laut Webseite von U&C stammen die emails nicht von ihnen und der Virus im Anhang ist auch nicht von ihnen
Dumm gelaufen der joejob...
Dumm gelaufen der joejob...
Walter Reinhold schrieb:
Bisher vermisse ich die kernigen Verhaltensmaßregeln, wie die nun beim Wichsen Ertappten sich zur Abmahnung verhalten sollen.
Die Abmahnungen der Kollegen von U&C leiden aber, ungeachtet der generellen juristischen Bedenken und der berechtigten Frage nach der Herkunft der IP-Adressen der abgemahnten Nutzer, an ganz schnöden handwerklichen Mängeln. Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend. Denn es wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von U&C vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.
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Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aufgrund von vermehrten Anrufen können unsere Leitungen überlastet sein. Wir bitten um etwas Geduld.
Gefälschte Abmahnungen im Namen von U+C
Seit heute werden im Namen von U+C Abmahnungen per E-Mail verschickt, in denen den Empfängern Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeworfen werden. Diese E-Mail stammen nicht aus der Kanzlei URMANN + COLLEGEN. Abmahnungen im Namen unserer Mandantschaft werden ausschließlich per Post versandt. Sollten Sie eine derartige E-Mail erhalten haben, bitten wir darum, uns diese an
mail@urmann.com
zukommen zu lassen, damit wir hiergegen vorgehen können. Falls die Email einen Anhang enthält, öffnen Sie diesen bitte keinesfalls, weil oft Schadsoftware mit versendet wird. Sie können dem Sender der Email antworten und ihm mitteilen, dass höchstwahrscheinlich sein Email-Konto und möglicherweise auch der komplette Computer gehackt wurde.
Update 10.12.2013 I: Die Ereignisse in Bezug auf die Abmahnungen der Firma The Archive AG überschlagen sich förmlich. Der Kollege von Rüden hat mittlerweile den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, und den Beschluss des Landgerichts Köln in dem entsprechenden Verfahren gern. § 101 Abs. 9 UrhG veröffentlicht.
Hierbei fällt zunächst auf, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auskunft nicht durch die Kanzlei Urmann und Collegen beim Landgericht Köln eingereicht wurde, sondern durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Herr Rechtsanwalt Sebastian ist dabei ein alter Bekannter, wenn es um urheberrechtliche Abmahnungen in sog. Tauschbörsen geht. In welcher Beziehung RA Sebastian mit den Kollegen der Kanzlei Urmann steht, können wir derzeit noch nicht beurteilen.
In dem Antrag des Kollegen Sebastian ist zu lesen:
„Die Antragstellerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, das Filmwerk „Amanda's Secret“ in allen Teilen im Rahmen der Auswertung im Internet über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, sowie mittels Streaming und Download- und Progressive-Downloadangeboten kommerziell und nicht-kommerziell zu nutzen.“
Weiter führt der RA Sebastian in Bezug auf die vieldiskutierte Frage, wie die entsprechenden IP-Adressen ermittelt wurden, aus:
„Das von dem Antragsteller beauftragte Unternehmen itGuards Inc., überwacht mit der Software "GLADII 1.1.3. ", ob im Internet auf sogenannten Download-Portalen für Filme solche Portale ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Filmdateien zum Herunterladen anbieten und damit Rechte der Filmhersteller bzw. deren Lizenznehmer verletzen. Protokolliert wird dabei die IP-Adresse des Nutzers, welcher den Download-Link auf dem Portal betätigt, sowie der Zeitpunkt, ab dem die Datei abgerufen wird.“
Hierbei wird lediglich auf Downloadportale Bezug genommen, auf denen seitens des Betreibers die Möglichkeit eröffnet wird, den entsprechenden Film via Download auf den eigenen Computer herunterzuladen. Nicht eingegangen wird auf die streitgegenständlichen Video- Streams. Stattdessen wird zur Fehlerfreiheit der eingesetzten Software suggeriert:
„Die Vorgehensweise der Software beruht auf üblichen und gebräuchlichen Internet- Technologien, die von der […] in dem Gutachten vom 22. März 2013 untersucht und die Funktionsfähigkeit und Richtigkeit der Erfassung bestätigt wurden. Die Erfassungsgenauigkeit ist unabhängig von der Verwendung des vom Nutzer eingesetzten Internetbrowsers.
Dateien bzw. Dateibündel werden eindeutig durch eigene URL, mithin eine einzigartige Ressourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht.
Da durch minimale Änderungen an einer Datei, wie die Änderung der Qualität oder der Länge einer Musik- oder Videodatei, die ursprüngliche Variante der Datei nicht mehr durch dieselbe URL identifizierbar gemacht wird und diese dann einen anderen Hash-Wert aufweist, werden immer alle aufgefundenen Varianten der Dateien, welche den selben Inhalt aufweisen, sich aber durch kleinste Details und die jeweilige URL voneinander unterscheiden, dokumentiert.
Für jeden dieser Links gibt es jeweils einen Hash-Wert, welcher als Einstiegspunkt zur Datenerfassung dient.
Nach dem Sammeln dieser Daten zu den einzelnen urheberrechtlich geschützten Werken, werden zunächst die Dateien zur Probe herunter geladen.
Diese Dateien werden dann mittels manueller Hör- und Sichtprobe daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich das urheberrechtlich geschützte Material enthalten.
Sobald der Abgleich erfolgreich abgeschlossen wurde, beginnt das System, bei den Netzwerkteilnehmern die zur eindeutigen Identifizierung relevanten Daten, wie die IP-Adresse samt genauem Zeitpunkt, welche von offiziellen Zeitdiensten erfragt wird, Werkname und Hash-Wert, zu protokollieren.“
Im gesamten Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG finden sich keinerlei explizite Ausführungen, dass es sich bei den angeblich festgestellten Urheberrechtsverstößen nicht um solche durch das Herunterladen und gleichzeitige Bereitstellen in einer Tauschbörse oder ähnliches, sondern um angebliche Verstöße durch das Streamen von Videos handelt. Lediglich die Ausführung, dass die Antragstellerin die ausschließlichen Rechte „mittels Streaming und Download- und Progressive-Downloadangeboten“ inne habe, lässt jedoch noch nicht darauf schließen, dass die angeblichen Verstöße hier durch das reine Betrachten eines Streams stattgefunden haben sollen.
Unserer Ansicht nach ist der Antrag ganz offensichtlich geeignet das Gericht zu täuschen. Hier hätte es auf Grund des besonderen Umstandes, dass nicht die illegale Tauschbörsennutzung im Mittelpunkt des Antrags steht, weiterer Ausführungen der Antragstellerin bedurft.
Das Landgericht hat auf Grund dieser, bestenfalls mangelhaften Ausführungen, sodann beschlossen, dass durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vorliegt.
Dass das Gericht hier auf das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks über eine sog. Tauschbörse ausgeht, macht deutlich, dass der Beschluss offensichtlich nicht unter Zugrundelegung der angeblichen Rechtsverstöße auf einer Streaming- Plattform erlassen wurde.
Auch die Tatsache, dass die Firma itGuards die IP-Adressen der Abgemahnten mit Hilfe der Software "GladII 1.1.3" erfasst haben mag, wird diesseits in Zweifel gezogen. Diese Software wurde für die Überwachung von Tauschbörsen entwickelt und dürfte für die Überwachung von Streaming- Portalen ungeeignet sein. In jedem Fall ist uns hier bis dato kein technisches Gutachten bekannt, in dem der technisch einwandfreie Betrieb der Software "GladII 1.1.3" auf Streaming- Seiten bestätigt wurde. In jedem Fall jedoch hätte es auch bezüglich der genauen Datenerfassung auf einer Streaming- Plattform unter Einsatz der Software "GladII 1.1.3" weitere Ausführungen bedurft.
Dass die Kanzlei U+C die Abmahnungen in Kenntnis dieser Umstände ausgesprochen hat, bleibt völlig unverständlich.
Update 10.12.2013 II: Vorsicht, die ersten Trittbrettfahrer versenden mit Viren verseuchte E-Mail; angeblich im Namen der The Archive AG durch die Kanzlei U+C.
Update 10.12.2013 III: Auf die zahlreichen Fragen, ob eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung (also die sog. modifizierte Unterlassungserklärung bzw. mod. UE) abgegeben werden soll, möchten wir unsere generellen Gedanken hierzu mitteilen, die aber eine einzelfallbezogene Beratung keinesfalls ersetzen können:
Auch die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt (also "lebenslänglich"). Das bedeutet, dass man quasi nie wieder aus dieser Unterlassungserklärung "rauskommt".
Und: Auch bei grob-fahrlässigen Verstößen gegen die modifizierte Unterlassungserklärung muss damit gerechnet werden, dass empfindlich hohe Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro geltend gemacht werden können.
Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, eine solche modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie zunächst hinterfragen, ob Sie tatsächlich zukünftige Verstöße (lebenslänglich) ausschließen können oder ob Sie dazu bereit sind, mit Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro konfrontiert werden zu wollen und mit dem entsprechenden Risiko leben zu wollen.
Wenn Sie sich aber schon jetzt überhaupt nicht erklären können, wie es überhaupt zu dem Vorwurf aus der Abmahnung kommen konnte, sollten Sie ebenso kritisch hinterfragen, wie dann in Zukunft Wiederholungen vermieden werden können, um so Verstöße gegen die modifizierte Unterlassungserklärung zu vermeiden.
Generell gilt, dass das Formulieren derartiger Erklärungen nicht dem Zufall überlassen werden und nicht ohne fachliche Überprüfung erfolgen sollte. Sie gehen mit der Unterlassungserklärung - nochmals vereinfacht ausgedrückt - ein lebenslängliches Vertragsverhältnis mit der Gegenseite ein, bei dem Vertragsverletzungen zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen kann.
Bitte besprechen Sie dies in jedweden Zweifelsfallen mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauen.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach §
16 UrhG dar und stehe daher ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechtehinhaber zu.
Wenn dem so wäre, würde JEGLICHE Internetnutzung zu
Urheberrechtsverletzungen führen, da Bilder und anderer content im
Browsercache zwischengespeichert werden. Zur Lösung des Problems gibt
es daher nur zwei Alternativen.
a) Internetnutzung in Deutschland komplett verbieten
b) Streaming-Nutzung erlauben und Abmahner verklagen, dass es sich
gewaschen hat. (Wie kamen die z.B. an die IP-Adressen? ...)
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Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 23.12.2013 21:62:63
IP-Adresse: 75.211.12.12
Produktname: Miriams Adventures
Benutzerkennung: 54540526252
Tauschbörse: Redtube
Oberlix schrieb:
Datum/Uhrzeit: 23.12.2013 21:62:63
Stubentiger schrieb:
angesichts dieser Uhrzeiten frag ich mich schon, ob diese Fakemails gefaked sind? Sprich: sollen sie er als Fake erkannt werden und von "echten" Abzockmails ablenken?
http://tinyurl.com/lc8y523
10. Dezember 2013 23:32
RedTube hat keine IP Adressen weitergeleitet
Rainer Krauss, Rainer Krauss (21 Beiträge seit 12.10.02)
RedTube hat sich in einer Pressemitteilung darüber geäußert, dass sie
nie IP Adressen an Dritte weitergeleitet haben. Zwar sprechen sie
nicht explizit über Werbeanbieter, aber wenn sie keine IP Adressen an
Dritte weiterleiten, dann sollte das auch Werbeanbieter einschließen.
"MindGeek emphasized Monday that even IP addresses of users were
never forwarded to any third parties at any time."
xbiz.com/news/172241
Wenn dem so ist, scheint eine vorgeschaltete Fake Webseite wieder die
einzige Möglichkeit zu sein, um an IP Adressen zu kommen. Und diese
Fake Links müssten aktive beworben worden sein, damit User über
diesen Einstieg kommen.
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dieselente schrieb:
"MindGeek emphasized Monday that even IP addresses of users were
never forwarded to any third parties at any time."
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()