grafiksammler schrieb:
Eigentlich wollte ich mich ja nicht mehr einklinken:
jeder ebayer hat den ebay-AGB § 10.1. zugestimmt. Darin heißt es ausdrücklich:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Die Gültigkeit der AGB wird ausdrücklich in verschiedenen Urteilen bestätigt: (z.B. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10; AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010 – 10 C 25/10; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05).
Als Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots werden von Ebay die Beschädigung des Artikels oder die anderweitige fehlende Verfügbarkeit ohne das Verschulden des Anbietenden angeführt. Im vorliegenden Fall liegt keiner dieser Gründe, die den Verkäufer zur vorzeitigen Beendigung berechtigen würden, vor. Zudem fehlt es ganz entscheidend an dem Merkmal „ohne Verschulden des Anbietenden.
Zur Moral: 1.) ist es moralisch in Ordnung, wenn ein Verkäufer, der pflichtgemäß von den ebay-AGB Kenntnis genommen hat ( und das durch Anklicken auch bestätigt hat! - sonst wäre er kein user bei ebay geworden), dem Erwerber mitteilt, er würde sich nicht an den eingegangenen Kaufvertrag halten wollen? 2.) Obwohl der Verkäufer zu wissen hatte, dass mit dem 1. Gebot bereits ein rechtsgültiger Kaufvertrag vorliegt, er gleichzeitig anderweitig dasselbe Objekt anbietet und damit gegen die ebay-AGB verstößt!
Wenn jetzt der Einwand kommt: ich hab die ebay-AGB angeklickt aber nicht gelesen ( wer macht das schon ) oder nicht verstanden ( wer kann da schon durchblicken ) dann kann kein Verkäufer dies einem Dritten ( dem Höchstbieter und Käufer ) anlasten.
Ich halte es für unmoralisch, sich jetzt aus seiner Verantwortung rausstehlen zu wollen und gleichzeitig dem Erwerber unmoralisches Handeln vorzuwerfen. Der Erwerber kann nichts dafür, dass der VK es sich zwischenzeitlich anders überlegt.
Wenn schon, dann alles und nicht nur was passt:
Gründe: "Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht."
Rest habe ich schon mehrfach zu erklären versucht §119 usw. War "grafiksammler" denn schon selbst auf Schnäppchenjagd.
Einer macht den Fehler, der andere nutzt aus...rechtlich vielleicht richtig...moralisch nicht (hat aber mit dem Thema nichts zu tun)
Ich hatte mich bereits bedankt für das ausklinken!