Kanzlei U+C mahnt für The Archive AG das Anschauen von Redtube-Filmen ab

    • Wäre das schön, wenn dieses Geflecht der Organisierten Kriminalität endlich entwirrt und die tatsächlich
      Schuldigen saftige Strafen bekämen, z.B. nicht mehr als Anwälte arbeiten dürften. Vielleicht zwingt dann die Justiz
      auch mal Urmann die Verträge offen zu legen, wer wie viel vom Kuchen abbekommt. Und der, der am meisten absahnt,
      wird mutmaßlich auch in der unseriösen (dieses Wort ist viel zu milde) Hierarchie am weitesten oben stehen,
      dies alles initiiert haben.

      Für mich gehört Urmann dazu. Wer so jammert, dass mit Abmahnungen von Tauschbörsennutzern nicht mehr viel zu
      verdienen ist und dann versucht auf diese Weise abzuzocken, dem traue ich eine Menge zu. Nur nichts Seriöses.
    • Das mit dem Lizenz entziehen könnte klappen

      wbs-law.de/abmahnung-fileshari…schaft-eingegangen-49836/

      Strafbarkeit des Geschäftsführers von Urmann + Collegen gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 27 StGB( Beihilfe zum besonders schweren Fall des Betruges) und Strafbarkeit gemäß § 240 StGB (Nötigung)

      „Urmann + Collegen verfassten die Abmahnungen und verschickten
      diese an die Abgemahnten. Insofern liegt eine objektive Förderung des
      Betruges der The Archive AG zulasten der Abgemahnten vor. (…) Urmann +
      Collegen hat hier zumindest die Tatgeneigtheit der The Archive AG
      erkannt. Schon die Ermittlung der IP-Adressen basierte auf einen
      rechtswidrigen Vorgang und konnte nicht wie im Gutachten der Abmahnung
      dargestellt geschehen sein. Auch die Tatsache, dass das vorgeworfene
      Streamen keine Urheberrechtsverletzung darstellt legt den Schluss nahe,
      dass das Risiko der Tatbegehung hoch ist. (…)


      Von einem Tätigwerden des Anwalts im Bereich der Aufgaben als
      Interessenvertreter kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht mehr
      ausgegangen werden. Vielmehr fand ein tatsächlicher Förderungseffekt für
      die Handlung der The Archive AG statt und erhöhte das Risiko für die
      Abgemahnten, da ein Organ der Strafrechtspflege tätig wurde
      .“

      „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
      ist es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens
      unvereinbar und daher verwerflich, dass juristische Laien durch
      Behauptungen und Androhungen, die mit der Autorität eines Organs der
      Rechtspflege ausgesprochen werden, zur Erfüllung behaupteter, nur
      scheinbar geprüfter rechtlicher Ansprüche veranlasst werden soll (BGH,
      Beschluss vom 05.09.2013 – 14 StR 162/13).“

      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Das erfordert doch einer genaueren Betrachtung, denn mittlerweile ist endlich das Gutachten, das die Funktionstüchtigkeit der ominösen Software GLADII 1.1.3 nachweisen soll, veröffentlicht (ich habe das Gutachten unten angehängt). Erstellt worden ist es von einem Dr. Frank Schorr aus der Kanzlei Diehl & Partner aus München.

      Wie bereits einige Kammern des LG Köln erkannt haben, ist das Gutachten absolut ungeeignet, Licht ins Dunkel zu bringen. Es wird in keinster Weise erklärt, wie die Daten erhoben werden; es wird nicht einmal diese Frage gestellt. Lediglich die Anzeige der ermittelten Daten wird bestätigt. Lapidar heißt es:

      Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internettechnologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen lässt.

      Kurzum: Dieses angebliche Gutachten hätte jeder erstellen können, der des Lesens und Schreiben mächtig ist. Mit folgendem Satz hat man dem angeblichen Experten Dr. Schorr wahrlich keinen Gefallen getan:

      Aufgrund seiner Tätigkeit ist Dr. Frank Schorr mit den Technologien der Informationsverarbeitung und Informationsübertragung über das Internet in einem Maß vertraut, welches über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht.

      Diesen Beweis blieb er jedenfalls schuldig.

      Wer gerne tiefer in die Materie einsteigen möchte, dem empfehle ich folgende Lektüre: blog.kowabit.de/gladii/
      Dateien
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das Gutachten ist wirklich der Witz schlechthin.

      An jedes Gutachten, welches ein vereidigter KFZ Sachverständige oder Bau Sachverständige, erstellt, werden höhere Anforderungen gestellt als es hier der Fall gewesen ist.

      Man gewinnt immer mehr der Eindruck, dass die Juristen ein Eigenleben führen, welches immer mehr aus dem Ruder läuft. Ich frage mich, was diesen RA Dr. Frank Schorr qualifiziert, ein solches Gutachten zu erstellen ? Ein solches Gutachten hätte ein Rechtsanwaltfachangestellter Azubi genauso erstellen können.

      Noch schlimmer ist es, dass das LG Köln anhand dieses geistigen Dünnschisses des RA Dr. Frank Schorr, ihre Beschlüsse erlassen haben. Hätte ein vereidigter KFZ- oder Bausachverständige dem LG Köln ein Gutachten in einer solchen Ausführung bzw. Aufmachung vorgelegt, wäre dieses dem Sachverständigen vom Gericht um die Ohren gehauen worden.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Auftrag erfüllt

      Hallo,
      dass das Gutachten ungeeignet erscheint "Licht ins Dunkel" zu bringen steht m.E. außer Frage. Dennoch sollte man festhalten, dass der Auftrag erfüllt wurde. So ist unter Punkt 2 das Ziel der Überprüfung genannt. Und entsprechend wurde getestet.
      Nun weiß ich nicht, ob es sich bei den Testdateien ("busty-blonde-nadia-hilton", "celebrities-celebrity" etc.) um Urheberrechtlich geschützte Werke handelt, die man einfach über ein frei zugängliches Streaming Portal abrufen darf ;) . - Denn ansonsten wäre der Satz:
      Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen
      Internettechnologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten
      Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen
      erkennen lässt.
      ein Schuss ins Knie...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sweb ()

    • Seite 6/12 oben:
      Daraufhin startet die Darstellung des Videos durch einen in der Seite des Medien-Hosters integrierten Video-Player.

      Seite 4/12 unten:

      (...) und die Darstellung des Videos erfolgt durch den im Webbrowser des Computers integrierten Video-Player.

      Mal ganz abgesehen davon, dass wir da derart offensichtlich von Streaming und nicht von Download reden (was auf Seite 2 und weiter behauotet wird) stellt sich mir spätestens da die Frage: Ja was denn nun?

      Ok, wie hat der nun den Test durchgeführt?

      6.1) Mein Rechner hat 'ne Systemzeit. Meine Funkuhr hat die selbe.

      6.2) Wir haben hier einen Rechner. Der hat eine variable IP. (Mein Taschenrechner hat gar keine IP)

      6.3) ...und 'nen Internet Explorer haben wir schon mal gar nicht.

      6.4) Download von Mediendateien? Download? Das kenn ich doch von irgendwo her. Richtig - aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher. Textform. Da hat sich schon mal die Judikative mit dem Begriff Download rumgeschlagen.

      "wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m. w. N.)."

      (Entscheid d. Kammergerichts vom 18. Juli 2006 Geschäftsnummer 5 W 295/06)

      Ähhh..... wir sprechen von Streaming. Nicht von Download. "Gutachten" Seite 6/12 oben.

      6.4.1) Ok, Zettel an den Mann, Uhrzeit aufschreiben, klicken, Uhrzeit aufschreiben.

      6.4.2) Aufschreiben, wann wir den Stream aufrufen. Aufschreiben, wann wir auf Start, Stop und Pause klicken. Wohlgemerkt im in der Webseite integrierten Video-Player. Bei einem Player auf meinem Rechner merkt das draussen ja sonst keiner, da könnte ich das sogar machen, nachdem ich das Internetkabel abgeschnitten habe. (Nochmal: das ist demnach Streaming, kein Download)

      7.1) Wir surfen zu diesem Gladi III

      7.2) Die Startseite zeigt eine Liste der überwachten Hoster. Nett. Nur nicht zielführend. Dass die überwacht werden sollten zeige ich auch mit 'ner statischen HTML-Seite an, wenn's pressiert. Best viewed with open eyes and a brain Ver. 1.0 or above...

      7.3) Zu jedem der Medienhoster wird eine Fülle von Informationen angeboten. Klar - das macht mein Serverlog auch. Ich sehe da sogar, in welcher Reihenfolge die Thumbnails von der angesurften Webseite geladen werden. Damit weiss ich immer noch nicht, ob die abgerufene Datei beim Empfänger gespeichert wurde oder ob das ein reiner Stream war.

      7.4 Abs. 1) Ja,ok, die IP-Daten sind im Serverlog. Na und? Und natürlich kann ich das als PDF oder CSV auslesen. Klingt beeindruckend. Ich kann mir das auch mit Papier und Bleistift abschreiben oder mit einer professionellen Spiegelreflexkamera abfotografieren. Ersatzweise merk ich mir das mit meinem photographischen Gedächtnis. OMG, was'n Schwachsinn.

      7.4 Abs. 2) Natürlich stehen die IP-Adressen da. Der Rechner war ja auf der Seite. Und?

      7.4 Abs. 3) GOIL. Das Serverlog hat sogar 'ne Uhrzeit. Welche denn? Und wie war das mit der Atomuhr? Ich vermute übrigens, das zu der Zeit auch google, bing und yahoo slurp angezeigt wurden. Stehen die auch da? Und wenn nein, wieso nicht? In meinen Serverlogs treiben die sich andauernd rum.

      7.4 Abs. 4) Aha.... das Serverlog hat also was mitbekommen. 1.) das Ansteuern der Hauptseite. 2.) das anklicken des Links

      und 3.) das Starten des Abspielens, die Abspiel-Pause und das Ende des Abspielens. Häbitte? Wie dieses denn nu? Wenn es ein Download war, bekommt das Log mit, dass die Datei geladen wird.

      Den Start der Datei bekommt das Ding nur in zwei Fällen mit.

      Entweder handelt es sich um Streaming und der in der Webseite integrierte Player hat die Datei angezeigt. Dann ist es logisch, dass die Unterbrechung des Streams im Log vermerkt wird. Wenn der Stream vermerkt wird, handelt es sich aber (so was dussliges) um einen Stream und nicht um einen Download.

      Oder diese merkwürdige Software hat Einblick in den Rechner dessen, der eine heruntergeladene Datei mit seinem eigenen Player abspielt. Öhhhmmm..... von einem richterlichen Beschluss für eine Online-Durchsuchung lese ich in dem Gutachten aber nichts. Nur, dass da nichts ungesetzliches getan wurde. Damit fällt eine Protokollierung der Vorgänge auf dem Rechner des Anwenders aber flach. Es kann sich also hier nicht um einen Download handeln.

      7.5) Da steht eigentlich nur, dass jemand mit Sachverstand schon an den Daten des Protokolls hätte merken müssen, dass es sich bei dem protokollierten Vorgang um einen Stream handelt und nicht um einen Download. Wie doof darf ein Doktor der Physik eigentlich sein, wenn er sich als Jurist betätigen möchte?

      Schlussfolgerung:

      Insbesondere ist es also möglich
      1.) aus dem Serverlog auszulesen, welche Datei aufgerufen wurde
      2.) aus dem Serverlog die Uhzeit auszulesen, wann die Datei aufgerufen wurde
      3.) aus dem Serverlog die IP-Adresse auszulesen, von der aus die Datei aufgerufen wurde.

      Das ist ja ein Meilenstein in der Internettechnologie. Man verzeihe mir meinen Sarkasmus, aber angesichts der Tatsache, solchen Schwachsinn als Gutachten auszugeben bleibt sogar mir die Spucke weg.

      Es fehlt übrigens die aus dem "Gutachten" erkennbare, vierte Schlussfolgerung. Der gesamte Aufbau und die Inhalte des Serverlogs ergeben zwingend die Folgerung, dass es sich hier nicht um einen Download gehandelt hat. Gerade aus der Protokollierung der Unterbrechungen ergibt sich zwingend, dass das ein Stream war. Aber das da reinzuschreiben hätte selbst durch IT-unerfahrene Kammern des LG Köln dazu geführt, dass die den Antrag auf Verfügung abgewiesen hätten. Ich gehe daher davon aus, dass das entweder bewusst vergessen wurde oder dass der gute Herr Dr. Schorr ganz einfach für die Beurteilung von Fragen des IT-Rechts komplett unqualifiziert ist.

      Er darf sich nun also raussuchen, ob er nur dämlich oder kriminell ist. Bis zur Klärung verweise ich auf Hanlons Razor...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • biguhu schrieb:

      Kurzum: Dieses angebliche Gutachten hätte jeder erstellen können, der des Lesens und Schreiben mächtig ist. Mit folgendem Satz hat man dem angeblichen Experten Dr. Schorr wahrlich keinen Gefallen getan:

      Aufgrund seiner Tätigkeit ist Dr. Frank Schorr mit den Technologien der Informationsverarbeitung und Informationsübertragung über das Internet in einem Maß vertraut, welches über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht.


      Diesen Beweis blieb er jedenfalls schuldig.


      Da steht nichts anderes, als daß Dr. Frank Schorr vorsätzlich das Gericht belogen und damit Tatbeteiligter an diesem gewerbsmäßigen Betrug ist.

      Denn entweder ist der betreffende Satz gelogen und dieser Schorr hat kein irgendwie geartetes Fachwissen, das über üblichen Informatikunterricht der 8. Klasse hinaus geht. Oder er hat solches und sein Gutachten ist damit absichtlich wahrheitswidrig.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Er darf sich nun also raussuchen, ob er nur dämlich oder kriminell ist. Bis zur Klärung verweise ich auf Hanlons Razor...


      Nö. Nach Hanlon müßte er dann sogar zu dumm sein, um zu erkennen, daß er saudumm ist. Vollkommen undenkbar, angeblich ist er ja nicht nur Patentanwalt, sondern auch promovierter Naturwissenschaftler.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Alternative Erklärung: Schuld ist die SPD (Zitat A. Tetzlaff). Was die auf akademisches Niveau gehievt haben... würde als Zootier schon wegen unerklärlichen Fehlens erhoffter Auswirkungen zerebraler Aktivitäten eingeschläfert werden. Wenn ich so meine Erfahrungen der letzten Jahre zusammenfassend würdigen müsste, wäre das jedenfalls mein Fazit.

      Zur Erhellung und nur dem Anschein nach Off Topic: Bekam kürzlich ein Urteil, laut dem ein Erbe eines verstorbenen Vermieters auch nachweislich bereits bezahlte Mieten einklagen kann, wenn sie denn zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht exakt fällig waren, da der Vermieter mit deren Vereinnahmung vor Fälligkeit seine Rechte überschritten habe, weswegen sie verfielen und als nicht gezahlte Mieten zu betrachten seien. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Erkelenz.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von JamesBolivar ()

    • auktions-manni schrieb:

      ...
      Man gewinnt immer mehr der Eindruck, dass die Juristen ein Eigenleben führen, welches immer mehr aus dem Ruder läuft. Ich frage mich, was diesen RA Dr. Frank Schorr qualifiziert, ein solches Gutachten zu erstellen ? Ein solches Gutachten hätte ein Rechtsanwaltfachangestellter Azubi genauso erstellen können.
      ...

      Oh, das ist nicht unbedingt gesagt. Ich habe schon Gutachten gesehen, insbesondere bei Kraftfahrzeug- und Bausachverständigen, wo man sich wirklich gefragt hat, mit welchen Mitteln der gerichtlich bestellte und vereidigte Sachverständige in sein Amt gekommen ist. Leider haben da viele Gerichte ein absolut lernresistentes Verhalten entwickelt, statt auch bei nachgewiesenem groben Unfug den Sachverständigen grundlegend zu wechseln.

      JamesBolivar schrieb:

      ...
      Zur Erhellung und nur dem Anschein nach Off Topic: Bekam kürzlich ein Urteil, laut dem ein Erbe eines verstorbenen Vermieters auch nachweislich bereits bezahlte Mieten einklagen kann, wenn sie denn zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht exakt fällig waren, da der Vermieter mit deren Vereinnahmung vor Fälligkeit seine Rechte überschritten habe, weswegen sie verfielen und als nicht gezahlte Mieten zu betrachten seien. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Erkelenz.

      Macht nichts, dann ist der Vermieter ungerechfertigt bereichert und in der Folge der Erbe.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Kehren wir doch bitte mal wieder zum Thema zurück. Die Kanzlei Diehl Partner hat nun zu der Kritik an ihrem fragwürdigen Gutachten Stellung bezogen: diehl-patent.de/de/stellungnah…plattform-redtubecom.html

      Stellungnahme zum GLADII-Gutachten / Abmahnungen im Zusammenhang mit der Plattform redtube.com

      Es entspricht unserem Verständnis der anwaltlichen Grundpflichten, über Belange von Mandanten Verschwiegenheit zu wahren. Nachdem das von unserer Kanzlei erstellte Gutachten zur Software "GLADII 1.1.3" anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sehen wir uns nun aber in der Lage, zu den öffentlich geführten Diskussionen über dieses Gutachten kurz Stellung zu nehmen.

      Das von uns erstellte Gutachten betrifft eine Tatsachenfrage zur Funktionstüchtigkeit der Software "GLADII 1.1.3", nämlich ob es mittels der Software "GLADII 1.1.3" möglich ist, zweifelsfrei zu ermitteln, von welcher IP-Adresse wann und wie lange auf drei vom Auftraggeber konkret benannte und über das Internet bereitgestellte Videodateien zugegriffen wird. Das Ergebnis unserer Prüfung war, dass die Software "GLADII 1.1.3" diese Funktionalität bereitgestellt hat. Dieser Umfang des Gutachtens, der auf Seite 2/12 des Gutachtens auch explizit angegeben wird, wurde vom Auftraggeber festgelegt.

      Nicht Gegenstand des Gutachtens war somit die rechtliche Bewertung, ob eine Wiedergabe von über das Internet bereitgestellten Videodateien auf dem Rechner eines Benutzers gegen Urheberrecht verstößt.

      Nicht Gegenstand des Gutachtens war es weiter, den Quellcode oder die Arbeitsweise der Software "GLADII 1.1.3" zu analysieren.

      Das Gutachten zur Software "GLADII 1.1.3" wurde durch uns weder in zeitlichem noch sachlichem Zusammenhang mit den in den Medien nun diskutierten Abmahnungen angefertigt. Die Verwendung des Gutachtens liegt vielmehr in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. In die Vorbereitung oder Durchführung der Abmahnvorgänge im Zusammenhang mit der Plattform redtube.com sind wir nicht involviert.

      Auf den ersten Blick erscheint diese Stellungnahme noch gehaltloser als das eigentliche Gutachten. Es beweist aber doch, dass es Dr. Schorr gar nicht um eine Analyse der Funktionsweise der Software ging, er sollte einfach nur stupide die Ergebnisse ablesen. Das hat er getan. Ein solches Gutachten ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde, es ist beschämend.

      Hier eine ausführlichere Kritik:

      lawblog.de/index.php/archives/…ige-zeilen-vom-gutachter/
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ein Kommentar zu Beitrag von lawblog.de kopiere ich mal hier rein:

      36
      istdochnichtwichtig sagte am 22.1.2014 um 16:15 :

      Test sollen ja reproduzierbar sein – da haperts aber schon am eigenen Beispiel
      Also
      Wir wissen der Computer hat die Atom genaue Uhrzeit von allen anderen wissen wir es nicht
      Gutachter protokolliert – wie verschweigt er per Hand per selbstgebasteln Prog da hätte er schon einen entscheidene Teil seines Testaufbaus verschwiegen. Na gut er hat ja immerhin mitgeteilt das einer einen Computer benutzt.

      Er gibt dann an mit dem Webbrowser sei der Medienhoster angesurft wurden
      Dann wurden die 3, durch seinen Auftraggeber vorgegebenen, Videos durch anklicken der Tumbnails ausgewählt.
      In seinem als Beispiel angeführter Ausgabe des Webinterface von Gladii gibt er dann folgendes an:
      1. Ansteuern der Hauptseite “/” um 21:15:27 Uhr
      2. Auswählen des der Mediendatei entsprechenden Videos 21:15:27
      Wir beachten mal nicht weiter die Mehrzahl von “Video”
      Wir gehen auch mal, zu Gunsten des Gutachters, davon aus das Gladii nicht das Wurzelverzeichnis des benutzten Computers ist oder die Hauptseite von Gladii ist, sonder nehmen an das damit die Hauptseite des Medienhosters handelt.
      So jetzt denken vow weniger als eine Sekunde.
      Entweder schneller Finger und Auffassungsgabe oder er setzt ein Skript ein, was er aber dezent verschweigt.
      Er gibt ja auch noch den Testzeitraum und die Dauer an, also 11.12.12 und 21.12.12 mehrere Stunden
      weiter schreibt er das der Zeitpunkt des Testversuchs dem Auftraggeber nicht bekannt war
      So jetzt betrachten wir mal die Startseiten der vorgegben Medienhoster und werden festellen das dies nicht stimmen kann.
      Benutzt hab ich Wayback die relativ nahe zum Testzeitpunkter Ergebnisse liefert.
      Also bei xvideo. com sind die Tumbnails dynamisch und wechseln alle
      10min .
      Dies führt dazu das man bei Wayback für einen bestimmten Tag ne ganze
      Menge Seitenansichten geliefert bekommt
      Bei den anderen zwei Hostern schauts nicht viel besser aus.

      zb. drtuber.com
      4 Reihen Featured Vids 18.12.nix Titel 25.12. nix titel,
      aber diff
      drunter new added – kommt aber auch nicht infrage
      tnaflix.com
      2 Reihen Featured alle 10min neu
      3 Reihen viedo being wachted now mit Refresh Button
      könnte allerdings ein Hinweis aufs seinen wahrgenommenen output
      sein
      6 Reihen new vids
      Also die Chancen das auf der Hauptseite er das richtige Video ob händisch oder mit Skript gefunden hat dürfte ziemlich gering sein, weil wir wissen ja auch das die von seinem Auftraggeber angebenen Videos nicht in dem Zeitpunkt neu eingestellt waren. Bei den new Vids ist dies ja auch dynamisch und er hat ja über mehrere Stunden getestet.
      Also hat der Gutachter nie die Hauptseite zu Gesicht bekommen, weil sonst hätte ihm ja auffallen müssen das die Angaben im Beispielprotokoll unmöglich mit seinen angeblich ausgeführten Schritten übereinstimmt.
      Soviel zur Reprudozierbarkeit seines Gutachtens unter seinem Vorgaben.

      Wie der Hausherr nehme ich an, der Gutachter möchte seine im Gutachten gegebene rechtliche Einschätzung als Selbstabsolution verstanden haben.


      Quelle: lawblog.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • biguhu schrieb:

      ...
      Auf den ersten Blick erscheint diese Stellungnahme noch gehaltloser als das eigentliche Gutachten. Es beweist aber doch, dass es Dr. Schorr gar nicht um eine Analyse der Funktionsweise der Software ging, er sollte einfach nur stupide die Ergebnisse ablesen. Das hat er getan. Ein solches Gutachten ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde, es ist beschämend.
      ...

      Da muß ich dann mal intervenieren.

      Allgeimein ist ein Gutachten nur so gut, wie die Fragen, die gestellt werden, denn nichts anderes macht ein Gutachten, es beantwortet nur das, was gefragt wird, mehr nicht. Wenn dann die Fragen nicht so gestellt werden, wie von anderen erwartet und/oder extra haarscharf am eigentlichen Thema vorbei, dann ist das ungeschickt oder beabsichtigt.
    • Das ganze Verhalten der Betreiligten ist irgendwie "haarscharf" an der Wahrheit vorbei. Aber es geht vorbei.

      Da werden irgendwelche Filmrechte konstruiert indem sie umbenannt weden. Der eigentliche Rechteinhaber vermarktet die gleichen Filme mit dem ursprünglichen Namen selber weiter. Dann werden diese Filmrechte mehrfach weiterveräussert und das in relativ kurzer Zeit. M.E. sollten damit Spuren verwischt werden. Dann wird ein Gutachten über eine Software in Auftrag gegeben, obwohl die beauftragenden Firmen (noch) nicht existieren. BZW erst nach vorliegen des, wie gewünscht, erstellten Gutchtens gegründet. Nun wird auf irgend eine Weise, die m.E. nichts mit der Software zutun hat, IP-Adressen gephischt. Danach wird ein RA. damit beauftragt die Klarnamen zu besorgen. Das macht er beim LG Köln, wo etliche Richter den Antrag einfach durchwinken. Nun wird Urman und Complizen mit dem Abmahnen beauftragt.

      Und jetzt wirds spannend.

      Etliche Abgemahnte finden in Ihren Logfiles Hinsweise auf Schadsoftware die die Anfragen bei Redtube über Umleitungen selber generierte, oder Tipfehler ausnutzte um die IP-Adresse abzufangen.

      Das jetzt etliche Anwälte eingeschaltet werden und es zu Unmutsäusserungen, Strafanzeigen und Massenprotesten, sowie einem gewaltigen Rauschen im Blätterwald der Presse kommt, ist sehr verständlich.

      Bleibt nur zu Hoffen, dass die Anzeigen Erfolg haben und den Drahtziehern das Handwerk gelegt wird.

      (Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt meine Sicht der Dinge dar)
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Allgeimein ist ein Gutachten nur so gut, wie die Fragen, die gestellt werden, denn nichts anderes macht ein Gutachten, es beantwortet nur das, was gefragt wird, mehr nicht. Wenn dann die Fragen nicht so gestellt werden, wie von anderen erwartet und/oder extra haarscharf am eigentlichen Thema vorbei, dann ist das ungeschickt oder beabsichtigt.

      OK, da frage ich mich aber schon, ob der Begriff "Gutachten" nicht geschützt ist. hat ein Gutachten nicht ein Mindestmaß an Gehalt mit sich zu führen oder darf sich alles Dahingeschmierte, solange es die Frage des Auftraggebers beantwortet, Gutachten nennen. Der Auftraggeber hätte ja auch fragen können, ob das Programm schön bunt aussieht. Darf die Antwort darauf sich auch Gutachten nennen? und meine zweite Frage an dich (weil du dich da offensichtlich auskennst): Darf jeder Dahergelaufene (und hier war es offensichtlich jemand, der von der Materie nicht ausreichend versteht), ein Gutachten erstellen? Kann ich mir bei meinem Bäcker ein Gutachten darüber erstellen lassen, ob mein Haus energieeffizient gedämmt ist?

      Ich schau mal was Wikipedia dazu schreibt: de.wikipedia.org/wiki/Gutachten

      Ein qualifizierter Gutachter wird bei Sachfragen zunächst Tatsachen feststellen und danach ggf. Schlussfolgerungen ziehen.

      Tatsachen hat er ja festgestellt (das Programm zeigte scheinbar die richtigen Daten an ), bei den Schlussfolgerungen hapert es aber gewaltig. Es steht ja noch im Raum, dass der Test durch die Auftraggeber nicht manipuliert war, was ein qualifizierter Gutachter aber hätte ausschließen müssen, indem er die Funktionsweise des Programms genauer betrachtet.

      Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung.

      Aha, dann kann ich doch den Bäcker nebenan fragen. So ähnlich ist es hier ja offenbar geschehen. Schlimm genug, dass einige Kammern des LG Köln nicht über den unzureichenden Inhalt des angeblichen Gutachtens gestolpert sind, man hätte auch sehen müssen, dass Dr. Schorr überhaupt nicht befähigt ist, sich qualifiziert in der Materie zu äußern.

      Abzugrenzen ist ein Gutachten jedoch von der sogenannten gutachtlichen (gutachterlichen) Stellungnahme, die oft sprachlich im Geschäftsverkehr mit Gutachten vermengt wird. Im Gegensatz zu einem Gutachten kann sich eine gutachtliche Stellungnahme auf die Kernpunkte der Beurteilung konzentrieren und muss nicht Befund und Zustandekommen der Ergebnisse genau dokumentieren.

      Ich habe hier mal das Entscheidende hervorgehoben. Wir haben hier also nicht einmal ein Gutachten vor uns sondern allenfalls eine gutachterliche Stellungnahme.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @Uhu

      Denke nicht, dass @heiner in #215 darauf abzielte, denn im Grundsatz hat er völlig recht. Was nicht gefragt wurde, wurde auch im Gutachten nicht aufgeführt. Über die Qualität des "Gutachtens" gibt es sicher keine zwei Meinungen.......... vielleicht doch........ denn der Richter/die Richter hätten hinterfragen müssen, haben sie nicht, haben einfach durchgewunken.

      Wäre mehr gefragt worden, hätte sich der Gutachter durchaus dazu äußern müssen, ob er in der Lage ist diese komplexen Fragen überhaupt beantworten zu können um ein entsprechendes Gutachten überhaupt erstellen zu können. Wurde nicht, daher erstellte er ein Gutachten im Rahmen seiner Möglichkeiten, was durchaus korrekt ist und gleichzeitig ein "Gutachten" ist.

      Natürlich kann kein Bäcker ein Gutachten über Wärmedämmung erstellen, es sei denn, er hat vorher die entsprechende Ausbildung in dem Bereich und eine umfangreiche Reputation.
      Natürlich gibt es vereidigte Sachverständige die Gutachten offiziell erstellen dürfen und anerkannt sind. Dies gibt es aber nicht in allen Bereichen und somit wird in Nischen oft jemand genommen der "allgemein" Ahnung hat und über einen guten Leumund verfügt.

      Ob man das dann Gutachten nennen muss/sollte oder einfach "Einschätzung aufgrund Erfahrung im Bereich der gestellten Fragen"??? Keine Ahnung.......

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    • biguhu schrieb:

      ...
      Ein qualifizierter Gutachter wird bei Sachfragen zunächst Tatsachen feststellen und danach ggf. Schlussfolgerungen ziehen.

      ...

      Die Sachfragen stellt der Gutachter aber nicht aus eigenem Gusto. Die müssen ihm schon vom Gericht vorgegeben werden und da hapert es meist bei der sachlichen Kompetenz, fü+r die man ja eben den Gutachter benötigt.
      Auf diese Fragestellung sollte dann auch dringend von den Parteien Einfluss genommen werden.

      Ich habe schon Gutachten (Bau- und Karftfahrzeuggewerbe) gesehen, da fragte man sich, ob es über den gleichen Sachverhalt ging. Entsprechend wurden diese natürlich dann in den Verhandlungen zerrissen. Aber solange die Gutachter selbst für sachliche Falschaussagen bezahlt werden und auch noch die Arbeit für die Korrektur bezahlt bekommen, gibt es wohl wenig eigene Motivation hier sorgfältig zu arbeiten.
    • Wenn ich eure Aussagen richtig einschätze, dann würden Gutachten nicht nur in diesem Fall häufig zu wünschen übrig lassen. Lassen wir das als Verteidigung von Dr. Schorr gelten?

      Kaiolito schrieb:

      Natürlich kann kein Bäcker ein Gutachten über Wärmedämmung erstellen, es sei denn, er hat vorher die entsprechende Ausbildung in dem Bereich und eine umfangreiche Reputation.

      Dann schauen wir doch mal, was für eine Qualifikation Dr. Schorr mitbringt: diehl-patent.de/de/dp-team/dr-frank-schorr.html

      Dr. Frank Schorr

      Dr. rer. nat (Physik)

      Patentanwalt
      Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt
      Zugelassener Vertreter vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

      Dr. Frank Schorr hat im Fach Naturwissenschaften promoviert und ist zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, dem Deutschen Patent und Markenamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Er ist seit 1993 im Patentwesen tätig. Herr Dr. Schorr war nach Beendigung des Studiums der Physik im Rahmen eines Stipendiums am Hochflussforschungsreaktor des Institute Laue-Langevin in Grenoble, Frankreich, im Bereich experimentelle Physik tätig. Während seiner universitären Ausbildung als auch während seiner patentanwaltlichen Tätigkeit befasste sich Dr. Schorr im besonderen mit Werkstoffkunde, Nanotechnologie, Optik, Mechanik, Festkörperphysik, Elektronik, Computing sowie medizinische Geräte und Verfahren. Desweiteren zählt zu Herrn Dr. Schorr's anwaltlicher Tätigkeit insbesondere auch der Bereich der Marken und Muster, das Wettbewerbsrecht, das Patentverletzungs- und -nichtigkeitsverfahren sowie die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten. Herr Dr. Schorr wird vielfach im Lizenzbereich als Berater und Gutachter hinzugezogen.

      Herr Dr. Schorr ist Mitglied der Vereinigung von Fachleuten des Gewerblichen Rechtsschutzes (VPP), der Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (FICPI), der LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL (LESI) und der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG).

      Herr Dr.Schorr spricht Deutsch, Englisch und Französisch.

      Herr Dr. Schorr benutzt und programmiert einen Web-Server zum Herunterladen von Patentdokumenten.

      Überspitzt gesagt sind wir doch wieder beim Bäcker. Ein solches "Gutachten" hätten in der Tat einige der User von Auktionshilfe gehaltvoller erstellen können. Fragt sich für mich, ob Herr Schorr fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

      Ich hätte hier noch ein Fundstück einer Person, die ich für befähigter halten würde, ein solches Gutachten zu erstellen: danisch.de/blog/2014/01/18/red…ngen-das-murks-gutachten/

      Der Schreiber schweift zwar zunächst ein wenig ab, zerpflückt das "Gutachten" dann aber dennoch punktgenau:

      • Es wird mehrfach ausgeführt, dass der Autor »promovierter Physiker« und »Patentanwalt« ist. Was ihn daran befähigt, ein solches Gutachtne zu schreiben, ist nicht erkennbar. Dafür erfahren wir, dass die Kanzlei 7 Anwälte und 30 Mitarbeiter hat. Toll.
      • Und wir erfahren, dass die Kanzlei im »gewerblichen Rechtsschutz« tätig ist. Also für Rechteinhaber. Schreiben sie ja auch selbst. Und damit ist sie befangen und hätte so ein Gutachten schon deshalb nicht erstellen dürfen bzw. das Gutachten wäre nicht gerichtsverwertbar. Die sind offenkundig befangen, und es stinkt nach Gegenseitigkeitsgutachten. Warum ist das niemandem aufgefallen?
      • Völlig inhaltslos. Sagt überhaupt nichts über Funktion, Aufbau, Protokolle.
      • Völlig laienhaft: Ja, da gab’s ne Weboberfläche, da haben sie dann draufgeklickt, und hinterher kam die richtige Antwort. Was hat hat das mit einem Gutachten zu tun?
      • Es steht nicht mal drin, was das für eine Software sein soll, oder woran erkennbar wäre, dass sie mit den im Verfahren eingesetzten Werkzeugen identisch wäre. Wir lesen, dass sie „GLADII 1.1.3” heißt und ein Web-Interface hat. Wo sie läuft, welche Verbindung sie zum Server oder Nutzer des Downloads/Streams hat, erfährt man nicht.
      • Es ist nicht nachvollziehbar, was da eigentlich abgelaufen ist. Er behauptet einfach, er habe von einem Rechner A aus drei Dateien von den Servern B, C und D heruntergeladen.

      Die Argumentation geht dann noch weiter ins Detail. Wegen der Länge möchte ich es hier nicht zitieren.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.