Unregelmäßiger Zugriff auf eBay.de

    • Letzter Versuch:

      ohrwürmchen schrieb:

      Bei technischen Pannen,Ausfällen,wird dies Ende aber nicht erreicht.


      Irrelevant, da zu jedem Zeitpunkt ein gültiger Kaufvertrag mit dem aktuellen Höchstbieter besteht.

      ohrwürmchen schrieb:

      Hier wären AGB seitens ebax sehr hilfreich,die dies eindeutig regeln : Bei technischen Ausfällen verlieren die Gebote und die Angebote ihre Gültigkeit.


      Gibt es, den Grundsatz zu Systemausfällen. eBay kann Auktionen verlängern, wenn es einen längeren Ausfall gab. Haben sie aber vorliegend nicht, und zwar genau aus dem Grund, daß die geschlossenen Verträge gültig sind: Der Ausfall war ja scheinbar nicht global, einige Nutzer sind eben doch reingekommen. Hätte eBay denen, die kurz vor regulärem Angebotsende erfolgreich geboten haben, in die Kaufverträge reingefummelt, das wäre wirklich ein Problem (und eBays Schuld) gewesen.
    • schabbesgoi schrieb:

      Konnte das Angebot zu jeder Zeit angenommen werden innerhalb der vom Anbieter gewählten Frist?

      Im Zweifelsfall wäre auf die genaue Wortwahl zu achten. Der §10 spricht lediglich davon, dass innerhalb der Frist das Angebot angenommen werden kann. Nirgends ist gefordert, dass dies ohne Unterbrechung der Fall sein muss.

      Tatsache ist übrigens, dass das Angebot zum vorgegebenen Zeitpunkt ausgelaufen ist. Insofern scheint zunächst ein Vertrag entstanden zu sein. Ebenfalls ist festzustellen, dass ein Großteil der potentiellen Käufer zeitweise nicht bieten konnte. Wer der Meinung ist, bereits dies führt zur Nichtigkeit des Vertrages, sollte dies aus den ebay-AGB zweifelsfrei belegen können. Auf der anderen Seite sehe ich das Extrembeispiel: PKW ab 1€, Bieten nur in den ersten 5 Minuten möglich und das Auto geht für 1 € weg. Kann sich ebay da schadlos halten? Ich habe meine Zweifel.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Die Frage ist nicht die nach der "Schuld" von ebay und ob die dafür haften, sondern die, ob ich dadurch als VK gebunden bin. Also ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist. Mein Übermittlungssystem zur Durchführung der Transaktion hat schlicht nicht funktioniert.

      Der Verkäufer wählt die Angebotsdauer....

      Aber egal, Ihr habt das ja schon vor 10 Jahren rechtsgültig ausgekakelt, aus BGH-Urteilen gelesen und so ist es wohl nun. Höre ich besser auf mit dem Langweilen und der Esotherik.

      Sorry, das kommt jetzt sehr säuerlich, weil ich sauer bin, vielleicht ein wenig übertrieben. Ist besser, wenn ich jetzt die Tippselfinger still halte. Klar, ich kann irren und es fehlen mir eventuell Erfahrungen. Aber es fällt mir sehr schwer nicht mehr denken zu dürfen.

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    • @ Pandarul
      Zitat : Irrelevant, da zu jedem Zeitpunkt ein gültiger Kaufvertrag mit dem aktuellen Höchstbieter besteht.
      Wie ich schon schrubte,schriebte,äh,meinte,anderen ist die Möglichkeit genommen ,zu bieten,werden also der Möglichkeit beraubt,mit mir einen Vertrag einzugehen.Z.B. weil sie mich kennen und mich ärgern möchten,(oder puscheln :P ).Mir als VK wird die Möglichkeit genommen,mein Adrinalin für 10 Sekunden auf Betriebstemperartortour zu bringen.
      Eine korrekte Durchführung der Auktion ist bei einem Ausfall nicht gegeben.
      Was du ansprichst,bezieht sich auf störungsfreie Auktionen.Ist allgemein bekannt.
      Ich unterscheide aber zwischen normaler und technisch gestörter Auktion.Wobei es zweitrangig ist,ob einige tätig werden konnten,andere aber nicht.
      Ich hoffe,du verstehst,was ich meine. :rolleyes:
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!
    • ohrwürmchen schrieb:

      Was du ansprichst,bezieht sich auf störungsfreie Auktionen.Ist allgemein bekannt.
      Ich unterscheide aber zwischen normaler und technisch gestörter Auktion.Wobei es zweitrangig ist,ob einige tätig werden konnten,andere aber nicht.

      Sehe ich genauso. 'Die beiden genannten Urteile gingen von einem technisch störungsfreien Auktionsablauf aus. Der mehrstündige weltweite Serverausfall ist nicht Gegenstand der Klage oder des Urteils gewesen. Mithin ist dieser Umstand auch nicht ins Urteil eingeflossen.

      Ich bezweifle daher, dass die zitierten BGH-Urteile auf die Situation am Freitag 1:1 übertragen werden können. Wie sich Richter bei einem Rechtsstreit zwischen K und VK dann entscheiden werden? Who knows.

      Denkverbote in diese Richtung halte ich für unangebracht.

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    • Dann wäre da noch eine Frage....

      was ist, wenn ein VK aus einem BERECHTIGTEN Grund die Gebote auf seinen Artikel streichen und die Auktion beenden wollte/musste? Sagen wir mal einfach, weil ein Lang-Fing da war und ein Lang-Fing-Fang auch nict für die sofortige Wiederbeschaffung sorgen konnte? Ach ja... irrelevant.... hätte er sich ja bei Einstellung des Artikels schon überlegen können....

      Naja... alle abweichenden Diskussionsbeiträge und Überlegungen sind ja eh Esoterik und Lötzinn. Ich weiss bei weitem nicht alles, kann auch nicht über Wasser wandeln wie ein paar Schreiber hier, aus dem Grunde lass ich das Schreiben eben.

      Viel Spass wünsch ich dann mit Einheitsmeinungen bei zukünftigen, sogenannten "Diskussionen"....
    • monza, auch der Fall ist inzwischen vom BGH unter VIII ZR 305/10 am 8.6.2011
      entschieden worden.

      Grob gesagt: kann der VK z.B. per Aktenzeichen seiner Anzeige bei der Polizei nachweisen, dass ihm der Artikel gestohlen worden ist,
      kommt kein Vertrag zustande. Damit entfallen alle Folgen, die ein gültiger Vertrag nach sich ziehen würde.
    • Ja.. das kenne ich natürlich. Und ich weiss auch, dass jeder zur Polizei löppet, wenn ihm seine gebrauchte Heckenschere geklaut wurde, weil ja Herr Ebay's Sörfer nen Wackelkontakt haben könnten und die Fahrkarte zum nächsten Revier auf dem lande schon den Erlös übersteigen würde....

      Viele Angebote gehen ja nicht um Heidenbeträge für Artikel von Profis, da gehts vielfach um Kleinkram von ganz normalen Bürgern, der aber genauso "verfolgt" wird wie ein Raserati. Und der normale Bürger sagt da, so er denn noch gescheit denken kann/will, dass es sich nicht lohnt, für einen Dollar mehr den Polizeiapparat in Bewegung zu setzen und die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, einen neuen Aktenordner aufzumachen und nach ein paar Wochen einen Brief schreiben zu müssen "Tut uns leid, aber wir können nix für sie tun weil wir uns nicht in der Lage sehen, wegen so einem Kleinscheiss zu ermitteln".

      Und der, der nicht soweit denkt/denken will, hat nun den Vorteil des nichtvorhandenen Aktenzeichens und legt mit dem Gesetz im Rücken los.... nur weil Herr Ebay's Sörfer durchgeknallt ist und die Auktion mit der Heckenschere nicht beendet werden konnte....

      Aber wie gesagt: ist ja alles Esot, Erik...
    • grafiksammler schrieb:

      Die beiden genannten Urteile gingen von einem technisch störungsfreien Auktionsablauf aus.


      Nein, die beiden Urteile beschäftigen sich überhaupt nicht mit irgendeinem Auktionsverlauf.

      Sie haben herausgearbeitet, wie bei eBay (bzw. allgemein bei "Internetauktionen") der Vertragsschluß funktioniert: Durch Angebot (Einstellen) und Annahme (Bieten).
      Und genau so einfach ist das: Das höchste (nicht-überbotene) Gebot führt durch Annahme zum Kaufvertrag.

      grafiksammler schrieb:

      Wie sich Richter bei einem Rechtsstreit zwischen K und VK dann entscheiden werden? Who knows.


      So wie sie es im ersten Semester gelernt haben. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag.

      Ihr versteht einfach nicht, daß das Einstellen zu einem Startpreis X ausdrücklich beinhaltet, den Artikel just zu diesem Preis abgeben zu wollen. Das mag im Fall einer technischen Störung unfair erscheinen, ist aber nunmal der explizite Wille des Verkäufers. Freie Entscheidung zum Risiko, weil er darauf baut, bei niedrigem Startpreis mehr Interessenten und damit ein besseres Endgebot zu haben. Und in den meisten Fällen lohnt sich dieses Risiko.
    • Pandarul:

      Die Richter brauchten sich nicht mit einem störungsfreien/störungsbehafteten Auktionsablauf auseinandersetzen, weil dies von keiner der beiden Parteien angeführt worden ist. Daher kann nur die Schlußfolgerung gezogen werden: die beiden zugrundeliegenden Kaufverträge sind unter regulären Bedingungen zustande gekommen.

      Mein Einwand bezieht sich gerade darauf, dass auch hier ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, aber eben unter störungsbehafteten Bedingungen.
      Die Störung ist von keiner der beiden Vertragsparteien verursacht worden, warum muß sich die nur der VK anziehen?

      Soviel mir bekannt ist, gibt es dazu noch keine Entscheidung. Wenn Du eine kennst, bitte Aktenzeichen.

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    • Es geht überhaupt nicht um Störung oder Nicht-Störung. Bereits das erste Gebot zu 1,- führt zu einem gültigen Kaufvertrag. Das ist gesicherte ständige höchstinstanzliche Rechtssprechung, ist das denn wirklich so schwer zu verstehen?

      Der Verkäufer muß sich gar nichts anziehen, er muß sich nur an seinem Willen festhalten lassen, welcher besagt, daß er bereit ist, die Ware für einen Euro abzugeben. Wer das nicht möchte, muß eben einen anderen Startpreis wählen.
    • Nein, das ist keine Meinung, sondern ein Fakt, auch wenn du / ihr das nicht wahrhaben wollt. Die Frage des Vertragsschlusses ist hinreichend diskutiert und dann abschließend geklärt worden. Auch wenn ich mich endlos wiederhole, die Frage, zu welchem Preis der Verkäufer verkaufen will, hat nichts mit der technischen Verfügbarkeit der Plattform zu tun, wer für einen Euro verkaufen will, muß am Ende für einen Euro verkaufen, wenn es sich so ergibt.

      Natürlich darfst du deinen Glauben haben. Aber tue bitte nicht so, als sei dieser ein ernstzunehmender Diskussionsbeitrag.
    • pandarul schrieb:

      Es geht überhaupt nicht um Störung oder Nicht-Störung. Bereits das erste Gebot zu 1,- führt zu einem gültigen Kaufvertrag. Das ist gesicherte ständige höchstinstanzliche Rechtssprechung, ist das denn wirklich so schwer zu verstehen?

      Der Verkäufer muß sich gar nichts anziehen, er muß sich nur an seinem Willen festhalten lassen, welcher besagt, daß er bereit ist, die Ware für einen Euro abzugeben. Wer das nicht möchte, muß eben einen anderen Startpreis wählen.

      Natürlich geht es um Störung und Nichtstörung!
      Deine höchstrichterliche Aburteilung kannst du dir gepflegt unter die Arme schieben.
      Sie haben nämlich mit dem vorliegenden Fall soviel zu tun wie Afrika mit der Antarktis.

      Ich schaue dir hier schon länger zu, speziell wie du versuchst, Löschbert aufs Glatteis zu führen ....
      Ein "Rechtler" bist du nicht, zumindest kein Guter!
      Wenn du dein Hirn nicht allfällig in der Mensa abgegeben hast, sollte dir der Begriff "Minderheitsmeinung" geläufig sein.
      Und diese hat schon das eine oder andere Mal die Mehrheitsmeinung gekippt.

      Wer bist du eigentlich, daß du hier als Rechtsprofessor auftrittst?
      Ich habe mal eine Hausarbeit mit "gerade bestanden" zurückbekommen, mit "an der Mehrheitsmeinung vorbei, seltener Lösungsansatz".
      Bestanden, weil ich nicht so dröge bin, aus vergangenen Urteilen zu zitieren!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Nein, das ist keine Meinung, sondern ein Fakt, auch wenn du / ihr das nicht wahrhaben wollt. Die Frage des Vertragsschlusses ist hinreichend diskutiert und dann abschließend geklärt worden. Auch wenn ich mich endlos wiederhole, die Frage, zu welchem Preis der Verkäufer verkaufen will, hat nichts mit der technischen Verfügbarkeit der Plattform zu tun, wer für einen Euro verkaufen will, muß am Ende für einen Euro verkaufen, wenn es sich so ergibt.

      Natürlich darfst du deinen Glauben haben. Aber tue bitte nicht so, als sei dieser ein ernstzunehmender Diskussionsbeitrag.

      Den hatte ich noch nicht!
      Vor Gericht zerpflücke ich dich vermutlich in sämtliche Einzelteile, kostengünstig denn neben mir sitze nur ich und kein Anwalt :)
      Und jetzt Butter bei die Fische, wenn du dich schon derart herauslehnst, andere User schon fast in die Nähe der Schwachsinnigkeit zu rücken:
      Welches von dir verlinkten Urteile passt nur annähernd auf die vorliegende Situation letzten Freitag? Keines etwa?
      Es passt keines!
      Ich weiß nicht welches Problem du hast, andere als Deppen hinzustellen ..... es fällt aber zurück!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Auch für dich erkläre ich es gerne erneut, auch wenn ich längst die Hoffnung aufgegeben habe, daß du ernsthaft versuchst, das nachzuvollziehen:

      Der Vertragsschluß bei Internetauktionen, der 2001 und 2004 vom BGH in den beiden genannten Urteilen ausgeurteilt wurde und seitdem ständige Rechtsprechung ist, besagt, daß das das Einstellen der Auktion ein verbindliches Angebot darstellt und jedes Gebot (damit auch das Startgebot) eine entsprechende Annahme.

      Es gibt ein Angebot ("Ich verkaufe ab 1,-") und eine Annahme ("Ich biete 1,-"), mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die führen zu einem Vertrag. All das passiert ggf. bereits an Tag 1, völlig unabhängig davon, ob an Tag 10 für ein paar Stunden eBay ausfällt oder nicht. Beide Urteile passen deshalb, weil sie genau das besagen.

      Spul dich nicht auf, weil das deinen Horizont übersteigt. Wer ich bin, tut hier überhaupt nichts zur Sache.

      Das Problem das ich habe, habe ich auch bereits genannt, vielleicht hast du das ebenfalls überlesen. Hier kommen gelegenheitslesende User vorbei und glauben diesen Halb- oder Nichtswissen-Unfug, denn einige hier verbreiten, wenn er unwidersprochen stehen bleibt. Nachher versenkt sogar noch einer Kohle, weil er deinem "natürlich sind diese Auktionen anfechtbar" folgt. Wo war eigentlich noch gleich deine Antwort auf die mehrfach (nicht nur von mir) gestellte Frage, mit welchem (fachlichen) Argument das der Fall sein soll? Nada!

      Hör halt auf, so einen Stuß zu posten, dann werde ich dich diesbezüglich nicht mehr behelligen... :whistling: