Unregelmäßiger Zugriff auf eBay.de

    • Na, dann will ich mal versuchen, in die Richtung möglicher "Beweise" zu gelangen.
      Ich habe hier ziemlich sauer aufgesteckt, aber aufmerksam danach mitgelesen. Da hier mehrzahlige Beiträge zum Diskussionsstil eingeflossen sind, mögen auch mir Bemerkungen dazu erlaubt sein.
      Insbesondere die Darlegungen von Kaio darüber, warum mancher mal ausrastet, besonders wenn seine langen Erfahrungen ihm sagen, dass er etwas ganz genau "weiß", haben mich befriedet. Ja, so mag es bei Pandarul und seinem Nervgrad sein. Es ist trotzdem nicht schön sich als esotherische Gestalt benannt zu sehen, auch nicht eine Diskussion an der man teilnimmt in diesem Forum "als "Schande für das Forum". Aber "Schwamm drüber"
      Menschen sind verschieden. Ich auch ;-)i
      Und so ist es eine meiner persönlichen Eigenschaften, dass ich bei Dingen bei denen ich nicht absolut sicher bin, gerne Formulierungen benutze die "ich glaube", "ich meine", "ich denke", "ich fühle" beinhalten.
      Natürlich könnte ich auch schreiben: "Das ist so" oder "Fakt ist, dass".
      Dies versuche ich zu vermeiden, wenn ich mir eben nicht ganz sicher bin. Der Wahrheitsgehalt des Geschriebenen wird daurch eh nicht erhöht oder erniedrigt. Dies zu "Gefühlsduselei" zu erklären und in die Ecke der Esotherik verschieben zu wollen, dass ging mir hart an.
      Ich bin ja nicht mein Anwalt, der Worte sicher besser und "sicherer" vorbringen könnte, besonders mit diesem gewissen Quentchen der absoluten Selbstüberzeugtheit, die vor Gericht vielleicht angemessen ist. Aber ich bin hier ja auch nicht vor Gericht.
      Dazu kommt dann noch, dass ich Foren über Online-Handel und Co nicht deshalb verfolge, weil ich ständig eigene Problem hätte. Auch nicht, weil ich einen ausgeprägten Helferwahn hätte. Ich gehöre zu dem Menschenschlag (ja, die gibt es) die sich gerne Gedanken machen, bevor sie etwas selber direkt treffen könnte. Das hat sich in der Vergangenheit auch hin und wieder ausgezahlt.

      Nun aber zum Inhalt des Themas, bzw. eines Aspekts des Themas.
      Wie gravierend war der Ausfall?
      Ich ziehe dafür zuerst mal die Verlautbarungen von ebay zum Ausfall am Freitag heran und deren Grundsätze zum Systemausfall, die von ebay in den AGB zum Bestandteil erklärt werden.

      news.ebay.de/globalnews/item/show/1775

      pages.ebay.de/help/policies/everyone-outage.html

      Wenn es am Freitag zwischen 8:00 und ca. 10:30 - 11:00 zu einem Ausfall kommen sollte, und in diesem Zeitraum meine Auktion ausgelaufen wäre, so würde ich kein Fingerchen rühren wollen. Die Möglichkeit des eingeschränkten Zugangs ist von ebay derart klar formuliert und veröffentlicht (Wartungsfenster von 8:00 bis 10:00 Uhr), dass ich das "wissen" muss, plus ein wenig "Zugabezeit". Keine Auktionsenden in die Wartungs-Zeit zu legen, rät ebay sogar. Bei Ausfällen in dieser Zeit erstattet ebay nach eigenen Richtlinien auch keine Gebühren.

      Für Freitag hat ebay in seinen News jedoch Gebührenerstattungen angekündigt. Daraus darf ich schließen, noch ohne genauere Unterlagen für Rechtstreitigkeiten dort anzufordern. Nehme ich an, dass ebay in diesem Fall sich strikt an seine eigenen Grundsätze zum Systemausfall hält, so schließe ich: Der von ebay anerkannte Ausfall außerhalb des zu duldenen Wartungszeitraums muss über einer Stunde aber unter zwei Stunden gewesen sein. Gebührenerstattung gibt ebay "freiwillig" nach den eigenen Richtlinien erst ab über einer Stunde, wenn die Auktion in dieser Zeit oder kurz danach, ausgelaufen ist.
      Ebenso sieht ebay es so, dass der Ausfall wohl über einer Stunde, aber unter zwei Stunden war. Ansonsten hätten sie die Auktionen nach ihren eigenen Richtlinien verlängern müssen. Ohne kann und aber, sondern eindeutig in der aktuellen Fassung. Nix mit "kann".
      "Durchgängiger Systemausfall länger als 2 Stunden
      Alle Gebühren für die betroffenen Angebote werden automatisch gutgeschrieben. Dies gilt für:
      Angebote, die im Zeitraum des Systemausfalls ausgelaufen wären.
      Angebote, die in der Stunde nach dem Ende des Systemausfalls ausgelaufen wären.
      eBay verlängert die betroffenen Angebote um 24 Stunden.


      Also sieht ebay den oder die Systemausfälle in einem zeitlichen Höhe unter zwei Stunden.

      Damit sind dann aus Sicht der Bucht die Vertragsverhälnisse mit dem Anwender als ausreichend geregelt an. Relativ einig in dieser Diskussion hier sind wir ja darüber, dass es nicht darum geht, ebay ans Bein zu kommen.

      Welche Auswirkungen kann das nun für den "Beweis" einer massiven Störung im Verhältniss zwischen Anbieter und Bitendem haben?
      Nun, ein Zeitraum von über einer Stunde und unter zwei, ist damit anzunehmen. Ohne ebay als "Zeugen" laden zu müssen.

      Ist diese eine bis zwei Stunden so wichtig? Meiner Meinung nach ja. Die reelle Preisbildung im Auktionsformat findet genau in den letzen Stunden statt, während die Tage davor nur "Geplänkel" sind.
      Diese meine persönliche Auffassung findet auch anähernd Würdigung bei Gerichten, wenn ich auch kein Urteil finde, wo genau das eine entscheidende Rolle spielt.
      So "weltfremd" sind Richter denn auch nicht, dass sie nicht wüssten, dass "Auktionen" normal nicht nur ein einziges Gebot finden.

      Ein Beispiel dazu ein BGH-Urteil, in dem es um vorzeitige Beendigung/Auktionsabruch bei Diebstahl geht.
      BGH VIII ZR 305/10
      Dort heisst es unter anderem auch:
      Unter "Entscheidungsgründe":
      9
      Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn
      der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre
      Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu
      führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängli-
      che Unmöglichkeit laufen würde.
      Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm
      darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann da
      zu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechendgeringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den
      Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357€ gelegen habe.
      II.
      Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
      Die Revision ist
      daher zurückzuweisen.


      (Bitte beachten, diesen Auszug habe ich in bestem Wissen und Gewissen hier her kopiert, hoffentlich fehlerfrei, musste aber zahlreiche Umbrüche entfernen. Im Zweifelsfall lieber den Org-Text lesen)

      Im übrigen könnte der Auszug auch "Hints" dazu geben, wann nun eigentlich der gültige Vertrag zwischen VK und K geschlossen wird.

      Es gibt diverse weitere Urteile, die nicht verkennen, dass die ersten Angebote in einer Auktion nicht die letzten und preisbildenden sind.
      Als Beispiel hier aus dem bekannten Fall am Gericht in Koblenz, kein Porsche-Schnäppchen für 5,50 €:
      caspers-mock.de/publikationen/porsche_fuer_5_99_urteil.htm

      "Hätte der Beklagte trotz des von ihm erkannten Fehlers die Auktion nicht beendet, wäre nach Überzeugung des Gerichts einen Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. "

      ich denke (Ja, ich denke wieder nur, weil ich kein Richter bin ;-)), dass bei entsprechenderWare ausreichend Beispiele für "normale" Auktionsabläufe dokumentierbar wären, besonders über die "letzte entscheidende Stunde". Bei Plünnen, die normal für einen oder drei Euronen über den Tisch gehen, wird es aber sicher :S schwieriger

      Für die Juristen unter Euch: Ich trau mich ja kaum, hier aus einem Urteil zu zitieren, welches auf den "Lächel-§" BGB 242 abhebt, aber manchmal, wie man sieht, nimmt sich sogar ein Gericht dieses armen § an :D


      Noch ein "Gedanke" *kicher für Pandarul: Du hebt immer darauf ab, dass ebay nirgends garantiere, dass Angebote jederzeit bebietbar seinen. Warum ist das für Dich wichtig? das muss ebay doch nicht extra schreiben. Die ordnungsgemäße Durchführung der Transaktionen ist doch der Geschäftszweck von ebay, also eine "Selbstverständlichkeit" des "nur Plattformanbieters".
      Im Gegenteil: Würden sie die Verfügbarkeit per AGB offensichtlich ausschließen oder einschränken wollen, so würden wohl sie in Konflikt mit BGB 307 (2), 2. In Konflikt kommen.
    • Erstmal: Alles, was du über den Systemausfall schreibst, ist hier überhaupt nicht strittig.

      Zum "Porsche": Hast du überhaupt verstanden, was du da zitierst?

      Das Urteil sieht im Einfordern von Schadensersatz i.H.v. (Porsche minus 5,50 Euro Gebot bei Beendigung) Rechtsmißbrauch.

      Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint(Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses (MüKo-Roth § 242 Rdnr. 393).Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine Rechsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln (BGH WM 1967, 988, 989).


      Ja, das kann man unterschreiben! Weiter oben wirst du sinngemäß eine Aussage von mir finden, daß niemand wegen eines Systemausfalls seinen PKW für einen Euro wird abgeben müssen. Rechtsmißbrauch (!) steht hier aber gar nicht zur Debatte, sondern die durchschnittlich betroffene eBay-Auktion. Für 10.000 statt der erwarteten 30.000 geht der PKW nämlich an den Käufer.

      Du hebt immer darauf ab, dass ebay nirgends garantiere, dass Angebote jederzeit bebietbar seinen. Warum ist das für Dich wichtig?


      Nein, ich hebe darauf ab, daß eBay die ständige Verfügbarkeit der Plattform ausdrücklich nicht garantiert (das ist ein Unterschied zu deiner Abwandlung meiner Aussage), sondern wörtlich nur den aktuellen "Stand der Technik". Weil sich daraus ergibt, daß jeder Verkäufer unterschrieben hat, daß er weiß, daß die Plattform jederzeit zusammenbrechen kann und er dann schlimmstenfalls mit seinem Startgebot leben muß. Man nennt das "Vorsatz".

      Nachtrag: Es steht auch gar nicht zur Diskussion, daß durch den Ausfall die Endpreise niedriger waren als gewöhnlich. Dazu braucht man nichtmal vergleichbare Auktionen aus dem Hut zu ziehen, das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, oder im Gerichtsdeutsch "es wäre lebensfremd, anzunehmen...". Zur Diskussion steht, welche Konsequenzen dieser Umstand auf die Kaufverträge hat.

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    • schabbesgoi schrieb:

      Im Gegenteil: Würden sie die Verfügbarkeit per AGB offensichtlich ausschließen oder einschränken wollen, so würden wohl sie in Konflikt mit BGB 307 (2), 2. In Konflikt kommen.


      Das hier verdient ein gesondertes Posting.

      Mir fällt auch nach langem Überlegen kein einziger Internetdienst ein, der die garantierte Verfügbarkeit nicht vertraglich einschränkt. Das ist in der Praxis auch gar nicht möglich, denn sonst würden sich ja sofort Ansprüche des Kunden ergeben, wenn mal was an dem/den Server(n) hakt. Das passiert nun wieder ständig und jedem, neulich war sogar man google für ein paar Minuten weg (und mit "weg" meine ich, daß alle Dienste ausgefallen waren.)

      Ich würde weitergehen und behaupten, daß es gleich überhaupt keinen Dienstleister gibt, der die Verfügbarkeit seines Dienstes nicht beschränkt. Internet, Strom, Wasser, you name it. Ok, eine derart absolute Behauptung kann ich natürlich nicht belegen, aber die Annahme ist konsistent, denn kein Dienstleister kann die Verfügbarkeit seines Dienstes mit Sicherheit garantieren.

      Oftmals gibt es sogar Regeln, ab welcher Ausfallquote dem Kunden welche Rechte zustehen (analog zu eBays Systemausfall-Grundsatz). Sogar die Bahn zahlt aus, wenn die Verspätung zu lang wird.

      Warum soll man sowas nicht in den AGB regeln können? Vor allem, wo es doch in 99,x% aller derartigen Verträge in den AGB geregelt wird...
    • #321

      Schön, dass dich mein Posting "befriedet" hat, Danke.
      Aber um das ging es mir nicht in erster Linie, auch wenn ich gerne ein Lob lese.

      Finde inzwischen hat sich das zu einer richtig konstruktiven Diskussion entwickelt..... schön, so stelle ich mir ruhige und gelassene Postings vor.

      Zu allerst, habe fast täglich mit Anwälten zu tun und deine Einschätzung hierbei ist recht großzügig. Meine Erfahrungen besagen in den meisten Fällen das Gegenteil. Zwar mögen Anwälte besser formulieren können, recht haben sie in diesem Zug dennoch nicht zwangsläufig. Meist werden Hoffnungen suggeriert, welche dann vor Gericht in einer kostenpflichtigen Enttäuschung enden. Aber das ist ein anderes Thema und vielleicht ziehen meine Kunden einfach nur versehentlich die Leute magisch an.

      Der grundsätzliche Gedanke, so sehe ich das, in dieser Diskussion und das hast du richtig gut verstanden, liegt darin, dass keine Pauschalurteile abgegeben werden sollten, wenn sich der postende nicht völlig sicher ist.
      Dies ist ein öffentliches Forum und ehrlich gesagt, bin ich hier weil es einen richtig guten Ruf genießt.

      Aber jetzt auch zum eigentlichen Thema:

      Es wurde in keiner Weise in Abrede gestellt, dass es Einzelfallentscheidungen geben kann. Ebay hat sich sauber rausgeredet, trägt aufgrund seiner AGB keine Haftung und dann stellte sich nur noch die Frage, was mit den durchschnittlichen "normalen" Kaufverträgen ist. Diese sind, meiner Meinung nach, alle komplett gültig. Es konnte offensichtlich geboten werden, was wiederum bedeutet, dass das Maximalgebot der bisher Höchstbietenden eventuell zwar unterschritten, aber gleichzeitig den Kaufpreis erhöht haben.

      Ein Schaden bei den "Normalauktionen" lässt sich hierdurch schwer belegen/beweisen und ein Rücktritt vom Kaufvertrag ebenfalls. Natürlich ist das alles für den einen oder anderen Verkäufer ärgerlich gewesen, aber ob ein Richter hier zugunsten des VK entscheidet, falls der gültige Kaufvertrag nicht extreme Grenzen überschreitet, halte ich für milde gesagt eine recht gewagte Einschätzung.

      Im Zweifelsfall läuft alles darauf hinaus, dass der jeweilige VK bereit war, seinen Artikel für einen € zu verkaufen und nur ein extrem grobes Missverhältnis zwischen tatsächlichem und Verkaufswert würde da vielleicht etwas bewirken können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Nun wäre es an mir, mal zu lächeln, Panda? NE, unterlasse ich.

      Ach, nicht strittig, ob es sich um einen signifikanten Ausfall gehandelt hat? Dann habe ich wohl einiges echt nicht richtig gelesen. Oder wir sind "einen Schritt weiter".

      Den Porschefall habe ich nur insofern angeführt, als dass auch in diesem Fall das Gericht davon ausgeht, dass es mehr als ein oder wenige Gebote (bei einer im Markt gefragten Ware) geben wird.
      Als Argument gegen "Wie will denn jemand beweisen, dass noch ein anderer mehr bieten wollte". Für diese Fälle gibt es neben dem Menschenverstand noch einen Zweig der Wissenschaft, die sich "Empirie" nennt. Ich habe bei Anführung nur den Nachweis versucht zu führen, dass der Zugang zu "Erfahrung" nicht jedem Richter fremd ist ;)

      wobei, ob Rechtsmißbrauch darin bestehen könnte, wenn jemand ein Schnäppchen einfordern möchte, nachdem es einen Systemausfall gab...darauf möchte ich jetzt nicht weiter eingehen. Diese Argumentationsvariante wäre evtl auch noch möglich *lach. Kaufvertrag ja, Herausgaberecht bzw. Schadenersatz - nein. Aber ich will nicht überfordern. Diese Möglichkeit stand hier noch nicht direkt zur Diskussion. Der arme § 242. ..

      Und das was Du mit "ausdrücklich" meinst, das bezieht sich allein auf den "Stand der Technik"? Nun, diese "Floskel" kenne ich sehr gut. Nicht als Juristin, die ich nicht bin, aber als IT-lerin.
      Und als ITlerin lese ich die Meldungen von ebay (sowohl die Systemmeldung, als auch die bei ebay.de/Facebook) eventuell ein wenig anders als Du?
      Für mich steht da drin, dass man schleunigst noch was tun wird, um auf den Stand der Technik zu kommen.
      "Momentan arbeiten wir verstärkt daran, zusätzliche Sicherheitsmaßnamen einzuführen, um erneute Systemausfälle während der Wartungsarbeiten zu vermeiden."

      Prozesse und Beweise zum "Stand der Technik" sind allerdings oft mit besonders aufwendigen Nachweisen verbunden . Ist aber auch nicht besonders relevant, da die Diskussion, zumindest bisher, nicht auf das Verklagen von ebay zielt und damit darauf, ob die Software "so la la", "ganz ordentlich" oder "mies" nach dem Stand der Technik funktioniert.
      Sonst: Da der/die Ausfall bzw Ausfälle im Zusammenhang mit Wartungsmaßnahmen entstanden, könnte man den "Stand der Technik" ja mal probieren zu hinterfragen, insbesondere die sicher zertifizierten Testverfahren.....Aber das ist nur "IT-Bla-Bla" *lach
    • Kaiolito schrieb:

      Im Zweifelsfall läuft alles darauf hinaus, dass der jeweilige VK bereit war, seinen Artikel für einen € zu verkaufen


      Du meinst doch nicht etwa, daß

      die vertragliche Bindung der Parteien (...) nicht auf dem Ablauf dieser Frist (beruht), sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen.


      Ungefähr so, wie es in BGH VIII ZR 375/03 ausgeführt ist? /sarcasm
    • schabbesgoi schrieb:

      "Momentan arbeiten wir verstärkt daran, zusätzliche Sicherheitsmaßnamen einzuführen, um erneute Systemausfälle während der Wartungsarbeiten zu vermeiden."


      Schabbes,

      diese Meldung gab es nach dem "Systemausfall". Und den setze ich jetzt ganz bewusst in Anführungsstriche, weil es eben kein Ausfall war. Die Nutzung war 'lediglich' eingeschränkt und nicht für alle möglich.
      eBay hat letzten Freitag im Schweisse der Angesichter der Bastelhamster festgestellt, dass sie da Defizite haben, die sie beheben müssen, wenn sich so etwas nicht wiederholen soll.
      Gut, das kann man als "nicht auf dem Stand der Technik" bezeichnen.
      Das kann man aber auch so sehen wie jede Hausfrau, die Kinder hat, die plötzlich nicht nur einen Spielkameraden sondern gleich 7 mitbringen. Es wird ihr nie wieder passieren, zu wenig Limo im Haus zu haben. Sie wird sich nur insofern ergeben, dass es einfach nicht möglich ist, alle Eventualitäten abzudecken. Sie wird aber zumindest versuchen, auch andere Unwägbarkeiten im Vorfeld einzukalkulieren.
    • @kaiolio: ;)


      edit: ----- ----- ----- TRENNLINIE ----- ----- ----- um Klarheit zu schaffen ----- ----- -----



      schabbesgoi schrieb:

      Ach, nicht strittig, ob es sich um einen signifikanten Ausfall gehandelt hat?


      Hat es, das hat niemand in Frage gestellt. Insbesondere nicht ich. Du hast doch gesagt, du hättest alles mitgelesen?

      wobei, ob Rechtsmißbrauch darin bestehen könnte, wenn jemand ein Schnäppchen einfordern möchte, nachdem es einen Systemausfall gab


      Nein, es sei denn, die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist überschritten. Auch bei einem Superschnäppchen liegt die aber in weiter Ferne, die Anforderungen sind extrem hoch. Wie gesagt, ein Auto (also ein teures jetzt) für einen Euro wird nicht drin sein. Das steht aber nicht zur Diskussion, insbesondere teure Artikel haben am letzten Tag normalerweise Gebote i.H.v. 30-50% des Endpreises. Das ist kilometerweit von der Sittenwidrigkeit entfernt. Auch ein Angebot, das bei 10% seines Wertes endet, ist ok.

      Wenn du ITlerin bist, weißt du doch ganz genau, was Stand der Technik bedeutet. Wenn die Technik kaputt ist, bedeutet es: Stillstand! 24 Stunden downtime sind locker drin, wenn mal was so richtig gegen den Baum geht. Unerwünscht, sicher, trotzdem kommen sie vor, nicht nur bei eBay. $BEISPIEL: Wenn Anonymous entscheidet, daß Mastercard mit DoS anzugreifen ist, gehen auch da die Lichter aus, bis sie genügend Geld auf das Problem geworfen haben. Stand der Technik eben.

      eBays Erklärungen an die Kunden haben damit gar nichts zu tun, klar schreiben die da rein, daß sie alles noch viel besser machen in Zukunft. Die behaupten ja auch seit 10 Jahren alle halbe Jahr, daß sie die neue Funktion xyz einführen, um eBay noch komfortabler zu machen. Wenn das nicht nur leeres Marketinggewäsch wäre, hätten sie längst die perfekte Plattform gebaut.

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    • pandarul schrieb:

      Kaiolito schrieb:

      Im Zweifelsfall läuft alles darauf hinaus, dass der jeweilige VK bereit war, seinen Artikel für einen € zu verkaufen


      Du meinst doch nicht etwa, daß

      die vertragliche Bindung der Parteien (...) nicht auf dem Ablauf dieser Frist (beruht), sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen.


      Ungefähr so, wie es in BGH VIII ZR 375/03 ausgeführt ist? /sarcasm


      ah, einer aus 2004...von der Sorte: Laufende Rechtsprechung, gut abgehangen und tausendmal diskutiert ?
      Nun, was ist denn dann, wenn Willenserklärungen aus technischen Gründen nicht abgegeben werden können im Auktionsablauf? Nicht die des einen, der rechtzeitig "durchgekommen ist", sondern die von anderen, die auch gewollt hätten? Darauf basiert doch das Auktionsformat, darauf, dass "jeder" mit bieten kann.
      Das ebay Auktionsformat beruht auf der einen Seite darauf, dass ein Anbieter erklärt, in einem von ihm gewählten Zeitraum zu dem von ihm gewählten Mindestpreis zu verkaufen wenn ein Bieter seine Willenserklärung abgibt, oder zu dem Preis den ein Höchstbieter bereit ist zu zahlen.

      Die zweite Seite ist jedoch, dass sich Bieter finden und die müssen bieten können. Technisch in der Lage sein, eine Willenserklärung auch bis zum Angebotsende abzugeben. Nicht nur die "frühen Vögel", die "noch durch" kamen.

      In diesem Zusammenhang eine vielleicht provokante Frage: Wenn ebay ein Angebot aus eigenem Ermessen (nach ebay-eigener Würdigung der Zulässigkeit des Artikels bei ebay) löscht und dieses Angebot ist schon beboten worden. Dann liegen auch zwei Willenserklärungen eines Anbieters und eines Bietenden vor.
      Ist das dann ein "gültiger Kaufvertrag"? Ebay schreibt dazu: nein. Ist das dann rechtsgültig im Verhältnis von VK und Höchstbietendem oder nur ebay Meinung? Oder ist gar hier ebay Meinung rechtsbildend im Sinne "gültiger Spielregeln"?
    • Mal kurz OT ein paar Erklärungen aus der echten IT:

      Es ist systemimmanent vollkommen unmöglich, sichere Software zu schreiben. Wie man das probieren (!) kann, ist Gegenstand aktueller Forschungen. Die Ergebnisse sind i.d.R. Kleinstprogramme, die nur dezidiert ein paar Funktionen steuern. Das tun sie in Komponenten für Autos, in Industrieanlagen oder in der Raumfahrt, also da, wo man Fehler gar nicht gebrauchen kann. Meistens sogar ganz gut, aber auch in unseren Atomkraftwerken stecken reihenweise Bugs, darüber muß man sich mal grundsätzlich klar werden.

      Eine Plattform wie eBay, die über Jahre historisch gewachsen ist, während der Laufzeit am Leben zu erhalten, ist eine echte Aufgabe. Ja, auch ich lästere gerne über die Bastelhamster ab. Jeder, der sich mal den Code von eBay bzw. Teile davon anschauen konnte, weiß aber, was da los ist. Die Leute, die die aktuelle Revision einer Funktion geschrieben haben, sind längst nicht mehr da. Die Dokumentation aus den Startup-Anfangstagen ist bestenfalls lückenhaft. Das Backlog an Provisorien ist gigantisch. Altlasten sind mit später hinzugekommenen Funktionen verwoben. Änderungen an einem Teil der Plattform führen z.T. zu Ausfällen an vollkommen anderen Funktionen. Das Rollout einer einfachen Neuerung dauert vom grundsätzlichen "Go!" bis zur Umsetzung minimal 9 Monate.

      Wenn da beim Warten etwas kaputt geht, ist es tatsächlich schon eine Leistung, innerhalb weniger Stunden den ursächlichen Fehler gefunden zu haben! Den auch noch (größtenteils) ohne Datenverlust rückgängig gemacht zu haben, wobei grundsätzlich die Funktionen der Plattform zur Verfügung standen (nur halt nicht jedem, und nicht die ganze Zeit) ist fast schon ein Kunststück.

      Wer das leugnet, hat noch nie in seinem Leben mit Softwaredesign zu tun gehabt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • *alte_eule* schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      "Momentan arbeiten wir verstärkt daran, zusätzliche Sicherheitsmaßnamen einzuführen, um erneute Systemausfälle während der Wartungsarbeiten zu vermeiden."


      Schabbes,

      diese Meldung gab es nach dem "Systemausfall". Und den setze ich jetzt ganz bewusst in Anführungsstriche, weil es eben kein Ausfall war. Die Nutzung war 'lediglich' eingeschränkt und nicht für alle möglich.
      eBay hat letzten Freitag im Schweisse der Angesichter der Bastelhamster festgestellt, dass sie da Defizite haben, die sie beheben müssen, wenn sich so etwas nicht wiederholen soll.
      Gut, das kann man als "nicht auf dem Stand der Technik" bezeichnen.
      Das kann man aber auch so sehen wie jede Hausfrau, die Kinder hat, die plötzlich nicht nur einen Spielkameraden sondern gleich 7 mitbringen. Es wird ihr nie wieder passieren, zu wenig Limo im Haus zu haben. Sie wird sich nur insofern ergeben, dass es einfach nicht möglich ist, alle Eventualitäten abzudecken. Sie wird aber zumindest versuchen, auch andere Unwägbarkeiten im Vorfeld einzukalkulieren.


      Eule, möchtest Du damit ausdrücken, dass ebay in diesem Fall seine eigene Leistung selbst schlechter dargestellt hat, als es in Wirklichkeit war? Hmmm, ich setzte dann Dich auf die Liste der möglichen Zeugen für einen enttäuschten Bieter, dem der Vk nicht liefern will ;)

      Die Möglichkeit, dass die Aussage von ebay ungefähr so dem Niveau einer Entschuldigung einer Hausfrau entsprechen könnte, die kommt jetzt von Dir :D
      Ich meinereins nehme die Verlautbarungen von ebay gelegentlich seeehr ernst

      und was ich daraus lese: "Uns ist ein verdammt großer Mist passiert" Oder anders: "Böcke" habe ich beruflich auch schon geschossen, aber es noch nie so klar geschrieben ;)

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    • schabbesgoi schrieb:

      ah, einer aus 2004...von der Sorte: Laufende Rechtsprechung, gut abgehangen und tausendmal diskutiert ?


      Nein, von der Sorte ständige anerkannte höchstrichterliche Rechtsprechung. Zitate aus und Quellenverweis auf dieses Urteil findest du in jedem Urteil, das entfernt "Vertragsschluß bei eBay" thematisiert. Steht im Thread weiter oben.

      schabbesgoi schrieb:

      In diesem Zusammenhang eine vielleicht provokante Frage: Wenn ebay ein Angebot aus eigenem Ermessen (nach ebay-eigener Würdigung der Zulässigkeit des Artikels bei ebay) löscht und dieses Angebot ist schon beboten worden. Dann liegen auch zwei Willenserklärungen eines Anbieters und eines Bietenden vor.
      Ist das dann ein "gültiger Kaufvertrag"?


      Nein, wie ein Blick in die eBay-AGB zeigt. Auch das habe ich schon weiter oben geschrieben.

      schabbesgoi schrieb:

      Die zweite Seite ist jedoch, dass sich Bieter finden und die müssen bieten können. Technisch in der Lage sein, eine Willenserklärung auch bis zum Angebotsende abzugeben.


      Behauptest du. Wo steht das?
      Die Laufzeit ist nicht die Zeit, in der Gebote von Bietern abgegeben werden können, sondern die Zeit, in der der Verkäufer sich bereiterklärt hat, diese entgegenzunehmen (wenn sie denn kommen).
      Die Garantie, technisch in der Lage zu sein, bis zum Angebotsende bieten zu können, gibt eBay den Bietern und dem Verkäufer ausdrücklich nicht.
    • pandarul schrieb:

      Die Laufzeit ist nicht die Zeit, in der Gebote von Bietern abgegeben werden können, sondern die Zeit, in der der Verkäufer sich bereiterklärt hat, diese entgegenzunehmen (wenn sie denn kommen).


      Das halte ich in dieser Formulierung für gewagt. Aber Du bist ja der, der beweisen muss. Ich bin der Anbieter, der sich weigert zu liefern :)

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    • Das ist so ganz nicht richtig schabbes :)

      Wenn ich dich auf Lieferung verklage, muss ich zum Beweis nur die EOA vorlegen, am besten noch die screens der Auktion und gut is.
      Du musst dann beweisen, warum der Kaufvetrag zwischen dir (Verkäufer) und mir (Käufer) nicht zustande gekommen ist.

      EDIT:
      Gleichzeitig weise ich meine Zahlung nach, habe ja deine Bankverbindung und wenn du mir das Geld inzwischen zurück geschickt hast, entzieht sich dies erst mal meiner Verantwortung.

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    • #377:

      Also erstmal möchte ich dich ernsthaft und in aller Sachlichkeit fragen, ob du mich eigentlich für dumm hältst oder meine Zeit verschwenden willst?

      Wir diskutieren hier die Gültigkeit von Kaufverträgen, wenn dich jemand auf Lieferung verklagt, schickt er eine Kopie seiner EoA zusammen mit einer (ziemlich kurzen) Klageschrift ans Gericht. Du möchtest den Kaufvertrag für nichtig erklären lassen und bist dafür beweispflichtig.

      edit: Doppelt sich jetzt mit dem Vorposting, sorry.

      Ich beantworte deine Frage trotzdem, das steht so in VIII ZR 375/03, Rn 9, dessen Lektüre und Verständnis du leider nach wie vor zu verweigern scheinst.

      Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.

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    • pandarul schrieb:

      Mal kurz OT ein paar Erklärungen aus der echten IT:

      Es ist systemimmanent vollkommen unmöglich, sichere Software zu schreiben. Wie man das probieren (!) kann, ist Gegenstand aktueller Forschungen. Die Ergebnisse sind i.d.R. Kleinstprogramme, die nur dezidiert ein paar Funktionen steuern. Das tun sie in Komponenten für Autos, in Industrieanlagen oder in der Raumfahrt, also da, wo man Fehler gar nicht gebrauchen kann. Meistens sogar ganz gut, aber auch in unseren Atomkraftwerken stecken reihenweise Bugs, darüber muß man sich mal grundsätzlich klar werden.

      Eine Plattform wie eBay, die über Jahre historisch gewachsen ist, während der Laufzeit am Leben zu erhalten, ist eine echte Aufgabe. Ja, auch ich lästere gerne über die Bastelhamster ab. Jeder, der sich mal den Code von eBay bzw. Teile davon anschauen konnte, weiß aber, was da los ist. Die Leute, die die aktuelle Revision einer Funktion geschrieben haben, sind längst nicht mehr da. Die Dokumentation aus den Startup-Anfangstagen ist bestenfalls lückenhaft. Das Backlog an Provisorien ist gigantisch. Altlasten sind mit später hinzugekommenen Funktionen verwoben. Änderungen an einem Teil der Plattform führen z.T. zu Ausfällen an vollkommen anderen Funktionen. Das Rollout einer einfachen Neuerung dauert vom grundsätzlichen "Go!" bis zur Umsetzung minimal 9 Monate.

      Wenn da beim Warten etwas kaputt geht, ist es tatsächlich schon eine Leistung, innerhalb weniger Stunden den ursächlichen Fehler gefunden zu haben! Den auch noch (größtenteils) ohne Datenverlust rückgängig gemacht zu haben, wobei grundsätzlich die Funktionen der Plattform zur Verfügung standen (nur halt nicht jedem, und nicht die ganze Zeit) ist fast schon ein Kunststück.

      Wer das leugnet, hat noch nie in seinem Leben mit Softwaredesign zu tun gehabt.


      Panadrul, bevor ich wieder "beleidigt" reagiere: Ich rede von "echter" IT, verdiene seit einigen Jahrzehnten mein Brot damit. Nicht bei Lieschen Müller und auch nicht (nur) mit schicken Design, sondern seit mehr als zehn Jahren mehrheitlich mit der DV-technischen Abwicklung von Transaktionen im Bankenbereich . nur mal so. Bei der Juristerei bin ich Laie und verstecke das auch nicht. Aber von "echter" IT zu reden, wenn es um Deine Einstellung geht...ist ..unverschämt, sorry. Schon wieder lockst Du die Wut, der einige dann nicht widerstehen können.

      "Gewachsene" Software ist oft mein täglich Brot gewesen. Ich kenne die Probleme und die Leistung, die dahinter steht, solche zu ändern und am Leben zu erhalten.
      Persönliches Mitleid mit den Bastelhamstern: Kein Problem. Aber: "Stand der Technik"? Uäääh.
      Bei einem gemütlichen Plausch könnten wir ja mal im kleinen Kreis (und dann hinterher niemals gerichtlich nachweisbar) so ein paar "Schoten" austauschen, über das, was da so manchmal jenseits des "technischen Standes" passiert. Hier sollte das nicht der Anspruch sein.

      Tatsächlich kostet "Stand der Technik". Ebay nimmt aber auch ganz schön viel für die Zurverfügungstellung seiner Plattform, gell? Das ist schließlich ihr Geschäftsszweck. Wenn sie den versuchen mit tot-gewarteter Software zu erfüllen: Ihr Problem. Leisten müssen sie trotzdem. Das darf ich als Kunde erwarten.

      Oder eben doch dann Problem der Kunden, deren Angebote und Gebote nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Shit-Übermittlungssystem, wenn es nicht in der Lage ist, die Willenserklärung aller an einer "Auktion" Beteiligten fehlerfrei zu übermitteln.

      Mach mich nicht lachen. Ich nehme zur Kenntnis, dass Du außer Kenner der Juristerei auch noch IT-Profi bist. Sei es so, ich werde darüber mit Dir nicht weiter streiten.