Betrugsverdacht von eBay-User wsdesign bei vorzeitig beendeten eBay-Auktionen

    • Ja, sie wurden zeitnah wieder eingestellt, nur beim letzten Mal hat es etwas länger gedauert, weil ich erst meinen Bekannten holen musste, um das Sofortkaufangebot richtig einzustellen, er wird dies jederzeit bezeugen, aber zu diesem Zeitpunkt stand unser " Freund " schon auf der Matte und wollte abstauben.
    • Genau so ist es, schumi.

      Die Rechtsprechung spricht zwar derzeit für den Fragesteller, aber vor einem AG muss dies nicht zwingend was bedeuten.
      Auf der anderen Seite kann man den gesamten Sachverhalt nachvollziehbar darlegen und mit der Zeugenaussage des Kollegen/Bekannten auch noch entsprechend unterstützen.
      Ein guter Anwalt ist immer wichtig, vor allen Dingen sollte sich dieser mit der Rechtsprechung bei der Abbruchproblematik/eBay gut auskennen.

      Hier ist eine klare Argumentationskette mit entsprechenden Belegen (wie von dir genannt) erforderlich um erfolgreich sein zu können.

      Mir ging es nur darum, dass dieser Sachverhalt nicht so schwarz zu sehen ist, wie teilweise von Vorschreibern ausgedrückt.
    • Kaiolito schrieb:

      Mir ging es nur darum, dass dieser Sachverhalt nicht so schwarz zu sehen ist, wie teilweise von Vorschreibern ausgedrückt.
      In der Tat glaube ich nun auch, dass die Lage nicht ganz so aussichtslos ist. Voraussetzung ist allerdings, dass Fragesteller einen kühlen Kopf bewahrt (worauf sein erstes Post nicht schließen ließ) und den Irrtum absolut plausibel und nachvollziehbar darlegen und somit nachweisen kann. Ich würde es allerdings für sinnvoll halten, dass die Helfer das Forum die Auktionsabbrüche selber in Augenschein nehmen. Sollte wsdesign hier mitlesen, weiß er ja eh von welchem Verkäufer die Rede ist.

      @backkarte magst du mal bitte die Auktionsnnummer der letzten abgebrochenen Auktion durchgeben und wenn die anderen mehr als 2 Wochen her sind, die bitte auch.

      Ich halte es auch für sinnvoll, dass du den bisherigen Dialog mit wsdesign veröffentlichst. Möglicherweise hat eine der beiden Parteien bereits einen Fehler begangen, den wir nicht kennen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @bachkarte

      ....aber zu diesem Zeitpunkt stand unser " Freund " schon auf der Matte und wollte abstauben.


      Bei unberechtigten Abbrüchen völlig legal, nur damit wir uns nicht falsch verstehen.
      Moral und Recht laufen manchmal gegensätzlich und natürlich hatte @grafiksammler damit recht, dass man für Fehler die man macht, häufig bezahlen muss.

      Halte dich an die Frage von Uhu und stell den bisherigen Mailverkehr (Namen kannst du weglassen) und die Auktionsnummern hier ein.
      Es kann dir und auch anderen helfen, aus dieser Geschichte rauszukommen oder auch eure entsprechenden Anwälte mit Argumentationshilfen unterstützen.

      Dennoch bleiben Kaufverträge natürlich Kaufverträge mit gegenseitigen Pflichten und dir hilft wahrscheinlich nur, dass alles bisher auf einen berechtigen Abbruch hinweist, der dann eben Kaufverträge erst gar nicht entstehen lässt.
    • Ob der "Einstellirrtum" hier wirklich vorliegt?
      Hätten die "Betroffenen" sich die Mühe gemacht, die Regeln fürs Einstellen anzusehen, wäre es überhaupt nicht dazu gekommen.
      Ob ein Gericht den Leseverweigerern, die blind Verträge eingehen, da noch einen Einstellirrtum zugestehen wird?
    • grafiksammler schrieb:

      Hätten die "Betroffenen" sich die Mühe gemacht, die Regeln fürs Einstellen anzusehen, wäre es überhaupt nicht dazu gekommen.
      Bei einem Irrtum kommt es nicht darauf an, ob er vermeidbar gewesen wäre, sondern einzig, ob er nachgewiesen werden kann. Und wenn da jemand seine eigene Naivität und Sorglosigkeit nachweist, dann ist das halt so. Bei einem Irrtum kommt es nicht auf Fahrlässigkeit an.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Man sollte vom Otto-Normal-Verbraucher ausgehen, ein ebay-Mitglied der nicht so intensiv kauft und verkauft auf ebay kann man nicht erwarten dass er jede einzelne Funktion von der Plattform kennt.

      Wir (AH-Stammmitglieder) kennen viele Funktionen und dass doch auch nur weil wir uns damit ausgiebig beschäftigen und darüber diskutieren. Dennoch kennen wir als einzelner User ebenfalls nicht alles bei ebay, alleine schon durch die ständige Neuerungen.

      Edit: Antwort auf #85
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    • biguhu schrieb:

      Bei einem Irrtum kommt es nicht darauf an, ob er vermeidbar gewesen wäre, sondern einzig, ob er nachgewiesen werden kann. Und wenn da jemand seine eigene Naivität und Sorglosigkeit nachweist, dann ist das halt so. Bei einem Irrtum kommt es nicht auf Fahrlässigkeit an.
      Ich bin mir nicht sicher, ob Irrtum nach §119 BGB nicht vorgeschoben wird.
      Zudem muß der sehr zeitnah erklärt werden. Ob das immer gegeben ist?
      Wartet der Ersteigerer 14 Tage nach Abbruch mit seiner Forderung und hat der Abbrecher den Irrtum nicht in der Zwischenzeit erklärt, halte ich das für ein Überstrapazieren dieses Notfall-Paragraphen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • grafiksammler schrieb:

      Ich bin mir nicht sicher, ob Irrtum nach §119 BGB nicht vorgeschoben wird.
      Zudem muß der sehr zeitnah erklärt werden. Ob das immer gegeben ist?
      Neben §119 kommt ja noch Irrtum nach ebay-AGB in Betracht. Und da muss nichts erklärt werden. Ein Vertrag kommt erst gar nicht zustande. Um dies alles genauer abzuklopfen, wäre es halt sinnvoll, wenn bachkarte die oben erfragten Infos weiter gibt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • §119 BGB ist bei einem berechtigten Abbruch nicht erforderlich.
      rechtsindex.de/internetrecht/4…abgebrochene-ebay-auktion

      ...Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei....

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…9_13_Urteil_20141030.html


      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Erklärungsinhalt von Willenserklärungen, die im Rahmen von ebay-Auktionen abgegeben werden, auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Für die Frage der Widerruflichkeit der Willenserklärung des Verkäufers ist deshalb die Bestimmung des § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen (BGH NJW 2011, 2643; BGH NJW 2014, 1292).
      61
      Dort hieß es in der hier maßgeblichen Fassung:
      62
      Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter oder Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustand, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
      63
      Aufgrund dieser AGB-Regelung stand das Verkaufsangebot der Beklagten unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme. Für eine solche berechtigte Angebotsrücknahme reicht es wiederum aus, wenn ein Tatbestand vorlag, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde, ohne dass es beispielsweise auf die wirksame Erklärung eines etwaigen Anfechtungsrechts angekommen wäre (BGH NJW 2014, 1292).

      In diesem Fall gab es keine Berechtigung zum Abbruch und daher musste der Beklagte bezahlen, hier hätte auch §119 nicht mehr oder nur extrem schwer geholfen, da bereits umfangreicher Schriftverkehr nach dem Motto: "Schieß mir selbst eine Kugel in den Kopf", erfolgt ist.
      Beim Fragesteller ist das anders, er braucht nicht mit §119 zu winken, da er gesetzlich dazu berechtigt war, die Auktionen abzubrechen, wenn er es denn beweisen kann.
    • Sorry, mich falsch ausgedrückt.

      Natürlich liegt es beim Antragssteller/Kläger in einem Zivilverfahren, zu beweisen, dass es nun nicht so gewesen ist/sein kann.
      Der Beklagte/Fragesteller muss dann nur die Beweise widerlegen mit entsprechenden Belegen und im Zweifelsfall Zeugenaussagen.
    • #90

      Genau da liegt ja der Irrtum, grafik.
      Der Fragesteller wollte wohl einen Sofortkauf einstellen ohne Auktion!
      Er hat beides eingestellt, zumindest nach seinen Aussagen, also die Sofortkaufmöglichkeit und eine Auktion.
      Einfach den falschen "Knopf" erwischt, das Angebot irrtümlich nicht vor Einstellung nochmals angeschaut oder einfach aus Unkenntnis, was wiederrum lt. Definition ein Irrtum ist.
      Beim nächsten Mal ist es ihm wieder passiert, weil ihm unklar war, wie das überhaupt zustande gekommen ist, dann wieder und dann endlich hat er sich Hilfe geholt.
    • Ich sags mal so: wenn mir einmal ein Fehler solcher Art passiert und es fällt mir sofort nach Scharfschaltung der Auktion auf, wird man beim Abbrechen sicher auf Verständnis seitens eines Gerichts stossen (ich schreib mal nur vom Worst case-fall). Passiert das dann zum zweiten Mal, dürfte das Gericht schon misstrauisch werden bezüglich der Sorgfaltspflicht seitens des VKs. Und zum dritten Mal wird das gericht das nicht durchgehen lassen....
      Und immer wieder sofort Gebote drauf unmittelbar nach Einstellung? Macht erst recht misstrauisch.... aber das könnte man ja einfach nachforschen: durch Bekanntgabe der Artikelnummern der betreffenden Auktionen....
    • unverzüglich hat ja keinen Zeitrahmen, sondern nur einen Bezugsrahmen, nämlich der Verzug, und die Frist beginnt wohl frühestens mit dem Erkennen eines Irrtums, bzw ist die Erklärung des Irrtums ja überflüssig, weil die AGB dem Vk ja die Möglichkeit gibt, wg. eines solchen Irrtums rechtmäßig abzubrechen. Und ist der Abruch nach AGB rechtens, ist auch keine extra Anfechtung nötig.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • grafiksammler schrieb:

      Die Frist ist "unverzüglich" de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung und Gesetzestext: dejure.org/gesetze/BGB/121.html
      wobei Anfechtungsberechtigter der Verkäufer ist, der Anfechtungsgrund: der Wegfall des Sofortkaufpreises
      und daraus folgt, er hat das dem Käufer gegenüber mitzuteilen.
      Nur um es noch einmal abzugleichen und keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Dir ist bewusst, dass auch ein Irrtum nach ebay-AGB zu einem Auktionsabbruch berechtigt? Und dir ist auch klar, dass in einem solchen Fall keine Anfechtung notwendig ist? Und dir ist auch bewusst, dass in einem solchen Fall (im Gegensatz zu einer Anfechtung nach §119 BGB) niemals ein Vertrag entstanden ist? Wenn du alle Fragen mit "ja" beantworten solltest, verstehe ich deinen Einwand nicht ganz.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Kaiolito schrieb:

      Der Fragesteller wollte wohl einen Sofortkauf einstellen ohne Auktion!
      FALSCH! Er hat genau das Angebotsformat gewählt, welches er auch auswählen wollte. Ihm war nur nicht bewusst das diese Sofortkaufoption mit dem ersten Gebot verschwindet. Soweit erstmal durchaus ein legitimer Abbruchgrund. Wie jedoch schon vorher erwähnt, hat er bestätigt über diesen umstand bescheid zu wissen und dazu eben noch die Hinweise bei der Erstellung der Auktion. Bei jemandem der sich nach eigener Aussage nicht besonder mit dem Spaß auskennt, sollte man doch eigentlich erwarten das er diese Hinweise auch entsprechend würdigt und nicht drei! mal hintereinander ignoriert.

      Und mal ganz nebenbei, man sollte nicht zu viel in diesen Witz von Hilfeseite hineininterpretieren, denn die Rechtsprechung sieht diese auch aktuell noch als klaren verweis auf §119 BGB.
    • Pandora schrieb:

      Und mal ganz nebenbei, man sollte nicht zu viel in diesen Witz von Hilfeseite hineininterpretieren, denn die Rechtsprechung sieht diese auch aktuell noch als klaren verweis auf §119 BGB.
      Könntest du mal bitte konkret die gemeinten Hilfeseiten verlinken. Denn die Rechtsprechung, namentlich der BGH, hat bereits in mehreren Urteilen festgestellt, dass bereits ein Irrtum nach ebay-Bestimmungen zu keinem Vertragsschluss führt. Dies wiederum macht eine Anfechtung nach §119 BGB entbehrlich.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das Problem in dem Fall ist ehr die Anzahl der Abbrüche. In der Regel sollte das vergessen der Sofortkaufoption ein legitimer Abbruchgrund sein, wenn es sofort bemerkt wurde und der Artikel direkt wieder richtig eingestellt wird. Hier würde ich mir einfach die Frage stellen, wie du den Richter glaubwürdig erklähren willst, dass du 3 x den selben Fehler hintereinander gemacht hast. Musst du dir gut überlegen. Und zur Frage ob er einen Anwalt einschalte, kann ich dir sagen: Natürlich würd er das tun, selbst wenn er den Fall verliert hat er das Geld 3 mal wieder raus durch andere die Abbrechen.