Kanzlei U+C mahnt für The Archive AG das Anschauen von Redtube-Filmen ab

    • Ich wünsche den Anwälten sowie der abmahnenden Gesellschaft nur eins:

      ein intensives Studium in Knastologie und Gitterkunde verbunden mit Schadensersatz und sonstigen Zahlungen, am besten bis zum Insovenzverfahren
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Leider schein Urmann ja zumindest regional gedeckt zu werden.
      In Bayern gehen die Uhren nun mal anders.

      Ansonsten schließe ich mich selbstverständlich Deinen Wünschen an.
      Es muss doch mal möglich sein der ganzen unseriösen Abmahner – es gibt ja leider
      etliche davon – endlich einmal Herr zu werden. Ab in den Tagebau mit denen.
    • Selbst die Verbraucherzentralen sagen in der Zwisachenzeit, dass man auf diese Abmahnungen granicht reagieren soll.

      Vor allenj Dingen, nicht zahlen, keine UE unterzeichnen und eine Strafeanzeige gegen U&C erstatten soll. Besonmders dann swenn man sich selber nicht als betroffen fühlt.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Nachfolgend ein Update von RA Weiss und Partner

      Update 19.12.2013: Wird nun bei Redtube gestreamt oder heruntergeladen?

      Das haben wir zusammen mit einem IT- Unternehmen einmal genauer untersucht. Das Ergebnis ist eindeutig: Es findet ein Download statt. Den ganzen Test für die Browser IE, Firefox und Chrome haben wir einmal zusammengestellt.


      Quelle: RA Weiss und Partner


      Die Redtube-Abmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen haben in den letzten Tagen für einige Aufregung gesorgt. Nachdem sich zwischenzeitlich die Indizienkette in Bezug auf die IP-Ermittlungen verhärtet und die bisherige Berichterstattung in den Medien zumeist von „Streaming“ spricht, wäre noch zu klären, ob es sich rein technisch bei den Vorgängen auf Redtube.com überhaupt um ein „Streaming“ handelt. So war auf BILD.de diese Woche zu lesen, dass Redtube wie Youtube ein Streaming-Portal sei, also Filme auf der Seite angeschaut, jedoch nicht aktiv heruntergeladen würden.

      Vorab: Diese Aussage ist definitiv falsch!



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      Quelle: RA Weiss und Partner
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Den ganzen Test für die Browser IE, Firefox und Chrome haben wir einmal zusammengestellt.

      Endlich wird es mal klar definiert und durch pingelige Tests aufwändig bestätigt, was ohnehin klar ist: Ja es findet ein Download statt. Was denn sonst? Irgendwie müssen die Bits und Bytes ja von A nach B kommen und auch dargestellt werden können. Kein Videoprogramm kann mit Einzelbits was anfangen, es muß erst immer eine genügende Datenmenge "vorrätig" sein. Das Hinterheraufräumen wird seitens der Programmierer meist nicht berücksichtigt. Daß sich einige "Streaming"-Portale vehement dagegen wehren, daß Ihre Dateien heruntergeladen werden können um sie für schlechte Zeiten zu archivieren ist ja nichts neues. Genausowenig, wie es zahlreiche Videodownloader für alle möglichen Formate gibt. Das ist ein technischer Vorgang, der mal besser und mal schlechter verschleiert wird. Mit etwas HIntergrundwissen kriegt man jedes Format auf die Festplatte gebannt und zwar so, daß man die Datei jederzeit und immer wiederfindet, bis endlich mal ein Festplattencrash die schöne Pornosammlung in den Orkus befördert.

      Die Frage bei dem Redtubekram ist doch eine andere. Werden Urheberrechte verletzt indem die Dateien anderen unberechtigterweise wieder zur Verfügung gestellt werden? Das ist definitiv nicht der Fall. Es findet kein aktiver oder passiver Upload statt, so daß die Urheberrechte von wem auch immer nicht verletzt werden. Ich nehme mir aber das Recht auf Privatkopie heraus. Wenn ich scharf auf "Ernas wilde Froschschenkel" bin und mir der Kram ohne viel Aufwand zur Verfügung gestellt wird, ist es meine Entscheidung, ob ich mir das antue oder nicht. Daß dabei zwangsläufig eine lokale Kopie angelegt wird, muß ich dabei billigend in Kauf nehmen. Ich muß dann höchstens dafür sorgen, daß niemand anderes Auge unter FSK18 versehentlich beleidigt wird. Aber das ist eine ganz andere Problematik.

      Was sich die dummdreisten U+C Collegen herausnehmen ist einfach nur hanebüchener Unfug und zielt ganz klar auf Erpressung mit unangenehmen weil kompromittierenden Informationen ab und gehört staatanwaltlich verfolgt und geahndet. Ich hoffe, daß denen mal ordentlich vors Schienenbein getreten wird und die Sache so richtig schön hochkocht. Wäre schade, wenn das alles irgendwann im Sande versickert. Wenn schon aufregen dann richtig und mit Schmackes!

      Daß die benannte Filmchen urheberrechtlichen Schutz genießen, wird ohnehin in Abrede gestellt, dafür wurde auch der schöne Begriff "Schöpfungshöhe" erfunden, der das lautmalerisch sehr schön umschreibt.

      Nach Lage der Dinge würd ich, wenn ich so einen Wisch vorgelegt bekommen würde, einmalig und schriftlich meinen Widerspruch formulieren. Alle weitere Post danach abheften und weglegen. Dem Klageweg würde ich mit erwartungsvoller hyperventilierender Vorfreude bis zum la petite mort entgegensehen.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Walter Reinhold ()

    • Im Redtube-Fall gibt es wohl eine Wende. Denn es bestehen erhebliche
      Zweifel daran, dass die Schweizer Firma, in deren Namen die Abmahnungen
      verschickt werden, die Filmrechte besitzt.

      welt.de/wirtschaft/webwelt/art…womoeglich-gar-nicht.html

      Die Vertragskopien, die der
      "Welt am Sonntag" vorliegen, lassen nun außerdem Zweifel aufkommen, ob
      die The Archive die Online-Verwertungsrechte an den vier Pornofilmen, um
      die es geht, überhaupt rechtmäßig erworben hat. Den Vertragskopien
      zufolge hat The Archive die Online-Verwertungsrechte von Pornos von der
      Berliner Firma Hausner Productions übernommen.


      Hausner wiederum
      erwarb die kompletten, weltweiten Rechte an insgesamt zehn Pornos von
      der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona, deren
      deutsche Geschäftsführerin Julia Schilling den Verkaufsvertrag
      unterzeichnete.


      Filmrechte gehören eigentlich einer US-Firma


      Doch Serrato
      Consultores S.L. ist ebenfalls nicht selbst Urheberin der Filme. Die
      Porno-Streifen wurden ursprünglich unter komplett anderen englischen
      Titeln von der amerikanischen Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA
      gedreht, wie Einträge in der Branchendatenbank Adult Movie Database
      belegen – Serrato Consultatores hat sie augenscheinlich nur
      umetikettiert.


      Combat Zone USA
      vermarktet das Filmmaterial selbst weiterhin online unter dem
      Originaltitel. Dass die US-Firma tatsächlich ihre kompletten Rechte an
      Serrato abgetreten hat, ist demnach unwahrscheinlich und wurde von The
      Archive bislang auch nicht nachgewiesen.
      Hoffentlich ermitteln die Staatsanwälte gerichtsfest und die Täter werden zu hohen Haftstrafen, mit Einzug der Vermögen, bestraft. Zumindest so hohe, dass Bewährung nicht mehr zieht.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Walter Reinhold schrieb:


      Endlich wird es mal klar definiert und durch pingelige Tests aufwändig bestätigt, was ohnehin klar ist: Ja es findet ein Download statt. Was denn sonst? Irgendwie müssen die Bits und Bytes ja von A nach B kommen und auch dargestellt werden können. Kein Videoprogramm kann mit Einzelbits was anfangen, es muß erst immer eine genügende Datenmenge "vorrätig" sein. Das Hinterheraufräumen wird seitens der Programmierer meist nicht berücksichtigt.


      Naja, wenn man einen Download so definiert, dann ist jegliche Benutzung eines Browsers ein Download und somit Vervielfältigung, dafür braucht es keinen Test, es war ohnehin klar, dass technisch bedingt die Daten auf dem Computer zwischengespeichert werden müssen, nur erfolgt das im Einzelfall nicht manuell, es ist also keine bewusste Handlung des Anwenders, weil das Video automatisch startet. Ist genau so, wie das Eingreifen von ESP beim Bremsvorgang als "Bremsen" (an sich) zu bezeichnen. Die Browser verfügen eben über Standardeinstellungen, über die der Durchschnittsuser nichts weiß und wenn man jetzt noch betrachtet, dass der Flashplayer eine Erweiterung darstellt, auf die man sowieso keinen Einfluss hat wird das ganze noch absurder. Es kann und darf nicht im Sinne des Gesetzgebers sein es so zu definieren.
    • Die IP Adressen sollen angeblich ganz legal erfasst worden sein. Wie das genau von statten gegangen sein soll, bleibt jedoch weiter ein Geheimnis.

      Seit Beginn der Porno-Abmahnwelle ist unklar, wie die IP-Adressen der Redtube-Nutzer ermittelt worden sind, die wegen angeblich illegalem Porno-Streaming abgemahnt wurden. Die bisherigen Erklärungen der Anwälte sind zweifelhaft, weshalb bereits mehrere Anzeigen gegen die Anwälte sowie die Ermittler der IP-Adressen gestellt wurden. Nun hat sich der Rechteinhaber The Archive AG dazu geäußert.


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      Gruß

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      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Wer sich interessiert, RA Solmecke bietet auf seiner Seite einen Downloadlink zu einer Masterarbeit zum Thema " Rechtsfragen des Streaming " von Dipl. Jur. Annika Dam an.

      Zur Downloadseite, hier klicken
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Nachfolgend der ablehnende Auskunftsbeschluss des LG Köln vom 02.12.2013

      RA Daniel Sebastian hatte beim LG Köln insg. 89 Auskunftsbeschlüsse beantragt, wovon 27 abgelehnt wurden und 64 durchgegangen sind.

      Bei dem nachfolgenden Ablehnungsbeschluss fällt auf, dass das LG Köln u.a. Zweifel daran hatte ob die ermittelnden IP Adressen ordnungsgemäß erfasst worden sind. Dem RA Sebastian wurde die Zweifel der Kammer bereits am 06.09.2013 schriftlich mitgeteilt. Wie nicht anders zu erwarten, blieb jedoch eine Stellungnahme von RA Sebastian aus. Was hätte dagegen gesprochen, die Kammer, bezüglich Erfassung der IP Adressen, ordentlich aufzuklären, wenn die IP Adressen legal ermittelt worden wären ? Klar, das Betriebsgeheimnis der Ermittlungsfirma, sprach dagegen ;)

      Landgericht Köln, 228 O 173/13
      Datum: 02.12.2013
      Gericht: Landgericht Köln
      Spruchkörper: 28. Zivilkammer
      Entscheidungsart: Beschluss
      Aktenzeichen: 228 O 173/13


      Tenor:
      Der Antrag vom 05.08.2013, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

      Anlage ASt 1

      des Beschlusses vom 06.08.2013 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.

      Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

      Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 06.08.2013 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.


      Gründe:
      Der zulässige Antrag ist unbegründet.


      Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.


      Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt folgendes:


      Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.


      Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.


      Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.


      Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.


      1.
      Rechtsbehelfsbelehrung:


      Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.


      Statt der Beschwerde ist gegen den Beschluss auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde eröffnet. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten hierin einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.


      2.
      Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 – 6 W 39/09).


      Weiterführende Informationen finden sich unter lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php.
      Gruß

      Manni :D

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    • Musterbeschwerde gegen Gestattungsbeschlüsse

      Die Kanzlei Müller - Müller - Rößner hat ein Musterschreiben für eine Beschwerde beim LG Köln gegen die zu unrecht ergangenen Gestattungsbeschlüsse erstellt, welche jeder Betroffener selbst beim Landgericht einreichen kann oder alternativ, die Kanzlei Müller-Müller-Rößner, beauftragen kann die Beschwerde einzureichen ( hierbei entstehen Kosten ).

      Das Musterschreiben mit Erklärung und Kostenaufstellung ( falls die Kanzlei Müller - Müller - Rößner beauftragt wird ) siehe Anhang.

      Quelle: Müller - Müller - Rößner
      Dateien
      Gruß

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    • Wer bei dieser Massenabmahnung mehr über die Hintermänner erfahren möchte:

      http://streamingabmahnung.wikia.com/wiki/Die_Hinterm%C3%A4nner
      und
      static2.wikia.nocookie.net/__c…New-Mind-Map_2w42uupy.png


      Leider kein eindeutiger Hinweis auf denjenigen der alle Fäden in der Hand hält. Denke aber das
      derjenige mit dem grössten ökonomischen Nutzen wohl auch der Initiator ist. Und das das die
      Archive AG sein soll kann ich mir nicht vorstellen. Die dort eingenommenen Gelder werden sicher nur in
      der Schweiz oder Lichtenstein für eine andere “Firma” gebunkert.
      Wie praktisch! So umgehen wir auch das leidige Problem mit den deutschen Steuerbehörden.
    • Nur sind die zu bedauern, die, aus welchem Grund auch immer, gezahlt haben.

      Ob ide jemals auch nur einen Pfennig wiedersehen ist zu bezweifeln.

      Es erhärtet sich der Verdacht immer mehr, dss hier ein betrügericher Konstrukt vorliegt der von langer Hand geplant wurde.

      Ich habe gestern in meiner Stammkneipe ein Gespräch unter vier Bekannten mitgehört in dem es um diese Sache ging. Einer von denen will den CCC mit dieser Sache betrauen um beweiskräftiges Material zu bekommen.

      Dann mal viel Spass.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Krennz ()

    • Der CCC lässt sich nicht "mit einer Aufgabe betrauen" ... die graben selbst und von sich aus, wenn die Sache für sie interessant aussieht!

      Wenn jemand aus dem Kreis der dort Aktiven von einer solchen Sache hört und es intern mit anderen der Aktiven bespricht, werden die von sich aus aktiv.
      Gerade weil es hier um offenbar seltsame Datenwanderungen geht ...
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • Es gibt in einem Nachbarort einen Ableger des CCC wovon einige Mitglieder auch schonmal für einen RA tätig werden.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

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