*alte_eule* schrieb:
Zitat von »pequeno_estrella«
Insolvenzverschleppung ist eine Straftat!
Nicht ganz richtig, es ist ein Einzelunternehmen!!
*alte_eule* schrieb:
Zitat von »pequeno_estrella«
Insolvenzverschleppung ist eine Straftat!
*alte_eule* schrieb:
Ehe das hier zu einer Diskussion OT ausartet, haltet euch bitte nicht mit juristischen Wortklaubereien auf.
Tatsache ist, dass es auch bei einem Einzelunternehmer eine Straftat ist, wenn er Aufträge annimmt und sich für diese bezahlen lässt, wenn von vornherein feststeht, dass er seinen Teil der Verträge nicht einhalten kann.
*alte_eule* schrieb:
Ehe das hier zu einer Diskussion OT ausartet, haltet euch bitte nicht mit juristischen Wortklaubereien auf.
Tatsache ist, dass es auch bei einem Einzelunternehmer eine Straftat ist, wenn er Aufträge annimmt und sich für diese bezahlen lässt, wenn von vornherein feststeht, dass er seinen Teil der Verträge nicht einhalten kann.
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(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(1) Die Vorschriften der §§ 651a-651l BGB zum Reisevertragsrecht enthalten keine Definition des Begriffs des Reiseveranstalters. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen anhand der Richtlinie des Rates 90/314/EWG der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158/59; im folgenden: Pauschalreise-Richtlinie), die durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreise-Richtlinie ist Veranstalter "die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet". Weder Art. 2 Nr. 2 noch den sonstigen Bestimmungen der Pauschalreise-Richtlinie kann entnommen werden, daß der in der Richtlinie vorgesehene Schutz der Verbraucher davon abhängen soll, daß der Veranstalter die für eine Pauschalreise typischen Leistungen wie Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht nur Nebenleistung von Beförderung und Unterbringung sind (Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie), nicht selbst, sondern - ganz oder teilweise - unter Einschaltung eines anderen Unternehmens erbringt.
1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.
2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.
4. Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (»der Hauptkontrahent"), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (»die übrigen Begünstigten"), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (»der Erwerber").
5. Vertrag: die Vereinbarung, die den Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet.
TotalCity verkauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nach eigenem Ermessen zusammengestellte und kombinierte Reisen in Form von Gutscheinen
Aus § 651a Abs. 1 BGB lässt sich auch der Begriff des Reiseveranstalters ableiten als demjenigen, der im eigenen Namen den Organisationsakt vor nimmt, die jeweiligen Reiseleistungen bei touristischen Leistungsträgern "einzukaufen", zu bündeln, zum Gesamtpreis anzubieten und sodann auch zu erbringen. Für die Reiseveranstalter-Eigenschaft kommt es also nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Reisenden gewerblich tätig und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Jeder, der in vorbeschriebener Weise Reiseangebote macht, ist von Gesetzes wegen Reiseveranstalter, ob er dies weiß oder will oder nicht.
Auch Reiseangebote von Fremdenverkehrsvereinen, Kirchengemeinden, Schulen, Volkshochschulen, Sport- und sonstigen Vereinen, Zeitungen bei Leserreisen usw. können den Anbieter zu einem Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes mit allen Konsequenzen machen. Diese Konsequenz tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn unmissverständlich und ausdrücklich dem Reisekunden gegenüber deutlich gemacht wird, dass das jeweilige Reiseangebot nur vermittelt wird, vielmehr ein anderes (Reise-) Unternehmen die Reise als eigene durchführt (§ 651a Abs. 2 BGB).
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habe vor ca. 3-4 wochen bei der polizei anzeige erstattet.
war darauf 2 wochen im urlaub und habe seitdem immernoch keine schriftliche bestätigung der polizei erhalten. ist das korrekt?