Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      sicher, Gewährleistung, heißt reparieren lassen
      ergo, diesen Leuchtbalken im Ursprungszustand retour


      Nein, Gewährleistung heißt Sachmangelhaftung und Nacherfüllung heißt entweder Neulieferung oder Beseitigung des Mangels.

      Der Mangel ist aber nicht eine verklebte oder intakte Abdeckung, sondern eine kaputte Leuchtstoffröhrenelektronik.

      Es ist völlig wurscht, was der Käufer mit seinem Eigentum getan hat, der Verkäufer hat die Beleuchtung zu liefern.

      Sag mal? bist du betrunken oder vogelwild?
      Eine Nacherfüllung eines kaputtgebastelten Einzelteils eines Artikels?
      Da hätte ich jetzt gerne ein BGH-Urteil dazu. Lass dir Zeit :wallbash
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      sicher, Gewährleistung, heißt reparieren lassen
      ergo, diesen Leuchtbalken im Ursprungszustand retour


      Nein, Gewährleistung heißt Sachmangelhaftung und Nacherfüllung heißt entweder Neulieferung oder Beseitigung des Mangels.

      Der Mangel ist aber nicht eine verklebte oder intakte Abdeckung, sondern eine kaputte Leuchtstoffröhrenelektronik.

      Es ist völlig wurscht, was der Käufer mit seinem Eigentum getan hat, der Verkäufer hat die Beleuchtung zu liefern.

      pandarul: es ist gut, das jemand den Advokatus diaboli spielt.
      Aber man muß auch die Kirche im Dorf lassen. " Mängelbeseitigung oder Neulieferung" ist nicht die Alternative - wenn Neulieferung "neu" heissen soll.
      Ersatz oder Preisnachlaß im Verhältnis zum Gesamtpreis wäre die Deutung von "Neulieferung"
      Zurückzugeben hätte der Käufer aber keine von ihm z.B. aufgesägte defekte Leuchte, sondern die Leuchte in dem Zustand, den sie bei Übergabe hatte.
      Kann er das nicht, müßte er den Minderwert zahlen. Bei einem Totalschaden den Wert im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis.
      Solange der Kaufvertrag noch nicht mängelfrei erfüllt ist, darf der Käufer eben noch nicht mit dem Leuchtbalken machen, was er will - es sei denn, er verliert sein Recht auf Nachbesserung.
    • forenuser schrieb:

      Den einmal geöffneten Balken kannst Du nicht mehr ordentlich schließen. Geht nicht, ist nicht. Die Spuren durch die gewaltsame Öffnung kannst Du nicht mehr verbergen. Der Balken lässt sich zudem nicht mehr so verschließen, dass er die georderte Schutzart erfüllt.


      Wenn der Käufer sich mit nem heißgeklebten Balken sicher fühlt, ist das doch sein Problem. Wenn nicht, hätte er ihn nicht aufbauen sollen. Aber ne Lampe, die steht ihm zu.

      Eddi schrieb:

      aber eine, wo der Starter kaputt ist


      Nee, wir schreiben das immer nur so der Vollständigkeit halber. Weil eure Vereinbarung war, daß an der Lampe nichts außer dem Starter kaputt ist. So mußt du es lesen, und dann stellst du auch fest, daß eine heile Lampe ohne Starter diese Definition erfüllt.
    • karakorum666 schrieb:

      muss dann der K die Beschaffenheit des Unterschrankes kennen?

      @karakorum
      Da sit dir etwas aufgefallen, an dem Du dich jetzt festbeißt. Darum geht es hier aber nicht.

      Abgesehen davon. Selbst der Hersteller Eheim bzw. Müller unf Pfleger erwähnt mit keinem Wort, dass es "nur" furniert ist. Willst du dem jetzt auch das vorhalten? Ach ja, es wird auch keine Buche sein sonder Nussbaum. Was machen wir denn jetzt damit?

      eheim.com/de_DE/produkte/aquar…-180_nussbaum#accessories

      Btw. da ist die Anlage mit schwarzen Balken und Abdeckplatten abgebildet. Kann also sein, dass es sich um eine Sondermodell handelte!?
    • grafiksammler schrieb:

      pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      sicher, Gewährleistung, heißt reparieren lassen
      ergo, diesen Leuchtbalken im Ursprungszustand retour


      Nein, Gewährleistung heißt Sachmangelhaftung und Nacherfüllung heißt entweder Neulieferung oder Beseitigung des Mangels.

      Der Mangel ist aber nicht eine verklebte oder intakte Abdeckung, sondern eine kaputte Leuchtstoffröhrenelektronik.

      Es ist völlig wurscht, was der Käufer mit seinem Eigentum getan hat, der Verkäufer hat die Beleuchtung zu liefern.

      pandarul: es ist gut, das jemand den Advokatus diaboli spielt.
      Aber man muß auch die Kirche im Dorf lassen. " Mängelbeseitigung oder Neulieferung" ist nicht die Alternative - wenn Neulieferung "neu" heissen soll.
      Ersatz oder Preisnachlaß im Verhältnis zum Gesamtpreis wäre die Deutung von "Neulieferung"
      Zurückzugeben hätte der Käufer aber keine von ihm z.B. aufgesägte defekte Leuchte, sondern die Leuchte in dem Zustand, den sie bei Übergabe hatte.
      Kann er das nicht, müßte er den Minderwert zahlen. Bei einem Totalschaden den Wert im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis.
      Solange der Kaufvertrag noch nicht mängelfrei erfüllt ist, darf der Käufer eben noch nicht mit dem Leuchtbalken machen, was er will - es sei denn, er verliert sein Recht auf Nachbesserung.

      Danke!
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      *selbstzensiert*!
    • grafiksammler schrieb:

      pandarul: es ist gut, das jemand den Advokatus diaboli spielt.

      Aber man muß auch die Kirche im Dorf lassen. " Mängelbeseitigung oder Neulieferung" ist nicht die Alternative - wenn Neulieferung "neu" heissen soll.

      Ersatz oder Preisnachlaß im Verhältnis zum Gesamtpreis wäre die Deutung von "Neulieferung"

      Zurückzugeben hätte der Käufer aber keine von ihm z.B. aufgesägte defekte Leuchte, sondern die Leuchte in dem Zustand, den sie bei Übergabe hatte.

      Kann er das nicht, müßte er den Minderwert zahlen. Bei einem Totalschaden den Wert im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis.

      Solange der Kaufvertrag noch nicht mängelfrei erfüllt ist, darf der Käufer eben noch nicht mit dem Leuchtbalken machen, was er will - es sei denn, er verliert sein Recht auf Nachbesserung.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sag mal? bist du betrunken oder vogelwild?

      Eine Nacherfüllung eines kaputtgebastelten Einzelteils eines Artikels?

      Da hätte ich jetzt gerne ein BGH-Urteil dazu. Lass dir Zeit :wallbash

      Ich sehe mit Freuden dass es doch noch Leute mit dem Blick für die Realität gibt :] :] :]
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • So das hieße doch im Klartext, der Käufer kann mir den Artikel nicht so zurück geben wie er war, um den vollen Betrag zurück zu bekommen - sehe ich das jetzt richtig? D.h. er müsste mir ERST einen Balken UNGELÖFFNET mit Kurzschluss liefern und dann kann er einen ohne Kurzschluss verlangen - der demnach voll funktionsfähig wäre, weil es keine Starter gibt...

      Er kann mir den Balken nicht im Ursprung liefern - wäre das nicht der Knackpunkt/Pluspunkt für mich, um aus der Sache raus zu kommen?

      Einen Wert nur für den Balken auszumachen - meiner Meinung nach bei den umfangreichen Sachen, die er gekriegt hat - wie soll man das berechnen? Da war der Balken ja nur 10 Euro wert, wenn überhaupt.
    • grafiksammler schrieb:

      Aber man muß auch die Kirche im Dorf lassen. " Mängelbeseitigung oder Neulieferung" ist nicht die Alternative - wenn Neulieferung "neu" heissen soll.
      Ersatz oder Preisnachlaß im Verhältnis zum Gesamtpreis wäre die Deutung von "Neulieferung"
      Zurückzugeben hätte der Käufer aber keine von ihm z.B. aufgesägte defekte Leuchte, sondern die Leuchte in dem Zustand, den sie bei Übergabe hatte.
      Kann er das nicht, müßte er den Minderwert zahlen. Bei einem Totalschaden den Wert im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis.
      Solange der Kaufvertrag noch nicht mängelfrei erfüllt ist, darf der Käufer eben noch nicht mit dem Leuchtbalken machen, was er will - es sei denn, er verliert sein Recht auf Nachbesserung.


      Mal langsam:

      Zunächst sind die Rechte des Käufers auf Neulieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Des konkreten Mangels! "Neulieferung" meint natürlich "erneute Lieferung einer vergleichbaren mangelfreien Ware", und ja, dann hätte er die alte zurückzugewähren, klar. Wenn es aber stimmt, daß ein Totalschaden so oder so vorliegt, wenn die Lampe dunkel bleibt (@forenusers Aussage, ich habe da keine Ahnung von), dann hat er auch nach dem Aufsägen keinen Schaden zu ersetzen, der ja vom Verkäufer beziffert werden müßte.

      Der Verkäufer wird aber eh nicht neu liefern, weil das unverhältnismäßig ist, also kann er es ablehnen und stattdessen nachbessern. Praktischerweise in Form von 20 Euro, die der Käufer selbst in der Zoohandlung in eine funktionierende Lampe investieren kann. Oder, wenn der Käufer ein *** ist und drauf besteht, dann muß der Verkäufer tatsächlich selbst so ne Lampe besorgen und sie an den Käufer schicken.

      Verweigert er das, kann der Käufer weiterhin Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (= die 20 Euro selbst abziehen und zurückfordern) oder vom Vertrag zurücktreten, was wiederum zur Rückgewähr der Kaufsache führen würde.

      Es gibt also durchaus Lösungen ohne Rückgewähr. Und natürlich ist die gesetzlich vorgeschriebene Sachmangelhaftung völlig unabhängig davon, was man so mit seinem Eigentum anstellt, mit der Einschränkung, daß man natürlich belegen muß, daß der Mangel vor Gefahrenübergang vorhanden war, man ihn mithin nicht selbst verursacht hat. Das ist aber hier nunmal der Fall.
    • Eddi schrieb:

      So das hieße doch im Klartext, der Käufer kann mir den Artikel nicht so zurück geben wie er war, um den vollen Betrag zurück zu bekommen - sehe ich das jetzt richtig? D.h. er müsste mir ERST einen Balken UNGELÖFFNET mit Kurzschluss liefern und dann kann er einen ohne Kurzschluss verlangen - der demnach voll funktionsfähig wäre, weil es keine Starter gibt...

      Er kann mir den Balken nicht im Ursprung liefern - wäre das nicht der Knackpunkt/Pluspunkt für mich, um aus der Sache raus zu kommen?

      Einen Wert nur für den Balken auszumachen - meiner Meinung nach bei den umfangreichen Sachen, die er gekriegt hat - wie soll man das berechnen? Da war der Balken ja nur 10 Euro wert, wenn überhaupt.

      Richtig Eddi, so ist es :)

      Bei jedem Neukauf (auch gebrauchte Sachen) musst du die Sachen auch so zurückgeben wie du sie erhalten hast (normale Gebrauchsspuren mal vorgelassen)
      Wenn du selber dran rumschraubst ist das Recht auf Gewährleistung futsch.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • Eddi schrieb:

      So das hieße doch im Klartext, der Käufer kann mir den Artikel nicht so zurück geben wie er war, um den vollen Betrag zurück zu bekommen - sehe ich das jetzt richtig? D.h. er müsste mir ERST einen Balken UNGELÖFFNET mit Kurzschluss liefern und dann kann er einen ohne Kurzschluss verlangen - der demnach voll funktionsfähig wäre, weil es keine Starter gibt...

      Er kann mir den Balken nicht im Ursprung liefern - wäre das nicht der Knackpunkt/Pluspunkt für mich, um aus der Sache raus zu kommen?


      Ich weiß nicht wie ich es dir noch sagen soll. Der Käufer hat Anspruch auf eine funktionierende Lampe. Was er mit seinem Balken macht geht dich nix an.

      Wieso willst du aus der Sache eigentlich raus?

      Ist dir mal aufgefallen, daß du deinem Käufer unter falscher Voraussetzung 80 Euro abgenommen hast? Natürlich nicht absichtlich, aber ist dir mal in den Sinn gekommen, daß der Käufer zu Recht sauer ist? Und daß ihr gemeinsam eine für beide Seiten befriedigende Lösung finden solltet?
    • Eddi schrieb:

      So das hieße doch im Klartext, der Käufer kann mir den Artikel nicht so zurück geben wie er war, um den vollen Betrag zurück zu bekommen - sehe ich das jetzt richtig? D.h. er müsste mir ERST einen Balken UNGELÖFFNET mit Kurzschluss liefern und dann kann er einen ohne Kurzschluss verlangen - der demnach voll funktionsfähig wäre, weil es keine Starter gibt...

      Er kann mir den Balken nicht im Ursprung liefern - wäre das nicht der Knackpunkt/Pluspunkt für mich, um aus der Sache raus zu kommen?

      Einen Wert nur für den Balken auszumachen - meiner Meinung nach bei den umfangreichen Sachen, die er gekriegt hat - wie soll man das berechnen? Da war der Balken ja nur 10 Euro wert, wenn überhaupt.

      Auf mich wird ja eingeprügelt, hab aber einen Helm an ;)
      ICH würde deinem K anbieten, die Kaufsache zur Überprüfung (was dein Recht ist) vorbeizubringen.
      Sollte er am Aquarium rumgermurkst haben bist duch aus der Sachmangelhaftung raus (wenn nicht schon vorher).

      Es riecht hier stark nach Artikelpreisminderung!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Der Verkäufer wird aber eh nicht neu liefern, weil das unverhältnismäßig ist, also kann er es ablehnen und stattdessen nachbessern. Praktischerweise in Form von 20 Euro, die der Käufer selbst in der Zoohandlung in eine funktionierende Lampe investieren kann.

      Dazu haste aber vergessen, dass der Verkäufer die andere Lampe zurückfordern kann und zwar im ursprünlichen Zustand.
      Man könnte sie ja vllt. in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, was ja nun durch die unsachgemäße Öffnung nicht mehr möglich ist.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • pandarul schrieb:

      Wenn der Käufer sich mit nem heißgeklebten Balken sicher fühlt, ist das doch sein Problem.
      Guter Ansatz!

      Wenn der sich damit sicher fühlt, und das muss er ja, denn sonnst hätte er den Blaken nicht geöffnet, dann kann der die defekten EVGs (müssten 2 sein) auch austauschen.

      Die kosten nicht die Welt.



      Soll eddi dem Käufer 25 EUR überweisen und gut ist.

      Man kann die Sache auch kompliziert reden / diskutieren.

      Urteilen können wir hier eh nicht. Sind ja kein Gericht. Wir können aber in dem Fall ohne weiteres einen Vergleich vorschlagen.
    • Klar wäre ich auch sauer, aber ich wäre es mehr auf mich, weil ich so dämlich gewesen wäre, es mir nicht bei Abholung genauer anzusehen, um es dann nicht zu kaufen! Wenn er die Abdeckung/den Balken hier vor Ort angeschaut hätte, dann hätte er schon kein Deckel für den Starter gefunden. Ich hab noch zig andere Aquarien und weiss das - JETZT. Es ist wirklich so, dass ich bei diesem Balken von dem Starter ausgegangen bin! Ehrlich!!!! Ich wollte dem nichts andrehen. Ich hatte selbst nicht näher dabei geguckt.

      Noch eine letzte Frage: Kann er jetzt NUR eine Erstattung für den Balken verlangen - sprich sagen wir mal grosszügig 20 Euro (ist eigentlich zu viel, wenn ich alles andere einrechne) oder kann er KOMPLETT zurück treten und mir alles vor die Füsse knallen und seine 80 Euro verlangen?

      Sorry, wenn ich nochmal frage, aber Ihr verwirrt mich so dermaßen mit Euren doch sehr verschiedenen Meinungen ;(
    • pandarul schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Aber man muß auch die Kirche im Dorf lassen. " Mängelbeseitigung oder Neulieferung" ist nicht die Alternative - wenn Neulieferung "neu" heissen soll.
      Ersatz oder Preisnachlaß im Verhältnis zum Gesamtpreis wäre die Deutung von "Neulieferung"
      Zurückzugeben hätte der Käufer aber keine von ihm z.B. aufgesägte defekte Leuchte, sondern die Leuchte in dem Zustand, den sie bei Übergabe hatte.
      Kann er das nicht, müßte er den Minderwert zahlen. Bei einem Totalschaden den Wert im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis.
      Solange der Kaufvertrag noch nicht mängelfrei erfüllt ist, darf der Käufer eben noch nicht mit dem Leuchtbalken machen, was er will - es sei denn, er verliert sein Recht auf Nachbesserung.


      Mal langsam:

      Zunächst sind die Rechte des Käufers auf Neulieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Des konkreten Mangels! "Neulieferung" meint natürlich "erneute Lieferung einer vergleichbaren mangelfreien Ware", und ja, dann hätte er die alte zurückzugewähren, klar. Wenn es aber stimmt, daß ein Totalschaden so oder so vorliegt, wenn die Lampe dunkel bleibt (@forenusers Aussage, ich habe da keine Ahnung von), dann hat er auch nach dem Aufsägen keinen Schaden zu ersetzen, der ja vom Verkäufer beziffert werden müßte.

      Der Verkäufer wird aber eh nicht neu liefern, weil das unverhältnismäßig ist, also kann er es ablehnen und stattdessen nachbessern. Praktischerweise in Form von 20 Euro, die der Käufer selbst in der Zoohandlung in eine funktionierende Lampe investieren kann. Oder, wenn der Käufer ein *** ist und drauf besteht, dann muß der Verkäufer tatsächlich selbst so ne Lampe besorgen und sie an den Käufer schicken.

      Verweigert er das, kann der Käufer weiterhin Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (= die 20 Euro selbst abziehen und zurückfordern) oder vom Vertrag zurücktreten, was wiederum zur Rückgewähr der Kaufsache führen würde.

      Es gibt also durchaus Lösungen ohne Rückgewähr. Und natürlich ist die gesetzlich vorgeschriebene Sachmangelhaftung völlig unabhängig davon, was man so mit seinem Eigentum anstellt, mit der Einschränkung, daß man natürlich belegen muß, daß der Mangel vor Gefahrenübergang vorhanden war, man ihn mithin nicht selbst verursacht hat. Das ist aber hier nunmal der Fall.

      Und nochmals nicht!
      Wieviele Fliegenpilze muß man eigentlich lecken? :rolleyes:

      Es wurden ein Aquarium mit beschädigter Beleuchtung von einem Laien angeboten (genauso würde ich vor Gericht argumentieren!).
      Gesehen, abgeholt ... und Beleuchtung NICHT überprüft!
      "Gekauft wie gesehen" nichts anderes. Wäre eine Überprüfung vor Ort möglich gewesen? Zumutbar?
      Nein? Dann schwimm weiter!
      Öhm, jetzt bitte noch Urteile dazu suchen oder hast dich im BGH begraben?
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!