*alte_eule* schrieb:
mijanne2007 schrieb:
Mir ist allerdings völlig rätselhaft, wie die mit dem Kapital die ganzen Anwaltskosten etc. vorfinanziert haben?????
Gegenfrage: Mussten sie das?
Gängige Praxis auch bei Anwälten ist doch wohl, dass mit der Tätigkeit schon begonnen wird, ehe Geld fließt.
Gut, in dieser Größenordnung findet allgemein vorher eine Bonitätsprüfung statt. Wenn ich das richtig verfolgt habe, kannte man sich, da fällt das schon mal aus.
Ich gehe jetzt nochmal weiter und unterstelle, dass bei dem zu erwartendenden Geldeingang ohnehin kein Risiko in Bezug auf die Kostendeckung gesehen wurde.
Müssen sie:
§ 97a Abmahnung
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
wurden keine Aufwendungen gemacht, wofür will man dann Ersatz?????
Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)