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    • Die Zahl 328 taucht in diesem Gerichtsurteil auf, vielleicht auch noch in anderen,das Netz und Journalisten benutzen Zahlen gerne wieder und immer wieder:

      juris.bundesfinanzhof.de/cgi-b…richt=bfh&Art=en&nr=26001

      Die ominösen 600 Gewinn interessieren mich (als Sammler von Kleinzeug) auch selbst dringend. Wenn die als "rechtssichere Grenze" existieren würden, dann hätte ich ein Prob an Bergen von überflüssigem Sammlerbeifang weniger. Als Sammler und Jäger bleibt es nämlich nicht aus, dass man formaljuristisch zum "Unternehmer" wird, sobald man auch verkauft. Kaum ein Sammler von "Grusch" (Bei mir Ü-Eier) wird nämlich zum Beispiel über einen Flohmarkt gehen und eine günstige Ware nicht mitnehmen, selbst wenn man das Teil selber schon in der Sammlung hat. Ein Sammlerkollege wird sich schon darüber freuen. Kann man immer noch mit anderen Tauschen oder...verkaufen. Wenn ich ein Konvolut von mehreren Figuren in einem Auktionshaus sehe, von dem ich selber aber nur 2 Figürchen für meine Sammlung brauchen kann..Was denke ich mir dann für de restlichenFiguren? -Eben :)
      Früher war das mal kein Problem, kein Hahn hat danach gekräht.

      Seit aber immer mehr Leute wirklich "gewerblich" unter dem Label "privat" handeln, hat es den "echt nur Jäger- und Sammler" heftig mit erwischt.

      Dabei ist das Problem nicht mal das steuerliche. Das kann ich mit einkalkulieren, ich will ja nicht "verdienen", sondern nur günstig meine Sammlung erweitern. Die paar Lutscherln an Steuern dürften sie gerne haben.
      Viel relevanter ist für mich, dass man sich als Sammler mittlerweile ganz schnell in die Tiefen der Juristerei begibt/begeben muss. Ich will mich nicht privat mit WRB und AGB rumschlagen, ich will nicht verpflichtet sein, Anfragen innerhalb von Stunden beantworten zu müssen, ich will für mein Hobby keinem Händlerbund beitreten, keine IHK-Abgaben zahlen. Verpackungsverordnung und Batterienrecht interessieren mich bisher nur sehr peripher. Das soll auch so bleiben. Ich will auch keine Gewährleistung bis Sankt Nimmerlein leisten und auch nicht dafür haften müssen, wenn der Postbote des Käufers die Sendung für sich behält. Und ich habe auch keine Lust, mich mit Käufern rumzuschlagen, bei denen Ware überhaupt seltenst ankommt, und wenn doch, dann grundsätzlich beschädigt.
      Einigen, nicht allen, dieser Probleme gehe ich größtenteils aus dem Weg, wenn ich "privat" bin und bleibe. Im Fall meiner Sammelei zu Recht (gefühlt). Und dem Profi-Handel schade ich damit bestimmt auch nicht.

      Eine andere Sache: Wir mussten einen Haushalt auflösen. Nicht aus Spaß, sondern aus einem eher traurigem Anlass. Kaum noch möglich, ohne Ärger zu bekommen. Zumindest nicht auf den Wegen, die eventuell die besten Interessenten und das beste Geld bringen könnten. Das ist besonders tragisch, da der Betroffene, dem der Haushalt gehörte, selbst nicht mehr handlungsfähig ist, aber den Nutzen aus den Verkäufen des nun nicht mehr benötigtem eigenm Hausrats für "ein wenig Luxus" im Heim verbrauchen könnte. Noch "privater" kann ich mir kaum vorstellen, aber....eine enge Auslegung der Gesetze ist dagegen, wenn man nicht ein Gewerbe anmelden will und sich den Pflichten eines gewerblichen Händlers unterziehen.
      Weil: Wenn man nicht "schnell und billig" die Dinge in großen Posten verscheuern möchte, so wird das langwierig und damit "nachhaltig". Und mehr als ein paar Posten kommen da auch bei rum, wenn es um ein ganzes Haus voller Dinge aus fast 90 Jahren geht.
      Wer hat bei der Auflösung dann hauptsächlich den "Schnitt" gemacht? Klar - gewerbliche Profi-Aufkäufer.

      Das sind Beispiele für meiner Meinung nach "Ungerechtes"

      Was Du aber vor hast, das ist was anderes. Du möchtest Dein Einkommen aufbessern. Das ist "gewerblich", da beisst die Maus kein Faden ab.
      Du schriebst:
      "Unter bestimmten Umständen lohnt sich eine geringfügige gewerbliche
      Tätigkeit nicht, weil der Gewinn vollständig auf das Einkommen
      angerechnet wird.........".

      Ich gebe Dir Recht. Es gibt solche Umstände, mir fallen auf Anhieb mehrere ein. Ob man das dann als sozial gerecht oder ungerecht beurteilen sollte, das ist eine moraliche Diskussion.

      Gründe, wo es sich rein finanziell nicht "lohnt", da es keine oder nur recht geringe Zuverdienst-Möglichkeiten gibt, bevor man "Abzüge" hat.

      Und hier ganz klar: ich will jetzt nicht über Deine persönlichen Lebensumstände spekulieren, sondern nur allgemein schreiben, welche Gründe dazu führen können, dass sich Kleingewerbe nicht "lohnt", wenn man sich nur dem persönlichen Kontostand verpflichtet sieht. Es soll auch bitte keinen Grund zur "persönlichen Stellungnahme" geben, ist nicht notwendig.

      Zuerst mal Unterhaltspflichtige. Da "lohnt" sich mehr Verdienst erst, wenn man mehr mehr verdient, als der Selbstbehalt ist.
      ( Ich mach da jetzt immer mal wieder einen persönlichen zynischen Spruch dazu, meine aber niemanden persönlich, zumal ich die Umstände anderer Leute hier nicht kenne:) "Ich rackere doch nicht noch mehr, damit die Alte und die Schratzen sich damit einen faulen Lenz machen"

      Dann Unterhalts- bzw Trennungsgeld-Bezieher "Der Alte soll ruhig brennen, der dämliche Sack, was hat er mich und die Kinder sitzen lassen"

      Vorruheständler: da Teile der der Regelung zum Vorruhestand vom Amt "gesponsored" wurden: Zuverdienstgrenze mit geringen Ausnahmen. Die Leute sollen weg vom Markt, selbst wenn sie den früheren Ruhestand für den Rest ihrer Lebenszeit mit eigenen schmerzhaften Einbußen an der Rentenhöhe selbst bezahlen. Was zynisches fällt mir dazu nicht ein, bei manchem Fall bleibt mir die Spucke weg.... Da geht es schließlich um Leute, die ihre Jahre voll "geklebt" haben.

      ALG2-Bezieher: Der für mich schwierigste Teil. "Für die paar Lutscherln legal mehr (165? €), mach ich doch legal keinen Finger krumm". Vergessen dabei, dass sie sich den Grundunterhalt unter anderem "von mir" bezahlen lassen.
      Auf der anderen Seite: So kommen die nie auf die eigenen Füße, haben keine reale Chance. Trotz vielleicht gutem Willen. Weil der Übergang von "ein bisschen Zubrot" zu "ich kann mich damit ernähren" so groß ist. Sieht man ja an diesem skandalösem Zustand, den Teile der Wirtschaft hemmungslos ausnutzt: Leute, die für "Hungerlohn" Vollzeit schuften und trotzdem noch "Aufstocker" bleiben. Viel einfacher ist es wirklich "selbstständig" auch nicht.

      So, genug mit meinem fast "weltumspannenden" "Roman" mit sicher vielen Rechtschreibfehlern ;)
      Aber...manche ...kennen mich ja noch *kicher
    • Kleine Bitte. Kein OT büdde. :)

      @Schabbesgoi.Es gibt keine feste Grenzen.Je nach Fall und Richter sehr unterschiedlich.
      >wann ist man gewerblicher verkäufer< bei gurgel eingeben.
      Beispiel:
      anwalt.de/rechtstipps/was-tun-…er-verkaeufer_023003.html
      Oder
      internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm
      Die ominösen 600 sind de fakto ominös und keine Richtlinie.
      Wer also eine Sammlung,eine Haushaltsauflösung veräußern will,kann dies ungehindert tun,sofern kein Mitbewerber verärgert ist.
      Auch das Einholen einer Info von einem RA ist da kein Freibrief.Das sicherste Vorgehen bleibt eine gewerbliche Anmeldung.
      Dabei geht es in erster Linie um Verbraucherrechte.Die steuerrechtliche Seite dürfte eher zu vernachlässigen sein.Was nicht bedeuten soll,dass sie unwichtig ist.Heir kann ein STt.B helfen.Aber die IHK,das FA gibt ebenfalls Auskunft.
      Andere Alternative - mit finanziellen Einbußen - einen Händler beauftragen,eine vernünftige Provision aushandeln.
      Und bevor du sagst,habe ich ja viel weniger Geld,überlege dir,wieviel Zeit ,Arbeitsaufwand und finaziellen Aufwand du dir einsparst.

      Der Rest deines P ist eher privater Natur und Auffassung,die man stundenlang diskutieren könnte oder aber den Gesetzgeber auffordert,eine klare Regelung zu schaffen.Ersteres wär mir zu zeitintensiv und zu nichts führend,zweiteres nicht zu erwarten.
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!
    • Der Rest deines P ist eher privater Natur und Auffassung,die man stundenlang diskutieren könnte oder aber den Gesetzgeber auffordert,eine klare Regelung zu schaffen.Ersteres wär mir zu zeitintensiv und zu nichts führend,zweiteres nicht zu erwarten.

      (Das mit dem Auszugsweisen muss ich hier erst noch lernen)

      Da hast Du sicherlich Recht, ein langes Thema. Ich wollte es aber in diesem Zusammenhang trotzdem zumindest erwähnen, ohne es unbedingt weiter diskutieren zu müssen.
      Alles andere musste ich mühselig, zum Teil am eigenem Leib, lernen.
      Es "gefällt" mir nicht, aber es ist Praxis
    • schabbesgoi schrieb:


      Was Du aber vor hast, das ist was anderes. Du möchtest Dein Einkommen aufbessern. Das ist "gewerblich", da beisst die Maus kein Faden ab.


      Ich finde es schon bemerkenswert, dass es dir offensichtlich nicht auffällt, dass es für den Außenstehenden keine Möglichkeit gibt, zwischen dem von dir und mir geschilderten Fällen zu unterscheiden, denn genau auf deine Ü-Ei-Geschichte läuft das bei mir hinaus, ob Designermöbel, Single Malt Whiskey oder Steiff-Tiere gesammelt werden ist dabei nebensächlich. Du sprichst vom "Beifang" und wie dieser, obgleich in deiner Sammlung schon vorhanden, trotzdem von dir gekauft wird, um mit anderen Sammlern getauscht zu werden, gegen einen Tausch hätte ich auch nichts, sofern es zu meinem Vorteil geht. In beiden Fällen betreiben wir Vermögensaufbau im Kleinen, Du wirst zugeben müssen, dass es außerhalb der Ü-Ei Subkultur andere Sammelinteressen gibt, wo ein Tausch unüblich ist bzw. sich schwierig gestalten dürfte.

      Ich muss auch sagen, es ist mir etwas unverständlich, wieso hier alle sich durchweg auf die Seite der bisherigen Rechtsprechung stellen, die im Grunde besagt "Du musst für eine bereits fürstlich versteuerte Sache aus deinem Privatbesitz, noch einmal Steuern zahlen, sofern Du diese verkaufen möchtest!" Da ist mir Löschberts Einstellung, die Leute bei Unterschreitung der 17.000 in Ruhe zu lassen, mehr als sympathisch. Kann mir keiner erzählen, dass er bei regelmäßiger Aktivität und >17k Umsatz im Jahr nicht gewerblich unterwegs ist. Klar, teuere Sammelgegenstände und Wohnungsauflösungen usw. aber ich wäre für klare Grenzen und damit Rechtssicherheit.
    • schabbesgoi schrieb:

      Die ominösen 600 Gewinn interessieren mich (als Sammler von Kleinzeug) auch selbst dringend.
      Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :D

      Steht schliesslich alles irgendwo geschrieben: §23 EStG

      Oder wie ich immer sage: man muss nicht zwingend Jurist sein um in Deutschland leben zu können, aber es erleichtert einem die Sache wirklich ungemein.

      Ziemlich problematisch finde ich dagegen die (wieder mal wie üblich) unqualifizierte Art in der T-Dooflein postuliert:

      Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.

      Das ist zwar in der Sache richtig, wenn man weiss, was rechtlich dahintersteht, in einem Artikel an das (sorry) uninformierte Volk ist das aber nicht nur schwachsinniges Gesabbel sondern in der Form als Information auch noch brandgefährlich. Sagt ihr Normalsterblichen ohne BWL- oder Jurastudium mir mal, was ihr da lest. (Und morgen sage ich euch, was es heisst - und wo das hier im Forum auch schon steht)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • vanvog schrieb:

      Ich muss auch sagen, es ist mir etwas unverständlich, wieso hier alle sich durchweg auf die Seite der bisherigen Rechtsprechung stellen,


      Du verwechselst da deutliche Hinweise auf Dinge, die rechtlich einfach so gegeben sind, mit persönlichen Ansichten.

      Dir und auch sonst keinem ist damit gedient, wenn hier jeder zwar seine Meinung zum Thema schreibt, die in weiten Teilen mit der Löschberts konform gehen dürfte, wenn der Richter dich hinterher für eben diese Handhabung verdonnert.
    • #28

      Sagt ihr Normalsterblichen ohne BWL- oder Jurastudium mir mal, was ihr da lest.

      Darf ich, auch ohne BWL- oder Jurastudium und somit zum uninformierten Volk gehöre?

      Bei der Gewerbeanmeldung wird automatisch eine Meldung an das zuständige FA erstellt. Dieses sendet dann kurz nach Anmeldung des Gewerbes einen freundlichen Fragebogen an den Anmelder mit der Anweisung Bitte diesen ausgefüllt zurück zu senden.
      In diesem Fragebogen werden die unternehmerischen Daten des Gewerbetreibenden, der voraussichtliche Umsatz und Gewinn für das Jahr der Gewerbeanmeldung und das Folgejahr angefragt (Schätzungen des Unternehmers).

      Hierbei wird auch angefragt (wenn der Umsatz incl. der anfallenden Umsatzsteuer unter 17.500 € im laufenden und folgendem Jahr liegt) ob der Antrag auf die Kleinunternehmerregelung gestellt wird. Es besteht auf diesen Antrag keinerlei Verpflichtung d. h. man muss dieses Kreuz nicht setzen, was gerade bei Photovoltaikanlagen häufig nicht gemacht wird um die für die Anlage bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstattet zu bekommen.

      Wählt man nun die Kleinunternehmerregelung, ist man weder zum ausweisen von Umsatzsteuer berechtigt, noch kann eine Minderung der Umsatzsteuerlast durch Vorsteuerabzug erfolgen. Die RE müssen alle den Bruttobetrag (d. h. incl. MwSt) ausweisen, die MwSt. darf nicht seperat ausgewiesen werden und auf der RE muss der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen. Hierdurch wird natürlich verhindert, dass Rechnungsempfänger selbst die Ust. als Vorsteuer in Abzug bringen.

      An die Regelung ist der Kleinunternehmer fünf Jahre gebunden (natürlich nur, wenn der Umsatz die 17.500 € nicht übersteigt) um zu verhindern, dass in "steuerlich guten" Jahren zwischen den beiden Regelungen hin und her gesprungen wird (also im Jahr der Anschaffung der privaten Photovoltaikanlage Umsatzsteuerpflicht via Verzicht auf Kleinunternehmerregelung und im Folgejahr dann Kleinunternehmerregelung).

      Das mit den "ominösen" 600 € war ja eh klar, zum einen durch den Link von @löschbert, zum anderen, weil es schon immer Freibeträge gab, bis zu dessen Betrag keine Steuerlast anfiel, diese dennoch aber in der Steuererklärung angegeben werden musste und somit erfasst wurde.
      Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass durch die Erklärung der Einkünfte auch unterhalb des Freibetrages die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der entsprechenden Anlage "G" verpflichtend wird, auch für die zukünftigen Jahre.
    • Kaiolito schrieb:

      Darf ich, auch ohne BWL- oder Jurastudium und somit zum uninformierten Volk gehöre?

      Eigentlich nicht, weil Du mit dem Problem vertraut bist. Ich sehe aber, dass Du das eigentliche Problem auch nicht erkannt hast. Die Aufgabenstellung ist also noch offen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Dann müsstest du die Frage etwas genauer definieren, löschbert.

      Du sprichst jetzt nicht den Wettbewerbsvorteil an, den die Kleinunternehmerregelung mit sich bringt, wenn man viele private Käufer (also Käufer ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit) hat?

      Oder meinst du das Steuerrecht, dass auch Kleinunternehmer in vollem Umfang dem Umsatzsteuergesetz unterliegen (§ 38 AO) und somit auch die Umsatzsteuer entsteht, aber vom FA nur nicht erhoben wird?

      EDIT:
      Eigentlich nicht, weil Du mit dem Problem vertraut bist.
      Dann hättest du weiter einschränken müssen.... :]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito schrieb:

      Dann müsstest du die Frage etwas genauer definieren, löschbert.

      Die Frage ist klar definiert: was liest der "Normalsterbliche", wenn er das liest. Und was steht da wirklich?

      Aber weil Du ja chronisch neugierig bist, schick ich Dir die Antwort per PN. Kannst sie entweder lesen oder bis morgen abwarten.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Die ominösen 600 Gewinn interessieren mich (als Sammler von Kleinzeug) auch selbst dringend.
      Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :D

      Steht schliesslich alles irgendwo geschrieben: §23 EStG

      Oder wie ich immer sage: man muss nicht zwingend Jurist sein um in Deutschland leben zu können, aber es erleichtert einem die Sache wirklich ungemein.

      Ziemlich problematisch finde ich dagegen die (wieder mal wie üblich) unqualifizierte Art in der T-Dooflein postuliert:

      Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.

      Das ist zwar in der Sache richtig, wenn man weiss, was rechtlich dahintersteht, in einem Artikel an das (sorry) uninformierte Volk ist das aber nicht nur schwachsinniges Gesabbel sondern in der Form als Information auch noch brandgefährlich. Sagt ihr Normalsterblichen ohne BWL- oder Jurastudium mir mal, was ihr da lest. (Und morgen sage ich euch, was es heisst - und wo das hier im Forum auch schon steht)


      der ottonormalsterbliche liest möglicherlicherweise "kleinunternehmer = jahresumsatz unter 17.500 = umsatzsteuerfrei"...
      ich kann nur vermuten, denn was ist heutzutage schon "normal". ;)

      ich störe mich daran, daß da steht "jahresbruttoumsatz von unter 17.500", weil das im hinblick auf die USt-befreiung verwirrend ist. das ist zwar richtig, das der betrag, der für die USt anfallen würde, in den < 17.500 umsatz drin ist, aber die steuer fällt bei nem kleinunternehmer gar nicht an, deshalb kann man nicht sagen, daß das der bruttomumsatz ist.
      ---> brutto = netto + steuern
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 17.500 Euro Umsatz (brutto wie netto) kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG

      Wenn mehr wie 17.500 Euro Umsatz gilt die normale Regelbesteuerung

      Wenn du mehr Fragen über das Thema hast, am besten Google fragen, da findet man so einiges auch ohne Fachsprache! :)

      google.de/search?output=search…&sei=nj_hUYKbKY6-PfjagbAL
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      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schumiline ()

    • Ich mag auch mitraten, Löschie :)
      spielst Du darauf an, dass Geschäfterl ins Florieren kommen können? Letztes Jahr waren es noch weniger als 17.500 (Ich habe das Geschäft vielleicht auch erst im November begonnen) Und dieses Jahr, bei normalen Verlauf, werde schon wahrscheinlich gut ..sagen wir 50.000 und einen Cent einnehmen?

      Oder meinst Du vielleicht die Portofalle?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schumiline schrieb:

      Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 17.500 Euro Umsatz (brutto wie netto) kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG

      Wenn mehr wie 17.500 Euro Umsatz gilt die normale Regelbesteuerung

      Wenn du mehr Fragen über das Thema hast, am besten Google fragen, da findet man so einiges auch ohne Fachsprache! :)


      Ne, das war mein Vorschlag für des Rätsels Lösung, der Satz so wie er das steht suggeriert, dass man auch mit einem Umsatzvolumen von über 17.500 Kleinunternehmer ist.
    • "Augenroll"

      Na dann machen das eben mal genauer:

      Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der
      maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
      vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im
      laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen
      wird. Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze und Umsätze von
      Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen. (§ 19 Abs.1 S.1 u. 2 UStG)

      Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die
      Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus.
      Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die
      Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in
      Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der
      Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.

      Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Kleinunternehmerregelung

      Deswegen schrieb ich ja google anschmeissen und lesen!
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    • vanvog schrieb:

      schumiline schrieb:

      Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 17.500 Euro Umsatz (brutto wie netto) kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG

      Wenn mehr wie 17.500 Euro Umsatz gilt die normale Regelbesteuerung

      Wenn du mehr Fragen über das Thema hast, am besten Google fragen, da findet man so einiges auch ohne Fachsprache! :)


      Ne, das war mein Vorschlag für des Rätsels Lösung, der Satz so wie er das steht suggeriert, dass man auch mit einem Umsatzvolumen von über 17.500 Kleinunternehmer ist.
      der Satz suggeriert das nicht nur......wenn ein KU die Umsatzgrenzen überschritten hat, verliert er den Status (als KU) -

      sobald dem KU der Sachverhalt der Umsatzüberschreitung bekannt ist, muss dieses sogar die Meldung beim FA machen....

      wobei es jede Menge Informationen zur steuerlichen Behandlung - wie schumiline schon mitgeteilt hat- im Netz gibt:

      de.wikipedia.org/wiki/Kleinunternehmerregelung

      ein KU weist die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer auf der Rechnung NICHT aus -
      daher kommt die Umschreibung "Brutto für Netto".....

      der Status des KU muss auf der Rechnung eingetragen/hinterlegt sein.....