So betrügen sie sicherererer - Kauf in Hongkong

    • Damas schrieb:

      Was mich eigentlich wundert.... ich musste beim Zoll zum Öffnen meiner Sendungen persönlich anrücken.
      Mir wurde mit dem Hinweis, dass sie ein an mich addressiertes Packerl erst mal grundsätzlich nicht öffnen dürfen, ein Teppichmesser in die Hand gedrückt.
      Das war beim 1. Mal eine Diskussion mit den Beamten, die mich immer wieder auf das GG Art. 10. verwiesen haben, weil ich recht salopp meinte, dass es ihr Teppichmesser ist, sie mehr Erfahrung im Öffnen haben und mir das sowas von egal ist usw.
      Da gab es dann so Absurditäten: selbst wenn ich im Beisein eines weiteren Zollbeamten ausdrücklich die Genehmigung zum Öffnen durch einen Beamten gebe und der sich dann in der Dienstzeit beim Öffnen des an mich addressierten Packerls schneidet, dann....
      Ich habe die Jungs angeguckt wie ein Auto, kapituliert, selbst geöffnet und den Inhalt ihnen in die Hand gedrückt!
      Es gibt Einschränkungen, die der Zoll zur selbsttätigen Öffnung einer Sendung nutzen darf.... mit entsprechenden klar geregelten Gesetzesgundlagen z.B. Seuchenverdacht. Das wurde mir dann z.B. genannt. Meine Packerl kommen nicht aus Seuchengebiet, damit fällt diese Öffnungsmöglichkeit weg.


      Eher Postgeheimnis. Mitarbeiter der Post dürfen es öffnen, Zollbeamte wohl nicht. Kenne ich zumindest so, wenn die Briefe usw. geöffnet werden, geschieht das in der Regel im Postzentrum durch einen Post-Mitarbeiter und der Zollbeamte steht daneben. Ausnahmen gibt es, bei Verdacht auf Drogen, Waffen, Bargeld, K1ddiepr0n usw. soweit ich weiß, Produktpiraterie aber schon z.B. nicht mehr.

      Ich musste auch schon mal ein Paket selbst öffnen. Waren Bücher aus den USA, riesengroßes Paket, Rechnung aber nur 20 Euro, weil alles über Amazon gebraucht für $1-2 das Stück.
    • monza30 schrieb:

      Damas... da hat man dich aber hinter die Funzel geführt...:

      zoll.de/DE/Privatpersonen/Post…en/frage_2.html?nn=115522




      Ja?
      Und Du hast bitte das in Deinem Link gelesen:

      Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Postverkehr befördert werden öffnen lassen und inhaltlich prüfen.



      Durch wen öffnen lassen?
      Da wäre der Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, richterliche Anordnung oder aber der Empfänger selbst, durch den der Zoll öffnen lassen darf.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • @vanvog


      wenn ich einen Posangestellten (beamten) erwische, dass er eine Sendung von mir geöffnet hat, dann sucht er sich bitte höchstrichterlich einen neuen Job.

      .
      Wird wohl langsam hier zur Staatbürgerkunde. Wobei ich gestehen muss, dass ich dem Zoll die gleichen Rechte zugestanden hatte, wie dem Bundesnachrichtendienst und dem Verfassungsschutz. Es war mir bis zu der Diskussion mit den Zollbeamten nicht bewußt, dass der Zoll beim Öffnen eines Paketes bestimmte eindeutige Voraussetzungen haben muss, die dann aber mit anschließender Formularflut begründet werden muss.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • vanvog schrieb:

      Eher Postgeheimnis. Mitarbeiter der Post dürfen es öffnen, Zollbeamte wohl nicht. Kenne ich zumindest so, wenn die Briefe usw. geöffnet werden, geschieht das in der Regel im Postzentrum durch einen Post-Mitarbeiter und der Zollbeamte steht daneben. Ausnahmen gibt es, bei Verdacht auf Drogen, Waffen, Bargeld, K1ddiepr0n usw. soweit ich weiß, Produktpiraterie aber schon z.B. nicht mehr.



      Woher genau kennst Du das so???
      .
      Wenn ein Verdacht auf Drogen, Waffen, Bargeld etc im Packerl besteht, dann wird die Polizei gerufen und dann ein Richter in Trapp gesetzt und dann.... irgendwann wird dann ohne das Wissen des Empfängers geöffnet werden dürfen - aber ganz bestimmt nicht von einem Postmitarbeiter.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • @monza

      Mir fehlt immer noch die Antwort von Dir darauf:

      Warum ist in Deinem verlinkten Text, mit dem Du begründest, dass der Zoll öffnen darf, dieses zu lesen:

      Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Postverkehr befördert werden öffnen lassen und inhaltlich prüfen.



      Das ist meine FRAGE mit BITTE um Antwort: Durch WEN darf der Zoll öffnen lassen?
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Damas schrieb:

      @monza

      Mir fehlt immer noch die Antwort von Dir darauf:

      Warum ist in Deinem verlinkten Text, mit dem Du begründest, dass der Zoll öffnen darf, dieses zu lesen:

      Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Postverkehr befördert werden öffnen lassen und inhaltlich prüfen.



      Das ist meine FRAGE mit BITTE um Antwort: Durch WEN darf der Zoll öffnen lassen?


      Lese nach...: gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zollvg/gesamt.pdf

      mehr sag ich jetzt nicht dazu....
    • vanvog schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und zum gefühlt fünfhunderzwölfundleipzigsten Mal vertrete ich da dann die Ansicht, wenn ebay in der Lage ist, auf z.B. ebay.com Angebote zu unterdrücken, die kein Paypal anbieten können sie auch in der EU Angebote unterdrücken, die keine ordnungsgemäße Verbraucherbelehrung (WRB, Impressum, korrekte Kennzeichungen etc) enthalten. Ach so, ich vergaß: an Paypal verdienen sie ja, an den Verbraucherrechten dagegen nicht. Natürlich sind daher auch die Motivationen für das eine und das andere reichlich unterschiedlich. Wie sie das machen sollen? Keine Ahnung, aber wenn die sich doch sooooo gerne über das reine "Wir stellen nur die Plattform" hinaus in alles einmischen können sie sich dazu ja gerne selber Gedanken machen. Ich würde mir jedenfalls nun nur Gedanken darüber machen, ob ich mein Geld von Paypal oder von ebay eintreibe. Vom VK könnne die es sich ja dann wiederholen.


      Ist die Anbieterkennzeichnung usw. EU-Weit einheitlich vorgeschrieben?

      Ebay erbringt zunächst eine Leistung an den Verkäufer und lässt sich diese entsprechend bezahlen, weil eBay an der Tochterfirma PP irgendwo mitverdient, ist das im Endeffekt kostenpflichtige Anbieten von PP für den Verkäufer wie eine Mitgleidschaft "Premium PLUS" (vs. "nur" Premium). Soviel zu eBays nachvollziehbaren BW-Interesse. Was den Käufer angeht, so ist das eine völlig andere Situation, eBay kann vor dem Kauf doch gar nicht prüfen, wo sich der Käufer gerade aufhält und die Ware entsprechend liefern lässt. Win-win also für alle außer den deutschen gewerblichen Verkäufer, bisweilen aber nur weil der deutsche Gesetzgeber durch unklare Definitionen, sich einzig auf die Rechtsprechung verlassend, viele eigentlich Privatleute in die Gewerblichkeit zwingt.

      ?(

      Ansonsten bist du alleine in diesem Faden von verschiedenen Usern darum gebeten worden, dich nicht immer zum Mittelpunkt (und zwar quer durch alle Fäden) zu machen!
      Dein "Problem" hat mit dem Problem des TE nicht ansatzweise zu tun und du bewegst dich, wie so oft, OT.
      @Pandural hat es dir schon deutlich geschrieben: DU NERVST :wallbash

      Sorry @ll für mein OT, meine Hände sind aber mittlerweile so groß wie Tennisschläger vom Draufsitzen.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Na ja, ein wenig hat es schon damit zu tun.
      Wann darf denn der Zoll überhaupt daran: Er darf den Inhalt überprüfen, um festzustellen, ob die Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder nicht bzw. vielleicht sogar verboten ist.

      Nach § 5 Abs. 2 ZollVG ist die Deutsche Post AG befugt, "für
      von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen
      sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben."
      Offenbar hat die mangelnde Deklaration auf dem Paket oder der Absender als solches (Vielleicht schon bekannt?) dazu geführt, dass niehls' Paket "dran" war. Alles können die auch nicht öffnen lassen.
      Insofern wäre interessant für den Empfänger gewesen, was in erster Linie den Zoll aufmerksam gemacht hatte.
      Wenn der VK einmal falsch oder unvollständig den Inhalt der Waren deklariert, wird der aus auch öfter tun!
      Aber damit sind wir dann wieder im spekulativen Bereich. Vom TE erfahren wir schon länger nix mehr.
    • vanvog schrieb:

      Ist die Anbieterkennzeichnung usw. EU-Weit einheitlich vorgeschrieben?


      Richtlinie 2000/31/EG, Kapitel II, Artikel 5, Nr 1

      Ja, würde ich mal so behaupten.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      vanvog schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und zum gefühlt fünfhunderzwölfundleipzigsten Mal vertrete ich da dann die Ansicht, wenn ebay in der Lage ist, auf z.B. ebay.com Angebote zu unterdrücken, die kein Paypal anbieten können sie auch in der EU Angebote unterdrücken, die keine ordnungsgemäße Verbraucherbelehrung (WRB, Impressum, korrekte Kennzeichungen etc) enthalten. Ach so, ich vergaß: an Paypal verdienen sie ja, an den Verbraucherrechten dagegen nicht. Natürlich sind daher auch die Motivationen für das eine und das andere reichlich unterschiedlich. Wie sie das machen sollen? Keine Ahnung, aber wenn die sich doch sooooo gerne über das reine "Wir stellen nur die Plattform" hinaus in alles einmischen können sie sich dazu ja gerne selber Gedanken machen. Ich würde mir jedenfalls nun nur Gedanken darüber machen, ob ich mein Geld von Paypal oder von ebay eintreibe. Vom VK könnne die es sich ja dann wiederholen.


      Ist die Anbieterkennzeichnung usw. EU-Weit einheitlich vorgeschrieben?

      Ebay erbringt zunächst eine Leistung an den Verkäufer und lässt sich diese entsprechend bezahlen, weil eBay an der Tochterfirma PP irgendwo mitverdient, ist das im Endeffekt kostenpflichtige Anbieten von PP für den Verkäufer wie eine Mitgleidschaft "Premium PLUS" (vs. "nur" Premium). Soviel zu eBays nachvollziehbaren BW-Interesse. Was den Käufer angeht, so ist das eine völlig andere Situation, eBay kann vor dem Kauf doch gar nicht prüfen, wo sich der Käufer gerade aufhält und die Ware entsprechend liefern lässt. Win-win also für alle außer den deutschen gewerblichen Verkäufer, bisweilen aber nur weil der deutsche Gesetzgeber durch unklare Definitionen, sich einzig auf die Rechtsprechung verlassend, viele eigentlich Privatleute in die Gewerblichkeit zwingt.

      ?(

      Ansonsten bist du alleine in diesem Faden von verschiedenen Usern darum gebeten worden, dich nicht immer zum Mittelpunkt (und zwar quer durch alle Fäden) zu machen!
      Dein "Problem" hat mit dem Problem des TE nicht ansatzweise zu tun und du bewegst dich, wie so oft, OT.
      @Pandural hat es dir schon deutlich geschrieben: DU NERVST :wallbash

      Sorry @ll für mein OT, meine Hände sind aber mittlerweile so groß wie Tennisschläger vom Draufsitzen.

      Giu, überlies das doch einfach. Er hat doch nun schon Schelte von der Eule bekommen. Nachtreten ist doof.
    • Ein Polizeibeamter - Bundes, Landes- oder sonstwas Polizei - darf meine Briefe nicht ohne richterlichen Beschluss öffnen.
      Und den muss er erst Mal begründen und nicht fabulieren mit "da könnten was Interessantes" drin sein sonst bekommt er keinen richterlichen Beschluss.
      .
      Und ein Postangestellter, der heute keine hoheitlichen Interessen des Staates mehr vertreten darf, soll dazu abgestellt sein, das Grundgesetz außer Kraft setzen zu dürfen?
      Aber nur über meine Leiche!
      .
      Übrigens haben mich die Zollbeamten mit dem Bsp des Polizeibeamten drangekriegt. Da wußte ich es, dass er nicht öffnen darf.
      Die Zollbeamten haben sich gefreut, dass sie mit mir ein biserl Staatsbürgerkunde in den Grundrechten machen durften und ich war über meine Unwissenheit peinlich berührt.
      Ich war, wie hier auch einige, der Meinung ein Zollbeamter darf einfach öffnen. Weit gefehlt!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • @Damas
      Du brauchst keinen neuen Fred dafür eröffnen. Monza hat dir den richtigen Hinweis hier schon geliefert. Sprich das ZollVG. Ich war bereits nach dem entsprechenden Passus am suchen Und siehe da: Im § 10 Abs. 4 ZollVG steht:

      (4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.

      Der Verweis auf § 5 Abs. 1 sagt letztendlich genug (besonders der letzte Satz), zu deiner These, dass nur mit richterlichen Beschluss ...


      Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorlegung sonstiger Sendungen eingeschränkt.


      Du wolltest ja einen Nachweis. Da ist er. Ich kannte das nämlich genau so, eben das sie das dürfen und das auch ohne richterlichen Beschluss. Und wie man sieht, dürfen sie das tatsächlich. Der Punkt ist also erledigt.
    • Sorry Eule!

      Jetzt wird es zum Missverständnis: ein Zollbeamter, darf im Gegensatz zu einem Verfassungs-/Bundensnachrichtendienst-Beamten nicht einfach öffnen. Er muss muss mit einem anderen Gesetz das Recht auf Art. 10 einschränken können. Auf die Einschränkung habe ich aber z.B. durch Seuchengefahr - bezieht sich auf das Seuchenschutzgesetz hingewiesen.
      Einfach ohne Begründung darf auch ein Zollbeamter nicht öffnen und dann ist es innerhalb der Zollbehörde dienstrechtlich auch nochmal aufgeschlüsselt wer wann mit welchem Formular was öffen darf oder auch nicht. Ist aber hier egal!
      So einfach, wie einige meinen, ist es also nicht! Die Beamten haben mich kommen und öffnen lassen. Denn den Nachweis, warum sie selbst öffnen und damit eine Einschränkung des §10 vornehmen, müssen sie dokumentieren. Einfach öffnen, reingucken, zumachen und weiterschicken ist nicht. Ich schätze mal, dass der Verfassungschutz auf ein von ihm geöffnetes Packerl keinen Aufkleber draufnmacht mit "vom VS geprüft". Der Zoll muss das sehr wohl und muss daher die Einschränkung begründen - daher die Dokumentation bzw. auf die sicher Seite wechseln indem er öffnen lässt!
      Wenn ich jetzt gegen eine "unberechtigte" Öffnung klagen würde...... keine Ahnung was da u.U. an "Irrsinn" hochgespült werden würde. Bei uns ist ja inzw. alles irgendwo etwas "leicht marode".
      Der eine Zollamtsleiter sagt GG mit Art. 10 ist zu beachten - also vom Empfänger öffnen lassen und der andere Amstleiter sagt Art. 10 ist einzuhalten und mit begründeter Einschränkungsdokumentation zulässig.
      Das war vor 50 Jahren und was seither aufgeweicht wurde, umgangen wurde, ausnahmegenehmigt wurde, weichgespült wurde aus welchen Gründen auch immer.... da wären wir dann beim Irrsinn oder heißt das neudeutsch nicht inzw. NSA :cursing:
      .
      Sorry Eule - ich schwöre meine Finger hier in Zukunft zum OT-Thema still zu halte und lieber einen neuen Thread zu eröffnen :O (ich kann garnicht mehr so rot anlaufen, wie ich mich schon schuldig fühle)
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • @Damas

      Du willst mir wohl die OT Krone snatchen?

      Erzähl mal dem Polizeibeamten bei einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss was von Verfassung, "Begründeter Tatverdacht" und "Verdunkelungsgefahr" heißen hier die Zauberwörter, es bedarf nicht viel die Verfassung im Einzelfall außer Kraft zu setzen, wird beim Postgeheimnis nicht viel anders sein, welcher Juristentrick da jetzt angewandt wird weiß ich nicht aber es gibt 100% Fälle, wo Zoll Sendungen öffnen darf, genauso wie man bei "Begründetem Tatverdacht" Dein Auto in Einzelteile zersägt, wenn der Verdacht besteht, dass Du Nachschub lieferst.
    • Und so schnell mutiert eine falsche Darstellung zur angeblichen Wahrheit!

      Ja sicher darf der Zoll auch ohne richterlichen Beschluss Postsendungen öffnen! Das Gesetz gibt ihnen das Recht auch ohne "Verdunkelungsgefahr" oder Gefaht im Verzug" dazu!

      Hier steht genaueres dazu:
      auktionshilfe.info/index.php?t…&postID=100876#post100876