Fernsehsessel nach Wasserrohrbruch nicht mehr zum Verkauf stehend

    • Fernsehsessel nach Wasserrohrbruch nicht mehr zum Verkauf stehend

      Hallo,
      habe bei Ebay einen Fernsehsessel zum Kauf angeboten, der auch ersteigert wurde. Zwischenzeitlich hatten wir jedoch einen Wasserrohrbruch im Keller und der Sessel und sämtliches Mobiliar war mit brauner Brühe vollgesogen, sodass wir alles zum Sperrmüll stellten.
      Da bereits ein Gebot abgegeben wurde, konnten wir diese Auktion nicht mehr beenden.
      Der Käufer wurde anschließend sofort von uns unterrichtet, glaubt uns aber nicht und beruft sich auf Paragraph 433. Er verlangt von uns, dass wir ihm einen gleichwertigen Sessel anderswo her besorgen sollen. Andernfalls droht er mit dem Rechtsanwalt.
      Was kann ich jetzt machen? Muss ich wirklich den Sessel anderweitig besorgen - und wo?
      Es handelt sich schließlich um einen von uns unverschuldeten Schaden.
      Lieben Gruß
      zahnlos

      Anmerkung: Thema ausgeschnitten, weil wahllos in ein fremdes gestellt.
    • Wenn Du den Wasserschaden deiner Versicherung gemeldet hast, dann hast Du doch für den Notfall einen Nachweis darüber, dass Du den Umstand der zum Abbruch führte nicht zu verantworten hast.

      In dem Fall lass den Bieter schreiben was er will. Du hast ihm geantwortet und das sollte ihm reichen. Ist er anderer Meinung, dann kann er ja den Schadenersatz einklagen. Aber was will er da erreichen, wenn Du den o.g. Nachweis hast? Nichts ist die Antwort.

      Nebenbei...
      Deine Frage gehörte eigentlich nicht in das Thema, wo Du sie gestellt hattest. Deswegen wurde sie separiert.
    • @ zahnlos


      Die Redaktion hat dich schon passend verschoben.

      "gurus" gibt es hier auch mehrere. Wäre schön, du benennst die entsprechenden Mitglieder beim Account. ;)


      Forenuser hatte schon den richtigen Ansatz.
      Da es auf der Plattform mittlerweile zum Volkssport geworden zu sein scheint, glauben die entsprechenden Vertragspartner nicht mehr unbedingt ohne weiteres, wenn man ihnen von einem Malheur berichtet.

      Bei einem Rohrbruch gibt es eine Versicherung für Leitungswasserschäden, die benachrichtigt wird. Eine Kopie dieser Meldung dürfte deine Behauptung als Beleg ausreichend untermauern.
    • forenuser schrieb:

      dass Du den Umstand der zum Abbruch führte nicht zu verantworten hast.


      Also ich entnehme dem EP:

      zahnlos schrieb:

      Da bereits ein Gebot abgegeben wurde, konnten wir diese Auktion nicht mehr beenden.


      Falls das stimmt und die Auktion nicht beendet wurde, gilt ja wohl:

      zahnlos schrieb:

      Muss ich wirklich den Sessel anderweitig besorgen


      JA.

      zahnlos schrieb:

      - und wo?


      Ich nehme an, Ersatz zu beschaffen ist schwierig? Dann versuch dich mit deinem Käufer zu vergleichen.
    • @pandarul
      Stimmt, Du hast soweit recht, dass die Auktion nicht abgebrochen wurde. Das ändert aber nichts an dem Kaufvertrag, der dort zustande kam, den @Zahnlos nun aber nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich dabei ist, dass Zahnlos diesen Umstand aber nicht zu verantworten hat.

      So wie es bei Zahnlos war, wurde hier ja auch so oft geraten. Auf keinen Fall abbrechen, damit der mögliche Schadensersatz so gering wie möglich wird (ein Grund).
    • @forenuser: Und dieser Tip war ja auch immer schon voll bescheuert, wie hier anschaulich illustriert ist.

      Was bitte ändert es daran, ob @zahnlos etwas zu verantworten hat oder nicht? Er hat einen Kaufvertrag, Punkt. Er hätte keinen gehabt, wenn er abgebrochen hätte, was er gedurft hätte, weil die Ware ohne sein Verschulden untergegangen ist. Hat er aber (nach eigener Aussage) nicht.

      Also: Wenn die Auktion tatsächlich durchgelaufen ist und erst hinterher der K informiert wurde, sehe ich genau null Chancen, sich um das Liefern des Sessels oder die Ersatzbeschaffung oder den Schadensersatz für dieselbe zu drücken. Außer natürlich, der Käufer nimmt Vernunft an und beginnt sich nachsichtig zu verhalten.
    • @ zahnlos

      Es gibt ganz eng gefasste Gründe, in denen man beenden dürfte. Aber es ist auf keinen Fall ein Fehler, wenn du wie bisher verfährst und das einfach vergisst.
      So etwas führt nicht selten zu Rechtstreitigkeiten, weil die Gegenseite das anders sieht.


      Was ist denn jetzt mit dem Nachweis durch die Meldung an die Versicherung?
    • @ pandarul

      Ich bin versucht zu sagen, du solltest die Finger von der Tastatur nehmen, wenn du keine Ahnung von der Materie hast!

      Der Rat, eine Auktion durchlaufen zu lassen ist absolut richtig. Entweder man ist schadenersatzpflichtig, dann fällt dieser Schaden wesentlich geringer aus, weil zwischenzeitlich noch Gebote eingegangen sind, oder man ist es ohnehin nicht. Dann ist man es aber mit oder ohne durchgelaufen Auktion nicht.
    • Naja, in diesem Fall ist der Schaden (der zu erfüllende KV) überhaupt erst dadurch entstanden, daß eben nicht abgebrochen wurde.

      Das mit dem Durchlaufen ist, bei allem Respekt, eine Einzelmeinung, die sich allein dadurch auszeichnet, daß sie laut und humoristisch vertreten wurde.

      edit: Und in erster Linie ist der VK hier übrigens nicht schadensersatz-, sondern fernsehsesselbeschaffungspflichtig.

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    • @Pandarul:

      Eine Auktion nicht abzubrechen ist der bessere weg. Würdest du dich etwas auskennen, wäre dir dies auch so bekannt. Kleines Beispiel: Wenn du sowieso Schadensersatzpflicht wärest, gehen bis zum ende der Auktion die Preise in die höhe. D.h. eine Ersatzbeschaffung kannst du so entweder kostenneutral oder mit weniger Eigenkapital durchführen als dies der Fall wäre, wenn du eine Auktion z.B. bei 1€ abbrichst.
      Bist du aber wie hier der Te durch einen Rohrbruch der nicht sein Verschulden war und den er nicht vorhersehen kann in den Fall geraten den KV nicht erfüllen zu können, so ist es egal ob nun ein Abbruch erfolgt oder nicht.
      Mache dich bitte schlau bevor du deine "Weisheiten" unters Volk streust. Vieles kannst du bereits hier im Forum nachlesen.

      Ebenfalls Edit:
      edit: Und in erster Linie ist der VK hier übrigens nicht schadensersatz-, sondern fernsehsesselbeschaffungspflichtig.

      Mit Verlaub das ist genauso ein Blödsinn: Auf welcher Grundlage soll der VK hier Schadensersatzpflichtig sein? Diese Antwort bleibst du weiterhin schuldig.
      Auch ein neuer Sessel der besorgt würde wäre ein Schadensersatz, da ja der den man wollte nicht mehr zu haben ist. Das nur so am Rande.
    • Wenn ich, wie hier, "gesetzlich berechtigt" (Achtung: Absicht!) bin, eine Auktion abzubrechen, ist das der einzig vernünftige Weg. Dann bin ich nämlich zu gar nix mehr verpflichtet, weil es nie einen KV gab / gegeben hätte.

      Jetzt muß der TE erstmal nen Sessel auftreiben, kaufen, sich liefern lassen und dann an den Käufer schicken (bzw. jenen abholen lassen, ich weiß ja nicht was vereinbart war). Ich würde mal orakeln daß der Verkäufer dadurch mindestens um einmal Speditionskosten schlechter wegkommt als bei einem Abbruch.

      Ich kenne übrigens alle Threads zum Thema im Forum zur Erschöpfung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Wenn man dann noch abbrechen kann und auch bei Durchlaufen kann man die Schadenersatz- oder Lieferpflicht auch anders verhindern.
      Da sollte sich immer jemand finden, der nicht auf Einhaltung pocht, der einen utopischen Preis eingibt.


      Hier ist - die Antwort hinsichtlich des Beleges fehlt noch - die Ware nicht durch eigenes Verschulden untergegangen.
    • Oberlix schrieb:

      Auf welcher Grundlage soll der VK hier Schadensersatzpflichtig sein? Diese Antwort bleibst du weiterhin schuldig.


      Äh, für den Fall daß er weder Sessel noch vergleichbares Exemplar liefern kann und der Käufer sich ein solches auf eigene Kosten besorgt, hat der Verkäufer wohl die entsprechenden Aufwendungen zu tragen, oder nicht?

      *alte_eule* schrieb:

      Da sollte sich immer jemand finden, der nicht auf Einhaltung pocht, der einen utopischen Preis eingibt.


      Das ist unbestritten die beste aller Lösungen, ja.
    • pandarul schrieb:

      Äh, für den Fall daß er weder Sessel noch vergleichbares Exemplar liefern kann und der Käufer sich ein solches auf eigene Kosten besorgt, hat der Verkäufer wohl die entsprechenden Aufwendungen zu tragen, oder nicht?


      Aber auch nur wenn er Schadensersatzpflichtig wäre. Willst du etwa auch darauf pochen, das z.B. jemand der im Hochwassergebiet lebt Schadensersatzpflichtig wäre, weil a) die Ware nun futsch ist und b) er die Auktion nicht abbricht?
      Ok das ist zwar etwas verschärfter als der Fall des Te aber trotzdem ähnlich weil auch höhere Gewalt.

      *alte_eule* schrieb:

      Nee, Oberlix, das wäre Vertragserfüllung. ;)

      Ja habs auch bemerkt. Asche auf mein Haupt. Man sollte nach einem Grillfest nicht zu denken versuchen. :S
    • Darauf brauche ich nicht pochen, es ist so. Der Käufer kann ja nunmal genausowenig dafür, oder? Gesetzlich nennt man das btw Gefahrenübergang. Der findet bei privat in der Regel mit der Übergabe an den Versanddienstleister statt. Oder eben mit der Abholung, Annahmeverzug etc.pp.

      Nochmal: Der VK ist lieferpflichtig. Kann er das nicht, muß er die zusätzlichen Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung tragen.