Mal dazu lesen:
Der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware auf Mängel zu
überprüfen. Trifft ihn sog. grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die
Kenntnis des Mangels, kann er Gewährleistungsansprüche nur dann noch
geltend machen, wenn der Verkäufer ihm den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Jedoch wird man dem
Käufer grobe Fahrlässigkeit nur vorwerfen können, wenn der Mangel leicht
erkennbar war, sozusagen "auf der Hand" lag. Eine Nachprüfungspflicht
trifft den Käufer nur dann, wenn besondere Umstände auf den möglichen
Mangel hinweisen oder der Käufer hinsichtlich der Ware besonders
sachkundig ist.
aus: jm.nrw.de/BS/Verbraucherschutz…leistungsrechte/index.php
Besondere Umstände wiesen auf einen möglichen Mangel hin.
War der Käufer hinsichtlich der Ware besonders sachkundig?
und:
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags sind grundsätzlich davon
abhängig, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Käufer eines
Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch
den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel
zurückzuführen ist oder der Schaden von ihm selbst verursacht wurde. Lässt der
Käufer den Schaden eigenmächtig reparieren, kann er vom Verkäufer nicht den
Ersatz der Reparaturkosten verlangen und auch nicht nachträglich den Kaufpreis
mindern.
aus: finanztip.de/recht/wirtschafts…enmaechtige-reparatur.htm
Der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware auf Mängel zu
überprüfen. Trifft ihn sog. grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die
Kenntnis des Mangels, kann er Gewährleistungsansprüche nur dann noch
geltend machen, wenn der Verkäufer ihm den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Jedoch wird man dem
Käufer grobe Fahrlässigkeit nur vorwerfen können, wenn der Mangel leicht
erkennbar war, sozusagen "auf der Hand" lag. Eine Nachprüfungspflicht
trifft den Käufer nur dann, wenn besondere Umstände auf den möglichen
Mangel hinweisen oder der Käufer hinsichtlich der Ware besonders
sachkundig ist.
aus: jm.nrw.de/BS/Verbraucherschutz…leistungsrechte/index.php
Besondere Umstände wiesen auf einen möglichen Mangel hin.
War der Käufer hinsichtlich der Ware besonders sachkundig?
und:
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags sind grundsätzlich davon
abhängig, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Käufer eines
Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch
den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel
zurückzuführen ist oder der Schaden von ihm selbst verursacht wurde. Lässt der
Käufer den Schaden eigenmächtig reparieren, kann er vom Verkäufer nicht den
Ersatz der Reparaturkosten verlangen und auch nicht nachträglich den Kaufpreis
mindern.
aus: finanztip.de/recht/wirtschafts…enmaechtige-reparatur.htm