"Gewährleistungsbedingungen" beim Kauf von Gebraucht-Geräten von gewerblichen Händler

    • "Hinweis : Die o.g. Adresse ist ein reines Versandlager. Daher ist eine Selbstabholung - wenn überhaupt - nur nach Terminvereinbarung möglich "

      und der Inhaber hat das reine Versandlager als Firmenadresse genannt, verzichtet dafür auf die Widerrufs- und Rückgabebelehrung.

      das halte ich für viel gravierender. Wer möchte schon in einen Lautsprecher reinschauen?
    • Widerrufs- und Rückgabebelehrung


      Äh, soweit ich weiß kann man gar nicht Widerrufs- und Rückgaberecht gleichzeitig rechtskonform einräumen. Und eins von beidem, nämlich ein Widerrufsrecht, sehe ich da durchaus. Unten, in dem Feld "Widerrufs- oder Rückgabebelehrung". Ok, es fehlt die Faxnummer, geschenkt.

      der Inhaber hat das reine Versandlager als Firmenadresse genannt


      Warum sollte das "Versandlager" nicht seine Geschäftsanschrift sein?

      Wer möchte schon in einen Lautsprecher reinschauen?


      Und vor allem: was hat das mit @ihBähs Laptop zu tun?
    • Zuerst jabe ich geschmunzelt, als ichdiesen thread las. Dann kam ich ins denken. Eine Werksgarantie gibt es ja hier nicht mehr...

      Die Frage des "Aufmachen dürfen" um zu erweitern, ist tatsächlic ja schon in den 80ern ausgefochten worden. damals ging es um "PC". Übersetzt "Personal Computer".
      Persönlicher Computer. und das war auch so gemeint. Ich darf den aufrüsten, so wie es der technische Fortschritt, meine Bedürnisse und meine Kasse es zulassen.
      Auch damals haben Hersteller es mit Siegeln und LAckmarkierungen versucht zu verhindern. Hat aber nie geklappt, soweit ich weiß.
      Manche Hersteller haben es sogar mit besonderne Schrauben versucht. Wer kennt sie nicht, die "Compac-Sternchen" ;)
      Ein Notebook ist nichts weiter, als die Fortentwicklung des PC in einer bestimmten Richtung. Ändert nichts daran, dass man das Gerät an den Schächten aufmachen darf und den Speicher aufrüsten oder die Festplatte austauschen. Die Geräte sind modular aufgebaut.

      Dass das öfters mal "Stress" gibt,mit den Herstellern oder VK - Keine Frage. So ganz ausgeschlossen ist das ja auch nicht, dass es ein wenig mit Gefahren verbunden ist, wenn man sich dem "Herz" eines Rechners nähert. (Was man bei heutigen Notebooks übrigens kaum tut, solange man nur die Schächte für Laufwerke oder Speicher aufmacht). Allerdings sollte man schon wissen, dass es nicht unbedingt super ist, wenn man die Speicherplatinen mit magnetischen Zangen rauszieht....
      Und wer will wie hinter her was beweisen?
      Davor wollen sich manche VK eben schützen. Meines Wissens ohne große Chance., wenn man nicht an den Steckkontakten echte Gewaltakte nachweisen kann., oder ähnliche Dinge, die nachweisbar sind. Selbstt die gute alte Post konnte nie verhindern, dass auch Modems ohne ihre Zulassung ans Telefonnetz gebunden wurden.
      Weil eben so ein Rechner für Ausbau und Erweiterung und Zusatzgeräte konzipiert ist. Sonst gäbe es keine Schnittstellen, Schächte und Schrauben. Dann wäre alles einfach zu geschweisst und feste Kabel rausgeführt.

      Nun, warum sollte da bei einem gebrauchten Rechner nun heute anders sein?
    • pandarul, Du hast Recht, ich hab die Widerrufssachen im gelb unterlegten Teil gesucht und nicht noch weiter runtergescrollt.
      Versandlager/Firmenadresse: deswegen: "Hinweis : Die o.g. Adresse ist ein reines Versandlager."

      Irgendwo wird der Firmeninhaber ja seinen PC stehen haben. Offensichtlich eben nicht im reinen Versandlager.

      Und der Laptop: die Karawane ist schon weitergezogen....

      schabbesgoi, was bitte willst Du in einem PC-Lautsprecher verändern?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Irgendwo wird der Firmeninhaber ja seinen PC stehen haben. Offensichtlich eben nicht im reinen Versandlager.


      Zu Hause? Ich meine, das "Versandlager" wird postalisch erreicht werden können, insofern ist das ok. Die Formulierung soll ohnehin nur potentielle Abholer, die da nur den Betriebsablauf stören, abhalten. Anders als bei den Händlern, die Abholung "aus logistischen Gründen" ausschließen, kann man hier aber wohl prinzipiell, wenn auch ungern. Ich finde das nicht bedenklich.

      Und der Laptop: die Karawane ist schon weitergezogen....


      Hast Recht, den Kommentar nehme ich zurück.
    • Reines Versandlager, kann auch heißen: Der Artikel kann von dort abgeholt werden, aber es muss unbedingt ein Termin vereinbart werden, weil nicht ständig jemand vor Ort ist :!:

      Finde daran nichts bedenkliches, es gibt immer wieder mal Händler die anderorts noch ein weiteres Lager haben!
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schumiline ()

    • @schabbesgoi:

      Nun, warum sollte da bei einem gebrauchten Rechner nun heute anders sein?


      Hat doch gar keiner (außer dem Händler natürlich) behauptet?

      schabbesgoi schrieb:

      Die Frage des "Aufmachen dürfen" um zu erweitern, ist tatsächlic ja schon in den 80ern ausgefochten worden. damals ging es um "PC". Übersetzt "Personal Computer".


      Hast du dafür einen Beleg für meine Sammlung? Ich habe nur das o.g. Radio gefunden und die bezugnehmende Hammner Entscheidung (ebenfalls s.o.) von 2000.

      Davor wollen sich manche VK eben schützen. Meines Wissens ohne große Chance.


      Sicherlich, in den ersten sechs Monaten gilt Beweislastumkehr, solange der Käufer beim Erweitern keine sichtbaren Spuren hinterläßt, hat der Händler keine Chance.

      Wer kennt sie nicht, die "Compac-Sternchen"


      Ich. Waren das Torx? Ich würde da keine Absicht unterstellen, im Gegenteil, der geneigte Bastler freut sich, wenn er was besseres hat als Phillips oder Pozidriv. Ist griffiger und gniedelt nicht so leicht aus.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • ich arbeitete damals bei einem Compac-Partner. Wir bekamen die Schraubenzieher extra geliefert :)
      war eine sehr "exklusive Sache", bis wir feststellten, das man die Schraubendreher für den Stern bei jedem Computerzubehötandler kaufen konnte, dann nur ohne Ori-compac-Label ;) Hast aber recht: besser gegriffen haben die schon *gr

      Das uralte Urteil sollte dieses hier sein
      BGH 8. Zivilsenat | VIII ZR 317/78
      Urteil | Unwirksame Gewährleistungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen | § 9 AGBG, § 11 Nr 10 AGBG

      juris.de/jportal/prev/BORE102158007

      ich finde allerdings keine frei zugängliche Quelle, die man direkt kostenfrei lesen könnte. Du hast wohl Recht das BGh-Urteil hebt auf andere Geräte ab, das Urteil von Hamm nimmt es für diesen Fall dann konkret auf.

      Hier noch ein Artikel dazu
      drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs18.htm

      leider alles ziemlich angejahrt. Wenn neueres aber kaum zu finden ist, dann ist evtl, der Vk/Hersteller von ibääh hinter dem Mond ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Tipp zur Praxis: Schau Dir mal die Gebrauchsanleitung des Herstellers Deines Rechners für Verbraucher an. Solltest Du darin Anleitungen zur Erweiterung finden, dann bist Du wohl eh fein raus. Dann ist das Gerät eindeutig auch vom Hersteller für die Erweiterung konzipiert.ITrgendwas, wo man die Schraube öffnen muss und das Gehäuse öffnen.
      Im Notafall auchdie Reinigungsanweisung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Ok, VIII ZR 317/78 ist das von mir oben genannte Urteil, das in NJW 1980, 831 veröffentlicht wurde. Danke für die korrekte Bezeichnung. Kurz mal auf heutige Rechtslage heruntergebrochen:

      Das AGBG gibt es seit 2002 nicht mehr; §9 war die Generalklausel, die sich heute in § 307 BGB findet. Zusätzlich haut §305c BGB in dieselbe Kerbe.

      Im BGH-Urteil und auch im 2000er vom OLG Hamm ist von "neuen" Geräten die Rede:

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Bestimmung, nach der beim Verkauf neu hergestellter Radio-, Fernseh- und Fotogeräte die Gewährleistung (Garantie) sofort nach einem Eingriff durch den Käufer oder Dritte, nicht zum Betrieb des Verkäufers gehörende Personen erlischt, unwirksam ist (BGH NJW 1980, 831).


      (Hervorhebung von mir, Zitat ist der Leitsatz vom BGH)

      Dieser Teil der Entscheidung bezog sich allerdings auf die andere damals strittige (ebenfalls ungültige) Klausel, die (gesamte) Gewährleistung entfalle sofort bei irgendeiner, also auch teilweisen oder nicht-kausalen Beschädigung der Ware. Diese Klausel war nach §11 Nr. 10 a AGBG bereits unwirksam, und jener ist mit

      eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen


      (Hervorhebung von mir)

      überschrieben. Die Ablehnung der "Nicht-Öffnen"-Klausel als unangemessene Benachteiligung war hingegen nicht auf "neu" beschränkt. Das nur vorausgeschickt, falls jemand meint, den Haken für eine Widerrede entdeckt zu haben. ;)

      Interessant ist allerdings, daß ein wesentliches Argument des BGH damals war, daß der Käufer in der Beweispflicht für einen Sachmangel ist und den Einwand eines Verkäufers, der Schaden sei durch einen Eingriff entstanden, widerlegen müsse:

      Gegenüber diesen berechtigten Interessen des Käufers sind schutzwürdige Belange des Verkäufers an einer so weitgehenden Sanktion, wie sie der Wegfall jeglicher Gewährleistung - ohne weitere Prüfung, ob ein Mangel vorgelegen hat - darstellen würde, nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte darauf berufte mit dem ,Eingriff' des Käufers verschlechtere sich ihre Beweislage, übersieht sie, daß der Käufer nach Annahme der Sache als Erfüllung (° 363 BGB) das Vorliegen eines Mangels bereits bei Gefahrübergang zu beweisen hat (vgl. Mezger, in: RGRK, 12. Auflage, ° 459 Anmerkung 33 m. w, Nachw.) und bei auch eine entsprechend substantierte Behauptung des Verkäufers widerlegen muß, erst der Eingriff in das Gerät habe den Mangel herbeigeführt. Dieses beweismäßige Risiko nimmt der Käufer in Kauf, wenn er zunächst das Gerät selbst untersucht oder untersuchen läßt; ihn darüber hinaus als Folge dieses Eingriffs jegliche Gewährleistung abzuschneiden wäre unangemessen.


      Mit der Schuldrechtsreform von 2002 hat nun allerdings die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf Einzug ins BGB gefunden. Insofern muß ich mich tatsächlich revidieren und komme zu dem Ergebnis, daß nicht ohne weiteres klar ist, daß das BGH-Urteil von 1978 in gleicher Konstellation identisch fallen würde. Es gibt natürlich weitere Argumente, die damals nicht mehr benannt wurden, weil im Sinne der Prozeßökonomie natürlich nicht weiter geprüft wird, sobald das Urteil ohnehin feststeht.

      Ein solches Argument ist z.B., daß auch ein Fachhändler ein solches Siegel brechen muß, und die dauerhafte Bindung eines Kunden an einen bestimmten Verkäufer durch drohenden Gewährleistungsverlust ist natürlich auch eine unangemessene Benachteiligung. Trotzdem würde ich die Lage bei Geräten, wo der Verbraucher normalerweise nix dran zu fummeln hat, vorsichtiger beurteilen wollen als ich es noch gestern tat.

      Es gibt Passagen aus dem Urteil in der digitalisierten Version einer Uralt-Zeitschrift, das ist auch größtenteils die Quelle für mein Posting.

      Auf den PC als erweiterbares Gerät hat das natürlich alles keinen Einfluß. Es ist sogar eine wesentliche Eigenschaft, daß man an dem Ding nach belieben schrauben (lassen) kann. Ich würde soweit gehen, einem PC oder einem Laptop, der nicht komplett auseinander und mit beliebigen anderen Komponenten wieder zusammengesetzt werden kann, einen glasklaren Sachmangel zu bescheinigen. Ein nicht erweiterbarer PC ist schlicht kein PC.

      Für einen Laptop gilt nichts anderes. Ich habe z.B. bei meinem den Prozessor gegen ein "etwas" besseres Modell getauscht und damit zusammen mit weiteren Maßnahmen den Leistungszuwachs zweier kompletter Rechnergenerationen überspringen können. Dafür muß man tief in die Eingeweide eines solchen Geräts. Das mag schwieriger sein als bei einem guten alten Desktop, weil der Auseinanderbau 36 einzelne Schritte erfordert, die in exakter Reihenfolge auszuführen sind. Dennoch: ain't no rocket science! Und ja, ich nehme meinen Schleppi einmal im Jahr zur Komplettreinigung auseinander, inklusive Austausch der Wärmeleitpaste auf CPU und GPU. Ich mag es, wenn die (sic!) Lüfter nicht laufen.

      Das macht vielleicht nicht jeder. Aber jeder darf es machen (ggf. machen lassen), wenn er denn möchte.
    • pandarul schrieb:

      ...
      Ein Rechner ist ein offenes Gerät und kann und soll vom Laien erweitert werden. Das erkennt man z.B. daran, daß es RAMs im MediaMarkt gibt oder auch daß der PC (ein Laptop ist nix anderes) jahrzehntelang mit genau diesem Argument - der einfachen Erweiterbarkeit - gegenüber der Konkurrenz (Macintosh) beworben wurde.

      Ein Angebot an Ersatz- oder Erweiterungskomponenten Dritter für die Gebrauchsbestimmung des Herstellers anzuführen, halte ich für gewagt.


      pandarul schrieb:

      ...
      Interessant ist allerdings, daß ein wesentliches Argument des BGH damals war, daß der Käufer in der Beweispflicht für einen Sachmangel ist und den Einwand eines Verkäufers, der Schaden sei durch einen Eingriff entstanden, widerlegen müsse:

      Das der Käufer das Vorliegen einen Sachmangel beweisen muss, ist nach der gültigen Rechtslage immer noch so.

      pandarul schrieb:

      ...

      Auf den PC als erweiterbares Gerät hat das natürlich alles keinen Einfluß. Es ist sogar eine wesentliche Eigenschaft, daß man an dem Ding nach belieben schrauben (lassen) kann. Ich würde soweit gehen, einem PC oder einem Laptop, der nicht komplett auseinander und mit beliebigen anderen Komponenten wieder zusammengesetzt werden kann, einen glasklaren Sachmangel zu bescheinigen. Ein nicht erweiterbarer PC ist schlicht kein PC.

      Für einen Laptop gilt nichts anderes. Ich habe z.B. bei meinem den Prozessor gegen ein "etwas" besseres Modell getauscht und damit zusammen mit weiteren Maßnahmen den Leistungszuwachs zweier kompletter Rechnergenerationen überspringen können. Dafür muß man tief in die Eingeweide eines solchen Geräts. Das mag schwieriger sein als bei einem guten alten Desktop, weil der Auseinanderbau 36 einzelne Schritte erfordert, die in exakter Reihenfolge auszuführen sind. Dennoch: ain't no rocket science! Und ja, ich nehme meinen Schleppi einmal im Jahr zur Komplettreinigung auseinander, inklusive Austausch der Wärmeleitpaste auf CPU und GPU. Ich mag es, wenn die (sic!) Lüfter nicht laufen.

      Das macht vielleicht nicht jeder. Aber jeder darf es machen (ggf. machen lassen), wenn er denn möchte.

      Entsprechend wäre es dem Händler/Hersteller dann aber ein leichtes im Falle des Beispiels von Dir bzgl. des CPU/GPU-Tausches, dieses als technisch unfachmännisch nachzuweisen, wenn denn nicht alle auf die CPU/GPU abgestimmten Teile, wie bspw. Lüftersystem auch an die Mehrleistung, sprich Wärmeabgabe, angepasst werden.

      Letztlich stellt sich der Aufbau eines Notebooks aufgrund der (meist) aufeinander abgestimmten Komponenten nicht so einfach dar, als dass nur Einzelkomponenten getauscht werden können, ohne weitere damit in Zusammenhang stehende Komponenten zu betrachten/anzupassen/mitzutauschen.

      Die Erweiterungsmöglichkeit, die der TE anspricht, unterliegen ferner auch den Vorgaben des Herstellers, soweit er denn bestimmte Komponenten als solche für die Verwendung in dem Gerät angegeben hat. Auf eine dann fehlende Kompatibilität kann sich der Käufer dann nicht berufen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Ein Angebot an Ersatz- oder Erweiterungskomponenten Dritter für die Gebrauchsbestimmung des Herstellers anzuführen, halte ich für gewagt.


      In den Bedienungsanleitungen meiner diversen Rechner und Laptops gab es noch immer einen Abschnitt, in dem der Hersteller referiert, welche Teile da so passen, wenn man sich entschließt, den Rechner zu erweitern. Also wieviel RAM maximal paßt ist und welche Taktfrequenz das Board bevorzugt, wo sich die Einbauslots für die Festplatten befinden, wieviele man einbauen kann, wie groß die sein dürfen (früher von Bedeutung, Stichwort: BIOS), welche die primäre ist wenn man sie so- oder andersherum verkabelt, ob und wie die zu Jumpern sind, welche CPUs da passen, welchen Schnittstellenstandard das optische Laufwerk unterstützt usw. Bei den besseren Geräten dieser Art ist durchaus auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung drin, wie so ein Komponententausch vorzunehmen ist, wobei das deutlich davon abhängig ist, wie viel der jeweilige Hersteller auf Service gibt, sprich, wie viel er in ein gutes und nutzerfreundliches Handbuch zu investieren bereit war.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Das der Käufer das Vorliegen einen Sachmangel beweisen muss, ist nach der gültigen Rechtslage immer noch so.


      Falls ich zu ungenau war; es geht vorliegend natürlich um den Beleg, ob der Sachmangel bei Gefahrengang vorhanden war. Seit 2002 gilt die Annahme, daß Sachmängel, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftreten, bereits bei Gefahrenübergang (zumindest ursächlich) vorhanden waren. Dies hat der Händler zu widerlegen, daher "Beweislastumkehr". Es kann deshalb sein, daß bezüglich dieses einen Argumentes (!) zumindest bei Geräten, an denen in der Regel niemand rumbasteln muß, ein heutiges Urteil anders ausfallen würde, denn tendentiell würde es den Verkäufer benachteiligen, weil er ggf. belegen muß, daß ein Sachmangel durch "Verbastelung" vom Käufer entstanden ist. Gerade in der Elektronik gibt es oft nur "geht" und "geht nicht" als Anhaltspunkt, was eine Beweisführung umständlich oder komplett unwirtschaftlich machen kann.

      Wie bereits geschrieben halte ich das allerdings in Bezug auf PCs und co. für völlig unerheblich und wollte es nur der Vollständigkeit halber erwähnen.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Entsprechend wäre es dem Händler/Hersteller dann aber ein leichtes im Falle des Beispiels von Dir bzgl. des CPU/GPU-Tausches, dieses als technisch unfachmännisch nachzuweisen, wenn denn nicht alle auf die CPU/GPU abgestimmten Teile, wie bspw. Lüftersystem auch an die Mehrleistung, sprich Wärmeabgabe, angepasst werden.


      Ich glaube, es stand nicht zur Diskussion, daß, wenn der Käufer einen Defekt verursacht, das - soweit belegbar - nicht unter die Sachmangelhaftung des Herstellers fällt. Es geht auch nicht darum, ob der Käufer das Recht hat, nicht kompatible Hardware einzubauen (hat er, nur muß er dann auch mit den Konsequenzen leben...).

      Der Diskussionspunkt war, ob ein Händler die Sachmangelhaftung an Bedingungen wie die eines ungeöffneten Siegels knüpfen und mithin dem Käufer das Warten, Reparieren und Upgraden von vorneherein "verbieten" kann: Nein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Ein Angebot an Ersatz- oder Erweiterungskomponenten Dritter für die Gebrauchsbestimmung des Herstellers anzuführen, halte ich für gewagt.
      Ich würde sagen das ist nicht gewagt, sondern das geht gar nicht anders.

      Um mal beim Beispiel mit dem Notebook zu bleiben (wobei das auf einen Desktop PC in ähnlicher Weise zutrifft).
      Praktisch alle (elektronischen oder elektromechanischen) Geräte- oder Zubehörteile eines Notebooks ausser dem Gehäuse (und an dieses speziell angepasste bzw. damit fest verbundene Teile wie z.B. Tastatur etc.) und dem Mainboard sind von (OEM) Drittherstellern.
      Das betrifft also fast immer: CPU, Festplatte, RAM-Speicher, optische Laufwerke, Erweiterungkarten für Steckplätze (ja sogar das Display).

      Welche Typen System- oder Zubehörteile mit dem Grundgerät technisch kompatibel sind, steht in den Hersteller Spezifikationen vom Notebook und/oder den Betriebsanleitungen. Wie "pandarul" schon schrieb, ist in den Anleitungen sogar meist beschrieben wie man diese Teile ein-/ausbauen kann (ich z.B. mache den Kauf von techn. Geräten, insbesondere aber eines Notebooks, sogar davon abhängig ob solche Anleitungen existieren, aus diesem Grunde fallen für mich bestimmte Hersteller von vorneherein flach).

      Solange man sich daran hält und keines zu den vom Hersteller genannten Typen inkompatibles Teil einbaut, sehe ich nicht in wie weit das ein Problem betreffs Garantie oder Gewährleistung darstellen könnte.

      Problematisch könnte es (für den VK) nur dann werden, wenn der K. ein inkompatibles Teil einbaut das einen Defekt verursacht u. wenn der K. dann um diesen zu vertuschen dieses Teil wieder aus- oder rückbaut. Andererseits ist es in der Regel so dass inkompatible Teile a.) entweder mechanisch schon gar nicht passen, sich also gar nicht erst einbauen lassen und b.) zwar Fehlfunktionen erzeugen können aber i.d.R. keinen Hardwaredefekt verursachen werden u. wenn sie das doch tun, ein wirklicher Fachmann das mit hoher Wahrscheinlichkeit wird diagnostizieren bzw. nachweisen können.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • iiiihhBääähh schrieb:



      Solange man sich daran hält und keines zu den vom Hersteller genannten Typen inkompatibles Teil einbaut, sehe ich nicht in wie weit das ein Problem betreffs Garantie oder Gewährleistung darstellen könnte.

      Problematisch könnte es (für den VK) nur dann werden, wenn der K. ein inkompatibles Teil einbaut das einen Defekt verursacht u. wenn der K. dann um diesen zu vertuschen dieses Teil wieder aus- oder rückbaut. Andererseits ist es in der Regel so dass inkompatible Teile a.) entweder mechanisch schon gar nicht passen, sich also gar nicht erst einbauen lassen und b.) zwar Fehlfunktionen erzeugen können aber i.d.R. keinen Hardwaredefekt verursachen werden u. wenn sie das doch tun, ein wirklicher Fachmann das mit hoher Wahrscheinlichkeit wird diagnostizieren bzw. nachweisen können.


      Kompatibele Gebrauchtteile (defekt)?

      Ein Pixelfehler im Display ist bei vielen Händlern kein Reklamationsgrund, gleichzeitig ist es ein Mangel und der Käufer hat ein berechtigtes Interesse, diesen durch Austauschen des Displays zu beseitigen, und nun?
    • vanvog schrieb:

      und nun?
      Ein Display gehört nach meinem Verständnis definitv nicht zu den vom Kunden selbst auszutauschenden Teilen eines Notebooks (ohne dass die Garantie flöten ist).
      Ich wüsste auch keinen Notebook Hersteller der den Panel-Typ in seinen Unterlagen spezifiziert oder den Austausch eines Displays in Anleitungen beschreibt (jedenfalls nicht in Anleitungen die für den Endverbraucher bestimmt sind).
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • Er kann es aber reparieren lassen, auch da wäre ja ein Garantiesiegel im Weg.

      Allerdings muß man, um die Kabel vom Display zu ziehen, normalerweise nur die Abdeckung über der Tastatur oder ggf. die Tastatur selbst entfernen. Naja, und die WLAN-Strippen, die sind dann schon etwas weiter im Gerät drin, aber trotzdem von oben zu bekommen, ohne alles auszubauen. Das Display selbst ist in der Regel mit 2 oder 4 Schrauben am allerleichtesten zu demontieren.

      iiiihhBääähh schrieb:

      Ein Display gehört nach meinem Verständnis definitv nicht zu den vom Kunden selbst auszutauschenden Teilen eines Notebooks


      Nach meinem schon.
    • vanvog schrieb:

      Schon richtig, nur .....
      Auch wenn ein Pixelfehler kein Reklamationsgrund ist, der Kunde kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen u. das Gerät zurück geben.
      Er könnte sogar theoretisch das gleiche Gerät dann nochmal bestellen, solange bis er eines erwischt mit dem er zufrieden ist.
      Um das zu verhindern dürfte es allerdings im ureigensten Interesse des VK./Herstellers liegen den Aufwand so gering wie möglich zu halten u. sich "kooperativ" zu verhalten.

      Nur.....darum geht`s hier überhaupt nicht.
      Es geht darum ob ein VK. bei einem Gebrauchtgerät die Gewährleistung derart einschränken darf indem er so einen Aufkleber auf das Gerät babbt u. dem K. damit verbieten will das Gerät auch nur zu öffnen, geschweige denn ein Teil zu einzubauen oder zu tauschen das vom Hersteller dafür vorgesehen ist.
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