In die Falle getappt - Ebay Auktion vorzeitig abgebrochen und direkt wieder eingestellt - Käufer "vorratsspeicher"

    • @riverside hat in der Form natürlich recht, als die Fragestellerin mitteilte, dass der Hund schon häufiger Dinge/Gegenstände angeknabbert hat. Durch diese ihr bekannte Verhaltensweise war sie natürlich angehalten, besondere Vorsicht/Sorgfalt walten zu lassen. Ein Verschluss des Gegenstandes geht da natürlich weit darüber hinaus und kann nicht "vorgeschrieben" werden.

      Die Lagerung an einem, für den Hund im Normalfall nicht zu erreichenden Ort, reicht da völlig aus und wenn der Gegenstand halt von einem anderen, der die Verhaltensweisen des Hundes eben nicht so genau kennt, an einen anderen Platz gelegt wird um das Regal zu putzen oder sich die OVP einfach nur angeschaut hat, zurücklegte, aber eben eine Stufe tiefer, dann ist hier der Fragestellerin keine Sorglosigkeit/Fahrlässigkeit anzulasten.

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      Warum kommt eigentlich immer wieder so eine Schärfe in die Diskussion? Liegt das am Thema selbst oder an manchen beteiligten Postern?

      Egal, wer hier aufschlägt und einen Forderer nach Auktionsabbruch an den Backen hat - offenbar ist nicht für jeden eindeutig klar, wann und warum man eine Auktion vorzeitig beenden und welche Folgen das haben kann.
      Ob dann ein Bieter einfach auf jedes Eifon bietet und auf Abbruch hofft, um dann seine Masche durchzuziehen oder eine wirkliche Kaufabsicht besteht, ist dann noch eine weitere Baustelle.

      Ich wundere mich auch, dass jem. einerseits "das" Urteil des BGH für ein "krasses Fehlurteil" halten und andererseits anderen vorwerfen kann, sie würden "Richter im allgemeinen als Minderbemittelte" hinstellen.
      Für mich ist da weder ein Fehlurteil noch gar ein krasses Fehlurteil zu erkennen.
      Wie "höchstrichterlich" der BGH auch sein mag - er beurteilt Einzelfälle. Eine gewisse Beispielwirkung ist nicht abzusprechen, ändert aber nichts daran, dass es formal eine Einzelfallentscheidung bleibt.

      Wenn die AGB von eBay - insbesondere mit den erklärenden Erläuterungen auf den entsprechenden Hilfs- und "Rechts"seiten - vom BGH als "revisible Rechtsnormen" betrachtet werden, ist das doch nachvollziehbar und auch nur allzu berechtigt.
      Im verhandelten Fall wurde ausdrücklich geschrieben, der Anbieter habe den Diebstahl nachweisen können. Ein Diebstahl sei - so könne man den Passus zur Abbruchsberechtigung einer Auktion deuten - ein berechtigter Grund für einen Auktionsabbruch.
      Sehr wahr. Dass es hier eine Vertragsautonomie gibt und geben darf, wird doch wohl nicht bestritten werden? AGB dürfen nicht sittenwidrig sein - sind sie hier aber nicht.

      Was macht den ein gravierender Schaden am Verkaufsgut oder ein Diebstahl aus? Er führt dazu, dass die geschuldete Leistung gar nicht erbracht werden kann. Die sog. Realexekution fällt dann ja wohl schon mal flach. Wie war es denn vor der sog. Schuldrechtsreform in diesen Fragen?

      Es gab verschiedene Ausgangssituationen: urspüngliche Unmöglichkeit und nachträgliche Unmöglichkeit. Außerdem wurde betrachtet, ob es um eine subjektive oder objektive Unmöglichkeit geht. Hatte man das soweit beäugt und bewertet, konnte man sich die Frage stellen, ob der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hatte oder nicht.
      Bei der Schuldrechtsreform ist da kräftig ausgemistet worden.
      Hier wird sich nun also bei abgebrochenen Auktionen auf § 280 BGB berufen, weil man daraus ja fast einfach lesen kann, dass einem bei Unmöglichkeit seitens des Schuldners als Gläubiger mal eben einfach immer ein Schadenersatz zusteht.
      Und genau dieser wird dann auch sehr fix verlangt.

      Dennoch darf man diesen § doch nicht ohne Reflexion einfach von einem "normalen" Vertrag auf eine eBay-Auktion übertragen. Gerade nicht, wenn es um zwei private Handelspartner geht.
      Bei einem "normalen" Verkauf hat man die Ware, zeigt sie vor, jemand kauft und die Ware wird gegen Zahlung übereignet.
      Betrachte ich als Interessent die Ware und mir passt was nicht den in den Kram, kann ich über den Preis verhandeln. So oder so - das Geschehen läuft in einem sehr engen zeitlichen Rahmen ab.

      Bei eBay-Auktionen läuft der Handel aber meistens über mehrere Tage. Die Wahrscheinlichkeit der Änderung in den Konstellationen erhöht sich dabei deutlich.
      In Anbetracht der Tatsache, dass dies so ist, aber andererseits mit Anbieten und Bieten jeweils Willenserklärungen getätigt werden, gibt es § 10 in den eBay-AGB.
      Nochmals: Gerade mit den Erläuterungen, die auf diversen eBay-Seiten zu finden sind, ist das nicht so missverständlich, dass man in jede Falle laufen muss.

      Der Fall mit der Kamera war offenbar ein nachweislicher Diebstahl. Die Höhe des geforderten Schadenersatzes hätte - so sah es auch das Gericht - der Anbieter ja schon dadurch mindern können, wenn er nicht sofort nach dem Diebstahl abgebrochen hätte. Hat er aber nicht.

      Betrachten wir aber den letzten geschilderten Fall hier: Eine zernagte Eifonpackung und das ebenfalls zernagte Ladekabel sind aber doch nicht der wesentliche Teil des eingestellten Angebotes. Hier kann doch gar keine Unmöglichkeit vorliegen, die von den AGB von eBay bezüglich Abbruch abgedeckt wären!

      Betrachten wir den Fall des eigentlichen TE hier, liegt wieder ein anderer Umstand vor.
      Keine Ahnung, ob er den Artikel dann wieder eingestellt hat und wie bald, obwohl das vermutlich für einen Rechtsstreit nicht unwesentlich wäre.
      Offenbar ist er auch so verschreckt gewesen, dass er sich hier verabschiedet hat. Schade.

      Fakt ist offenbar, dass viele Anbieter die AGB und deren Erläuterungen nicht lesen oder nicht erfassen.
      Die Tendenz, sich irgendwelche Rechtsnormen, Paragrafen und Spielregeln nach der eigenen Façon auszulegen, ist leider allgegenwärtig.
    • Zahli schrieb:

      Ich wundere mich auch, dass jem. einerseits "das" Urteil des BGH für ein "krasses Fehlurteil" halten und andererseits anderen vorwerfen kann, sie würden "Richter im allgemeinen als Minderbemittelte" hinstellen.


      Warum sollte sich das widersprechen? Die werden ihre Gründe gehabt haben, die ich eben für nicht zu Ende gedacht halte. Vielleicht kann ich aber auch nicht zu Ende denken und die RiBHG schon? Fakt ist, es ist so entschieden worden und damit müssen sich jetzt eben alle arrangieren. Damit nicht einverstanden zu sein und es trotzdem zu akzeptieren ist was völlig anderes als die Realität zu leugnen und zu behaupten, daß sei alles nur so passiert, weil niemand den diesbezüglich unwissenden Richtern erklärt hätte, der Verkäufer hätte ja einseitig den Kaufvertrag ändern können (Anm.: absurde Vorstellung!).

      Zahli schrieb:

      Wie "höchstrichterlich" der BGH auch sein mag - er beurteilt Einzelfälle. Eine gewisse Beispielwirkung ist nicht abzusprechen, ändert aber nichts daran, dass es formal eine Einzelfallentscheidung bleibt.


      Genau deshalb nehmen die Entscheidungen der unteren Instanzen auch alle Bezug auf das entsprechende Urteil und zitieren es. Ich empfehle auch dir ein Studium der Originalquelle, du wirst jenseits des in der Tat entschiedenen Einzelfalles - wobei nur entschieden wurde, daß die Revision zu verwerfen ist, weil die Vorinstanz schon alles richtig gemacht hatte und der BGH zum Einzelfall selbst deshalb eigentlich gar nichts gesagt hat - zwei ausdrückliche Aussagen vom BGH finden, nämlich erstens, daß jedes eBay-Angebot unter dem Vorbehalt der (berechtigten) vorzeitigen Beendigung steht und die Bindungswirkung der Willenserklärung des Verkäufers insoweit eingeschränkt ist, und zweitens, daß die eBay-AGB zur Frage der Berechtigung weit auszulegen sind und mithin zumindest die Hinweise, die eBay im entsprechenden Grundsatz nennt, als allen Teilnehmern bekannte Gründe anzusehen sind, die in der Tat zum Abbruch einer Auktion berechtigen, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag zustande kommt.

      Ich verstehe wirklich nicht warum das so schwer nachzuvollziehen ist, das Urteil ist kurz, wobei die erste Hälfte noch nichtmal gelesen werden muß, weil sie die Ausführungen der Vorinstanz zusammenfaßt. Es bleiben rund 5 Seiten, die sehr verständlich formuliert sind und daher auch vom juristischen Laien einfach zu verstehen sind; sie lassen überhaupt keinen Interpretationsspielraum.

      Deine restlichen Ausführungen gehen vollkommen an der Sache vorbei, auch dir antworte ich mit voller Absicht und in aller "Schärfe", daß die Voraussetzung für eine Diskussion auf einem gewissen Niveau ist, daß sich die Beteiligten die bekannten Argumente ansehen. Diesbezüglich darfst auch du von vorne lesen und die verlinkten und zitierten Quellen im Original studieren, damit dir klar wird, daß es nicht um Unmöglichkeit der Leistung geht, sondern darum, was im eBay-Grundsatz zur vorzeitigen Beendigung von Auktionen steht.

      Der auch von dir geleugnete Fakt, daß eine (unverschuldete) Beschädigung der Ware zum Auktionsabbruch berechtigt, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag zustande kommt, ist längst ständige Rechtsprechung. Wenn du oder andere diesen Fakt nicht anerkennen wollen, kann ich euch nicht helfen, aber es ist nunmal so.

      Hättest du den Thread gelesen wäre dir auch bekannt, daß das Verhältnis aus beschädigtem Teil und Ware als ganzes keine Rolle für die Abbruchberechtigung spielt, weder vom Wert her noch von der Frage betrachtet, ob es sich um ein für die Hauptfunktion unabdingbares Teil handelt oder wie leicht es ersetzt werden kann oder nicht.

      Zahli schrieb:

      Keine Ahnung, ob er den Artikel dann wieder eingestellt hat und wie bald, obwohl das vermutlich für einen Rechtsstreit nicht unwesentlich wäre.


      Hat er nicht, auch das hätte die Lektüre des Threads ergeben.

      Muß er allerdings auch nicht, denn wenn (!) berechtigt abgebrochen wurde und kein Kaufvertrag zustande kam, kann er mit seinem Eigentum machen was er will.

      Zahli schrieb:

      Offenbar ist er auch so verschreckt gewesen, dass er sich hier verabschiedet hat. Schade.


      Du kannst davon ausgehen daß dieser Thread dem TE dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen verschafft hat.

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    • Das Urteil habe ich "durchgenommen" und an einer natürlich lebhaften Diskussion und Erläuterung dazu teilgenommen. Ebenfalls kam ich in den fast zweifelhaft zu nennenden Genuss, die Vorgeschichte ausführlich studieren zu können.
      Im Kamera-Fall wurde der Diebstahl gar nicht bezweifelt, da er nachgewiesen worden war. Aber in den Erläuterungen zum vorzeitigen Abbruch wegen "Untergang" steht leider nur "Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
      Zur Zeit der Klage wg. der Kamera stand das "ohne Ihr Verschulden" aber gar nicht da. Die Transferleistung des vermeintlichen Käufers reichten dann wohl nicht aus, um einen Diebstahl durchaus noch der Umschreibung "anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" zuordnen zu können. Das gibt's.

      Und ganz schnell hat dann auch jemand diese letzte Floskel in anderer Richtung sehr frei ausgelegt - und ist vor dem AG in Nürtingen auf die Nase gefallen! Trotz oder wg. des Urteils des BGH. Weil er beendet hatte, um den Artikel anderweitig zu verticken. Es geht also auch anders.

      Selbstverständlich sind alle Käufe und Verkäufe, Angebote und Handlungen auf eBay auch im Rahmen der AGB zu betrachten. Dafür sind sie doch da.
      Das entbindet aber niemanden davon, auch im Rahmen der AGB zu agieren und das bei Streitfällen auch gegeneinander zu halten.
      Im gesamten Urteil des BGH ist von "berechtigten" Gründen für einen Abbruch die Rede. Dass diese nicht ganz so eng wie im BGB vielleicht mal angedacht auszulegen sind, ist imho der Laufzeit geschuldet, aber das sagte ich schon.

      Ob und wie Richter/innen mit diesem BGH-Urteil im Rücken dann urteilen, wie die Verfahrensbeteiligten dann damit umgehen, ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig.
      Auch bei Richter/innen ist Rückgrat kein Muss. Unfehlbarkeit ebenso wenig.
      Mit anderen Worten: Was aus dem Urteil gemacht wird, hängt jeweils von den Beteiligten ab. Da kann man dann Nürtigen exemplarisch in die eine Waagschale werfen und anderslautende Entscheidungen in die andere.

      Ich hatte beim eigentlichen TE nicht den Eindruck, dass sein Beitrag vollständig und sortiert war. Ich hätte es zwar auch so interpretiert, dass er nix wieder eingestellt hatte, aber eindeutig fand ich seine Schilderung eher nicht.

      Zum Diskussionstil:

      Warum du regelmäßig darauf abzielst, dass andere nicht gelesen (oder verstanden) haben, was in diesem oder dem ähnlich gelagertem Thread steht, ist doch ein allzu billiger Versuch, mit Federspreizen und scheinbarer allwissender Autorität anderen Postern deine Meinung aufzupressen. Hast du das nötig?


      Imho hast du einen fatalen Hang, praktisch alles auf dich zu beziehen.
      Ist "pandarul" eine andere Bezeichnung für "Nabel der Welt" oder geht es eigentlich um ne ganz andere Hybris?

      Die Frage ist nur ein sprachliches Mittel - die Hintergründe für dein auf mich sozial nicht super verträglich wirkendes Verhalten sind mir ehrlich gesagt egal. :)
    • @kaiolito, das sagte der Poster bourigendwas, aber doch nicht der TE.
      Der TE hatte doch geschildert, er habe das Angebot geändert, weil es mit sieben Tagen Laufzeit inseriert war, es aber eigentlich nur für drei Tage habe laufen lassen wollen.
      Bei dem wäre es dann naheliegend gewesen, wenn er das Teil einfach wieder entsprechend eingestellt hätte. Zeitnah natürlich.
      Von dem redete ich.

      Der bouirgendwas war der mit dem "nagenden" Hund.
    • @zahli

      Ist natürlich auch schwierig, da sich die gefühlt letzten 100 Postings mit dem Fall der Hundebesitzerin beschäftigten. Da sie auch mehrmals als TE benannt wurde (was natürlich nicht stimmt) ist es nun ein wenig unübersichtlich, worauf du dein Posting bezogen hattest. Jetzt ist es aber klar, danke.
    • Vorab:

      Ich hatte beim eigentlichen TE nicht den Eindruck, dass sein Beitrag vollständig und sortiert war.


      Auch ich habe deine Bemerkung falsch verstanden; meine diesbezügliche Antwort bezog sich auf den zweiten Verkäufer, entschuldige, sie ist hiermit zurückgenommen.
      Auf die Thematik des TE will und werde ich hier nicht eingehen, denn die beiden Fälle sind ausschließlich über den Bieter verbunden und sonst nicht zu vergleichen, und zum "Fehler im Angebot", den @TE vermeintlich berichtigte, gibt es auch mangels letztinstanzlicher Klärung viel mehr Rechtsunsicherheit. Nichtsdestotrotz meine ich (der Vollständigkeit halber) aus dem EP herauszulesen, daß neu eingestellt wurde.

      Da kann man dann Nürtigen exemplarisch in die eine Waagschale werfen und anderslautende Entscheidungen in die andere.


      Auch das ist hier bereits weiter oben erklärt worden. eBay hat von sich aus nach dem Urteil des AG Nürtingen den Grundsatz im Sinne des Tenors angepaßt und "kein Verschulden" aufgenommen, es wird zu dieser Streitfrage und einem vergleichbaren Urteil also ohnehin nicht wieder kommen, weil es diesbezüglich einfach keinen Diskussionsbedarf mehr gibt. Den gab es auch in diesem Thread gar nicht, daß Verschulden oder gar Vorsatz (wie eben beim Nürtinger Fall vorhanden) die Berechtigung zum Abbruch negiert, hat hier in fast 200 Postings nun wirklich niemand bestritten - insofern frage ich mich in welche Waagschale du das Urteil eigentlich werfen willst, es ist nämlich gar nicht "anderslautend" als a) die anderen Urteile b) die AGB von eBay und c) die Meinungen hier. Im Bonner Fall, s.o., gab es den Verschulden-Passus übrigens schon, und das LG reitet auch ausführlich darauf herum.

      Warum du regelmäßig darauf abzielst, dass andere nicht gelesen (oder verstanden) haben, was in diesem oder dem ähnlich gelagertem Thread steht, ist doch ein allzu billiger Versuch, mit Federspreizen und scheinbarer allwissender Autorität anderen Postern deine Meinung aufzupressen.


      Ich weiß nicht, wo ich in diesem Thread darauf verwiesen habe, daß etwas in einem ähnlich gelagerten Thread steht, aber das wirst du mir sicher gleich zeigen. Daß ich in der Tat darauf bestehe, daß ernsthafte Beiträge voraussetzen, daß deren Verfasser sich zumindest soweit mit dem zu beantwortenden Thread (also diesem hier) beschäftigt haben, daß sie die bereits geklärten Punkte zur Kenntnis nehmen und nicht erneut auf dem Stand von Seite einhalb anfangen, ist richtig. Denn nur so ist sichergestellt, daß nicht dieselben Falschbehauptungen immer und immer wieder geschrieben werden. Es ist auch schlicht eine Frage der Höflichkeit, wenn jemand einen ellenlangen Beitrag (oder gar mehrere) verfaßt, um eine Teilproblematik abzuräumen, diese/n dann auch zur Kenntnis zu nehmen.

      Es hat nichts mit "meiner Meinung" zu tun, daß ein berechtigter Angebotsabbruch bei eBay nicht der Unmöglichkeit der Leistung bedarf und auch nicht einem gravierenden Schaden, der mit der Unmöglichkeit auf einer Stufe steht, wie von dir in #183 behauptet. Das ist die Meinung der ständigen Rechtsprechung. Die Argumente dazu wurden u.a. zwischen @biguhu, @alte_eule und mir zwischen #14 und #34 dieses Threads ausgetauscht und in der Folge immer mal wieder für Späteinsteiger wiederholt. (Du wirst bei der Lektüre übrigens feststellen, daß ich letzteres für ein gutes Argument befunden hatte, bevor ich mir die wesentliche Passage aus dem Bochumer Urteil angelesen hatte, die zu dieser Teilthematik nachvollziehbar Stellung nimmt.)
      Wenn du 150 Postings später erneut mit demselben Mist anfängst, wirst du nicht umhinkommen, daß ich darüber, daß du das Wort "Diskussionsstil" benutzt, nur müde lächeln kann. Mit "Aufpressen" hat es nun wirklich gar nichts zu tun, wenn ich dich darauf hinweise, daß du gefälligst erstmal in Ruhe nachlesen sollst, ob das, was du uns hier unbedingt mitteilen möchtest, nicht schon mal ausführlich abgegessen wurde.

      Insofern du nun einwenden möchtest, du hättest alles gelesen und dich mit den Originalquellen beschäftigt, bliebe freilich tatsächlich nur noch der Schluß übrig, daß du das gelesene nicht verstanden hättest. Ich bleibe allerdings bei meiner Einschätzung, daß du es schlicht nicht für nötig befunden hast, den ganzen Thread zu lesen, bevor du hier eingestiegen bist.

      Und jetzt darf gerne der nächste kommen und versuchen die Realität zurechtzubiegen, weil einigen (tm) hier meine Art nicht paßt.

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    • Zahli schrieb:

      ...
      Im Kamera-Fall wurde der Diebstahl gar nicht bezweifelt, da er nachgewiesen worden war. Aber in den Erläuterungen zum vorzeitigen Abbruch wegen "Untergang" steht leider nur "Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
      ...

      Wärst Du bitte mal so gut und könntest zu dem Nachweis des stattgefundenen Diebstahls eine Quelle benennen? Das er nicht bestritten wurde, ist bekannt.
    • @Heiner:

      Die Vorinstanzen gibt es m.E. nicht frei im Netz, ich habe da viel Zeit drauf verwendet, die zu suchen. Insofern glaube ich eher, daß @Zahli sich mißverständlich ausgedrückt und keine über den Volltext des BGH herausgehenden Informationen hat.

      Du kannst die Vorinstanz 1 S 82/10 des LG Fulda vom 12.11.2010 kostenpflichtig bei Beck beziehen. Ob da mehr drinsteht ist mir allerdings nicht bekannt, ich halte es eher für unwahrscheinlich.

      10 C 162/10 vom 26.04.2010 des AG Bad Hersfeld - also die erste Instanz - gibt es soweit ich weiß gar nicht im Netz, wobei da natürlich die Tatsachenfeststellungen des Gerichts drin sein müßten und in der Beweiswürdigung damit auch die Frage, wie ggf. der Diebstahl belegt wurde oder ob er wirklich schlicht unbestritten blieb.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Danke für die Info.

      Mein Kenntnisstand aus berufener Schreibe ist, dass eben der Diebstahl erstinstanzlich nicht bestritten worden ist (entprechend auch keine Beweiserbringung notwendig war) und ich daher mir das Urteil nicht angesehen hatte.

      Daher auch meine Frage nach der Quelle.

      Vll. sollte ich mir das Urteil doch einmal beschaffen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Wir haben hier ja nun sehr, sehr lange laufen lassen, weil die Analyse der rechtlichen Situation im Fall "vorratsspeicher" sehr viel Differenzierung benötigt. Nun wird es aber mehr als Zeit, dass der Bogen wieder dorthin geschlagen wird. Ansonsten würde ich doch bitten die theoretische Diskussion über das BGH Urteil etc in unsere Urteilsdatenbank auszulagern. Ich habe alle entsprechenden Thema hier gefühlt vor 50 Seiten verlinkt.

      Edit: Heiner Hemken hat freundlicherweise die Vorinstanzen zum BGH-Urteil zur Verfügung gestellt: Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

      Zuletzt waren wir bei der einzig strittigen Frage: Kann man der Verkäuferin eine Fahrlässigkeit ankreiden oder nicht. Argumente sind auf beiden Seiten genannt worden, scheitern letztlich aber an den unpräzisen Angaben der Verkäuferin.

      Und wenn wir schon bei unpräzisen Angaben sind: Die weiteren Accounts von "vorratsspeicher" sind uns noch immer noch nicht genannt worden. Ich habe mich lange gegen diesen Schluss gewährt, muss aber nun für mich feststellen, dass diese Information der Verkäuferin offensichtlich eine Behauptung war, um sich besser und den Käufer schlechter dastehen zu lassen. Der Schuss ist wohl nach hinten losgegangen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Und es wird auch deutlich, warum der Exkurs ins Generelle hier doch gut zum Thema paßt, obwohl ich dir Recht geben muß @uhu, daß wir den Bogen sehr weit gespannt haben.

      Zuletzt waren wir bei der einzig strittigen Frage: Kann man der Verkäuferin eine Fahrlässigkeit ankreiden oder nicht.


      Ganz genau dazu gibt der Verfahrensgang von BGH VIII ZR 305/10 nämlich deutliche Anhaltspunkte. Im Urteil der ersten Instanz erfahren wir, daß die Kamera im Wert von über 1.000 Euro auf dem Parkplatz eines Baumarktes aus dem Auto gestohlen worden ist. (Wir erfahren weiterhin, daß nichtmal Strafanzeige erstattet wurde, wohl aber ein Zeuge den Untergang belegen konnte, das aber nur nebenbei für die Bücher).

      In der zweiten Instanz kommt das nochmal zur Sprache; aufgrund der fehlenden Einbruchsspuren und der offen aufgefundenen Fahrzeugtür reklamiert der Kläger, daß das Auto sogar offen gewesen sein muß. Das muß natürlich nicht stimmen, wir wissen wohl, daß Profis ein Auto auch spurenlos aufkriegen.

      Mit dem Einwand der Fahrlässigkeit ist der Kläger nicht durchgedrungen. Auf diesen Fall hier übertragen bedeutet das, daß etwaige Forderungen hier im Thread, bei eBay bereits annoncierte Ware sei irgendwie wegzuschließen oder gar das gehörte Argument, der Verkäufer sei grundsätzlich "Schuld", solange der Untergang bzw. die Beschädigung herbeigeführt wurde, während sich der Auktionsgegenstand in dessen Besitz befand, mit gutem Gewissen ins Reich der Legenden verwiesen werden können.

      Danke nochmal Heiner!

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    • pandarul schrieb:

      @riverside:

      bubumou schrieb:

      Das Handy war im Regal und natürlich weiss keiner, wie es auf den Boden gekommen ist....


      Ich schließe aus dem Fakt, daß sich "keiner" den Hergang erklären kann, daß es in dem Sinne unerreichbar war, daß es eben zunächst auf den Boden geraten sein muß - denn sonst hätte die Aussage ja geheißen "Das Handy war im Regal und der Hund muß drangekommen sein".

      du weißt also, was die fragestellerin mit ihren postings sagen wollte und was nicht... aha.
      ich behaupte mal ins blaue hinein, daß sich mindestens einer den tathergang erklären kann (handykartons fallen in DE nicht einfach so aus dem regal oder sind wir neuerdings in einer erdbebenregion?), aber bubumou schrieb, sie werde die familienmitglieder, putzfrau usw. nicht verhören... - somit bleibt es spekulation, wie der hund an den karton kam.
      übrigens:
      es würde schon reichen, wenn ein sessel neben dem regal steht, der hund in den sessel springen kann, dann auf die lehne steigen und mit den vorderpfoten am regal hoch und dann an den besagten karton kommt. kommt drauf an, was das für eine hunderasse ist, was für ein regal, wo der karton genau lag und ob da überhaupt ein sessel steht.

      ein weiteres vorstellbares szenario, sofern im haushalt ein teenager verhanden sein sollte:
      selbiger nimmt heimlich das neue, tolle 700EUR - iphone (statussymbol, gerade bei teenagern) mitsamt kabel aus dem karton und stellt eben diesen wieder ins regal. dann nimmt er/sie das iphone in gebrauch und lässt das ladekabel entsprechend herumliegen, so daß der hund daran nagen kann. dann erfährt der teenager: mutti hat das iphone bei ebay reingestellt! nun muß schnell alles wieder zurück in den karton - aber das scheitert an dem zerkauten ladekabel... also mit dem karton zum fiffi, damit der denselben zerkaut und mutti sich nicht mehr wundern kann, warum der karton völlig intakt ist, aber das ladekabel darin angekaut.

      dieses frei erfundene szenario würde zumindest mir erklären, warum man nicht einfach ein neues ladekabel + OVP besorgt hat, sondern das NEUE iphone in gebrauch genommen hat... denn wenn das iphone schon vorher heimlich in gebrauch war, dann nutzt auch ein neues ladekabel nix mehr. man könnte das zwar auf werkseinstellungen zurücksetzen, aber ich meine gelesen zu haben, man kann ziemlich leicht herausfinden, wann so ein iphone das erste mal in betrieb genommen wurde und jemand, der diese dinger gewerblich kauft und verkauft, der würde das mit sicherheit wissen und herausfinden können, ob das teil wirklich neu ist oder doch schon gebraucht.
      aber genug spekuliert:
      wie es nun wirklich war, werden wir wohl nicht mehr herausfinden, aber es gibt auf jedenfall mehrere möglichkeiten, wie es gewesen sein könnte.

      "Auf keinen Fall" unter a) von dir ist allerdings als "unter normal vorhersehbaren Umständen" zu lesen, das nur nebenbei.

      :huh: :?:

      Wenn z.B. der Hund plötzlich ein Verhalten an den Tag legt, daß er zuvor nie gezeigt hatte und mit dem nicht zu rechnen war, ist das dem VK nicht anzulasten.

      als hundebesitzer muß man damit rechnen, daß der hund (hier: ein welpe) an dingen herumkaut, der er in dem moment interessant findet. der verkäuferin war dies verhalten bekannt und sie hatte deswegen schon mal theater bei ebay. da sollte man doch meinen, sie lernt daraus und räumt den kram gut weg.

      Deine Forderung b) (abschließbarer Schrank) ist hingegen total überzogen

      :lach:
      das liegt daran, daß du mein posting nicht richtig gelesen hast, sondern etwas reininterpretiertest: ich forderte keine aufbewahrung in abschliessbaren schränken, sondern schlug es lediglich vor. das ist ein großer unterschied. weiterhin scheinen abschliessbare schränke nicht mehr "in" zu sein oder wie kommt das, daß du keinen zu haben scheinst? ich habe nämlich gleich mehrere davon und nein, es sind keine tresore, sondern ganz normale schränke fürs wohnzimmer, fürs schlafzimmer, fürs arbeitszimmer usw. ich habe auch schränke ohne schloß, zb in der küche, aber der knüller ist: ich kann sogar meinen schreibtisch abschliessen. aber genug von mir, zurück zum thema:
      wenn man was bei ebay verkauft, dann gehe ich als potentieller käufer tatsächlich davon aus, daß der verkäufer den gegenstand nicht weiter benutzt und auch nicht herumliegen lässt, sondern so beiseite räumt, daß der status quo des gegenstands im normalfall bis zum versand gewährleistet ist. naturkatastrophen usw. sind nicht der normalfall und versandschäden ein anderes thema, deshalb lasse ich das jetzt mal weg.

      es gehört nun wirklich nicht zur Aufgabe des Verkäufers, Teile seines Haushaltes vor den dort lebenden Personen wegzuschließen.

      die bei ebay eingestellten gegenstände sind für den verkauf bestimmt und sollen ohnehin aus dem haushalt entfernt werden. diese sollten dann wie gesagt auch nicht weiter benutzt werden, um eine verschlechterung des zustand weitgehend ausschliessen zu können. das geht am besten, wenn man den gegenstand beiseite räumt. was machst du denn mit gegenständen, die du bei ebay verkaufen willst?

      Man könnte noch "außer Reichweite von Kindern" argumentieren, allerdings auch nur soweit, wie es mit der Lebensrealität konform geht. Natürlich entspricht es der im Verkehr üblichen Sorgfalt, anzunehmen, daß ein im Regal liegendes Handy nicht mutwillig von einem Haushaltsangehörigen dem Hund zum Fraß vorgeworfen wird. Wenn sowas wie bereits angedeutet durch eine Verkettung blöder Umstände oder auch Sorglosigkeit trotzdem passiert, ist das überhaupt kein Problem bzgl. eines Auktionsabbruches, solange nicht Sorglosigkeit des Verkäufers (!) ursächlich war.

      erklär mal, wie du das glaubhaft machen willst, daß nicht die verkäuferin sorglos war, sondern "nur" der ehemann oder sonstwer im haushalt.
      ist es nicht von der verkäuferin sorglos, wenn sie annimmt, sie könnte den gegenstand dort liegenlassen im glauben, die familienmitglieder und/oder hausangestellte würden schon nicht sorglos damit umgehen?

      OT: was machst du nochmal beruflich?
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

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