Musste meine iPhone Auktion vorzeitig beenden - nun will der Höchstbietende Schadensersatz - ebay-Accounts haklukkert + meckfessel

    • Steht doch da, ich bin der Meinung, daß Roos mit seinen Fakes die Grenze zum Betrug überschreitet.

      Er versucht sich einen rechtswidrigen (kein Kaufvertrag!) Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem er das Vermögen von Dritten (seine Opfer) beschädigt, denen er zu diesem zweck die falsche Tatsache vorspiegelt, er sei der Accountinhaber, und damit den Irrtum erregt, sie hätten mit ihm einen Vertrag geschlossen.

      dejure.org/gesetze/StGB/263.html

      Eigentlich glasklar.
    • Will ich nicht beurteilen, keine Ahnung von Strafrecht.

      So abwegig ist der Gedanke aber nicht, natürlich droht Roos auch rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel.

      Das ist aber egal, das kann die StaA schön alleine rausklambüsern, was da in Frage kommt. Wichtig ist, daß sie einen stringenten Sachvortrag mit allen Informationen bekommt, aus dem hervorgeht, daß Roos das in hunderten von Fällen macht und dabei vorsätzlich über nicht zustandegekommene Verträge täuscht.
    • Erpressungsversuch hat m.Ea. im Anschluß an die Argumentation von Panda durch den Vergleichsversuch mit Druckmitteln s. email von finchen stattgefunden.
      Das es beim Versuch geblieben ist, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass sie den Weg hierher gefunden hat. - But anyway, das wird der Staatsanwalt schon
      bewerten. Daher: wenn Anzeige, dann " wegen aller Infrage kommenden Delikte "
    • Meine Idee als Nicht-Juristin, ist so:

      Ein rechtsgültiges "verbindliches" Angebot richtet sich konkret an eine Person. Wenn diese rechtzeitig annimmt, dann gilt es. Wir nennen vieles im Sprachgebrauch "Angebot", was im Sinne der Gesetze keine Rechtsgültigkeit haben bzw nicht eingeklagt werden kann. "Sonderangebote" zum Beispiel in Prospekten, kann man auch nicht drauf bestehen, das sind nur Anpreisungen....Haben wahrscheinlich viele schon erlebt.

      Auch ein Angebot bei ebay ist zuerst mal nicht an eine bestimmte Person gerichtet. Damit kein rechtsgültiges verbindliches Angebot, sondern nur eine Anpreisung.

      DIe Verbindlichkeit entsteht nur durch die AGB von ebay und deren Anerkenntnis durch alle Seiten.
      Nun ist imo die Frage, ob sich jemand, der keinen Vertrag mit ebay hat, sich auf die AGB des Unternehmens berufen kann, mit dem er keinen Vertrag hat.

      Nur ne Idee....

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • OT:
      @schabbegoi
      "Auch ein Angebot bei ebay ist zuerst mal nicht an eine bestimmte Person
      gerichtet. Damit kein rechtsgültiges verbindliches Angebot, sondern nur
      eine Anpreisung"

      ich stimme dem Rest Deines Beitrages zu, der obige Satz ist allerdings falsch.

      Anders als in einem Geschäft, in dem die ausgezeichnete Ware eine "Anpreisung" ist ( um Dein Wort zu verwenden, juristisch: invitatio ad offerendum ) ist das Angebot bei ebay ein rechtsgültiges, verbindliches Angebot durch den Verkäufer! Das wird durch das Gebot eines Interessenten "schwebend unwirksam" angenommen. Schwebend unwirksam deswegen, weil es bis zum Laufzeitende von anderen Interessenten überboten werden kann und dann der jeweilige Höchstbieter den schwebend unwirksamen Kaufvertrag geschlossen hat. Solange bis durch Zeitablauf der Höchstbietende feststeht und damit aus dem schwebend unwirksamen Kaufvertrag ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geworden ist.
    • Ein wenig nachgegoogelt. Dass ein verbindliches Angebot (ohne Ebay-AGB und Richtlinien) an eine Person gerichtet sein muss ergibt sich wohl ursächlich aus BGB §145.
      Das Wort "einem" ist hier wörtlich zu nehmen, das ist nur ziemlich sicheres "Bauchgefühl", aber ich bin nicht in der Lage dafür Grundsatzurteile o.ä. zu liefern. Das können eventuell andere.

      http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html

      Also begründet allein die Akzeptanz der ebay-AGB die "Ausnahme" von diesem "einem".

      Und für wen gelten ebay-AGB? Nur für Vertragspartner von ebay, nehme ich an....Wenn denn ein Herr R. nicht Vertragspartner von ebay sein darf, weil ebay das ausgeschlossen hat....

      aus den ebay-AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen und eBay-Grundsätze):
      http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

      "Diese AGB treten für alle bei eBay.de, eBay.at und eBay.ch angemeldeten Mitglieder, die sich bis zum 28. November 2006 angemeldet haben, zum 1. Januar 2007 in Kraft, sofern das Mitglied der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E-Mail, in der sie ihm mitgeteilt werden, widerspricht. Für alle Mitglieder, die sich nach dem 28. November 2006 angemeldet haben, gelten diese AGB ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich unter Zustimmung zu diesen AGB angemeldet haben oder, wenn sie sich unter Zustimmung zu den alten AGB angemeldet haben, ab dem Zeitpunkt, der ihnen per E-Mail mitgeteilt wird.

      Mitglied ist der Herr R. dann nicht (mehr)....kann er sich auf diese AGB dann berufen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • @grafik

      Mag sein, dass ich jetzt völlig daneben liege, aber es lautet bestimmt "schwebend wirksame Kaufverträge".
      Dies ergibt sich daraus, dass es eigentlich grundsätzlich wirksame Kaufverträge sind, die eben "schwebend wirksam sind", weil aus berechtigten Gründen abgebrochen oder eben auch überboten werden kann..
      D. h. der Kaufvertrag via Gebot ist wirksam, wenn eben nicht andere Gründe dagegen sprechen.

      Siehe auch:
      jura-basic.de/aufruf.php?file=…end%20wirksamer%20Vertrag
    • Habe ich gemacht.....

      EDIT: Hatte selbst jahrelang BWL und ja, wie haben den Begriff (schwebend unwirksamer Kaufvertrag) auch genutzt. Bei der derzeitigen Rechtssprechung finde ich den Begriff "schwebend wirksamer Kaufvertrag" passend, den wir damals auch durchgenommen haben.

      Wenn ich dann heute Tante google nutze, sehe ich einfach, dass der Begriff die Fakten eher trifft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Leute, ihr geratet OT!

      Was @schabbesgoi sagen will, ist einfach eine Variation des oben simplen Gedankens, daß es der eBay-AGB bedarf, um bei eBay Kaufverträge zu schließen.

      Denn nur durch die eBay-AGB wird das Einstellen zu einem verbindlichen Angebot, das Bieten zur Annahme.

      Das kann man so ähnlich argumentieren, wobei zu beachten ist, daß das Einstellen durch den Verkäufer, mithin also durch ein angemeldetes Mitglied erfolgt. Der Trick ist nicht, daß das Angebot nicht verbindlich wäre, sondern daß man es als Nicht-Mitglied nicht annehmen kann.

      Es gibt da bestimmt Feinheiten, die man ausdiskutieren könnte, aber ich glaube, daß das zu weit führt und hier den Thread entfremden und @TE nur vom wesentlichen ablenken wird.

      Ja @grafiksammler, in Konstellation mit eBay heißt es schwebend wirksam. Der Vertrag existiert prinzipiell jederzeit mit dem derzeitigen Höchstbietenden, kann aber durch höheres Gebot wieder nichtig werden, deshalb ist er nur "schwebend" wirksam. Bis zum (wie auch immer herbeigeführten) Auktionsende, da entfällt dann das "schwebend".
    • grafiksammler schrieb:

      OT:
      @schabbegoi
      "Auch ein Angebot bei ebay ist zuerst mal nicht an eine bestimmte Person
      gerichtet. Damit kein rechtsgültiges verbindliches Angebot, sondern nur
      eine Anpreisung"

      ich stimme dem Rest Deines Beitrages zu, der obige Satz ist allerdings falsch.

      Anders als in einem Geschäft, in dem die ausgezeichnete Ware eine "Anpreisung" ist ( um Dein Wort zu verwenden, juristisch: invitatio ad offerendum ) ist das Angebot bei ebay ein rechtsgültiges, verbindliches Angebot durch den Verkäufer! Das wird durch das Gebot eines Interessenten "schwebend unwirksam" angenommen. Schwebend unwirksam deswegen, weil es bis zum Laufzeitende von anderen Interessenten überboten werden kann und dann der jeweilige Höchstbieter den schwebend unwirksamen Kaufvertrag geschlossen hat. Solange bis durch Zeitablauf der Höchstbietende feststeht und damit aus dem schwebend unwirksamen Kaufvertrag ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geworden ist.


      An wen? An jeden, der es im Inet lesen kann, oder an andere ebay-Mitglieder, die den ebay AGB auch unterliegen? Ohne die Verpflichtung auf die ebay-AGB, ohne "Mitgliedschaft" und damit Einigung auf die gleichen AGB des Plattformbereitstellers, ist es dann ähnlich dem Aufstellen eines "Getränkeautomaten" in der ÖffentlichkeiT:
      Durch und mit Einstellen bei ebay habe ich AGB akzeptiert. Diese beinhalten aber auch, dass ich mein Angebot gebunden an die richte (statt an eine einzelnen bestimmten oder für die gesamte Öffentlichkeit,), die auch ebay-Mitglieder sind und den gleichen AGB unterliegen.
      Ein weiteres Kriterium für ein bindendes Angebot wäre übrigens imo die Bestimmung des Preises (Im Sinne von wesentlichen Bestandteilen eines gültigen Angebots). Auch auf dieses verzichte ich durch Akzeptieren der Ebay-AGB für Auktionen mit Start 1 €. Aber imo nur denjenigen gegenüber, die Ebay-Mitglieder sind und den gleichen AGB unterliegen bzw diese für sich beanspruchen dürfen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • panda hat es ziemlich gut getroffen. und recht kurz :)

      Und, shit happens: Im letzten Post habe ich einen Doppelpunkt statt eines Fragezeichens nach "....Getränkeautomaten in der ÖffentlichkeiT"
      Das entstellt wirklich :O

      OT/ die liegen aber auch verdammt nah auf der Tastatur zusammen ;( :O :O /OT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • pandarul schrieb:

      ...
      Erstens, soweit ich es verstanden habe, stand das Ding hier schon beim Einstellen gar nicht zum Verkauf, so daß der Artikel nicht "anderweitig nicht mehr" zu verkaufen war. eBays Grundsatz bezieht sich erstmal nur auf eine Änderung im Verlauf der Auktion, nicht darauf, daß die Ware bereits beim Einstellen nicht mehr da war...

      Das wäre dann ein Inhaltsirrtum, der aber hier ja nicht vorliegt, da der Kaufgegenstand während des Angebotszeitraums veräussert wurde.

      Sternchen schrieb:

      ...
      Dann gib mal die 100 Euro in einen Prozesskostenrechner ein, in der 1. Instanz komme ich auf 469,09 Euro wenn der Fall verloren wird, die 100 Euro + Zinsen kommen natürlich oben drauf

      Sollte der eigene Anwalt es schaffen eine Einigung hinzubekommen dann sind es immer noch 173,74 Euro

      Und gar nichts, wenn man im Verfahren obsiegt.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Willenserklärung ist Willenserklärung, ob ich die nun laut Ebay abgeben darf oder nicht. TE bietet Handy an, XYZ sagt ja. Hat er allerdings eventuell auf verbotenem Gebiet gemacht, das ist der Knackpunkt.

      Dann formuliere doch einmal die einzelnen Willenserklärungen unter Einbeziehung der eBay-AGB. Spätestens dann wird deutlich, daß da Abweichungen bestehen und es so nicht zum Vertrag kommen kann. (Annerkennung des Nutzungsvertrages, d.h. Abschluss von Verträgen nur mit Mitgliedern als Teil der Willenserklärung). Einer weitere rechtliche Norm hat @Löschbert mit dem §125 BGB schon bestimmt.

      pandarul schrieb:

      Es ist absolut unwahrscheinlich, daß er klagt. Wie sollte er? Allenfalls der Accountinhaber könnte klagen, und der existiert erstmal nicht.

      Wenn er sich die Ansprüche nach §398 BGB abtreten lässt, dann wäre er duchaus in der Lage zu klagen. Allerdings spricht die Angabe einer nicht existenten Anschrift nicht gerade für ein solches (überlegtes) Ansinnen.

      pandarul schrieb:

      Will ich nicht beurteilen, keine Ahnung von Strafrecht.

      So abwegig ist der Gedanke aber nicht, natürlich droht Roos auch rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel.

      Das wäre aber schon hart, die Rechtsverfolgung als empfindliches Übel zu bezeichnen. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Das wäre dann ein Inhaltsirrtum, der aber hier ja nicht vorliegt, da der Kaufgegenstand während des Angebotszeitraums veräussert wurde.


      Erkläre mir das mal. Das letzte Mal, daß ich diesen Disput hatte, habe ich mich nämlich überzeugen lassen, daß es gerade keiner ist, weil eben genau eine Willenserklärung der Art abgegeben werden sollte, wie sie dann auch abgegeben wurde. Der Irrtum bezieht sich ja nicht auf die Willenserklärung, sondern darauf, daß sich die Voraussetzungen geändert haben. Ein Inhaltsirrtum wäre (plattes Beispiel) 10 iPhones statt 1 anzubieten.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Wenn er sich die Ansprüche nach §398 BGB abtreten lässt, dann wäre er duchaus in der Lage zu klagen. Allerdings spricht die Angabe einer nicht existenten Anschrift nicht gerade für ein solches (überlegtes) Ansinnen.


      Von wem? Mit einer nicht existenten Person kann kein Kaufvertrag entstehen.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Das wäre aber schon hart, die Rechtsverfolgung als empfindliches Übel zu bezeichnen. ;)


      Nunja, da war ich etwas vorschnell. Ich hatte eigentlich die Drohung mit erheblichen weiteren Kosten gemeint, die für den Fall entstehen, daß man sich nicht vergleiche. Das hat er aber total neutral formuliert, insofern nehme ich das mal zurück.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()