt.

      Mir ist bis dato auch noch keine namentliche Forderung bekannt. Wir alle bekommen doch tagtäglich Emails von Forderungen unbekannter.

      Dies habe ich zuerst auch gedacht!



      Übrigens, das mit dem Schaufenster stimmt -- die Ware muss zum ausgezeichneten Preis nicht abgegeben werden.

      Offensichtlich kommt der Kaufvertrag erst bei der Kasse zustanden....aber hierum geht's ja nicht!
    • Sternchen schrieb:

      Stell dich drauf ein das du in den nächsten Wochen eine Klageschrift erhalten wirst wenn du nicht für 1 Euro + Versand lieferst, incl. Anwalts- und Gerichtskosten wird das ganze dann 4-stellig in € für dich enden, denn du zahlst neben dem Schadenersatz noch die Anwalts und Gerichtskosten des Klägers


      Das macht mir Mut!

      Ist das so, dass sofort die Klageschrift etc. erfolgen kann?!

      Ich kenne noch nicht einmal den "Gegner" per Namen!

      Ich habe meine Anfechtung etc. mitgeteilt. Er lässt eine Woche verstreichen und will meine Kontodaten?

      (In der Auktion steht: Barzahlung bei Abholung!! nix Überweisung.....)

      Er hat meine Anfechtung nicht widersprochen .... gar nix ... auf meine Antworten nicht geantwortet....

      Kann da jeder sofort eine Klageschrift verfassen lassen???????????????
    • *alte_eule* schrieb:

      Genau. Du hast gehandelt.

      Dein erster Kontakt hätte aber nicht lauten dürfen, dass du nicht zu dem Preis verkaufst. Du hättest da schon schreiben müssen, dass du dich bei Einstellung geirrt hast.
      Deine Begründung war der Formfehler.


      Danke, mein genauer Text lautete:

      Vielen Dank für Ihr Gebot! Um diesen Betrag erhalten Sie sicherlich nicht den Zuschlag!
      Bei echtem Interesse sollten Sie hier vorbeischauen:
      http://kleinanzeigen.ebay.de/anzeigen/s-anzeige/........... Und hier war der richtige Startpreis

      Nach meinem dafürhalten hat das mit verkaufen für 1 Euro nichts zu tun.

      Ich habe damit versucht zu erklären, dass der Startpreis anders ist.......

      Für mich bestand daher auch kein richtiges Interesse...er hat weder geantwortet noch über Ebay-Kleinanzeigen Kontakt aufgenommen...