geiz_ist_ungeil schrieb:
Die Möglichkeit, Auktionen abzubrechen, gehört in die Tonne.
Mit dieser Einstellung stehst du ganz gewiss nicht alleine. Nur will der Hausherr (leider) nicht in diese Richtung gehen.
geiz_ist_ungeil schrieb:
Die Möglichkeit, Auktionen abzubrechen, gehört in die Tonne.
bubumou schrieb:
die Forderung kam erst vor ein paar Tagen und ich habe es gestern meinem Anwalt weitergeleitetriverside schrieb:
@TE
das ganze ist im juli passiert -
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Kaiolito schrieb:
.....mit allen möglichen negativen Folgen die ehrliche eBayer betreffen könnten.....
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geiz_ist_ungeil schrieb:
Pandural,
evt. solltest du einmal aufhören, deine Meinung als allgemeingültig hinzustellen und andere, durchaus rechtskundige, User als "zu blöd für die Welt" hinzustellen!
Das ist kein Diskussionsstil!
iiiihhBääähh schrieb:
Wenn eine bereits so verhältnismäßig kleine Beschädigung wie ein Ladekabel bei einem Eierfön ein berechtigter Grund für einen Abruch einer Auktion darstellt, dann ist das praktisch gesehen ein Freibrief für alle Auktionsabbrecher. Denn, seien wir mal (un-)ehrlich, es wird sich praktisch für fast jeden Fall ggf. ein Grund, also eine ausreichende Beeinträchtigung oder Beschädigung finden bzw. konstruieren lassen, die "nicht fahrlässig" entstanden ist, die der Anbieter also nicht zu verantworten hat u. die man ggf. auch ohne all zu grossen Aufwand oder Verrenkungen "beweisen" kann.
Dem Bundesgerichtshof zu Grunde gelegt gibt es zukünftig zwei gute Möglichkeiten, sich als Verkäufer vor der Übergabe einer Sache zu drücken:
Entweder der Verkäufer behauptet, sein eBay-Konto sei gehackt worden oder die Ware wird während des Auktionszeitraumes gestohlen.
Wenn Käufer oder Verkäufer im Übrigen zukünftig rechtliche Probleme bei eBay haben sollten, kann man es sich aussuchen.
Mal gelten die eBay-AGB, mal gelten Sie nicht. Im Zweifel kann man immer noch die umfangreichen Hilfeseiten von eBay rechtsgestaltend und verbindlich heranziehen. Wir sind jedenfalls gespannt, mit welchen weiteren Argumenten der BGH zukünftig die Durchsetzung von bei eBay geschlossenen Kaufverträgen verhindern wird.
geiz_ist_ungeil schrieb:
Die Möglichkeit, Auktionen abzubrechen, gehört in die Tonne.
Sollte eine "Unmöglichkeit" eintreten, ist das via BGB geregelt.
quantitaetsforum schrieb:
Spätestens an dieser Stelle hätte die gesamte Diskussion, mit welcher Argumentation (unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung) der zweifelsohne zustande gekommene Kaufvertrag anfechtbar ist, abgebrochen werden können.
bubu hätte allerspätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Abbruch anfechten müssen, was er/sie aber anscheinend nicht tat. Somit ist der Zug abgefahren und bubus Chance vor Gericht tendieren gegen NULL.
pandarul schrieb:
...
Dem Bundesgerichtshof zu Grunde gelegt gibt es zukünftig zwei gute Möglichkeiten, sich als Verkäufer vor der Übergabe einer Sache zu drücken:
Entweder der Verkäufer behauptet, sein eBay-Konto sei gehackt worden oder die Ware wird während des Auktionszeitraumes gestohlen.
Wenn Käufer oder Verkäufer im Übrigen zukünftig rechtliche Probleme bei eBay haben sollten, kann man es sich aussuchen.
Mal gelten die eBay-AGB, mal gelten Sie nicht. Im Zweifel kann man immer noch die umfangreichen Hilfeseiten von eBay rechtsgestaltend und verbindlich heranziehen. Wir sind jedenfalls gespannt, mit welchen weiteren Argumenten der BGH zukünftig die Durchsetzung von bei eBay geschlossenen Kaufverträgen verhindern wird.
...
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pandarul schrieb:
Natürlich sollte die Geschichte schon stimmen, d.h. im Falle eines Diebstahls wäre eine Anzeige desselben hilfreich, oder, wie hier, bei einer Beschädigung, den entsprechend beschädigten Originalgegenstand vorzulegen,...
pandarul schrieb:
Beweisen, daß die plausible Darlegung des Verkäufers nicht stimmt, muß aber immernoch der Kläger, denn der fordert ja Ware bzw. Ersatzaufwendungen und muß mithin zunächst mal belegen, warum seiner Meinung nach ein Kaufvertrag besteht. Dazu reicht Nichtwissen nicht, sofern der Vortrag des Beklagten glaubwürdig ist.
pandarul schrieb:
Nachtrag: ein weiterer Knackpunkt ist, daß kein normaler Mensch auf eine plausible Ausrede hin klagen würde, denn sie kann ja immerhin stimmen. DAS ist das Problem an diesem Freibrief. Klagen tun fast immer nur die, deren Geschäftsmodell das ist, weil die den Verlust von ein paar Verfahren einkalkuliert haben.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()
pandarul schrieb:
bist du für den Schaden, den du vorsätzlich verursachst, in dem du die Auktionslaufzeit über den falschen Eindruck aufrecht erhältst, du könntest den annoncierten Kaufvertrag noch erfüllen, nämlich tatsächlich haftbar, wenn du das Angebot nicht umgehend bei Eintritt von entsprechenden Gründen beendest.
pandarul schrieb:
Wenn @bubumou glaubhaft machen kann, daß kein eigenes Verschulden vorlag, dann geht der Bieter leer aus.
pandarul schrieb:
Ersetze "Verlust / Diebstahl" (im Grundsatz: verloren gegangen) durch "Beschädigung" (den anderen im Grundsatz genannten Grund) und du hast diesen Fall hier. (Hervorhebungen von mir)
pandarul schrieb:
Im Grunde ist nur noch ungeklärt, was genau unter "anderweitig nicht mehr verfügbar" zu verstehen ist.
Wer eine bebotene ebay-Auktion abbricht, hat den von ihm zu vertretenden Schaden auch zu ersetzen.
Es reicht völlig, die Umsicht wie im Umgang mit eigenen Sachen üblich nicht zu beachten.
Was deinen letzten von mir zitierten Absatz angeht: ersetze "durch einen Dritten begangene Straftat" durch "eigene Fahrlässigkeit"... Das ist ja nun wohl nicht dein Ernst, oder?
Der lautet nämlich auch nach dem BGH-Urteil "ohne Verschulden anderweitig nicht mehr verfügbar." Nur dann ist es "gesetzlich berechtigt". Steht übrigens im BGH-Urteil drin. Lesen, denken, erkennen.
Ich werde jedenfalls diesen Verkäufern nichts weiter schreiben.
Heiner.Hemken schrieb:
Ich denke, ganz so einfach ist das in der Betrachtung aber nicht, denn wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, einen Beleg für seine Behauptung beizubringen, dann kann man schon aus der Reaktion erkennen, welcher Wahrheitsgehalt hier vorliegt und dann daraus eben auf den Erfolg einer Klage abstellen.
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Der Bieter behauptet, er hat einen Vertrag. Dafür trägt er die Beweislast. Sonst für nichts.
Er hat den Vertrag rechtzeitig und wirksam angefochten.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Die Hundeausrede ist dagegen schon deshalb vollkommen untauglich, weil es hier nicht mal auf ein Verschulden aus Fahrlässigkeit ankommt, da reicht dem BGB schon die normale Gefährdungshaftung.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Ich werde mich also gemütlich zurücklehnen und zusehen wie bubumou gegen die Wand läuft. Das ist bedauerlich, aber leider nicht zu ändern...
Gemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht (z.B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12)
Ich werde mich auch zukünftig gemütlich zurücklehnen und zusehen wie weitere Abbrecher gegen die Wand laufen.
Und mal an alle, die Abbrecher über den Tisch ziehen wollen: es gibt bei ebay auch die Möglichkeit, die Artikelbeschreibung nachträglich zu ergänzen. Also z.B. wenn sich der Artikel in seiner Beschaffenheit verändert hat. Also beschädigt wurde. Oder wenn was fehlt. Oder was übersehen wurde.
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pandarul schrieb:
Die Berechtigung zum Auktionsabbruch bemißt sich aber nicht danach, ob der Verkäufer für den entstandenen Schaden haftet, sondern danach, ob ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Lagert das Handy neben dem Freßnapf, ist das der Fall. Liegt es (unerreichbar) im Regal, nicht. Kein Verschulden = Berechtigung zum Abbruch, berechtigter Abbruch = kein Vertrag, kein Vertrag = keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.
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bubumou schrieb:
Das Handy war im Regal und natürlich weiss keiner, wie es auf den Boden gekommen ist....
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