Auktionsabbruch - Schadenersatz-Forderung - Startpreis falsch eingegeben

    • Ich hatte dieses Urteil bereits vor einigen Tagen wahrgenommen. Es bringt uns nur die Erkenntnis, dass das AG offensichtlich aber gar nicht der Frage des Schadensersatzes nachging, wenn der Verkäufer den Schaden zu verschulden hat. Da sind noch einige Fragen offen und mir scheint das Urteil zu kurz gedacht. Das lässt sogar der Anwalt des Beklagten durchklingen:

      Das Gericht problematisierte dabei nicht, ob meinen Mandanten ein Verschulden an der Beschädigung traf.

      rheinrecht.wordpress.com/2013/…eschadigung-des-artikels/

      In unserem Fall hier hilft uns das schon gar nicht, da die Ware nicht beschädigt wurde. Hier haben wir es mit einem Erklärungsirrtum zu tun.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Ich hatte dieses Urteil bereits vor einigen Tagen wahrgenommen. Es bringt uns nur die Erkenntnis, dass das AG offensichtlich aber gar nicht der Frage des Sc.......

      In unserem Fall hier hilft uns das schon gar nicht, da die Ware nicht beschädigt wurde. Hier haben wir es mit einem Erklärungsirrtum zu tun.






      Hallo nochmals,

      ich habe mich per Google und Wikipedia nochmals informiert und schreibe einfach meine Laienhafte Darstellung zum Streitpunkt "Anfechtung/

      sofort" (mit der Hoffnung auf Hilfe und konstruktiver Kommentare):

      M.E. wurde mindestens 4 Mal eine Anfechtung dem 1-Euro-Bieter mitgeteilt:

      Anfechtung 1. Email vom 14.06.13 21.52: Vielen Dank für Ihr Gebot! Um diesen Betrag erhalten Sie sicherlich nicht den Zuschlag!........(. Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.) Wikipedia

      Anfechtung 2: Ebay Auktionsbeendigung: „Fehler in der Auktion…….“ Mitteilung von Ebay an den Verkäufer (so steht es jedenfalls bei Ebay, dass dies gemacht wird)

      Anfechtung 3: Mehrere Emails, in denen ich meinen Fehler aufgeführt habe…..Irrtum Eingabefehler/falscher Startpreisfehler ....

      Anfechtung 4: 17.06.13 05.29 Email mit „Wortlaut“ Anfechtung gem. §119

      All dies war, so sehe ich das, unverzüglich, ohne schuldhaftes zögern

      (Unverzüglichkeit bedeutet im deutschen Recht, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB) gehandelt wird. Diese Legaldefinition des Begriffs wird im gesamten bürgerlichen und öffentlichen Recht verwendet.Eine Handlung kann auch dann unverzüglich sein, wenn man eine Bedenkzeit in Anspruch nimmt oder zunächst einen Rechtsanwalt konsultiert.[1] Der fachsprachliche Ausdruck ist damit – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch[2] – kein Synonym für sofort.)Wikipedia

      Wie ich jetzt gesehen habe, hat der 1-Euro-Bieter ein Höchstgebot von 15,95 Euro abgegeben. M.E. lag hier keine Kaufabsicht vor da der Marktwert 40 x Höher ist. (Es lag kein Rechtsbindungswille vor.) Wikipedia
    • Roschi schrieb:

      Anfechtung 1. Email vom 14.06.13 21.52: Vielen Dank für Ihr Gebot! Um diesen Betrag erhalten Sie sicherlich nicht den Zuschlag!

      Nö, ganz sicher nicht! Wo hast du denn da deinen Irrtum erklärt? Stimmt: nirgends. Darüber hinaus handelst du auch gegen eine mögliche Anfechtung, denn du hältst weiterhin an deiner Willenserklärung fest, indem du deine Auktion noch viele weitere Stunden online hältst.

      Roschi schrieb:

      Anfechtung 2: Ebay Auktionsbeendigung: „Fehler in der Auktion…….“ Mitteilung von Ebay an den Verkäufer (so steht es jedenfalls bei Ebay, dass dies gemacht wird)

      Vielleicht. Vorausgesetzt, dass der Bieter diese Nachricht so auch bekommen hat und der Fehler in der Auktion so als indifferenter Grund ausreichend ist. Also viele Fragezeichen!

      Anfechtung 3 und 4 hauen hin, könnten aber zu spät gekommen sein.

      Roschi schrieb:

      Wie ich jetzt gesehen habe, hat der 1-Euro-Bieter ein Höchstgebot von 15,95 Euro abgegeben. M.E. lag hier keine Kaufabsicht vor da der Marktwert 40 x Höher ist. (Es lag kein Rechtsbindungswille vor.)

      Ebay beinhaltete ja gerade die Möglichkeit, sich gegenseitig hochzubieten und vielleicht auch mal mit niedrigen Geboten ein Schnäppchen zu machen. Die meisten Gebote bei ebay werden schrittweise abgegeben. Ein Rechtsbindungswille ist dennoch vorhanden, das beweist doch allein die Tatsache, dass er das Gerät nun haben möchte.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • *alte_eule* schrieb:

      Hatte eBay die Mitteilung an einen Käufer nicht dahingehend geändert, dass sie den Grund des Abbruches mitteilen? Ich meine, das irgenwo hier nachgelesen zu haben.

      k.A. Es steht allerdings mittlerweile im Angebot, welchen Grund man ausgewählt hat. Hast Du in irgendeinem meiner Postings gelesen.

      Roschi schrieb:

      Hat niemand definitive Hinweise??

      Darf jemand ohne Namensnennung etc. überhaupt Forderungen stellen....`??

      Kann jemand sofort zum Anwalt bzw. Klageschrift gehen/anstreben....?

      Gibt's hier keine Mahnungen Erinnerungen Fristen etc...??

      zu 1.) die möglichen Hinweise stehen schon da.
      zu 2.) Ja. Wenn ich mag kann ich von Dir auch fordern, dass Du zu blauen Socken keine braunen Schuhe trägst. Ist zwar unsinnig aber nicht unmöglich.
      zu 3.) Ja. Eingefordert hat er die Sache unter Fristsetzung. Du bist also danach in Verzug.
      zu 4.) Jetzt nicht mehr. Grundsätzlich lautet die Lieferfrist "sofort".


      Roschi schrieb:

      Letztendlich wird es wohl so sein, dass bayerische Gerichte darüber entscheiden, ob der Menschenverstand zählt oder ausnutzen eines Fehlers....
      Dein Fehler war, dass Du eine ebay-Auktion abgebrochen hast. Damit hast Du bereits den ersten Fehler gemacht, denn Du hast ab dem ersten Gebot einen Vertrag mit dem Höchstbieter. Das wird ein bayerisches Gericht ebeso entscheiden wie eines aus Meckernburg-Vorpommes. Weil der BGH sich dazu schon schön ausführlich darüber ausgelassen hat, wann das anders zu entscheiden ist.

      Darüber ob der "Käufer" hier mitliest brauchst Du dir keine Sorgen zu machen. Dem hast Du schon selber genug Munition geliefert um Dich nach allen Regeln der Kunst zu zerlegen. Aber für den Rat ihm gar nichts zu schreiben und keine Auskunft irgendeiner Art zu geben kommst Du leider etwas zu spät hier rein.

      @manni:

      Leider mal wieder ohne Volltext. Stellt sich die Frage, die Uhu schon aufgeworfen hat: wie steht es um das Vorbringen der verschuldensabhängigen Haftung bei der Beschädigung? Das würde sich (eventuell) aus der Begründung ergeben, die uns der Händlerbund aber mal wieder vorenthält. Logisch, denn denen passt das ja so, wie sie es redaktionell hingeschrieben haben, wunderschön in den Kram.

      biguhu schrieb:

      Hier haben wir es mit einem Erklärungsirrtum zu tun.

      Wenn es nur der wäre, Uhu. Schau mal... TE stellt ein Teil bei ebay ab einem Euro rein. Schon schwer genug, da auf einen Irrtum abzuheben. Ich verweise mal auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren wegen Hehlerei mit dem VW-Navi: es ist geradezu typisch, dass man bei ebay eine Auktion ab einem Euro startet. Dann verweist der TE den verhinderten Käufer statt auf ein um den Irrtum korrigiertes ebay-Angebot auch noch auf eine ebay-Kleinanzeige hin, dort wäre der Preis. Was denkst Du dir dann? Was denkt sich da ein Richter? Selbst wenn der TE tatsächlich nicht ausserhalb ebays verkauft hat wird er sich sehr sehr schwer tun, das so nachzuweisen, dass man ihm das abkauft. Denn tatsächlich hat der TE ja AGB-widrig den bei ebay eingestellten Artikel noch anderweitig angeboten und das dem Bieter gegenüber auch noch selber nachgewiesen. Oder wie ich schon schrieb: um den TE nach der Nummer vor Gericht zu zerlegen muss man sich wirklich nicht sonderlich anstrengen.

      Wenn da nicht noch irgend ein kleines Detail als Rettungsanker (eher Strohhalm) rumgeistert sehe ich da rabenschwarz.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @löschbert

      Persönlich würde ich jetzt eigentlich auf Fehler in der Klageschrift hoffen.
      D. h. auf nicht ausreichende Begründung des Rechtsanspruches, auf nicht ausreichende Begründung der Abwehr der Irrtumseinrede innerhalb von zwei Tagen........

      Mich würde auch interessieren, ob der Artikel noch da ist oder eben bereits anderweitig verkauft.
      Schade und schlecht zu argumentieren dürfte auch die Tatsache sein, dass die Neueinstellung des Artikels bereits vor dem Abbruch der alten Auktion erfolgt ist.
      Wobei mir natürlich klar ist, dass dies nicht alleine ausschlaggebend sein dürfte, sondern nur ein Mosaikstein im Gesamtbild.
    • @ biguhu

      Anfechtung 1. Email vom 14.06.13 21.52 ……Nö….

      ich habe doch eindeutig erklärt, das Rechtgeschäft nicht gelten zu lassen….

      @Kaiolito

      Nein der Artikel wurde nicht verkauft

      @ Löschbert Bastelhamster

      zu zu 3.) Ja. Eingefordert hat er die Sache unter Fristsetzung. Du bist also danach in Verzug......

      ich habe bisher keiner Fristen gesetzt bekommen......

      zu: außerhalb Ebay verkauft.....

      das beweist doch, dass der Preis höher beabsichtigt war...

      zu es ist geradezu typisch, dass man bei ebay eine Auktion ab einem Euro startet....

      Typisch ist auch, dass man gewillt ist eine Auktion 10 Tage laufen zu lassen und zum Höchstpreis verkaufen will.

      AGB: gelten aber dann auch für beide Seiten!



      Allgemein: Begriffsbestimmung unverzüglich habe ich bereits gepostet….

      Danach sind auch 2 Tage unverzüglich….nach Bedenkzeit etc….sogar nach Anwaltseinschaltung (war ein Wochenende und dies hätte erst Montags erfolgen können)
    • Kaiolito schrieb:

      Schade und schlecht zu argumentieren dürfte auch die Tatsache sein, dass die Neueinstellung des Artikels bereits vor dem Abbruch der alten Auktion erfolgt ist.

      Es ist keine Neueinstellung erfolgt. Da hast du eine Information entweder falsch verstanden oder Du hast mehr als hier steht. Einer der Gründe, weshalb ich hier nichts mehr dazu schreibe.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Roschi schrieb:

      ich habe doch eindeutig erklärt, das Rechtgeschäft nicht gelten zu lassen….

      Ist das denn so schwer zu verstehen? Das ist doch keine Irrtumsanfechtung! Mit ein wenig Wohlwollen ist das allenfalls die Äußerung, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen. Und das wird man auch nur dann so verstehen, wenn man den Zusammenhang kennt. Du schriebst:

      Vielen Dank für Ihr Gebot! Um diesen Betrag erhalten Sie sicherlich nicht den Zuschlag!

      Aha, würde ich als Bieter denken. Ja, ich vermute auch mal, dass die Gebote höher als 1€ gehen werden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich stelle natürlich alle Informationen bereit!!!!! Ich wäre ja dumm, wenn ich es nicht täte!

      Draufhauen (allgemein gesprochen) auf einen der "unten" liegt ist natürlich einfacher...

      Ich bin kein Jurist (nochmals) habe nach gutem Glauben gehandelt und gehofft, dass ich Unterstützung erhalte.

      Nur weil ich Auktionsnummer/Käufer und damit auch mich nicht öffentlich hier machen will, wird sich ausgeklinkt......damit muss ich leben.

      Ich habe offensichtlich Mist gebaut...und suche nach Strohhalmen......oder so...

      Wenn ich bei jeder Auktion, die vorzeitig beendet wurde, Schadenersatz gefordert hätte, wäre ich wesentlich reicher als ich jetzt bin!

      Also bitte nicht draufhauen....das hilft mir nicht!
    • Roschi,

      so richtig draufhauen sieht anders aus. Allerdings ist es tatsächlich einfacher, zeitliche Zusammenhänge und den Fortlauf in Verbindung zu setzen, wenn man die Auktion und deinen Account parallel stellen kann, als wenn man sich jede Kleinigkeit aus dem Text zusammensuchen oder nachfragen muss.
      Du erschwerst es den Schreibern hier damit. So etwas kann auch mal Unwillen auslösen.

      Hier kann jeder nachvollziehen, wie du es gemeint hast. Formal und inhaltlich hast du mit deinem Abbruch jeden Fettnapf mitgenommen, der für dich irgendwie erreichbar war.



      Löschbert,
      wenn der Abbruchsgrund in der Auktion steht, das zusammen mit der Neueinstellung auf der Plattform...
      Geht das nicht als Strohhalm durch?

      Ich setze dabei jetzt allerdings voraus, dass keine Paralleleinstellung über die Kleinanzeigen stattgefunden hat.
    • Ich teilte dem „Bieter“ per Ebay System mit, dass er wohl den Zuschlag für diesen Preis nicht erhalten wird.

      Hallo Roschi,

      Schon diese 1. Mitteilung an den Höchstbieter bei Abbruch ist falsch.
      Mit dem Abbruch der Auktion hat er den Zuschlag erhalten.

      Du durftest eine bebotene Auktion nicht mehr beenden, weil Dir Dein Startpreis zu niedrig war.
      Du hast einen rechtsgültigen Kaufvertrag. Ein zu niedriger Startpreis berechtigt nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion.

      Es ist dem Verkäufer nach den Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs verwehrt, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die Folge hiervon ist, dass sich der Verkäufer dadurch seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht entzieht (BGH, NJW 1988, 2597). Vorliegend wird das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB im Wege der Konkurrenz von der Mängelhaftung des Verkäufers verdrängt (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05; Palandt/Ellenberger, § 119 Rn 28)

      Im übrigen: ebay hat Dich vor dem Anklicken des Buttons zur vorzeitigen Beendigung Deiner Auktion darauf hingewiesen, dass Du ggf. anwaltlichen Rat zuvor einholen sollst.
      Die wissen genau, wie heikel diese technische Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung sein kann. Andererseits gibt es Gründe, bei denen ein Anbieter in der Lage sein muß (!) sein Angebot vorzeitig zu beenden. ( Die liegen hier allerdings nicht vor. )

      Unkenntnis schützt vor Strafe nicht....

      Ist in Deutschland so.
    • grafiksammler schrieb:

      Hallo Roschi,

      Schon diese 1. Mitteilung an den Höchstbieter bei Abbruch ist falsch.
      Mit dem Abbruch der Auktion hat er den Zuschlag erhalten.

      Du durftest eine bebotene Auktion nicht mehr beenden, weil Dir Dein Startpreis zu niedrig war.
      Du hast einen rechtsgültigen Kaufvertrag. Ein zu niedriger Startpreis berechtigt nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion.

      Es ist dem Verkäufer nach den Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs verwehrt, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die Folge hiervon ist, dass sich der Verkäufer dadurch seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht entzieht (BGH, NJW 1988, 2597). Vorliegend wird das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB im Wege der Konkurrenz von der Mängelhaftung des Verkäufers verdrängt (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05; Palandt/Ellenberger, § 119 Rn 28)

      Im übrigen: ebay hat Dich vor dem Anklicken des Buttons zur vorzeitigen Beendigung Deiner Auktion darauf hingewiesen, dass Du ggf. anwaltlichen Rat zuvor einholen sollst.
      Die wissen genau, wie heikel diese technische Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung sein kann. Andererseits gibt es Gründe, bei denen ein Anbieter in der Lage sein muß (!) sein Angebot vorzeitig zu beenden. ( Die liegen hier allerdings nicht vor. )

      Unkenntnis schützt vor Strafe nicht....

      Ist in Deutschland so.


      Der Startpreis war von mir falsch eingegeben/eingetippt worden! Begründung ist nicht "zu niedrig"

      Ebay weist mich darauf hin, dass ein Beenden der Auktion bis 12 Stunden vor offiziellem Ende problemlos möglich ist!

      Gewährleistungspflicht / Mängelhaftung?????? hat ja wohl mit meinem Fall gar nichts zu tun

      (irgendwo steht dann dass man bei unberechtigten vorzeitigem Beenden Schadensersatz leisten muss"

      Mein Grund habe ich bereits mehrmals genannt: Ich glaube "Erklärungsirrtum" mit Anfechtung
    • *alte_eule* schrieb:

      Roschi,

      so richtig draufhauen sieht anders aus. Allerdings ist es tatsächlich einfacher, zeitliche Zusammenhänge und den Fortlauf in Verbindung zu setzen, wenn man die Auktion und deinen Account parallel stellen kann, als wenn man sich jede Kleinigkeit aus dem Text zusammensuchen oder nachfragen muss.
      Du erschwerst es den Schreibern hier damit. So etwas kann auch mal Unwillen auslösen.

      Hier kann jeder nachvollziehen, wie du es gemeint hast. Formal und inhaltlich hast du mit deinem Abbruch jeden Fettnapf mitgenommen, der für dich irgendwie erreichbar war.



      Löschbert,
      wenn der Abbruchsgrund in der Auktion steht, das zusammen mit der Neueinstellung auf der Plattform...
      Geht das nicht als Strohhalm durch?

      Ich setze dabei jetzt allerdings voraus, dass keine Paralleleinstellung über die Kleinanzeigen stattgefunden hat.

      Ich habe die Auktion und die Kleinanzeige gleichzeitig geschaltet, sonst hätte ich ja nicht die Email an den 1-Euro-Bieter senden können.

      .....um dieses Gebot werden Sie..... Wenn Sie wirkliches Interess......
    • Roschi schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Hallo Roschi,

      Schon diese 1. Mitteilung an den Höchstbieter bei Abbruch ist falsch.
      Mit dem Abbruch der Auktion hat er den Zuschlag erhalten.

      Du durftest eine bebotene Auktion nicht mehr beenden, weil Dir Dein Startpreis zu niedrig war.
      Du hast einen rechtsgültigen Kaufvertrag. Ein zu niedriger Startpreis berechtigt nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion.

      Es ist dem Verkäufer nach den Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs verwehrt, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die Folge hiervon ist, dass sich der Verkäufer dadurch seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht entzieht (BGH, NJW 1988, 2597). Vorliegend wird das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB im Wege der Konkurrenz von der Mängelhaftung des Verkäufers verdrängt (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05; Palandt/Ellenberger, § 119 Rn 28)

      Im übrigen: ebay hat Dich vor dem Anklicken des Buttons zur vorzeitigen Beendigung Deiner Auktion darauf hingewiesen, dass Du ggf. anwaltlichen Rat zuvor einholen sollst.
      Die wissen genau, wie heikel diese technische Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung sein kann. Andererseits gibt es Gründe, bei denen ein Anbieter in der Lage sein muß (!) sein Angebot vorzeitig zu beenden. ( Die liegen hier allerdings nicht vor. )

      Unkenntnis schützt vor Strafe nicht....

      Ist in Deutschland so.


      Der Startpreis war von mir falsch eingegeben/eingetippt worden! Begründung ist nicht "zu niedrig"

      Ebay weist mich darauf hin, dass ein Beenden der Auktion bis 12 Stunden vor offiziellem Ende problemlos möglich ist!

      Gewährleistungspflicht / Mängelhaftung?????? hat ja wohl mit meinem Fall gar nichts zu tun

      (irgendwo steht dann dass man bei unberechtigten vorzeitigem Beenden Schadensersatz leisten muss"

      Mein Grund habe ich bereits mehrmals genannt: Ich glaube "Erklärungsirrtum" mit Anfechtung

      Hallo Roschi,

      habe gerade gesehen, dass in meinem Beitrag ein Satz verlorengegangen ist: Nach dem Zitat der Kommentare fehlt: Du kannst m.Mn.n. "Gewährleistungspflicht / Mängelhaftung" problemlos durch "Kaufvertragserfüllung und Haftung" für Deinen Startpreis ersetzen.
      Übrigens: Du hast " Beenden der Auktion bis 12 Stunden vor offiziellem Ende problemlos möglich ist" falsch verstanden. Du unterschlägst dabei: sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die sind m.Ea. bei Dir nicht gegeben, weil ein falscher ( zu niedriger ) Startpreis keinen gesetzlichen Grund für eine vorzeitige Beendigung einer Auktion darstellen. Daher bist Du in der Lieferpflicht ( wenn Du das phone schon verkauft hättest, in der Schadenersatzhaftung )
      Bei einem Startpreis von 1 Euro ist ein falscher Startpreis immer zu niedrig, da niedriger als 1 Euro nicht möglich ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler () aus folgendem Grund: Zitat 2x angegeben

    • grafiksammler schrieb:

      Hallo Roschi,

      habe gerade gesehen, dass in meinem Beitrag ein Satz verlorengegangen ist: Nach dem Zitat der Kommentare fehlt: Du kannst m.Mn.n. "Gewährleistungspflicht / Mängelhaftung" problemlos durch "Kaufvertragserfüllung und Haftung" für Deinen Startpreis ersetzen.
      Übrigens: Du hast " Beenden der Auktion bis 12 Stunden vor offiziellem Ende problemlos möglich ist" falsch verstanden. Du unterschlägst dabei: sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die sind m.Ea. bei Dir nicht gegeben, weil ein falscher ( zu niedriger ) Startpreis keinen gesetzlichen Grund für eine vorzeitige Beendigung einer Auktion darstellen. Daher bist Du in der Lieferpflicht ( wenn Du das phone schon verkauft hättest, in der Schadenersatzhaftung )
      Bei einem Startpreis von 1 Euro ist ein falscher Startpreis immer zu niedrig, da niedriger als 1 Euro nicht möglich ist.

      Problemlos ersetzen????? Lückentext oder wie???



      Unterschlage nichts:

      Hier Ebay Text:



      „…So beenden Sie ein Angebot:

      · Ihr Angebot muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, gelten bestimmte Einschränkungen.

      · Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist:
      - Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
      - Sie haben beim Erstellen des Angebots oder beim Eingeben des Start- oder Mindestpreises einen Fehler gemacht.

      Button Vorzeitig Beenden

      usw…..“



      - Gesetzlicher Grund: § 119

      - Falscher Startpreis 1 Euro…..

      Ich habe den Falschen Startpreis eingetippt! Ein Irrtum

      -Phone?????? es geht um kein Phone…….

      Das verwirrt mich mehr als es hilft!

      Mittlerweile weiß ich schon mehrfach, welch Fehler ich gemacht habe.

      Das h i l f t mir aber nicht weiter!!!!!!!!!!
    • Roschi: Dein Artikel ist ja noch vorhanden und zum Verkauf verfügbar.
      Und: da Du den Startpreis nicht weiter ermäßigen kannst, sondern nur anheben wolltest, war er Dir mit 1 Euro zu niedrig ( auch wenn Du Dich
      vor der ehrlichen Konsequenz drücken möchtest. )

      Bin hiermit raus aus dem Fall.

      lG
    • grafiksammler schrieb:


      Roschi: Dein Artikel ist ja noch vorhanden und zum Verkauf verfügbar.
      Und: da Du den Startpreis nicht weiter ermäßigen kannst, sondern nur anheben wolltest, war er Dir mit 1 Euro zu niedrig ( auch wenn Du Dich
      vor der ehrlichen Konsequenz drücken möchtest. )

      Bin hiermit raus aus dem Fall.

      lG


      Ich wollte 599 als Startpreis angeben.... ich will und wollte keinen Betrügen, ich habe einen Fehler gema.........

      ....."Bin hiermit raus aus dem Fall."

      ..DANKE, das ist nett
    • Wenn du 599 als Startpreis eingeben wolltest aber einen euro engibst, würde mich mal interessieren, wie du glaubhaft machen willst, dass da ein Fehler vorlag?
      Wenn du statt drei Zahlen nur eine eingibst, sollte das schon auffallen.

      ....."Bin hiermit raus aus dem Fall."

      ..DANKE, das ist nett


      Du verstehst leider noch immer nicht, dass dich hier die Leute genau auf die entscheidenden Fehler hinweisen, die du aber offenbar nochnicht warhaben willst.
      Du versuchst dich aber mit den immer gleichen Dingen die dir schon mehrfach als falsch nachgewissen wurden herauszureden. Das dann einige entnervt aufgeben sollte klarsein.
    • Oberlix schrieb:

      Wenn du 599 als Startpreis eingeben wolltest aber einen euro engibst, würde mich mal interessieren, wie du glaubhaft machen willst, dass da ein Fehler vorlag?
      Wenn du statt drei Zahlen nur eine eingibst, sollte das schon auffallen.

      ....."Bin hiermit raus aus dem Fall."

      ..DANKE, das ist nett


      Du verstehst leider noch immer nicht, dass dich hier die Leute genau auf die entscheidenden Fehler hinweisen, die du aber offenbar nochnicht warhaben willst.
      Du versuchst dich aber mit den immer gleichen Dingen die dir schon mehrfach als falsch nachgewissen wurden herauszureden. Das dann einige entnervt aufgeben sollte klarsein.

      Doch, ich verstehe es schon, mir wurden mehrfach meine Fehler aufgezeigt. Ja, die habe ich gemacht.

      Ja, ich habe das auch verstanden??

      Ich möchte nur die Sachlage, so wie ich diese aus meiner Sicht waren und sind......

      Mir hilft (sehr wenig) zum x-ten mal zu erfahren, dass ich die Auktion nicht so beenden hätte sollen...usw.usw...

      Wirklich das Einzige was ich nicht verstehe, dass unser Rechtssystem auf Grund eines Fehlers von mir, den ich nach

      Besten Wissen und Gewissen versucht habe, auszubügeln, einem anderen einen gewaltigen Vorteil (im Namen des Volkes)

      zuspricht!!(der dafür nichts geleistet hat, als andere abzupassen wenn diese Fehler machen) Dies alles nur, weil

      ich keinen Juristen bei Beendigung hinzugezogen habe....für mich Lachhaft und unglaublich!!



      Deshalb möchte ich hierbei nochmals um Unterstützung bitten:


      Mittlerweile habe ich begriffen, dass ich offensichtlich auf die Reaktion des 1-Euro-Bieters

      oder dessen Anwalt warten muss.

      Ich hoffe doch, dass mir dann jemand (fachkundiger) Unterstützung bei der „Auswertung“

      der Klageschrift o.ä. gibt! Ich bitte deshalb schon jetzt darum!



      Nach Expertenrat (Aussicht auf Erfolg oder nicht) muss ich mich dann entscheiden,

      ob ich den Klageweg eingehe oder nicht.



      Falls nicht, was würde mich denn das Ganze bis dahin ca. kosten, wenn der Artikel 600 Euro wert war und alle anderen bis dahin verbundenen Kosten beinhalten würde.



      Der Artikel ist ja noch da….

      Ich möchte dann aber auf Barzahlung bei Abholung bestehen, so wie im Angebot bei

      „Versand und Zahlungsmethoden“

      Barzahlung bei Abholung

      Akzeptiert




      steht.

      Man will sich schließlich auch persönlich kennenlernen.