Betrugsverdacht von eBay-User wsdesign bei vorzeitig beendeten eBay-Auktionen

    • Danke, monza, aber ich bin es Leid, den Usern jede Info aus der Nase zu ziehen, erst Recht, wenn ich wie hier das Gefühl habe, dass man gar nicht dazu bereit ist, Ratschläge anzunehmen. Aber vielleicht täusche ich mich auch und wir können helfen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Habe die Auktion mehrmals abgebrochen, weil ich nicht wusste, dass die Sofortkaufoption verschwindet, sobald ein Gebot vorliegt, habe dann, mit Hilfe eines Kollegen, ein " echtes " Sofortkaufangebot eingestellt und den Artikel noch am gleichen Tag verkauft. Den Rest muss ich hier wohl nicht erst schildern.......
    • Dann befürchte ich, dass du es schwer haben wirst, einen berechtigten Abbruchgrund geltend zu machen. In einem solchen Fall wäre ein Kaufvertrag zwischen dir und wsdesign entstanden. Bei einem einmaligen Abbruch wäre deine Argumentationsgrundlage, dass du einen Fehler beim Einstellen gemacht hast, besser, als wenn du die Auktion immer wieder gleich eingestellt hast. Wie häufig hast du denn abgebrochen? Und bei welcher dieser Auktionen war denn wsdesign Höchstbietender?
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    • Nun ja... ich persönlich sehe in dieser Konstellation garkeinen berechtigten Abbruchgrund. Denn die Option des Sofortkaufs ist in Verbindung mit "Auktion" genau beschrieben:
      verkaeuferportal.ebay.de/angebotsformat-auswaehlen

      Zitat daraus:

      Auktion mit Option „Sofort-Kaufen“
      Fügen Sie Ihrer Auktion die Option „Sofort-Kaufen“ hinzu. Dann hat ein Käufer die Möglichkeit, den Artikel - solange noch kein Gebot abgegeben wurde - zu einem festen, höheren Preis direkt zu kaufen.

      Zitatende

      Ob bei einer ev. Verhandlung vor Gericht die Ausrede "habe ich nicht gewusst" vom Richter anerkannt wird, dürfte höchst fraglich sein. Und ein fehler beim Erstellen der Auktion ist unter der genannten Konstellation auch nicht möglich.....
    • Jedenfalls bist du schlecht beraten, deinen möglichen Käufer zu beschimpfen und aus Frust einen Anwalt auf den Hals zu schicken

      Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Wenn ja, dann kannst du sicher das Risiko eines Rechtsstreiks eingehen. Bedenke, dass nicht jeder Anwalt mit der Thematik und der Rechtsprechung der letzten Jahre vertraut ist. Zudem kommt es nicht selten vor, dass sie den Mandanten erzählen, was sie hören wollen.

      Du solltest dich bereits jetzt mit den berechtigten Gründen für Auktionsabbrüche bei ebay vertraut machen und dein Verhalten daraufhin durchleuchten. Dass du dich mit Computern nicht auskennst, wird dabei kein Argument sein. Du wirst erklären müssen, warum du die Auktion drei Mal identisch eingestellt hast.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Es mag hart klingen, aber bei der Anmeldung haben Sie z.b. bestätigt die AGB gelesen und verstanden zu haben, haben Sie diese auch nur mal halb gelesen ?
      Dieses blind alles als "habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere" abzuhaken mag ja Volkssport sein, nur fällt man damit eben immer wieder böse auf die Nase.

      Aber egal, was Sie jetzt tun sollten hängt in erster Linie davon ab was er fordert und was sie ihm bis jetzt mitgeteilt haben. Es soll ja auch vorkommen das so Leute selbst Fehler begehen mit denen sie ihre Ansprüche verspielen.

      @top
      Die Anfechtung und der damit berechtigte Abbruch wäre zwar insoweit möglich als das man bei Kenntnis über das verschwinden der Sofortkaufoption bei einem Gebot ein anderes Angebotsformat gewählt hätte, scheitert insofern aber daran das man eben bei der Anmeldung und Freischaltung zum Verkäufer bestätigt hat den von monza30 zitierten Teil gelesen und verstanden zu haben.

      Und wie monza ebenfalls schon sagte, mit "hab ich vergessen" hat man leider kaum eine reelle Chance.
    • bachkarte schrieb:

      Was muss ich eigentlich noch alles wissen, nur weil ich alle paar Jahre mal auf Ebay was verkaufen möchte, sorty ich bin 57 und Computer für mich kein Alltag.....
      Ebenfalls sorry... aber ich bin dann doch ein paar Ostersonntage älter. Und bevor ich eine Verkaufsauktion starte, mache ich mich kundig, wie das geht. Erst recht wenn ich mich - wie du sagst - mit Computern und so einem Kram nicht auskenne.
      Nun kann man sagen, dass es damals, als ICH bei Ebay angefangen habe, einfacher war. Ok... ein Argument. Aber deswegen ist es eben heute wichtiger als damals, sich zumindest mit den Bestimmungen auseinanderzusetzen. Ist wie beim Führerschein - da kann man auch nicht sagen "Ich hab das vor baffzig Jahren aber anders gelernt in der Fahrschule".
      Ausserdem: bei jedem (!) vorzeitigen Abbruch einer Auktion wird ein Warnhinweis angezeigt. Wenn man da trotzdem einfach beendet, ohne sich erstmal darüber kundig zu machen was da steht, ist das grob fahrlässig!
    • Naja, er wird sich wohl sehr wahrscheinlich mal über die Suche die beendeten Angebote anzeigen lassen. Denn sofern er tatsächlich mehr als nur droht, ließen sich so u.U äußerst nützliche Beweise sammeln.

      Ich hoffe nur wir haben bachkarte nicht nicht verschreckt...
    • bachkarte schrieb:

      Was muss ich eigentlich noch alles wissen, nur weil ich alle paar Jahre mal auf Ebay was verkaufen möchte, sorty ich bin 57 und Computer für mich kein Alltag.....
      Oh Mann, ich bin auch ein Jahrzehnt älter. Warum hast Du Dir nie die Mühe gemacht und Dir die ebay-Regeln durchgelesen.
      So ein ober-leichtsinniges Verhalten muß Dich ja jetzt irgendwann mal eine Stange Geld kosten.
    • Diese Meinung teile ich noch nicht, grafik.

      Es hängt doch davon ab, ob das Angebot unverzüglich/zeitnah erneut eingestellt wurde, nachdem der Irrtum erkannt wurde.
      Den Irrtum erkennen heißt aber nicht gleichzeitig, auch die Fehlerquelle des Irrtums erkannt zu haben.

      So, wenn aber zeitnah wiedereingestellt wurde und jeweils der gleiche Fehler gemacht bzw. der Irrtum sich durch Unwissenheit wiederholt, weil man eben die Fehlerquelle nicht finden konnte, bleibt es ein Irrtum bei Einstellung des/der Angebote.
      Diese wurde dann von einem Bekannten gefunden, der bei erneuter Wiedereinstellung geholfen hat und der Artikel wurde verkauft.

      Bin ganz sicher, dass dies der Bekannte bestätigen/bezeugen kann und damit würde es sich um einen/mehrere berechtigte Abbrüche handeln.

      Dass das jetzt nicht "ganz glücklich" mit den drei Irrtümern gelaufen ist, der Fragesteller den Fehler beim Einstellen und Wiedereinstellen hätte selbst finden können, steht außer Frage.
      Dennoch ist ein Irrtum (und wenn dieser gleiche Irrtum halt mehrmals passiert ist es ja immer noch der gleiche Irrtum) ein berechtigter Abbruchgrund lt. AGB von eBay.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Dieer Meinung kann ich mich nicht anschliessen. Seit 2002 hebt das Zivilrecht auf Tatsachen ab und nicht mehr auf Unwissenheit und leichtsinniges Verhalten als Ausrede. Die Begründung ist also uninteressant. Tatsache ist, es sind evt. mehrere Kaufverträge geschlossen worden.

      Du darfst auch in Deiner Betrachtung nicht auslassen, dass a) jeder ebayer die Vertragskonditionen und Regeln durcharbeiten kann und b) jedem Abbrecher eine ausdrückliche Warnung vor dem Abbruch auf den Bildschirm erscheint.

      Wer mit dem Kopf durch die Wand will, wird sich weh tun. Der jeweils Höchstbietende hat mit diesem Verhalten nix zu tun. Das geht nicht zu seinen Lasten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Du darfst auch in Deiner Betrachtung nicht auslassen, dass a) jeder ebayer die Vertragskonditionen und Regeln durcharbeiten kann und b) jedem Abbrecher eine ausdrückliche Warnung vor dem Abbruch auf den Bildschirm erscheint.


      Das ist richtig und dem widerspreche ich auch nicht.

      Nur: Welche Meldung erscheint denn auf dem Bildschirm? Dort steht, dass man nur aus berechtigten Gründen (gemäß derzeitiger Rechtsprechung und eben den eBay-AGB) abbrechen darf.
      Genau das hat der Fragesteller ja gemacht, nämlich wegen Einstellungsirrtum.
    • Nirgendwo steht, dass dieser Irrtum nur dann ein Irrtum ist, wenn er aus den AGB oder den Einstellbedingungen soweit klar sein muss (weil man die ja anerkannt hat), es geht alleine um einen Einstellungsirrtum.
      Dieser dürfte hier vorliegen, solange der Fragesteller umgehend/zeitnah wieder eingestellt hat.

      Aus dem HG kommt hierzu ein richtig guter Text:

      Die SK-Option der Auktion mit der Funktionsweise des SK zu verwechseln, ist doch wohl bei eBay der klassischste Irrtum, den man begehen kann.
      Und dann auch noch ein absolut plausibles Szenario "ich hatte doch SK gesagt *beend* *neueinstell* verflucht, warum hat eBay das wieder nicht angenommen *beend* *neueinstell* ich werd noch wahnsinnig mit diesem Mist *beend* arrrgh ich hätte SK einstellen müssen".


      Also ich denke, das ist ganz treffend und eben ein tatsächlicher Einstellungsirrtum, der zu einem oder mehreren Abbrüchen berechtigt, hier hängt es nur am Zeitfenster und das kennen wir nicht.
    • bachkarte schrieb:

      Habe die Auktion mehrmals abgebrochen, weil ich nicht wusste, dass die Sofortkaufoption verschwindet, sobald ein Gebot vorliegt, habe dann, mit Hilfe eines Kollegen, ein " echtes " Sofortkaufangebot eingestellt und den Artikel noch am gleichen Tag verkauft. Den Rest muss ich hier wohl nicht erst schildern......

      Kaiolito schrieb:

      Genau das hat der Fragesteller ja gemacht, nämlich wegen Einstellungsirrtum.
      Ich sehe hier auch ein vorliegender Irrtum beim Einstellen der Auktionen um den berechtigten Abbruchgrund zu belegen. Wir hatten hier schon ein paar Fälle bei dem der TE vom verschwinden des SK-Preises berichtete und nicht bekannt war das diese bei Gebotsabgabe eines Käufers verschwindet und aufgrunddessen beendete.

      TE sollte jeden Schritt den er gemacht hatte dokumentieren, seine Auktionen sichern und ausdrucken. Auch wichtig die Monatsabrechnung von ebay, dort ist genau aufgeführt welche Einstelloptionen für die jeweilige Auktion ausgewählt wurden.

      Eine Garantie gibt es leider nicht, falls es vor Gericht geht ob der Richter ebenfalls einen berechtigten Grund sieht, hängt immer davon ab wie glaubwürdig man den Sachverhalt darlegen kann und selbstverständlich ist ein guter Anwalt nicht verkehrt (wenn es denn soweit kommen würde).
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