Ebay-Käufer schaltet Anwalt wegen abgebrochener Auktion ein - Bertram/Hoffmeyer

    • War die Versenkung des Phones ein Unfall oder wie ist es passiert?

      Es gibt kein Gesetz, welches Dir eine weitere Nutzung unter Wahrung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen verbietet während Du Dein Phone eingestellt hast.

      Gibt es einen Zeugen wie es zu dem Unfall kam?
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • die Ebay AGB redet von legitimen Abbruch wenn der Gegenstand ohne eigenes Verschulden zerstört wurde.

      Laut BGB setzt eigenes Verschulden eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung voraus.

      Ein Handy, welches einem aus der Hand fällt (vor Zeugen) unterliegt einer normalen Nutzung und kann natürlich bei einer plötzlichen Schiffsbewegung aus der Hand fallen.
      Da kann ich keine Fahrlässigkeit erkennen.

      Also dürfte das BGH Urteil doch zur Anwendung kommen, es kam nicht zu einem Kaufvertrag da der Abbruchgrund nach der Ebay AGB berechtigt war.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • mijanne2007 schrieb:

      Also dürfte das BGH Urteil doch zur Anwendung kommen, es kam nicht zu einem Kaufvertrag da der Abbruchgrund nach der Ebay AGB berechtigt war.

      mijanne, da zieht es mir im Nacken die Haare zusammen. Ob ein Richter diese Krücke akzeptiert?
      Wenn ich etwas bei ebay eingestellt habe, dann muß ich so vorsichtig damit umgehen, da es mir ja evt. schon in dem Moment, in dem das Teil ins Wasser fällt, beboten sein kann und damit mir nicht mehr gehört, dass genau diese Unvorsichtigkeit ausgeschlossen ist.

      Unvorsichtigkeit = Fahrlässigkeit und damit könnte die Gegenpartei überzeugender argumentieren.
    • pandarul schrieb:

      Das habe ich bis neulich auch gedacht und die Thematik länglich mit jemandem diskutiert. Mir fiel es schwer, das einzusehen, aber gedreht und gewendet wie man will bleibt der VK bis zum Auktionsende Eigentümer. Es gibt keine Möglichkeit, den Eigentumsübergang vorher stattfinden zu lassen.

      Vielleicht sollten wir aber gleich festklopfen, daß wir *dieses* Thema jetzt nicht hier diskutieren, um nicht den Thread zu zerschießen. Das Handy kann ebensogut beim Verwahren kaputtgegangen sein, insofern ändere ich mein Beispiel gerne, damit wir hier On-Topic bleiben.



      Ich zitiere mal panda, es ist noch keine Eigentumsübertragung erfolgt.

      Und es gibt keinerlei Gesetze oder Urteile, die es einem VK verbieten, einen Gegenstand, der sich noch im Eigentum befindet den Bestimmungen gemäß zu gebrauchen.

      Und eine Unvorsichtigkeit zu unterstellen ist auch ein wenig weit hergeholt.

      Uns wurde mitgeteilt es fiel ins Wasser, die näheren Umstände wissen wir nicht, es gibt Zeugen für den Vorfall.

      Wenn ich auf einem Boot bin und auf einer nassen Stelle ausgleite oder das Boot eine plötzliche Bewegung macht und mir deshalb etwas aus der Hand fällt, dann handele ich nicht unvorsichtig und fahrlässig schon garnicht.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mijanne2007 ()

    • mijanne, die Frage ist doch: handle ich nicht in dem Moment, in dem ich das Handy mit aufs Boot nehme bereits fahrlässig, weil ich es zum Verkauf ausgeschrieben habe?

      Wie sorgsam muß ich mit einem Artikel umgehen, für den ein schwebender Kaufvertrag bereits vorliegen kann?

      Das Eigentumsrecht steht hier nicht infrage. Es dreht sich um die Sorgfaltspflicht - evt. sogar erhöhte Sorgfaltspflicht - in einem Vertragsverhältnis. Hat ein VErkäufer in dem Moment, in dem ebay eine Auktion freischaltet nicht auch eine Pflicht gegenüber dem noch nicht bekannten Käufer?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Nun, ich kann keine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht darin erkennen, ein Handy mit aufs Boot zu nehmen wenn ich das shcon viele Male vorher getan habe.

      Ein normaler Gebrauch ist erlaubt, die Tatsache, dass ich es bei Ebay eingestellt habe heißt nicht, dass ich den betreffenden Gegenstand wie ein faules Ei behandeln muß
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    • Wo ist da der Verkäuferwillkür Tür und Tor geöffnet?

      Es erlaubt dem VK die normale Nutzung seines Eigentums.

      Wird diese zerstört sollte er dies beweisen können. Das kann er indem er entweder den zerstörten Gegenstand behält
      oder wie in diesem Fall Zeugen für die Zerstörung hat.
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    • Ich gehe davon aus, dass @o0o0 die Angelegenheit ausgiebig mit seinem Anwalt besprechen wird und falls noch nicht geschehen ob die Argumentation mit der Beschädigung unter anwesenden Zeugen vor Gericht glaubhaft dargelegt werden kann oder ob es sinnvoller wäre ein Gerichtstermin abzuwenden indem man der Aufforderung auf Schadenersatz nachkommt.

      Egal wie es weitergeht, mich interessiert es sehr wie @o0o0 sich entscheidet und welchen Schritt er unternimmt.
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    • mijanne2007 schrieb:

      Der Poster sprach von Zeugen, das klingt nach mehreren.

      lies mal selbst nach und dekliniere die Einzahl von Zeuge.
      In # 138 schreibst Du Zeugen und meinst korrekt den Akkusativ Singular

      Du fragst den Verkäufer, ob es einen Zeugen gibt und er antwortet korrekt: Zeugen

      Hätte er Zeuge schreiben sollen?

      Ich bin kein Richter, wie der entscheidet - wer weiß, Deine Argumentation erscheint mir immer noch sehr dünn zu sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • @o0o0:

      Mit dem Urteil gehe ich einig. Wenn Du dem Käufer nachweisen kannst, dass er keinen Rechtsbindungswillen hatte und seine Forderung rechtsmißbräuchlich ist - ok. Hast Du wahrscheinlich gute Aussichten.

      Dann liegt das Problem eben nicht bei Dir, sondern bei Deinem Käufer.
    • Da halte ich glatt mal dagegen. Im Endeffekt ist es natürlich korrekt das bei mangelndem Rechtsbindungswillen kein Kaufvertrag besteht, an was der Richter dies in diesem Urteil allerdings festmacht und was er sonst noch so zum Thema eBay und Kaufverträge sagt, da können sich einem nur die Haare sträuben... Nicht umsonst gibt es es praktisch keine weiteren Urteile dieser Art.
    • grafiksammler schrieb:

      Wetten das sich immer ein "Zeuge" finden läßt


      Für mich gilt zuerst immer mal, was jemand schreibt. Solange ich nichts habe, was dagegen spricht.
      Unser Rechtssystem basiert darauf, dass derjenige, der etwas fordert, das auch beweisen muss. Also hier den TE widerlegen.

      Zeugenaussagen sind gängige Beweise,ohne die sich vieles nicht klären lässt. Eine Zeugenaussage ist eine ernst zu nehmende Sache.

      Da wir hier nicht in das Hirn von TE's und anderen schauen können, bleibt uns die Einschätzung auf der Basis von "wenn es so ist, wie es geschrieben wurde".
      Ob Ratschläge helfen können, hängt auch an der ehrlichen BEschreibung durch den TE. Grundsätzlich mal anzweifeln muss ich nicht.
      Und letztendlich dann "live" und "gültig" liegt die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit in der Verantwortung eines Gerichts.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Pandora schrieb:

      Nicht umsonst gibt es es praktisch keine weiteren Urteile dieser Art.

      Es gibt schon ein interessantes - im Endeffekt sogar zu einem gegenteiligen Ergebnis kommendes Urteil:

      AG
      Offenbach Urteil vom 17.12.2013 Az.: 38 C 329/13

      Ich zitiere aus der Urteilsbegründung den Teil, der direkt konträr zum Alzeyer Urteil ist:

      Der
      Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger handele treuwidrig und hat sich
      dazu auf ein Urteil des Amtsgerichts Alzey berufen (Urt. v. 26.06.2013, 28 C
      165/12, im Internet frei erhältlich). Dort hat das AG Alzey eine Klage eines
      Käufers abgewiesen, der offenbar eine Fülle von niedrigen Angeboten abgegeben
      hatte, um Gegenstände bei Auktionsabbruch für einen günstigen Preis zu
      erhalten. Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob dieser Sicht der Dinge
      gefolgt werden kann. Aber unabhängig davon: Ein derartiger Fall liegt hier
      nicht vor. Der Kläger betätigt sich offenbar neben seiner eigentlichen
      beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay. Dies ist aber nicht
      verboten, selbst wenn eine derartige Verhaltensweise bei dem einen oder anderen
      Zeitgenossen Unverständnis auslöst (vor allem natürlich, wenn der Zeitgenosse
      selbst betroffen ist). Der Kläger versucht offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern,
      um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht
      kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Kläger ja die Gegenstände
      zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im
      Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen
      Teilnehmern (mit) leben.Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein
      „Schnäppchen“ zu machen. Genau damit werben die Auktionshäuser auch. Nach der
      Anhörung des Klägers und der sonstigen aufgetauchten Indizien ist das Gericht
      jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 I ZPO),dass der Kläger hier
      keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat oder nur an der Auktion teilgenommen
      hat, um den Beklagten anschließend dann zu verklagen oder dass er sich sonst
      treuwidrig oder rechtserheblich ungehörig verhält. Auch wenn das Verhalten des
      Klägers manchen anderen lästig sein sollte, es ist durchaus erlaubt. Eine
      „Schnäppchensuche“ kann dem Kläger jedenfalls nicht von Rechts wegen zu seinem
      Nachteil vorgeworfen werden.