Rücksendekosten bei Falschlieferung vom Händler bei ebay

    • petergabriel schrieb:

      Eine Rückgabe und nachfolgende Umtausch gegen den richtigen/bestellten Artikel einer zunächst Falschlieferung ist im Sinne des Gesetzes(inhaltlich und textlich) eine Rückgabe!

      Selbstverständlich nicht! Das Rückgaberecht ist eine freiwillig eingeräumtes Recht des Händlers an den Verbraucher. Hier handelt es sich aber um einen Sachmangel! Deine Ratschläge sind nicht nur falsch sondern auch noch gefährlich. Ich bin mir aber manchmal nicht sicher, ob du dies nicht mit Absicht tust.

      Wenn du dich etwas näher mit dem Rückgaberecht beschäftigen möchtest: jm.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/widerruf/index.php#4
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Es handelt sich bei dem Verlangen des TEs aber um keinen Widerruf und auf genau den bezieht sich der §357 BGB.

      Hierbei erklärt der Käufer, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen.

      In dem Fall des TEs verlangt er aber Erfüllung und hält so an dem Vertrag fest.

      Es wurde ja auch schon geschrieben, daß Falschlieferung zwar keinen Sachmangel darstellt, aber gleichwohl wie dieser behandelt wird.

      Und das bezieht dann den §439 Abs. 2 BGB mit ein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • petergabriel:

      hier der §357 BGB im Wortlaut:

      § 357
      Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe



      (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht
      ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen
      Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286
      Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach
      dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der
      Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die
      Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit
      Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung
      des Unternehmers mit deren Zugang.

      (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur
      Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden
      kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe
      der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d
      Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten
      der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der
      zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
      wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung
      oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht
      hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
      entspricht.

      (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,



      1. soweit die
      Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der
      über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,
      und

      2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.


      Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss
      in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss
      gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von
      dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
      Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht
      unterrichtet hat. § 346
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher
      über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon
      anderweitig Kenntnis erlangt hat.

      (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
      Kannst Du mir jetzt den Bogen zu Deinem netten Satz schlagen?
    • grafiksammler schrieb:

      "Eine Rückgabe und nachfolgender Umtausch gegen den richtigen/bestellten
      Artikel einer zunächst Falschlieferung ist im Sinne des
      Gesetzes(inhaltlich und textlich) eine Rückgabe!"

      Tante google gibt mir mit diesem Satz keine Textstelle bekannt. Bitte daher um einen link.

      Wäre auch interessiert!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Wat isn eigentlich en Sachmangel?

      Da gibt §434 BGB (auszugsweise) Auskunft:
      (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
      1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
      2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
      ...
      (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
      Wenn die Voraussetzungen für einen Sachmangel vorliegen, kann §437 BGB angewandt werden:
      Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
      1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen
      und in Folge §439 BGB:
      (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
      (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
      ...
      (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

      Zu laboes Fragen:

      1) Muss ich die Kosten erst selber tragen bei Falschlieferung ?
      Nein. Entweder Retoureschein oder Vorkasse der Versandkosten durch den Verkäufer.

      2) Darf er solange meine eigentlich bestellte und bezahlte Ware behalten?
      Ja, es kommt §348 BGB zur Anwendung, obwohl Rücktritt ansich keine Anwendung findet:
      Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

      3) Sollte er mir wirklich vllt noch einen Retourenschein zusenden , bin ich dann verpflichtet dazu , zur Post zu fahren , oder muss es bei mir abgeholte werden ?
      Nein, Du bist nicht verpflichtet zur Post zu fahren, wenn der Aufwand dafür unverhältnismäßig ist. Nach meiner Meinung ist er das, wenn die nächste Post 25km entfernt ist. Siehe §439 BGB (2), Zitat oben.

      Ein guter Verkäufer würde übrigens ohne Wenn und Aber sofort den richtigen Artikel zusenden, ohne die Rücklieferung des falsch gelieferten Artikels abzuwarten. Auch schon im Eigeninteresse. Das nennt man Service. Die Kunden werden sich daran erinnern und wieder bei ihm kaufen.

      Ich bin mal gespannt, ob laboe von diesem Verkäufer einen guten Service bekommt.
      viribus unitis semper et ubique
    • Fairhandel schrieb:

      2) Darf er solange meine eigentlich bestellte und bezahlte Ware behalten?
      Ja, es kommt §348 BGB zur Anwendung, obwohl Rücktritt ansich keine Anwendung findet:

      Zitat
      Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
      Da bin ich anderer Meinung!

      Zug um Zug heißt in dem Falle: der K hat die Falschlieferung reklamiert und die Lieferung der richtigen Ware verlangt (1. Zug ), der VK ist am Zuge mit der Lieferung der richtigen Ware ( 2. Zug ), danach der K am Zuge mit der Rücklieferung der falschen Ware ( 3. Zug ).
    • Bei "Zug um Zug" geht es um die Erfüllung gegenseitiger Leistungen.
      Eine Reklamation ist ein Anspruch, aber keine Leistung.

      Eine ideale Leistungserfüllung wäre es, wenn beide Seiten gleichzeitig ihre Leistungspflicht erfüllen könnten und würden. Dazu müßte allerdings erst Frage 3 (auch eine Leistung) geklärt sein. Das heißt, erst müßte der Verkäufer für die Kosten der Retoure in Vorleistung treten. Nur so wird dem Käufer ermöglicht, seine Leistung für ihn schadensfrei zu erbringen. Des Verkäufers Pflicht ist es, dem Käufer einen Schaden zu ersetzen, oder noch besser einen Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen, s. §249 BGB:
      § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
      (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

      Im Übrigen gilt zudem §273 BGB:
      § 273 Zurückbehaltungsrecht
      (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

      Lange Rede, kurzer Sinn: zuerst muß sich der Verkäufer verpflichten, die Rücksendekosten ab Haustür des Käufers zu übernehmen (1. Zug um Zug Leistung; die rechtliche Pflicht dazu hat er sowieso), dann können die weiteren gegenseitigen Leistungen erfolgen.
      viribus unitis semper et ubique
    • Nein, nicht falsch konstruiert, nur nicht wörtlich genug gelesen:

      Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache ...


      Da steht nicht "Kündigt der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache an ...". Wenn der Verkäufer denn die mangelfreie Sache liefert - was er ja im Moment eben gerade verweigert - hat er selbstverständlich Anrecht, die mangelhafte Sache Zug um Zug zurückzuerhalten.

      Der Aufwand zur Post ist doch nicht unverhältnismäßig. Ich nehme an die liegt in der nächsten größeren Stadt und da ist @TE sowieso dann und wann? Oder er kennt jemanden der da mal hinfährt? Und nicht zuletzt: Wer im Internet bestellt, für den ist mit gelegentlichem Rückversand zu rechnen. Wie will er sonst z.B. sein Widerrufsrecht ausüben?

      Niemand bestreitet, daß der VK alle durch den Sachmangel bedingten Kosten zu tragen hat, auch den Weg zur Post. Nur muß es auch der Lebensrealität entsprechen, daß die vom Käufer eingeforderten Kosten auch angefallen sind. Vielleicht kann man da eine Busfahrt argumentieren, wenn man wirklich nur für das eine Paket extra in die Stadt gefahren ist. Was einem allerdings wohl niemand glauben wird.

      Auch der Postbote nimmt vorfrankierte Pakete (Retourenschein!) übrigens kostenlos mit, wenn er gerade da ist.
    • pandarul schrieb:


      Auch der Postbote nimmt vorfrankierte Pakete (Retourenschein!) übrigens kostenlos mit, wenn er gerade da ist.


      Das höre und lese ich immer wieder.
      Sowohl von Paketen als auch von Briefen.
      Mein Postbote will davon aber nichts wissen und zeigt mir den Finger.
      Könnte es guter Wille des Paketboten sein wenn er das Paket mitnimmt?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Dashboard ()

    • Das kann ich mir gut vorstellen.

      Wobei es paar Sachen zu bedenken gibt, wie z.B.:

      * Briefe -> Briefträger, Pakete -> Paketbote, weil zwei völlig verschiedene Paar Schuhe
      * Wie ausgelastet ist der jeweilige Mensch? Wie ist er unterwegs (Fahrrad!)?
      * Hat er technisch die Möglichkeit, ein Paket ins System zu kriegen? Da Abholung bei den meisten Versanddienstleistern gegen Entgelt vorgesehen ist, können deren Angestellte mit demselben Gerät, auf dem der Empfänger "unterschreibt", idR auch Pakete annehmen & einscannen. Der Aufpreis wird dann einfach nicht verlangt, wenn eh gerade ein Paket ausgeliefert wird. Wenn - aus welchen Gründen auch immer - so ein Gerät nicht vor Ort ist oder diese Funktion, ein neues Paket ins System zu scannen, nicht hat, kann der Paketbote wohl gar nix machen, selbst wenn er wollte. Als Beispiel fiele mir da ein, daß Auslieferung und Abholung "aus logistischen Gründen" *g* getrennt abgehandelt werden.
      * Da "inoffiziell", ist es sicher auch ne Frage, wie gut man mit seinem Paketboten kann, wobei ich "meinen" zuständigen aus Gründen (die egal sind) über mehrere Jahre im Schnitt alle zwei Tage gesehen habe.
      * Neulich hat jemand von Hermes mein Anliegen abgelehnt, weil er nicht wußte, wie er es anzustellen hätte (erster Arbeitstag). Er sagte aber, prinzipiell sei das schon möglich, er möchte nur nix falsch machen, was dann hintenraus zu Problemen führt.

      Alles in allem halte ich aber gerade auf dem Dorf (wie hier gegeben), wo man normalerweise gut bekannt ist, die Wahrscheinlichkeit für sehr hoch, daß sich diesbezüglich was machen läßt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:



      Alles in allem halte ich aber gerade auf dem Dorf (wie hier gegeben), wo man normalerweise gut bekannt ist, die Wahrscheinlichkeit für sehr hoch, daß sich diesbezüglich was machen läßt.


      Ich wohne jetzt in der Stadt, sowohl Briefe als auch Pakete werden von der Post nicht mitgenommen.
      Auf dem Dorf war es auch nicht anders.
      Das faule Tier dort war sogar zu faul zum klingeln wenn ich ein Paket bekam.
      Aber die Mitteilung, dass ich angeblich nicht da war, obwohl ich da war, die war immer im Briefkasten. :lach:
      Das ist allerdings ein paar Jahre her und sie war Beamtin. ;)
    • Warum nur wird immer auf die Beamten geschimpft?

      Die tun doch nichts ....
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • dieselente schrieb:

      Warum nur wird immer auf die Beamten geschimpft?

      Die tun doch nichts ....

      Oh doch, die Unterspezies "beamticus obolus" verschickt gerne "Liebesbriefe!
      Legt man diese in Ablage P können die sehr aggressiv werden :tongue:

      So, noch was OnT:
      Ich kenne es in Stadt wie Land so, daß Briefe durchaus mitgenommen werden, solltest du einen der äußerst scheuen Postmuggel erwischen.
      Auf dem Land noch etwas kundenfreundlicher!
      Mein dortiger Postmuggel hat mir restlos alles mitgenommen, brav frankieren lassen und mir am nächsten Tag die Quitung mitgebracht.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • in wirklich ländilichen Gebieten gibt es einen ganz offiziellen Service der Post

      Infos zum Beispiel hier:
      xpaket.de/mobiler-post-service/

      Auch auf der Seite der Post wird der erwähnt, vorletzter Punkt unten, ohne nähere Ausführungen.
      deutschepost.de/dpag?xmlFile=23994

      "


      Näheres erfährt man wohl erst [am eigenen Leibe], wenn man selber "Am A. Der Welt" (sorry) wohnt.

      Aber: Ob der PostBote eine Sendung mitnimmt oder nicht, hat wohl nicht immer nur mit dem "Guten Auskommen" mit ihm zu tun.

      Die Abkürzung für diese Dienstleistung ist übrigens MOPS :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Bei uns nimmt der Paketbote eigentlich jedes DHL-Paket mit, das ausreichend frankiert ist.
      Steht auch so auf der DHL-Homepage:

      Kostenlose Mitnahme Ihrer Sendungen durch unsere Zusteller

      Sie können Ihre bereits ausreichend frankierten Paketsendungen auch jederzeit unseren Zustellern mitgeben. Sprechen Sie einfach Ihren Paketzusteller während seiner Zustelltour darauf an. Sofern genug Platz im Fahrzeug ist, nimmt er Ihre Sendungen auch ohne erteilten Abholauftrag gerne und kostenlos mit.


      Vielleicht sollte das der ein oder andere seinem unwilligen Paketboten mal unter die Nase reiben...