Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • Eddi schrieb:

      Stimmt, er hat den Leuchtbalken demoliert.... Und was könnte ich ihm jetzt dadurch abverlangen? Kann ich, wenn ich ihm was zurück erstatte, den Preis mindern - wenn ja wieviel? Wer beurteilt sowas dann vom Wert her? Oder kann ich sagen, die Sache ist nicht mehr so wie sie verkauft wurde und deswegen verweigere ich die Rücknahme?

      noch ein letztes Mal

      Bevor ich mich hier auf was einlassen würde, dann bitteschön den alten Leuchtbalken zurück.
      Den hat er demoliert, tja, dann hat er Pech gehabt.

      @ Panda, @ Eule
      wer hat ihn denn zerstört, was war vorher und was nachher, keine Spuren 8|
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • pandarul schrieb:

      Also wenn ich ne Lampe aufmache hinterlasse ich weder Spuren noch verändere ich den baulichen Zustand.
      @Panda
      Bei diesem Leuchtbalken hinterlässt jeder der sie öffnet. Die Balken ist nämlich fest verschlossen (verklebt). Diesen Balken kann man nur noch mit Gewalt öffnen. Und da sehen ich den eventuellen Vorteil für Eddi. Aber auch nur theoretisch.

      Wenn einer keine Ahnung von dem Teil hat, dann geht der in ein (Zoo)Fachgeschäft. Spätestens der Verkäufer dort kann sehr schnell den Fehler richtig benennen. Bei den neueren Leuchtbalken sind elektronische Vorschaltgeräte verbaut. Also wird kein Starter mehr benötigt. Eine separate Sicherung haben diese Balken nicht. Alte Leuchtbalken mit konventionelle Vorschaltgeräte haben noch einen Starter. Der verbirgt sich im Balken hinter einer Schraubkappe mit Gummidichtung, die dafür sorgt, dass der Balken die geforderte Schutzklasse (IP xx) aufweist. Diese alte Version besitzt ebenfalls keine Sicherungen und bei denen ist der Balken ansonsten genau so verschlossen wie die neue Bauart.

      Wenn die Lampe nach neuer Bauarrt selbst mit neuen Röhren nicht mehr leuchtet, dann ist sie ein Totalschaden.

      Eddi wusste es nicht, hat den Schaden aber näher benannt. Das war im nachhinein gesehen Unklug. Wäre die Lampe nur mit dem Wort "defekt" verkauft worden (auch bei der Abholung nicht näher auf den Defekt eingegangen), dann wäre alles klar. Dann liegt das Problem beim Käufer. Ist aber nicht, da der Fehler näher benannt wurde.

      ABER !!!

      Jetzt kommt der Punkt, dass der K den Balken gewaltsam geöffnet haben muss (anders geht es ja nicht). Damit dürfte Eddi wieder raus aus der Geschichte sein.
    • flugwapsch62 schrieb:

      Bevor ich mich hier auf was einlassen würde, dann bitteschön den alten Leuchtbalken zurück.


      Das deckt sich leider nicht mit der Realität, in der der Käufer zuallererst einmal das Recht auf Nacherfüllung hat.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Wie du jetzt auf eine Mängelrüge und Nachbesserung kommst wird dein Geheimnis bleiben.


      Na weil die Kaufsache mangelhaft ist, der Mangel dem Käufer nicht benannt wurde und kein Sachmangelhaftungsausschluß vereinbar wurde.
    • forenuser schrieb:

      Wenn die Lampe nach neuer Bauarrt selbst mit neuen Röhren nicht mehr leuchtet, dann ist sie ein Totalschaden.

      Eddi wusste es nicht, hat den Schaden aber näher benannt. Das war im nachhinein gesehen Unklug. Wäre die Lampe nur mit dem Wort "defekt" verkauft worden (auch bei der Abholung nicht näher auf den Defekt eingegangen), dann wäre alles klar. Dann liegt das Problem beim Käufer. Ist aber nicht, da der Fehler näher benannt wurde.

      ABER !!!

      Jetzt kommt der Punkt, dass der K den Balken gewaltsam geöffnet haben muss (anders geht es ja nicht). Damit dürfte Eddi wieder raus aus der Geschichte sein.


      Erstmal danke, ich habe nämlich kein Aquarium. Ein paar elektronische Vorschaltgeräte schon.

      Es ist allerdings falsch, daß die Rechte des Käufers auf Nachbesserung davon abhängen, was er mit dem Kaufgegenstand gemacht hat. Lediglich bei einer Neulieferung müßte er rückgewähren.

      Wenn es sich allerdings um einen (wirtschaftlichen) Totalschaden handelt, hat der Käufer keinen (wirtschaftlichen) Schaden verursacht.

      Und ich würde auch meinen, wenn der sich das Teil in die Wohnung stellen wollte, dann hat er das auch so aufgemacht, daß es ordentlich wieder zu geht.

      Geht das nicht von oben?
    • forenuser: Ich halte Deine Darstellung für sehr wichtig.

      TE hätte ja das Recht auf Mängelbeseitigung. Kann also den Käufer auffordern, ihr den defekten Balken für die Mängelfeststellung und Beseitigung zur Verfügung zu stellen.

      Dann kann TE beurteilen, ob der Balken gewaltsam geöffnet worden ist und damit die Sachmängelhaftung auch entfällt........
    • flugwapsch62 schrieb:

      Zitat von Eddi

      er hat den Leuchtbalken demoliert

      was wollt ihr denn noch

      Woher hat Eddi denn diese Erkenntnis, wenn das Aquarium noch beim Käufer ist? Der Käufer wird ihm das so wohl kaum mitgeteilt haben.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • pandarul schrieb:

      Das deckt sich leider nicht mit der Realität, in der der Käufer zuallererst einmal das Recht auf Nacherfüllung hat.

      sicher, Gewährleistung, heißt reparieren lassen
      ergo, diesen Leuchtbalken im Ursprungszustand retour
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • *alte_eule* schrieb:

      @ karakorum

      Erschlag mich, aber meiner Erfahrung nach handelt es sich bei Aquarienunterschränken immer um Buche/Eiche/Esche... Nachbildung. Alles andere ist eine Sonderanfertigung vom Schreiner.

      Warum sollte ich? ?( Und dann noch überall die Federn! Nänä!
      Entscheidend ist für mich trotzdem, was in der AB steht. Wenigstens die Roller-Standards sollte man da schon erwarten find ich.
      Und wenn der VK keine Ahnung von der Konstruktion des Balkens hat - muss dann der K die Beschaffenheit des Unterschrankes kennen?

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      Bevor ich mich hier auf was einlassen würde, dann bitteschön den alten Leuchtbalken zurück.


      Das deckt sich leider nicht mit der Realität, in der der Käufer zuallererst einmal das Recht auf Nacherfüllung hat.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Wie du jetzt auf eine Mängelrüge und Nachbesserung kommst wird dein Geheimnis bleiben.


      Na weil die Kaufsache mangelhaft ist, der Mangel dem Käufer nicht benannt wurde und kein Sachmangelhaftungsausschluß vereinbar wurde.

      Nein, nein und nochmals nein!
      Der Kaufgegenstand ist mangelhaft? Sicher, das hat der VK eingeräumt.
      Er hat den vermutlichen Schaden sogar (in Unkenntnis) benannt!

      Mein Ratschlag aus der Praxis:
      Entweder sich verhupen lassen und zu einem versierten Anwalt oder sich entspannt zurücklehnen!
      Die, ohne Zweifel, vom K zu vertretenden Schäden darf er gerne dann vor einem Richter erklären :D
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • biguhu schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      Zitat von Eddi

      er hat den Leuchtbalken demoliert

      was wollt ihr denn noch

      Woher hat Eddi denn diese Erkenntnis, wenn das Aquarium noch beim Käufer ist? Der Käufer wird ihm das so wohl kaum mitgeteilt haben.

      muss er nicht extra mitteilen, wenn er ihn geöffnet hat, dann musste er ihn aufbrechen
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      Johann Nepomuk Nestroy
    • Hin, Her, Hin... Ihr macht mich echt wuschig.

      Aber ist schon was dran wegen dem Balken, den der Käufer aufgemacht hat. Er muss ihn aufgesägt haben - mit Schrauben ist da glaube nichts. Fachmännisch gemacht oder nicht - wenn er dadurch wieder funktioniert hätte, dann hätte man es nachher nicht gesehen, weil der Leuchtbalken unter einer Blende ist - die Blende ist oben zu sehen, der Balken darunter über dem Wasser - den sehen nur die Fische :)

      Wie auch immer - er kann mir die Ware nicht mehr so zurück geben. Die Frage ist jetzt, wenn er nicht erst rumgesägt hätte, sondern gleich gesagt - da ist kein Starter, wo man dran kommt, alles dicht - bitte zurück nehmen - dann wäre es doch sinnvoller gewesen? Mindert sich evtl. sein Recht, weil er es aufgesägt hat?

      Aber es ändert nichts an dem Fakt, dass kein Starter Schuld ist für den Defekt - so wie von mir angegeben. Ich aber Laie.... konnte ich nicht wissen.... aber dadurch trotzdem schuldig.... wenn auch nicht arglistig verschwiegen, sondern unwissend....
    • flugwapsch62 schrieb:

      sicher, Gewährleistung, heißt reparieren lassen
      ergo, diesen Leuchtbalken im Ursprungszustand retour


      Nein, Gewährleistung heißt Sachmangelhaftung und Nacherfüllung heißt entweder Neulieferung oder Beseitigung des Mangels.

      Der Mangel ist aber nicht eine verklebte oder intakte Abdeckung, sondern eine kaputte Leuchtstoffröhrenelektronik.

      Es ist völlig wurscht, was der Käufer mit seinem Eigentum getan hat, der Verkäufer hat die Beleuchtung zu liefern.
    • Den einmal geöffneten Balken kannst Du nicht mehr ordentlich schließen. Geht nicht, ist nicht. Die Spuren durch die gewaltsame Öffnung kannst Du nicht mehr verbergen. Der Balken lässt sich zudem nicht mehr so verschließen, dass er die georderte Schutzart erfüllt.

      Wir reden hier von 230 Volt, die direkt über dem Wasser hängen. Das muss der Balken entsprechende Schutzart für den Fall aufweisen, dass er mal ins Wasser fällt.

      Ich wefe nochmal in den Raum. Beide Vetragspartner waren offensichtlich unwissend.

      Fehler beim VK: Er hat den Fehler näher benannt, ohne ihntatsächlich zu kennen.

      Fehler beim K: Er hat den Balken in dem Glauben geöffnet, ihn wieder reparieren zu können. Konnte er aber nicht und nun musste er feststellen, das der Balken endgültig hinüber ist.

      Wer trägt da die größere Schuld?

      Wäre eine Preisminderung nicht die beste Lösung?
    • pandarul schrieb:

      Na gut, nehmen wir mal an, der Käufer hat da mit der Stichsäge rein und das Ding seiner Deckplatte beraubt.

      Warum sollte das Auswirkungen darauf haben, daß der Verkäufer eine neue Beleuchtung zu liefern hat?

      alles klar
      wenn du z.B: bei einem Datencrash in eine Festplatte reinguckst verlangst du dann auch eine Neue weil die Alte nimmer geht
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      Johann Nepomuk Nestroy