grafiksammler schrieb:
...
ich glaube, man kann sowohl das eine wie das andere sagen. Wir haben vor gut 50 Jahren in BWL nur den Ausdruck schwebend unwirksam benutzt.
Fest steht, bis zur Wirksamkeit des Vertrages vergeht noch eine Zeitspanne.
Da gibt es sehr wohl Unterscheidungen, die man auch berücksichtigen sollte/muss.
Bei der schwebenden Unwirksamkeit wird eben als Grundzustand die nicht vorhandene Wirksamkeit aufgrund eines bestehendes Mangels, der aber heilbar ist, angenommen, während es sich bei eBay eben um die schwebende Wirksamkeit handelt, die unter Vorbehalt steht und dann ohne weiteres Zutun in die Wirksamkeit des Vertrages mündet.
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