VERKEHRSRECHT
BAHNSTEIGE
Verhindert die Bahn nicht, daß Fahrgäste den Bahnsteig über einen ihr bekannten Trampelpfad
statt auf dem regulären Weg betreten, trägt sie für Unfälle eine Mitschuld.
Im verhandelten Fall mußte die Bahn 15 Prozent des Schadens übernehmen.
Urteil:
OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 461/02 - 10/03
BAHNSTEIGE
Verhindert die Bahn nicht, daß Fahrgäste den Bahnsteig über einen ihr bekannten Trampelpfad
statt auf dem regulären Weg betreten, trägt sie für Unfälle eine Mitschuld.
Im verhandelten Fall mußte die Bahn 15 Prozent des Schadens übernehmen.
Urteil:
OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 461/02 - 10/03
Meine Seiten im Netz: Revierkicker | Soccerhall Lünen