Ware versehentlich vom Versandunternehmen an Verkäufer zurück geschickt

    • Auf den § 421 HGB Abs. wurdest du doch schon, nicht ohne Grund, auf den ersten Seiten dieses Threads verwiesen.
      Zu deiner letzten Frage: Darauf ging doch schon Heiner.Hemken sehr gründlich ein. Evtl. auch Pandarul, der sich anschließend ja ebenfalls sehr viel Mühe gab.
      Schreiben wir hier alle umsonst oder werden die Erklärungen und Ratschläge auch gelesen? Notfalls eben auch mehrmals, falls etwas nicht verständlich ist.
    • Sonne789 schrieb:

      Was ich durcheinander bringe und was mich verwirrt, ist das: Einerseits habe ich den Rücktritt erklärt, andererseits habe ich das Paket mit der Ware von der VK zurück gefordert. Warum, wisst Ihr ja aus vorigen Kommentaren (Ware und Karton als Beweisstück). Ist das miteinander zu vereinbaren , oder hat der Rücktritt damit keine Gültigkeit mehr? Das ist mir nicht klar.


      Das hat hier auch jeden verwirrt. Wenn du den Rücktritt nach der Rückforderung des Pakets erklärt hast, dürfte dieser gültig sein.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Auf den § 421 HGB Abs. wurdest du doch schon, nicht ohne Grund, auf den ersten Seiten dieses Threads verwiesen.
      Zu deiner letzten Frage: Darauf ging doch schon Heiner.Hemken sehr gründlich ein. Evtl. auch Pandarul, der sich anschließend ja ebenfalls sehr viel Mühe gab.
      Schreiben wir hier alle umsonst oder werden die Erklärungen und Ratschläge auch gelesen? Notfalls eben auch mehrmals, falls etwas nicht verständlich ist.


      es liegt daran, dass ich schwer von begriff bin in solchen Angelegenheiten. In vielerlei um solche Themen braucht es oft recht lange bis mein Gehirn schaltet und alles richtig einordnen und verstehen kann. Und bringe dabei dann etliches durcheinander. Also so ein Rechtberuf wär nix für mich, ich wäre total chaotisch.

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    • Dann solltest du künftig nicht wild mit Paragraphen um dich werfen und ebenso wild eine Aktivität nach der anderen hinlegen, sondern, nachdem eine normale Einigung (ohne Paragraphen und ohne Drohung mit irgendwelchen Rechtsmitteln) mit dem Vk nicht abzusehen ist, einen RA aufsuchen.
      Aber, das wurde dir hier anfangs ja auch schon geraten.
    • wegen dem Rücktritt habe ich nachgesehen: Das Rücktritt-Einschreiben fand statt, NACHDEM ich das Paket zurück gefordert habe.

      Vorausgegangen ist der Rückforderung des paketes, dass ich in ebay den Fall eröffnet habe und dort auf den Button geklickt habe, der dafür gilt, dass der VK die Ware zurück nehmen und mir den vollen Kaufpreis erstatten soll. Ich weiß nicht ob das gleichzusetzen ist mit Rücktritt? In der Reklamation habe ich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht explizit das Wort "Rücktritt" gebraucht.

      Die Rückforderung des Paketes hätte sich erübrigt, wenn DHL das Paket an mich statt an den Absender zurück geschickt hätte.
    • was mir nun ganz wichtig wäre zu wissen:

      Betrifft das auch den Schriftverkehr/Auskunfterteilung zwischen DHL und mir oder nicht ? Oder auf was ist das beschränkt, wenn da steht:

      so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt -

      kann ich von DHL aufgrund dieses § verlangen, dass sie mir genauer mitteilen, warum die Schadensübernahme abgelehnt worden sei? Ob das Paket den Verpackungsrichtlinien entsprochen hat oder nicht?

      mich würde interessieren, wie Ihr das versteht (bevor ich den § falsch verstehe und in meiner Unsicherheit was reininterpretiere, was nicht stimmt)

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Dann solltest du künftig nicht wild mit Paragraphen um dich werfen und ebenso wild eine Aktivität nach der anderen hinlegen, sondern, nachdem eine normale Einigung (ohne Paragraphen und ohne Drohung mit irgendwelchen Rechtsmitteln) mit dem Vk nicht abzusehen ist, einen RA aufsuchen.
      Aber, das wurde dir hier anfangs ja auch schon geraten.
      der grund warum ich nicht schon längst beim RA gewesen bin, war, dass ich bis jetzt die Kosten gescheut habe und nicht noch mehr drauflegen (und evtl. verlieren ) wollte. Hab keine Rechtschutz-Versicherung.

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    • Natürlich kannst du von DHL Auskunft verlangen, m. W. hast du das doch auch gemacht und dich auf diesen § berufen.
      Aber du kannst ihnen ihre Begründung nicht diktieren. Und wie du inzwischen weißt, reklamierte DHL keinen Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinien, auch wenn dir das nicht gefällt.
      Wir drehen uns im Kreis.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Natürlich kannst du von DHL Auskunft verlangen, m. W. hast du das doch auch gemacht und dich auf diesen § berufen.
      Aber du kannst ihnen ihre Begründung nicht diktieren. Und wie du inzwischen weißt, reklamierte DHL keinen Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinien, auch wenn dir das nicht gefällt.
      Wir drehen uns im Kreis.
      ja und genau damit hab ich meine Schwierigkeiten. Denn für mich war der Artikel nicht sachgemäß verpackt. Bis zum heutigen Tag nicht. Der Ansicht war auch die Postfrau am Schalter, der ich das Paket übergeben habe, nur das hilft mir genausowenig weiter.

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    • Das Argument der schlechten Verpackung hast du doch immer noch und die Fotos. Irgendwo muss der Schaden ja herkommen.
      Entweder er war vorher schon da oder er ist auf dem Transport entstanden. DHL hat eine Haftung abgelehnt und du selbst siehst ja DHL aufgrund der Verpackung nicht in der Verantwortung.
    • Sonne789 schrieb:

      Mirabella Neumann schrieb:

      Dann solltest du künftig nicht wild mit Paragraphen um dich werfen und ebenso wild eine Aktivität nach der anderen hinlegen, sondern, nachdem eine normale Einigung (ohne Paragraphen und ohne Drohung mit irgendwelchen Rechtsmitteln) mit dem Vk nicht abzusehen ist, einen RA aufsuchen.
      Aber, das wurde dir hier anfangs ja auch schon geraten.
      der grund warum ich nicht schon längst beim RA gewesen bin, war, dass ich bis jetzt die Kosten gescheut habe und nicht noch mehr drauflegen (und evtl. verlieren ) wollte. Hab keine Rechtschutz-Versicherung.
      Also die nicht vorhanden Rechtsschutzversicherung ist leider keine gute Ausrede, denn bei check24.de kann man nach einer schauen die keine Dreimonatige Wartezeit beinhaltet. Die kostet ungefähr 15,-€ pro Monat. Das ist das was ich so herausgefunden habe. Der Preis sollte auch bei einem kleinen Einkommen bezahlbar sein und in deinem Fall sehr von Vorteil, da du dir dann keinen Kopf machen brauchst.

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      DHL aufgrund der Verpackung nicht in der Verantwortung.


      genau das hätt ich gern von DHL schriftlich unmissverständlich wortwörtlich, weil ich denke, meine Ansicht dazu allein genügt nicht, wenns vor den Richter gehen sollte.

      Notfalls müsste man noch ein Gutachten zur Verpackung von einer neutralen Stelle einholen, aber das wird dann, fürchte ich, die nächste teure Angelegenheit.

      Es kann auch durchaus sein, dass es zur Verpackung verschiedene Ansichten gibt und manche das so beurteilen, dass die Verpackung der VK genügt hat.
    • JohnDohe schrieb:

      Also die nicht vorhanden Rechtsschutzversicherung ist leider keine gute Ausrede

      ich werds mir überlegen mit einer Versicherung. Sind 180€ im Jahr. Ich hab mich mehr oder weniger fast allen Versicherungen entledigt. Ausnahme Privathaftpflicht. Ich wollte das so. Und jetzt könnt ich eine von ihnen gebrauchen. Wenn ich eine Rechtschutzversicherung hätte, wär ich schon längst beim Anwalt gewesen, keine Frage.
    • Überlege doch jetzt erst einmal in Ruhe, welche Entscheidungen demnächst anstehen.
      Dein Rücktritt ist erklärt. Die Frist noch nicht abgelaufen.
      Das Paket ist aufgrund verschiedener Wirren zu dir unterwegs. Da stellt sich also die Frage annehmen oder nicht?
      Du musst jetzt also so handeln, dass alles zu deiner Entscheidung passt.
      Überlege also zunächst wofür du dich entscheidest, also entweder du machst weiter oder du willst endgültig deine Ruhe und handle dann entsprechend und das konsequent.
    • @Sonne
      Ich meine ja nur, bei deinem Pech und weil du wohl viel bei eBay einkaufst und deiner Ungeduld ist es wohl ratsam diese Versicherung abzuschließen. Im übrigen zielte mein Posting auch darauf ab, dass man eine Rechtsschutzversicherung auch abschließen kann, wenn gerade wie bei deinem Fall eine von Nöten wäre. Normalerweise muss man 3-6 Monate warten bis man die Versicherung in Anspruch nehmen kann, aber es gibt halt auch Versicherungen die man sofort ohne Wartezeit mit so einem Fall beauftragen kann. Auch ist es einfacher vorab dann bei der Versicherung um Rat zu fragen, wie die Chancen stehen um sein Recht zu wahren.



      Sorry für OT
    • Ich fasse nochmal zusammen.

      Du sagst, es handelt sich um einen Transportschaden.
      Das Transportrisiko liegt bei einem privaten VK aber ganz auf deiner Seite. Deine VK haftet nur bis zu dem Moment, wo sie das Paket beim Schalter abgibt.

      DHL hat dir nicht wunschgemäß bestätigt, dass dein VK das Paket fahrlässig verpackt hat. Es läge also an dir, notfalls auf dem Rechtsweg das Gegenteil zu beweisen. In dem Fall würde deine VK für den Schaden haften.


      Du hast kein Rücktrittsrecht bei einem privaten VK. Eine Rückabwicklung wäre reine Kulanz des VK.

      Bis jetzt stellt sich das so dar, dass du deiner VK, der du kein eigenes Verschulden nachweisen kannst, sagst:

      Es war zwar mein Risiko, dass auf dem Versandweg etwas passiert, aber jetzt ist was passiert, nimm den Schrott zurück.


      Deine VK hat dir dein Eigentum zurück gegeben, indem sie es dir geschickt hat.


      Der Mangel mit dem Knopf, den du anführst, kann übrigens auch daran liegen, dass das Gehäuse jetzt eine Macke hat und an der Stelle unter Spannung steht. In dem Fall wäre deine VK auch nicht dafür verantwortlich, solange du nicht die mangelhafte Verpackung beweisen kannst.
    • Vielen Dank für Eure Unterstützung !!

      ja werde das Paket natürlich annehmen, habe schließlich mit der Bezahlung 6,90 Euro zugestimmt und brauche es als Beweisstück. Jetzt warte ich auf das Paket, dann geht's weiter. Nächster Schritt, nächste Entscheidung erst dann. Vorher bringt alles nichts.
    • *alte_eule* schrieb:

      Du hast kein Rücktrittsrecht bei einem privaten VK. Eine Rückabwicklung wäre reine Kulanz des VK.

      das ist mir neu. Ich dachte , wenn man Ware erhält, die nicht der AB entspricht, defekt ankommt, hätte man das Recht auf Rückgabe. Sonst könnt ja jeder seinen schrott versenden und sagen Ätsch , ich hab mein Geld, und der andere kann sehen wie er mit der kaputten Ware klar kommt.


      kann ich nicht glauben

      nur bei Ware, die der beschriebenen entspricht, und wie beschrieben beim Käufer ankommt, ist Rücknahme Kulanz. So habe ich das bisher gesehen.
    • Sonne, nicht dass das hier zu Verwechslungen führt.

      Dein VK muss natürlich liefern, was er beschrieben hat. Tut er das, hast du kein Rücktrittsrecht.


      Bei dir liegt eine Reklamation vor. In dem Fall musst du nachweisen, dass diese Reklamation berechtigt ist. Das kannst du zur Zeit aber nicht. Deine VK sagt, sie hat Ware geliefert wie beschrieben.
      Du erinnerst dich. Der Gefahrenübergang an dich war mit dem Zeitpunkt bei der Abgabe des Pakets bei DHL.