Na, dann will ich mal versuchen, in die Richtung möglicher "Beweise" zu gelangen.
Ich habe hier ziemlich sauer aufgesteckt, aber aufmerksam danach mitgelesen. Da hier mehrzahlige Beiträge zum Diskussionsstil eingeflossen sind, mögen auch mir Bemerkungen dazu erlaubt sein.
Insbesondere die Darlegungen von Kaio darüber, warum mancher mal ausrastet, besonders wenn seine langen Erfahrungen ihm sagen, dass er etwas ganz genau "weiß", haben mich befriedet. Ja, so mag es bei Pandarul und seinem Nervgrad sein. Es ist trotzdem nicht schön sich als esotherische Gestalt benannt zu sehen, auch nicht eine Diskussion an der man teilnimmt in diesem Forum "als "Schande für das Forum". Aber "Schwamm drüber"
Menschen sind verschieden. Ich auch ;-)i
Und so ist es eine meiner persönlichen Eigenschaften, dass ich bei Dingen bei denen ich nicht absolut sicher bin, gerne Formulierungen benutze die "ich glaube", "ich meine", "ich denke", "ich fühle" beinhalten.
Natürlich könnte ich auch schreiben: "Das ist so" oder "Fakt ist, dass".
Dies versuche ich zu vermeiden, wenn ich mir eben nicht ganz sicher bin. Der Wahrheitsgehalt des Geschriebenen wird daurch eh nicht erhöht oder erniedrigt. Dies zu "Gefühlsduselei" zu erklären und in die Ecke der Esotherik verschieben zu wollen, dass ging mir hart an.
Ich bin ja nicht mein Anwalt, der Worte sicher besser und "sicherer" vorbringen könnte, besonders mit diesem gewissen Quentchen der absoluten Selbstüberzeugtheit, die vor Gericht vielleicht angemessen ist. Aber ich bin hier ja auch nicht vor Gericht.
Dazu kommt dann noch, dass ich Foren über Online-Handel und Co nicht deshalb verfolge, weil ich ständig eigene Problem hätte. Auch nicht, weil ich einen ausgeprägten Helferwahn hätte. Ich gehöre zu dem Menschenschlag (ja, die gibt es) die sich gerne Gedanken machen, bevor sie etwas selber direkt treffen könnte. Das hat sich in der Vergangenheit auch hin und wieder ausgezahlt.
Nun aber zum Inhalt des Themas, bzw. eines Aspekts des Themas.
Wie gravierend war der Ausfall?
Ich ziehe dafür zuerst mal die Verlautbarungen von ebay zum Ausfall am Freitag heran und deren Grundsätze zum Systemausfall, die von ebay in den AGB zum Bestandteil erklärt werden.
news.ebay.de/globalnews/item/show/1775
pages.ebay.de/help/policies/everyone-outage.html
Wenn es am Freitag zwischen 8:00 und ca. 10:30 - 11:00 zu einem Ausfall kommen sollte, und in diesem Zeitraum meine Auktion ausgelaufen wäre, so würde ich kein Fingerchen rühren wollen. Die Möglichkeit des eingeschränkten Zugangs ist von ebay derart klar formuliert und veröffentlicht (Wartungsfenster von 8:00 bis 10:00 Uhr), dass ich das "wissen" muss, plus ein wenig "Zugabezeit". Keine Auktionsenden in die Wartungs-Zeit zu legen, rät ebay sogar. Bei Ausfällen in dieser Zeit erstattet ebay nach eigenen Richtlinien auch keine Gebühren.
Für Freitag hat ebay in seinen News jedoch Gebührenerstattungen angekündigt. Daraus darf ich schließen, noch ohne genauere Unterlagen für Rechtstreitigkeiten dort anzufordern. Nehme ich an, dass ebay in diesem Fall sich strikt an seine eigenen Grundsätze zum Systemausfall hält, so schließe ich: Der von ebay anerkannte Ausfall außerhalb des zu duldenen Wartungszeitraums muss über einer Stunde aber unter zwei Stunden gewesen sein. Gebührenerstattung gibt ebay "freiwillig" nach den eigenen Richtlinien erst ab über einer Stunde, wenn die Auktion in dieser Zeit oder kurz danach, ausgelaufen ist.
Ebenso sieht ebay es so, dass der Ausfall wohl über einer Stunde, aber unter zwei Stunden war. Ansonsten hätten sie die Auktionen nach ihren eigenen Richtlinien verlängern müssen. Ohne kann und aber, sondern eindeutig in der aktuellen Fassung. Nix mit "kann".
"Durchgängiger Systemausfall länger als 2 Stunden
Alle Gebühren für die betroffenen Angebote werden automatisch gutgeschrieben. Dies gilt für:
Angebote, die im Zeitraum des Systemausfalls ausgelaufen wären.
Angebote, die in der Stunde nach dem Ende des Systemausfalls ausgelaufen wären.
eBay verlängert die betroffenen Angebote um 24 Stunden.
Also sieht ebay den oder die Systemausfälle in einem zeitlichen Höhe unter zwei Stunden.
Damit sind dann aus Sicht der Bucht die Vertragsverhälnisse mit dem Anwender als ausreichend geregelt an. Relativ einig in dieser Diskussion hier sind wir ja darüber, dass es nicht darum geht, ebay ans Bein zu kommen.
Welche Auswirkungen kann das nun für den "Beweis" einer massiven Störung im Verhältniss zwischen Anbieter und Bitendem haben?
Nun, ein Zeitraum von über einer Stunde und unter zwei, ist damit anzunehmen. Ohne ebay als "Zeugen" laden zu müssen.
Ist diese eine bis zwei Stunden so wichtig? Meiner Meinung nach ja. Die reelle Preisbildung im Auktionsformat findet genau in den letzen Stunden statt, während die Tage davor nur "Geplänkel" sind.
Diese meine persönliche Auffassung findet auch anähernd Würdigung bei Gerichten, wenn ich auch kein Urteil finde, wo genau das eine entscheidende Rolle spielt.
So "weltfremd" sind Richter denn auch nicht, dass sie nicht wüssten, dass "Auktionen" normal nicht nur ein einziges Gebot finden.
Ein Beispiel dazu ein BGH-Urteil, in dem es um vorzeitige Beendigung/Auktionsabruch bei Diebstahl geht.
BGH VIII ZR 305/10
Dort heisst es unter anderem auch:
Unter "Entscheidungsgründe":
9
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn
der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre
Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu
führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängli-
che Unmöglichkeit laufen würde.
Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm
darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann da
zu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechendgeringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den
Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357€ gelegen habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
(Bitte beachten, diesen Auszug habe ich in bestem Wissen und Gewissen hier her kopiert, hoffentlich fehlerfrei, musste aber zahlreiche Umbrüche entfernen. Im Zweifelsfall lieber den Org-Text lesen)
Im übrigen könnte der Auszug auch "Hints" dazu geben, wann nun eigentlich der gültige Vertrag zwischen VK und K geschlossen wird.
Es gibt diverse weitere Urteile, die nicht verkennen, dass die ersten Angebote in einer Auktion nicht die letzten und preisbildenden sind.
Als Beispiel hier aus dem bekannten Fall am Gericht in Koblenz, kein Porsche-Schnäppchen für 5,50 €:
caspers-mock.de/publikationen/porsche_fuer_5_99_urteil.htm
"Hätte der Beklagte trotz des von ihm erkannten Fehlers die Auktion nicht beendet, wäre nach Überzeugung des Gerichts einen Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. "
ich denke (Ja, ich denke wieder nur, weil ich kein Richter bin ;-)), dass bei entsprechenderWare ausreichend Beispiele für "normale" Auktionsabläufe dokumentierbar wären, besonders über die "letzte entscheidende Stunde". Bei Plünnen, die normal für einen oder drei Euronen über den Tisch gehen, wird es aber sicher
schwieriger
Für die Juristen unter Euch: Ich trau mich ja kaum, hier aus einem Urteil zu zitieren, welches auf den "Lächel-§" BGB 242 abhebt, aber manchmal, wie man sieht, nimmt sich sogar ein Gericht dieses armen § an
Noch ein "Gedanke" *kicher für Pandarul: Du hebt immer darauf ab, dass ebay nirgends garantiere, dass Angebote jederzeit bebietbar seinen. Warum ist das für Dich wichtig? das muss ebay doch nicht extra schreiben. Die ordnungsgemäße Durchführung der Transaktionen ist doch der Geschäftszweck von ebay, also eine "Selbstverständlichkeit" des "nur Plattformanbieters".
Im Gegenteil: Würden sie die Verfügbarkeit per AGB offensichtlich ausschließen oder einschränken wollen, so würden wohl sie in Konflikt mit BGB 307 (2), 2. In Konflikt kommen.
Ich habe hier ziemlich sauer aufgesteckt, aber aufmerksam danach mitgelesen. Da hier mehrzahlige Beiträge zum Diskussionsstil eingeflossen sind, mögen auch mir Bemerkungen dazu erlaubt sein.
Insbesondere die Darlegungen von Kaio darüber, warum mancher mal ausrastet, besonders wenn seine langen Erfahrungen ihm sagen, dass er etwas ganz genau "weiß", haben mich befriedet. Ja, so mag es bei Pandarul und seinem Nervgrad sein. Es ist trotzdem nicht schön sich als esotherische Gestalt benannt zu sehen, auch nicht eine Diskussion an der man teilnimmt in diesem Forum "als "Schande für das Forum". Aber "Schwamm drüber"
Menschen sind verschieden. Ich auch ;-)i
Und so ist es eine meiner persönlichen Eigenschaften, dass ich bei Dingen bei denen ich nicht absolut sicher bin, gerne Formulierungen benutze die "ich glaube", "ich meine", "ich denke", "ich fühle" beinhalten.
Natürlich könnte ich auch schreiben: "Das ist so" oder "Fakt ist, dass".
Dies versuche ich zu vermeiden, wenn ich mir eben nicht ganz sicher bin. Der Wahrheitsgehalt des Geschriebenen wird daurch eh nicht erhöht oder erniedrigt. Dies zu "Gefühlsduselei" zu erklären und in die Ecke der Esotherik verschieben zu wollen, dass ging mir hart an.
Ich bin ja nicht mein Anwalt, der Worte sicher besser und "sicherer" vorbringen könnte, besonders mit diesem gewissen Quentchen der absoluten Selbstüberzeugtheit, die vor Gericht vielleicht angemessen ist. Aber ich bin hier ja auch nicht vor Gericht.
Dazu kommt dann noch, dass ich Foren über Online-Handel und Co nicht deshalb verfolge, weil ich ständig eigene Problem hätte. Auch nicht, weil ich einen ausgeprägten Helferwahn hätte. Ich gehöre zu dem Menschenschlag (ja, die gibt es) die sich gerne Gedanken machen, bevor sie etwas selber direkt treffen könnte. Das hat sich in der Vergangenheit auch hin und wieder ausgezahlt.
Nun aber zum Inhalt des Themas, bzw. eines Aspekts des Themas.
Wie gravierend war der Ausfall?
Ich ziehe dafür zuerst mal die Verlautbarungen von ebay zum Ausfall am Freitag heran und deren Grundsätze zum Systemausfall, die von ebay in den AGB zum Bestandteil erklärt werden.
news.ebay.de/globalnews/item/show/1775
pages.ebay.de/help/policies/everyone-outage.html
Wenn es am Freitag zwischen 8:00 und ca. 10:30 - 11:00 zu einem Ausfall kommen sollte, und in diesem Zeitraum meine Auktion ausgelaufen wäre, so würde ich kein Fingerchen rühren wollen. Die Möglichkeit des eingeschränkten Zugangs ist von ebay derart klar formuliert und veröffentlicht (Wartungsfenster von 8:00 bis 10:00 Uhr), dass ich das "wissen" muss, plus ein wenig "Zugabezeit". Keine Auktionsenden in die Wartungs-Zeit zu legen, rät ebay sogar. Bei Ausfällen in dieser Zeit erstattet ebay nach eigenen Richtlinien auch keine Gebühren.
Für Freitag hat ebay in seinen News jedoch Gebührenerstattungen angekündigt. Daraus darf ich schließen, noch ohne genauere Unterlagen für Rechtstreitigkeiten dort anzufordern. Nehme ich an, dass ebay in diesem Fall sich strikt an seine eigenen Grundsätze zum Systemausfall hält, so schließe ich: Der von ebay anerkannte Ausfall außerhalb des zu duldenen Wartungszeitraums muss über einer Stunde aber unter zwei Stunden gewesen sein. Gebührenerstattung gibt ebay "freiwillig" nach den eigenen Richtlinien erst ab über einer Stunde, wenn die Auktion in dieser Zeit oder kurz danach, ausgelaufen ist.
Ebenso sieht ebay es so, dass der Ausfall wohl über einer Stunde, aber unter zwei Stunden war. Ansonsten hätten sie die Auktionen nach ihren eigenen Richtlinien verlängern müssen. Ohne kann und aber, sondern eindeutig in der aktuellen Fassung. Nix mit "kann".
"Durchgängiger Systemausfall länger als 2 Stunden
Alle Gebühren für die betroffenen Angebote werden automatisch gutgeschrieben. Dies gilt für:
Angebote, die im Zeitraum des Systemausfalls ausgelaufen wären.
Angebote, die in der Stunde nach dem Ende des Systemausfalls ausgelaufen wären.
eBay verlängert die betroffenen Angebote um 24 Stunden.
Also sieht ebay den oder die Systemausfälle in einem zeitlichen Höhe unter zwei Stunden.
Damit sind dann aus Sicht der Bucht die Vertragsverhälnisse mit dem Anwender als ausreichend geregelt an. Relativ einig in dieser Diskussion hier sind wir ja darüber, dass es nicht darum geht, ebay ans Bein zu kommen.
Welche Auswirkungen kann das nun für den "Beweis" einer massiven Störung im Verhältniss zwischen Anbieter und Bitendem haben?
Nun, ein Zeitraum von über einer Stunde und unter zwei, ist damit anzunehmen. Ohne ebay als "Zeugen" laden zu müssen.
Ist diese eine bis zwei Stunden so wichtig? Meiner Meinung nach ja. Die reelle Preisbildung im Auktionsformat findet genau in den letzen Stunden statt, während die Tage davor nur "Geplänkel" sind.
Diese meine persönliche Auffassung findet auch anähernd Würdigung bei Gerichten, wenn ich auch kein Urteil finde, wo genau das eine entscheidende Rolle spielt.
So "weltfremd" sind Richter denn auch nicht, dass sie nicht wüssten, dass "Auktionen" normal nicht nur ein einziges Gebot finden.
Ein Beispiel dazu ein BGH-Urteil, in dem es um vorzeitige Beendigung/Auktionsabruch bei Diebstahl geht.
BGH VIII ZR 305/10
Dort heisst es unter anderem auch:
Unter "Entscheidungsgründe":
9
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn
der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre
Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu
führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängli-
che Unmöglichkeit laufen würde.
Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm
darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann da
zu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechendgeringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den
Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357€ gelegen habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
(Bitte beachten, diesen Auszug habe ich in bestem Wissen und Gewissen hier her kopiert, hoffentlich fehlerfrei, musste aber zahlreiche Umbrüche entfernen. Im Zweifelsfall lieber den Org-Text lesen)
Im übrigen könnte der Auszug auch "Hints" dazu geben, wann nun eigentlich der gültige Vertrag zwischen VK und K geschlossen wird.
Es gibt diverse weitere Urteile, die nicht verkennen, dass die ersten Angebote in einer Auktion nicht die letzten und preisbildenden sind.
Als Beispiel hier aus dem bekannten Fall am Gericht in Koblenz, kein Porsche-Schnäppchen für 5,50 €:
caspers-mock.de/publikationen/porsche_fuer_5_99_urteil.htm
"Hätte der Beklagte trotz des von ihm erkannten Fehlers die Auktion nicht beendet, wäre nach Überzeugung des Gerichts einen Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. "
ich denke (Ja, ich denke wieder nur, weil ich kein Richter bin ;-)), dass bei entsprechenderWare ausreichend Beispiele für "normale" Auktionsabläufe dokumentierbar wären, besonders über die "letzte entscheidende Stunde". Bei Plünnen, die normal für einen oder drei Euronen über den Tisch gehen, wird es aber sicher

Für die Juristen unter Euch: Ich trau mich ja kaum, hier aus einem Urteil zu zitieren, welches auf den "Lächel-§" BGB 242 abhebt, aber manchmal, wie man sieht, nimmt sich sogar ein Gericht dieses armen § an

Noch ein "Gedanke" *kicher für Pandarul: Du hebt immer darauf ab, dass ebay nirgends garantiere, dass Angebote jederzeit bebietbar seinen. Warum ist das für Dich wichtig? das muss ebay doch nicht extra schreiben. Die ordnungsgemäße Durchführung der Transaktionen ist doch der Geschäftszweck von ebay, also eine "Selbstverständlichkeit" des "nur Plattformanbieters".
Im Gegenteil: Würden sie die Verfügbarkeit per AGB offensichtlich ausschließen oder einschränken wollen, so würden wohl sie in Konflikt mit BGB 307 (2), 2. In Konflikt kommen.