Aquarium mit defektem Leuchtbalken als "funktioniert nicht" verkauft - Käufer will Rückgabe und droht mit Anwalt

    • Mal dazu lesen:

      Der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware auf Mängel zu
      überprüfen. Trifft ihn sog. grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die
      Kenntnis des Mangels, kann er Gewährleistungsansprüche nur dann noch
      geltend machen, wenn der Verkäufer ihm den Mangel arglistig verschwiegen
      oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Jedoch wird man dem
      Käufer grobe Fahrlässigkeit nur vorwerfen können, wenn der Mangel leicht
      erkennbar war, sozusagen "auf der Hand" lag. Eine Nachprüfungspflicht
      trifft den Käufer nur dann, wenn besondere Umstände auf den möglichen
      Mangel hinweisen oder der Käufer hinsichtlich der Ware besonders
      sachkundig ist.

      aus: jm.nrw.de/BS/Verbraucherschutz…leistungsrechte/index.php

      Besondere Umstände wiesen auf einen möglichen Mangel hin.
      War der Käufer hinsichtlich der Ware besonders sachkundig?

      und:

      Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des
      Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags sind grundsätzlich davon
      abhängig, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
      Nacherfüllung gesetzt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Käufer eines
      Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch
      den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel
      zurückzuführen ist oder der Schaden von ihm selbst verursacht wurde. Lässt der
      Käufer den Schaden eigenmächtig reparieren, kann er vom Verkäufer nicht den
      Ersatz der Reparaturkosten verlangen und auch nicht nachträglich den Kaufpreis
      mindern.

      aus: finanztip.de/recht/wirtschafts…enmaechtige-reparatur.htm
    • forenuser schrieb:

      Wenn der sich damit sicher fühlt, und das muss er ja, denn sonnst hätte er den Blaken nicht geöffnet, dann kann der die defekten EVGs (müssten 2 sein) auch austauschen.

      Die kosten nicht die Welt.


      Vollkommen richtig, so meinte ich das.

      Mehr als das passende Ersatzteil steht dem Käufer auch nicht zu, denn er wollte von Anfang an selbst basteln. Die Entscheidung, daß "Basteln" ggf. "Aufsägen" heißt, hat er getroffen, die ist dem Verkäufer nicht anzulasten, selbst wenn der Käufer das ursprünglich nicht so vorhatte.
    • grafiksammler schrieb:

      Besondere Umstände wiesen auf einen möglichen Mangel hin.


      Naja, der Mangel war konkret benannt, darauf darf man sich dann ohne Nachprüfung verlassen.

      grafiksammler schrieb:

      Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des
      Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags sind grundsätzlich davon
      abhängig, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
      Nacherfüllung gesetzt hat.


      Natürlich, das schreibe ich ja die ganze Zeit, daß dem Käufer zunächst nur Nacherfüllung zusteht und sonst nix, insbesondere bestimmt keine Rückabwicklung.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      "Gekauft wie gesehen"


      Du hast offenbar überlesen, daß "gekauft wie gesehen" explizit vereinbart sein muß. Steht samt Quelle irgendwo auf Seite 1.

      Verkauft wurde ein Aquarium mit Beleuchtung, bei dem sich sämtliche annoncierten Defekte der Beleuchtung auf den Starter beschränken.

      Aus diesem Grund war eine Überprüfung der Beleuchtung auf sonstige Defekte logischerweise unnötigmöglich.

      Ich lecke nicht an Pilzen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Eddi schrieb:

      Sorry, wenn ich nochmal frage, aber Ihr verwirrt mich so dermaßen mit Euren doch sehr verschiedenen Meinungen ;(

      Eddi, warte es ab. Je mehr hier für Dich kostenfrei diskutiert wird, um so genauer wird jedes Detail auf Wichtigkeit geprüft. Wir sind erwachsene Menschen und haben ALLE in unserem Leben schon erfahren, dass die erste Meinung nicht die richtige sein muß. Daher gilt: wer hier mitdiskutiert muß selbstkritisch genug sein, gegen sich gelten zu lassen, dass er irgendetwas übersehen haben könnte.
    • pandarul schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sollte er am Aquarium rumgermurkst haben bist duch aus der Sachmangelhaftung raus (wenn nicht schon vorher).


      Und dir dasselbe: Wo steht das?

      Muss ich dir das BGB raussuchen?
      "Einfache Versuche" an einer Kaufsache zu "verbessern" gehen in Ordnung.
      In diesem Fall war es wohl nicht so einfach und ein Dooftrottel hat einen Starter gesucht.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Eddi schrieb:

      Ich hab nicht geguckt vorm Inserieren und er nicht beim Abholen ob es einen Starter gibt


      Nun, das mag daran liegen, daß er davon ausgegangen ist, daß du bzgl. des geschlossenen Kaufvertrages und der vorhandenen Mängel die Wahrheit sprichst.

      Niemand käme auf die Idee, wenn der Besitzer (!) einer Ware von einem defekten Starter spricht, nachzuschauen, ob das Ding überhaupt einen hat. Das ist völlig lebensfremd!
    • Eddi schrieb:

      Noch eine letzte Frage: Kann er jetzt NUR eine Erstattung für den Balken verlangen - sprich sagen wir mal grosszügig 20 Euro (ist eigentlich zu viel, wenn ich alles andere einrechne) oder kann er KOMPLETT zurück treten und mir alles vor die Füsse knallen und seine 80 Euro verlangen?
      Les mal hier: de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Sachmangel

      Da steht u.a.

      Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.

      Mit anderen Worten, hat der Käufer demnach das Wahlrecht. Ich würde ihm eine vernünftige Kaufpreisminderung anbieten und buche es unter Erfahrung abbuchen.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Muss ich dir das BGB raussuchen?
      "Einfache Versuche" an einer Kaufsache zu "verbessern" gehen in Ordnung.


      Auch für dich gilt, daß du eine entsprechende Passage im BGB nicht finden wirst.

      Es gibt schlicht keine solche Einschränkung für die gesetzlich vorgesehene Sachmangelhaftung. Der Käufer ist in der Beweispflicht, und das ist Einschränkung genug. Wäre die Ware ohne Defekt annonciert gewesen und der Käufer hätte sie mitgenommen, ohne die Beleuchtung zu testen, und dann hätte er aufgesägt - den Beweis des Sachmangels bei Gefahrenübergang hätte er nie und nimmer erbringen können.

      Vorliegend ist er aber schon erbracht, s.o.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • @GIU und @Panda
      Bitte kommt beide mal wieder runter. Sachlich seit ihr ja überwiegend, aber ihr bringt eine unnötige Unruhe rein.

      Wenn ich ein Auto kaufe und der Verkäufer sagt mir, dass Die Kühlung immo nicht funktioniert, weil die Wasserpumpe kaputt ist, dann nimmt der das Auto zurück, wenn sich herausstellt, dass der Zylinderblock gerissen ist. Ob er will oder nicht. So einfach ist das.

      Verkauft er mir das Auto als Basterfahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, dann ist das mein Problem.
    • forenuser schrieb:

      Mit anderen Worten, hat der Käufer demnach das Wahlrecht. Ich würde ihm eine vernünftige Kaufpreisminderung anbieten und buche es unter Erfahrung abbuchen.


      Genau, und die Erfahrung ist vor allem:

      Keine Zusagen machen, wenn man keine Ahnung hat. Der Eurofuffzich, den man mehr bekommt gegenüber "die Lampe ist defekt und ich weiß nicht warum", ist den Streß nicht wert.

      Und zweitens, bei entsprechend anfälligen Waren einen Gewährleistungsausschluß vereinbaren.
    • pandarul schrieb:

      Naja, der Mangel war konkret benannt, darauf darf man sich dann ohne Nachprüfung verlassen.

      war "konkret" von einem Laien benannt. Ohne Nachprüfung ist für mich grob fahrlässig, da gerade in elektrischen Dingen ungefähr nicht gelten darf.

      Ich bin selbst elektrisch völlig ahnungsloser Laie. Wenn mir jemand, der mehr Ahnung hat/haben muß eine Angabe glaubt, ohne sie nachzuprüfen, dann ist das in meinen Augen grob fahrlässig.

      kleines Beispiel am Rande: ich schaue in unserem 6-Parteien-Haus ein wenig nach dem Rechten, weil der Hausbesitzer nicht am Ort ist. Über den Jahreswechsel gingen einige Dinge an der Treppenbeleuchtung und Klingelanlage kaputt. Samstag war der Hausbesitzer hier ( Ingenieur ) und hat dann in meinem Beisein die Klingelanlage repariert. ( ich habe die ausgebauten Teile gehalten und mir den Hintern draussen abgefroren ) Klar wurde, es muß ein Ersatzteil bestellt werden. Heute rief mich der Hausbesitzer an und bat mich, zwei Nummern für die Ersatzteilbestellung im Klingelkasten abzulesen. Bei der ersten Nr. herrschte sofort Einigkeit, das ist sie, bei der 2. Nr. hatte der Hausbesitzer eine ganz andere Vorstellung von der Nummer, als ich sie vorgelesen habe. Wir haben uns dann darauf geeinigt, dass ich ein Foto mache und per email übersende, um jegliche Unstimmigkeit aufgrund meiner Unkenntnis auszuschliessen.
    • pandarul schrieb:

      flugwapsch62 schrieb:

      Wenn du selber dran rumschraubst ist das Recht auf Gewährleistung futsch.


      Auch dafür frage ich dich nach einem Beleg, und weil meine Geduld mal wieder am abnehmen ist, füge ich auch gleich hinzu, daß es keinen gibt, weil du dir das ausgedacht hast. Warum machst du das?

      So ist das Leben.
      Ich bin Realist und mache nichts, nur du willst es nicht begreifen.
      Versuch es doch einfach mal. Schraub an irgendwas rum und versuch es dann Umzutauschen oder Nachbessern zu lassen.
      Bin gespannt wie du mit deinen §§ dann ankommst.
      Jeder Händler wird dich mit einem Lächeln ablaufen lassen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern,
      die ältere heißt Inquisition.
      Johann Nepomuk Nestroy
    • grafiksammler schrieb:

      war "konkret" von einem Laien benannt. Ohne Nachprüfung ist für mich grob fahrlässig, da gerade in elektrischen Dingen ungefähr nicht gelten darf.


      Was soll denn daran Laie und fahrlässig sein?

      Jeder, der bis vor 10 Jahren oder so eine Leuchtstoffröhre besessen hat, weiß, wie ein Starter aussieht. Also so ungefähr jeder über 30. Das Teil ist nicht ungewöhnlicher als ne Glühbirne.

      Ich käme niemals auf die Idee, an der Existenz von etwas zu zweifeln, das der Verkäufer mir ausdrücklich als defekt annonciert! Warum sollte er das machen, wenn es das Teil gar nicht gibt? Völlig absurd.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • flugwapsch62 schrieb:

      So ist das Leben.
      Ich bin Realist und mache nichts, nur du willst es nicht begreifen.
      Versuch es doch einfach mal. Schraub an irgendwas rum und versuch es dann Umzutauschen oder Nachbessern zu lassen.
      Bin gespannt wie du mit deinen §§ dann ankommst.
      Jeder Händler wird dich mit einem Lächeln ablaufen lassen.


      Ok, du wolltest also nur mal eben rumgerüchten. Dann wissen wir ja Bescheid, wie ernst deine Aussagen zu nehmen sind. Danke dafür.
    • pandarul schrieb:

      Jeder, der bis vor 10 Jahren oder so eine Leuchtstoffröhre besessen hat, weiß, wie ein Starter aussieht. Also so ungefähr jeder über 30. Das Teil ist nicht ungewöhnlicher als ne Glühbirne.

      Siehst Du, dann hätte einem sachkundigen Käufer sofort auffallen müssen, dass der Verkäufer Blödsinn reden könnte, da der Leuchtbalken nicht unbedingt mit einem Starter ausgerüstet sein muß - weil es den z.B. seit ca 10 Jahren nicht mehr gibt. Also mußte er nachschauen - alles andere war grobfahrlässig.
    • flugwapsch62 schrieb:

      Man könnte sie ja vllt. in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, was ja nun durch die unsachgemäße Öffnung nicht mehr möglich ist.


      Ich möchte an dieser Stelle nochmal feststellen, das Ding war lt. FU nicht fachgerecht zu reparieren. Fachgerecht würde heißen, dass es im Anschluss wieder "wasserdicht" ist.
      Ergo: Bei Übergabe Totalschaden.

      Grafiksammler,
      den fachkundigenKäufer, dem das sofort hätte auffallen müssen, müsstest du dann aber auch erst mal nachweisen.
    • Nu habt Euch wieder lieb ;)
      Bin ja dankbar für Eure vielen Antworten, auch wenn ich nicht viel schlauer bin, weil ich als Justizlaie (und bekannter Elektriklaie :rolleyes:) so unwissend bin, dass mich das doch alles sehr verwirrt.
      Kapiert hab ich, dass ich den Fehler gemacht habe, den Starter zu benennen, den es nicht gibt. Für mich ist es nur auch doof das so jetzt zurück zu nehmen - es gibt ja auch Leute, die bauen sich LED-Stripes unter die Abdeckung und schon leuchtet es auch und sieht gut aus.... aber mein Käufer ist ein alter sturer Herr, der auf sein Recht bestehen möchte und sowas von unfreundlich ist, dass mir jedes freundliche Wort sehr schwer über die Lippen kommt und vor allem kommen wird.


      Wenn ich dem jetzt mit 20 Euro ankomme, rennt der trotzdem zum Anwalt. Der will ALLES und ich habe dann nichts.... :cursing: Wenn der mir nicht von sich aus alles wieder bringt (kostenlos versteht sich), dann hole ich es bestimmt nicht. Sprich schenk ich ihm alles - samt dem gesamten Zubehör (alleine die neuen Röhren kosten über 20 Euro; von dem Rest mal ganz zu schweigen. Aber bleibt mir ja nichts anderes übrig, weil er ja ein Recht auf Rückgabe der gesamten Sache hat und wenn ich sie mir nicht abhole, mein Pech.


      Jetzt hab ich alles kapiert oder???? :thumbsup:
    • Eine sehr grobe Zusammenfassung aber absolut richtig.

      Du hast nur den Vorschlag vergessen, die 20-25 Euro als Entschädigung für die lt. Forenuser benötigten Ersatzteile anzubieten.
      Natürlich liegt einem das in Sachen Freundlichkeit quer, aber einen Versuch bleibt es wert.