Verkäufer liefert nicht alle Bestandteile der Auktion und glaubt sich damit im Recht

    • Verkäufer liefert nicht alle Bestandteile der Auktion und glaubt sich damit im Recht

      Jemand hat mir bei einer Auktion mehrere LEGO-Sets verkauft, aber eines davon nicht geliefert.

      Der Auktionsname lautet wie folgt:
      RITTERBURG 6090:::BAHN ::4559...4565...PARADISA 6416 / 6411 / 6401/ 6419/ 6405
      In der Auktionsbeschreibung wurden sämtliche Nummern nochmals wiederholt.

      Der Startpreis war EUR 30,-.
      Für EUR 143,- habe ich den Zuschlag bekommen.

      Der Verkäufer lieferte schnell und gut verpackt per Hermes-Paket.
      Allerdings fehlt das LEGO-Bahn-Set 4565.

      Der folgende Nachrichtenaustausch mit dem Verkäufer ergab, dass er alles, was er an LEGO hatte, mitgeschickt habe, und falls jetzt noch etwas fehlen würde, dann hätte er sich bei den Nummern wohl vertan. Jedwede Verweise meinerseits auf Kaufvertragspflichten und auch mein Hinweise, dass er das alles bei ebay unter "Kundenservice" im "Rechtsportal" nachlesen könne, blieben ohne Erfolg.

      Daraufhin habe ich einen Fall eröffnet und ihm eine Preisminderung in Höhe von EUR 50,- vorgeschlagen.
      Jetzt stellt er wohl auf total stur. Hier zwei Zitate zur Veranschaulichung:

      Hallo. Fehler passieren überall, außer anscheinend bei Ihnen. Deshalb steht in der Artikelbeschreibung: PRIVATVERKAUF; DAHER KEINE GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG: Gruß
      Jemand der mehr als ein Drittel des Gesamtpreises zurückfordert weil der andere einen Fehler gemacht hat, liegt mit seiner Einstellung von Recht jenseits von Gut und Böse.

      Da der Verkäufer sich derart uneinsichtig und "beratungsresistent" zeigt, wende ich mich nun an euch mit folgenden Fragen:

      1. Habe ich ein Recht auf Preisminderung?
      Mit meinem bescheidenes Rechtshalbwissen sehe ich die Lage so: Nacherfüllung unmöglich, da Verkäufer den Artikel nicht hat. Daher greifen nachrangige Rechte und ich wähle Preisminderung, denn Wandeln möchte ich nicht.

      2. Wie ermittle ich eine angemessene Höhe der Preisminderung?
      Wenn man alle acht Sets einzeln auf ebay ersteigern würde, müsste man durchschnittlich etwa EUR 270,- + X ausgeben. Mein Maximalgebot war auch deutlich höher als die EUR 143,-, für die ich den Zuschlag erhalten habe. Der Verkäufer war aber wohl sogar bereit, alles für EUR 30,- abzugeben, denn das war ja sein Startpreis. Das fehlende LEGO-Bahn-Set ist der wertvollste Artikel in der Auktion. Einzeln geht es in vergleichbarem Zustand für EUR 85,- + X weg, was man über "beendete Auktionen" leicht nachforschen kann.

      3. Wie soll ich weiter vorgehen?

      Gruß,
      qaus



      P.S.:
      Wer mal sehen will, wie das LEGO-Bahn-Set 4565 aussieht:
      brickset.com/detail/?set=4565-1

      Und hier kann man den Durchschnittspreis einsehen, den dieses Set auf der weltgrößten LEGO-Handelsplattform hat:
      bricklink.com/catalogPG.asp?S=4565-1
    • Seinen Passus:

      Deshalb steht in der Artikelbeschreibung: PRIVATVERKAUF; DAHER KEINE GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG: Gruß


      kann der VK für diesen Fall definitiv in die Tonne kloppen - denn das ist kein Freibrief für Lieferung nach Belieben.

      Er hat das zu liefern, was er angeboten hat.



      Du hast das Recht auf Lieferung im beschriebenen Umfang oder, wenn das nicht möglich ist und für dich in Ordnung, auf Erstattung des Kaufpreises incl. Hin- und Rücksendekosten.

      Klagen könntest du zivilrechtlich ggf. noch auf Schadenersatz, falls er nicht liefern kann, wie beschrieben und du mit einer Rückabwicklung nicht einverstanden wärst.

      Was du nicht hast, ist ein "Recht" auf Preisminderung - das liegt im Ermessen des Verkäufers, ob er das einräumen möchte.
      Status: inaktiv
    • Zumindestens Sturheit scheint bei diesem Verkäufer nicht unbekannt zu sein:

      tinyurl.com/my8avnp

      Ware kam aufgrund schlechter Verpackung defekt an .keine Einigung möglich !!
      [Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/de/icon/iconFdbkCnvrsB_20x20.gif] WIKA SCHWEIßARMATUREN HERKULES :::: GAS + SAUERSTOFF::: TOP ZUSTAND::: (Nr.271106268722)EUR 6,38



      Mach einen "Fall" auf ... bei PP-Zahlung hättest Du ihm die Freude am eingesparten Artikel damit gründlich vermiesen können.

      Und bei der Bewertung ist ja wohl auf keinen Fall grün fällig !
      (Ob Du nun grau oder rot gibst, ist Deine Entscheidung. Bei mir gäbe es rot mit dem Hinweis auf Sturheit und nur teilweise Lieferung ....)
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • Ich will die Teile, die er mir geschickt hat, auch alle behalten. Zurückschicken will ich ihm nichts.

      Natürlich will ich auch von ihm das noch fehlende Set, aber das kann er mir ja nicht liefern, weil er es nicht hat. Und deshalb hätte ich gerne eine Minderung des Kaufpreises. Bei gesundem Menschenverstand sollte man verstehen können, dass man weniger bezahlt, wenn man weniger bekommt. Aber gesunder Menschenverstand scheint hier ja leider nicht vorzuliegen...

      Deshalb wüsste ich gerne: Was kann ich rechtlich zu meinen Gunsten noch erreichen ohne irgendetwas von dem zurückzuschicken, was ich bereits schon bekommen habe?

      Könnte der Verkäufer wirklich darauf bestehen, dass der gesamte Kauf rückabgewickelt werden muss, falls ich nicht zufrieden bin?
      Das wäre dann doch eine viel zu leichte Masche für Verkäufer, die einen erhofften Verkaufspreis nicht erreichen: Man liefert einfach unvollständig und wenn der Käufer sich beschwert wird alles rückabgewickelt!?!
    • blaccbox schrieb:

      Was du nicht hast, ist ein "Recht" auf Preisminderung - das liegt im Ermessen des Verkäufers, ob er das einräumen möchte.

      Das müsste ich mal korrigieren. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach seiner Wahl: §441 BGB

      Da hier auch die Frage nach der Höhe der Minderung gestellt wurde, würde ich folgendermaßen vorgehen: Nimm den Neupreis der fehlenden Ware und setze ihn in Relation zu der Summe aller Neupreise des Angebots. Das gleiche Verhältnis setzt du bei der Minderung des Kaufpreises an. Dreisatz ist also gefragt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ok, Recht auf Minderung gibt es offensichtlich doch, das nützt aber nix, wenn der VK sich stur stellt und du nicht zivilrechtlich vorgehen will.

      Es gibt definitiv nur diese Möglichkeiten:

      1. Du forderst von ihm einen Preisnachlass - Berechnungsvorschlag siehe @biguha - was den Verkäufer aber vermutlich nach wie vor nicht interessieren wird.

      3. Du forderst von ihm Lieferung des fehlenden Sets (kann er sich ja durch Kauf seinerseits beschaffen) - womit du bei ihm aber sicher auch auf Granit stößt.

      2. Du findest dich mit der Ist-Situation ab und bewertest entsprechend.

      3. Du schaltest einen Anwalt ein und klagst zivilrechtlich auf Nacherfüllung, Preisminderung bzw. Schadenersatz (dann kannst du einen Ersatzkauf vornehmen auf seine Kosten) - DAS würde dem VK vlt. mal den Zahn ziehen, bei Ebay handeln zu können, wie er lustig ist.
      Status: inaktiv

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von blaccbox ()

    • Ich würde ihm eine Frist von 14 Tagen für die Nachlieferung setzen - mit Datumsnennung.
      Dazu kommt die Ankündigung, nach erfolglosem Ablauf eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. ( Den Bausatz scheint es ja zu geben) Diese Kosten würde ich ihm dann gern weiter reichen und notfalls mit Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher eintreiben. Die Mehrkosten, die er sich durch seine Reaktion zuzuschreiben habe, dürfe er gern selbst grob überschlagen und sich auch anwaltlich (auf seine Kosten) beraten lassen, wenn er mir nicht glaubt, dass ich mit dieser Vorgehensweise im Recht bin.

      Und dann kannst du ja mal abwarten, ob er nicht doch versucht, nachträglich einzulenken.
    • Ein Anwalt (und vermutlich auch ein Gericht) werden abwinken, wenn Du auf Vertragserfüllung klagen willst ... da wirfst Du nur Geld weg.

      Sein "Privatauktions-Hinweis" in der Auktion ist auf jeden Fall für die Füße.
      Damit kann er allenfalls Ansprüche wegen eines Defektes abzuschmettern versuchen, nicht aber einen zurückbehaltenen Teil des Angebotes.

      Und die Bahn steht eindeutig im Angebot.

      Biete Ritterburg 6090 von Lego mit riesig viel Zubehör und Bauplan. Dazu noch 4559 und 4565 mit Schienen, Fahrzeugen, Figuren.Trafo usw. Weiterhin Paradisa 6416 / 6411 / 6401 / 6419 / 6405.Auf dem Foto ist die Burg bereits zur hälfte wieder abgebaut.Also ein RIESEN PAKET von LEGO mit Bauplänen. Privatverkauf, daher keine Garantie und Gewährleistung


      4565:
      [Blockierte Grafik: http://abload.de/img/4565-large3tuq3.jpg]

      4559:
      [Blockierte Grafik: http://abload.de/img/4559-largelluid.jpg]
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • Ok, so weit schon mal vielen Dank.

      Kleinbeigeben und nur rot bewerten werde ich sicher nicht.

      Das mit der Fristsetzung würde ich gerne machen, aber auf welchem Wege mache ich das konkret? Ich würde das ja gerne per Einschreiben machen, aber ich kenne ja die Anschrift des Verkäufers nicht.

      Und seid ihr sicher, dass ich mir letztlich auf seine Kosten das fehlende Set beschaffen darf?
      Und wenn, dann in welchem Zustand? Ich habe ja ein gebrauchtes Set gekauft, da kann ich doch nicht einfach ein neues kaufen, oder doch? Ein neues Set zu kaufen ist auch schwierig, denn das ist von 1996 und nur noch schwer zu finden. Neupreis liegt derzeit über EUR 200,- und damit deutlich höher als der gesamte Auktionspreis.

      Damit stellt sich auch wieder die Frage nach der Proportionalität: Muss ich so vorgehen wie @biguhu das vorgeschlagen hat? Das klingt zwar auf den ersten Blick fair, aber da käme ein Betrag raus, für den ich das Set definitiv nirgendwo kaufen könnte. Wie genau funktioniert das also mit dem Schadenersatz durch Ersatzkauf?



      @dieselente: Was heißt das? Wieso werfe ich da mein Geld weg? Wie komm ich denn sonst zur Vertragserfüllung?

      Ein Anwalt (und vermutlich auch ein Gericht) werden abwinken, wenn Du auf Vertragserfüllung klagen willst ... da wirfst Du nur Geld weg.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von qaus ()

    • [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Girls/smilie_girl_163.gif]

      Die Adresse des VK erhältst von eBay mit der Mail "Herzlichen Glückwunsch" oder "Viel Spaß mit..." nach dem Kauf.
      Da kannst du dann ein Einschreiben versenden.
      Wobei die Erfahrung mitunter lehrt, dass ein VK, der Ärger wittert, ein solches Einschreiben nicht annimmt oder abholt.

      Imho muss man zunächst dem VK die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Senden des fehlenden Artikels) geben. Erst wenn er dies endgültig verweigert hat, kann man vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern.
      Der Preis kann schwerlich der von Neuware sein. Also das wird nicht funktionieren.
      Vermutlich "kommt es besser", wenn man preisbewusst sucht.
      Sollte der Ersatz unverhältnismäßig teurer sein, bliebe nur die Forderung eines Geldbetrages (Preisminderung).

      Solltest du herausfinden, dass er die Bahn bewusst rausgelassen hat, z.B. weil der Ertrag ihm nicht passte und er auch weiß, wie teuer die Bahn werden kann, könnte man auf Erfüllung bestehen.
      Wenn nicht, dürfte die Ente einfach richtig liegen. Unmöglichkeit ist ein Argument.
    • Seine Adresse findest du in der E-Mail von eBay, die mit "Herzlichen Glückwunsch..." beginnt. Du kannst sie auch erneut anfordern.

      Setzte ihm eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages (Nachlieferung) und nenne dazu ein konkretes Datum ca. 2 Wochen in der Zukunft. Setze ihn in Kenntnis, daß du bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist eine Ersatzbeschaffung vornehmen wirst, deren Kosten du ihm gegenüber als Schadensersatz geltend machen wirst.

      Kaufen kannst du das ja dann bei bricklink.com. Melde dich ruhig an, geht genauso einfach wie eBay, und es sind definitiv nicht so viele Vollkaputte da unterwegs; genaugenommen hat da eigentlich jeder die gleichen Qualitätsvorstellungen (Sammler unter sich). Hier für 125,- in Deutschland: bricklink.com/store.asp?p=Lorenz&itemID=48535195

      Nebenbei kannst du noch reinschreiben, daß du bereit bist, dich gegen Minderung i.H.v. 50,- mit ihm abschließend zu vergleichen. Dann kann er sich aussuchen, wie er aus der Nummer raus will.

      Quellennachtrag: §§ 280 und 281 BGB.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Du würdest deshalb (möglicherweise) Geld wegwerfen, weil
      1. eine Rechtsschutzversicherung bei dieser Sache "abwinken" würde (sein Honorar richtet sich nach dem Streitwert)
      2. eine eventuelle Selbstbeteiligung Deinen "Schaden" locker übertreffen würde
      3. nicht sichergestellt ist, dass bei dem Verkäufer was zu holen ist
      Gefühlter Eindruck: Der hat für die Bahn ein anderweitiges lohnendes Angebot bekommen und sie mal eben so verkümmelt ...
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • @pandarul

      Ich hab das mit §281 noch nicht ganz verstanden:

      Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

      Was ich wissen möchte: Darf ich, falls er sich nach Fristsetzung weiterhin Allem verweigert, wirklich zu seinen Lasten die Ersatzbeschaffung für die nicht erbrachte Teilleistung vornehmen? Und darf ich dafür auch mehr ausgeben als den proportionalen Anteil am Auktionsverkaufspreis?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von qaus ()

    • wirklich zu seinen Lasten die Ersatzbeschaffung für die nicht erbrachte Teilleistung vornehmen


      Ja, denn du verlangst ja eben nicht (wie von dir rüberzitiert) "Schadensersatz statt der ganzen Leistung". Da steht auf deutsch nix anderes drin als daß du nicht wegen einer nicht erbrachten Teilleistung den Gesamtumfang des Kaufvertrages ersatzbeschaffen und dem Verkäufer in Rechnung stellen darfst, was eigentlich logisch ist.

      Du kannst ruhig übliche Beschaffungskosten ansetzen. MISB würde dir im Ernstfall natürlich zusammengestrichen, es sei denn das wäre die letzte Art, wie dieses Set auf der Welt zu bekommen wäre. Umgekehrt mußt du nicht auf ein Megaschnäppchen bei eBay warten, es ist dir weder zuzumuten, länger als nötig mit einem nichterfüllten Kaufvertrag rumzusitzen, noch, ständig Zeit reinzustecken um bei eBay zu schauen, ob du deinem vertragsbrüchigen Verkäufer 10 Euro sparen kannst.

      Das oben verlinkte Angebot ist, wenn man die Versandkosten betrachtet (auch der Beschaffungsaufwand ist ja ein dir entstandener Schaden...), absolut durchschnittlich und nur weil es manchmal bei eBay günstiger zu haben ist, ist das kein Grund, eben darauf zu warten, schon gar nicht per Auktion. Da weißt du ja vorher nicht, welchen Preis du eigentlich eingeben darfst und wofür du es bekommst! Preise bei eBay entstehen, wenn zwei Leute etwas unbedingt haben wollen - oder eben nicht. Wenn es natürlich zufällig gleichzeitig bei eBay zu haben ist spricht nix dagegen, dort einen Versuch für weniger als 125,- zu unternehmen.
    • Ok, das klingt ja alles positiv, danke für die vielen Hilfen hier und heute!

      Ich werde jetzt mal noch eine Nacht darüber schlafen und morgen ein Schreiben aufsetzen. Die Adresse der Verkäuferin habe ich inzwischen im Posteingang gefunden. ;)

      Falls noch jemand sich äußern möchte: Nur zu! Ich bin für jeden Tipp dankbar.

      Ansonsten werde ich euch hier über die weiteren Geschehnisse auf dem Laufenden halten!
    • pandarul schrieb:

      wirklich zu seinen Lasten die Ersatzbeschaffung für die nicht erbrachte Teilleistung vornehmen


      Ja, denn du verlangst ja eben nicht (wie von dir rüberzitiert) "Schadensersatz statt der ganzen Leistung". Da steht auf deutsch nix anderes drin als daß du nicht wegen einer nicht erbrachten Teilleistung den Gesamtumfang des Kaufvertrages ersatzbeschaffen und dem Verkäufer in Rechnung stellen darfst, was eigentlich logisch ist.
      ...

      Streng genommen steht im §281 Abs. 1, daß der Käufer schon den gesamten Schadenersatz verlangen kann, aber eben nur, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

      Daher könnte der TE einfach die Teilleistung zurückgeben, was dem Rücktritt vom Kaufvertrag entspricht und einen Deckungskauf für alle Gegenstände des Kaufvertrages vornehmen.

      Was allerdings bei der zu erwartenden Kaufpreisdifferenz bzw. Schadensersatzbetrag die Bereitschaft des Verkäufers nicht unbedingt vergrößern, jedoch den Streitwert erhöhen wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Du hast Recht, wobei das m.E. eher dann eine sinnvolle Anwendung findet, wenn man mit dem erbrachten Teil (allein) nix anfangen kann und ihn auch einzeln nicht anderswo besorgt bekommt - ich denke jetzt eher Richtung Dienstleistung anstatt Waren. Da vorliegend der Käufer durchaus alles haben wollte und die fehlende "Leistung" nicht nur einzeln verfügbar ist, sondern auch einzeln wesentlich einfacher zu beschaffen ist als alles zusammen (was auf mehrere Einzelkäufe hinauslaufen würde), habe ich das mal um der Einfachheit willen verkürzt wiedergegeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()