Was tun bei Nichtzahlern?

    • $ 271 BGB



      (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den
      Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort
      verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.


      (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der
      Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner
      aber sie vorher bewirken kann.
      Also ohne Zahlungsziel: sofort fällig, wobei man dabei die Banklaufzeiten mit einrechnen muß, 5 Werktage dürften durchgehen.
      Gibt es ein Zahlungsziel, z.B. 10 Tage nach Erhlat der Rechnung so sind diese gültig, sie müssen allerdings angemessen sein.
      Die Fälligkeit richtet sich also nach der Vereinbarung im Vertrag und dem Rechnungsdatum,
      dies ist nicht gleichbedeutend mit Verzug.
      Voraussetzung für den Verzug ist die Fälligkeit
      § 286 BGB
      Dieser Verzug kann eintreten wenn das auf der Rechnung angegebene Fälligkeitsdatum überschritten ist oder, wenn kein Datum angegeben ist, 30 Tage nach
      Rechnungsfälligkeit und Rechnungseingang
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich habe nie behauptet, dass er das getan hat.



      § 286
      Verzug des Schuldners

      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
      (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

      1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
      3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
      (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


      Verbraucher benötigen also einen besonderen Hinweis.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • vanvog schrieb:

      Habe den Verdacht (bin mir aber nicht sicher) K hat zu viel geboten, möchte den Artikel nicht mehr und versucht die Sache jetzt "auszusitzen".

      Das hatte ich auch und man hat nicht viele Möglichkeiten. Das ist für mich, als wenn man sich ein Sakko zurückhängenläßt und trotz heftigem Versprechen dann doch nicht mehr in den Laden geht, um das gute Stück abzuholen. Ja ich weiß, der Vergleich hinkt und es gibt bestimmt 390 Paragraphen die genau dieser Betrachtungsweise widersprechen.

      Mach es so wie bereits empfohlen: freundliche Erinnerungsmail schicken, 14 Tage abwarten, Fall eröffnen (wegen der Erstattung der Provision), gleichzeitig dem K eine Frist setzen mit der Kündigung der Kaufvertrages bei fruchtlosem Verstreichen der Frist. Zu deiner eigenen Befriedigung kannst du den K auch mit grimmigem Blick auf deine persönliche Sperrliste setzen. So, das hat er nun davon. Der braucht nicht mehr auf dein Klo zum Wassertrinken kommen.
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      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.