Musste meine iPhone Auktion vorzeitig beenden - nun will der Höchstbietende Schadensersatz - ebay-Accounts haklukkert + meckfessel

    • grafiksammler schrieb:

      ...
      ich glaube, man kann sowohl das eine wie das andere sagen. Wir haben vor gut 50 Jahren in BWL nur den Ausdruck schwebend unwirksam benutzt.

      Fest steht, bis zur Wirksamkeit des Vertrages vergeht noch eine Zeitspanne.

      Da gibt es sehr wohl Unterscheidungen, die man auch berücksichtigen sollte/muss.

      Bei der schwebenden Unwirksamkeit wird eben als Grundzustand die nicht vorhandene Wirksamkeit aufgrund eines bestehendes Mangels, der aber heilbar ist, angenommen, während es sich bei eBay eben um die schwebende Wirksamkeit handelt, die unter Vorbehalt steht und dann ohne weiteres Zutun in die Wirksamkeit des Vertrages mündet.

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    • Heiner.Hemken schrieb:

      pandarul schrieb:

      Will ich nicht beurteilen, keine Ahnung von Strafrecht.

      So abwegig ist der Gedanke aber nicht, natürlich droht Roos auch rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel.

      Das wäre aber schon hart, die Rechtsverfolgung als empfindliches Übel zu bezeichnen. ;)
      Wer würde eine Rechtsverfolgung seiner eigenen (insbesondere kleinen) Missetaten nicht als empfindliches Übel ansehen? *g*
      Ist doch klar, dass jeder hofft, dass sie einfach übersehen werden.

      Aber hier geht es ja darum, ob die "Ansage" rechtens oder rechtswidrig ist.

      Ein regulär bei eBay angemeldetes Mitglied dürfte in diesem durch die TE geschilderten Fall völlig zu Recht eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ankündigen und das hätte überhaupt nichts mit Erpressung zutun.
      Hingegen wäre es meiner Ansicht nach eine Erpressung, wenn die Bedingungen nicht stimmen, d.h. der Höchstbietende nicht dazu berechtigt ist, etwas einzufordern, weil er ja gar nicht ordnungsgemäß angemeldet ist und die Forderung deshalb rechtswidrig ist.
    • pandarul schrieb:

      ...
      Erkläre mir das mal. Das letzte Mal, daß ich diesen Disput hatte, habe ich mich nämlich überzeugen lassen, daß es gerade keiner ist, weil eben genau eine Willenserklärung der Art abgegeben werden sollte, wie sie dann auch abgegeben wurde. Der Irrtum bezieht sich ja nicht auf die Willenserklärung, sondern darauf, daß sich die Voraussetzungen geändert haben. Ein Inhaltsirrtum wäre (plattes Beispiel) 10 iPhones statt 1 anzubieten.

      Erklärungsirrtum:

      Abgabe einer Willenserklärung, bei der das erklärte nicht mit dem übereinstimmt, was erklärt werden sollte. -> Hier passt Dein Beispiel von wegen zehn iPhones erklärt statt gemeintem einem iPhone.

      Inhaltsirrtum:

      Abgabe der Willenserklärung, bei der der Erklärende über die Bedeutung des Inhalts der Erklärung irrt. Also man ein iPhone verkaufen möchte, was aber schon verkauft ist.

      Das würde auf den Fall zutreffen, wenn der Kaufgegenstand hier schon vor Angebotsbeginn verkauft worden wäre. Man könnte nun die Unkenntnis über den Sachverhalt anführen, aber auch da liefert der §119 Abs 1. BGB etwas

      §119 BGB Anfechtung wegen Irrtums

      Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.


      pandarul schrieb:


      Heiner.Hemken schrieb:

      Wenn er sich die Ansprüche nach §398 BGB abtreten lässt, dann wäre er durchaus in der Lage zu klagen. Allerdings spricht die Angabe einer nicht existenten Anschrift nicht gerade für ein solches (überlegtes) Ansinnen.


      Von wem? Mit einer nicht existenten Person kann kein Kaufvertrag entstehen.

      Das selbstverständlich nicht, aber die falsche Adresse alleine macht noch keine nicht existierende Person. Andererseits wollte ich hier auch keine Anleitung geben. :wallbash
    • Der Schuh würde wohl daraus werden, wenn ich verlange, dass der Kläger beweist, dass er die Person ist, mit der ich einen Vertrag habe. Der fordert doch was. Warum ist das so schwierig? Das ist eine Sache, die ich immer noch nicht verstehe. Wie kann ein Kläger namens "Anton Meier, wohnhaft in X" überhaupt vor Gericht einklagen, dass ihm Rechte aus einem eventuellem Vertrag eines angeblichen "Xaver Hinterdübel, wohnhaft in Y" zustehen würden?

      /OT...ich habe das schon wieder so eine Idee, sorry....Ich weiß nicht, ob TE noch folgen kann und will in solchen Fällen. Auch nicht, ob meine Ideen und Vorschläge tragfähig sind. Das erfahre ich dann immer erst hinterher. Oder ich halte das Maul, obwohl ich doch die Idee habe, dass......
      Und ich persönlich würde jetzt gerne zusätzlich noch ein paar Fragen stellen, um zu lernen. Schlichte Verständnisfragen. Ich befürchte aber, dass die Fragen (allein schon deshalb, weil sie vollkommen in die falsche Richtung führen könnten) kontraproduktiv sein könnten. Was würdet ihr davon halten, wenn man solche Fragen, Dispute und Erklärungen auslagern täte? In einen Thread, der meinetwegen: "Rechtsfragen-Erörterung und Meinungen" oder ähnlich hieße? Und auch gerne in der dunkelsten Forenecke stattfinden kann.
      Ist ja nun wirklich so, dass sich hier einige relativ "kreativ" "weil: Auf hoher See und vor Gericht...." Gedanken machen (Ich zum Beispiel). Wird ja auch meist nicht übel aufgenommen. Aber es könnte verwirren, dessen bin ich mir schon bewusst. Einen Hilfesuchenden. Warum dann nicht auslagern, diskutieren und dann nur das Ergebnis (Wenn keine Einigung, dann auch mehrere) in den eigentlichen Thread tragen?

      Ziemlich oft möchte ich gerne auch einfach was nachfragen, um zu verstehen (Ihr ahnt schon: diese Fachbegriffe und so). Und es passt im thread des Hilfesuchenden nicht. Bei so was wäre mir auch geholfen. Da "stört" es dann nicht. Dabei bin ich mir ziemlich sicher, dass der eine oder die andere mir gerne ihre Rechtsansicht dazu geben würden. So könnten wir eventuell "zwei" gute Zwecke erreichen? /OT
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Das selbstverständlich nicht, aber die falsche Adresse alleine macht noch keine nicht existierende Person.


      Doch, tut sie.

      Diese (abtretende) Person muß nämlich beweisen, daß sie z.B. derjenige Klaus Müller von den tausenden in Deutschland ist. Dazu wäre z.B. eine Meldebescheinigung geeignet. Oder eine gute Begründung, warum eBay gegenüber beweiserhebliche Daten gefälscht worden sind.

      -

      Bei einem Inhaltsirrtum gibt es eine Diskrepanz zwischen Wille und Inhalt der Willenserklärung; mithin ist der objektive Inhalt der Willenserklärung aus Sicht deren Empfängers nicht dasselbe, was der Erklärende eigentlich gemeint hat. Beispiel: Weil bei eBay die Karpatenhamster immer virtuelle iPhones in "Verpackungseinheiten" verkaufen, klickt sich ein Verkäufer nach Durchsicht exemplarischer Angebotsüberschriften aus dem eBay-Katalog 1 VE iPhones zusammen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, daß das 10 Stück sind. Hätte er die Begrifflichkeit gekannt, hätte er die Willenserklärung nicht abgegeben (ich weiß, saublödes Beispiel, aber das meinte ich, nicht den Tippfehler, der selbstverständlich ein Erklärungsirrtum ist).

      Der Wille der VK war vorliegend, ein iPhone zu verkaufen. Der Inhalt der Willenserklärung war vorliegend, ein iPhone zu verkaufen. Wo ist der Irrtum? Es gibt nämlich keinen. Die VK hat genau die Willenserklärung abgegeben, die sie zum Zeitpunkt der Abgabe auch abgeben wollte. Selbst wenn der Kaufgegenstand schon weg gewesen wäre, hätte zwar ein Irrtum darüber vorgelegen, daß der Auftrag zum Verkauf noch bestand, aber kein Irrtum bzgl. der Willenserklärung. Konnte ich mich irgendwie verständlich machen?

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    • pandarul schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Das selbstverständlich nicht, aber die falsche Adresse alleine macht noch keine nicht existierende Person.


      Doch, tut sie.

      Diese (abtretende) Person muß nämlich beweisen, daß sie z.B. derjenige Klaus Müller von den tausenden in Deutschland ist. Dazu wäre z.B. eine Meldebescheinigung geeignet. Oder eine gute Begründung, warum eBay gegenüber beweiserhebliche Daten gefälscht worden sind.

      Da bist Du aber schon mindestens beim zweiten Schritt. Vorher wird es nötig sein, durch den neuen Gläubiger die Abtretung zu beweisen.

      Unabhängig davon könnte man natürlich argumentieren, daß durch Angabe einer falscher Anschrift der Nutzungsvertrag mit eBay nicht erfüllt ist.
      -

      pandarul schrieb:

      ...
      Der Wille der VK war vorliegend, ein iPhone zu verkaufen. Der Inhalt der Willenserklärung war vorliegend, ein iPhone zu verkaufen. Wo ist der Irrtum? Es gibt nämlich keinen. Die VK hat genau die Willenserklärung abgegeben, die sie zum Zeitpunkt der Abgabe auch abgeben wollte. Selbst wenn der Kaufgegenstand schon weg gewesen wäre, hätte zwar ein Irrtum darüber vorgelegen, daß der Auftrag zum Verkauf noch bestand, aber kein Irrtum bzgl. der Willenserklärung. Konnte ich mich irgendwie verständlich machen?


      Es ist schon ein wenig sehr konstruiert, was mir da vorschwebt, allerdings durch die Einlassung der TE schon obsolet geworden ist.

      Der Wille, daß iPhone zu verkaufen, beinhaltet ja die Verfügbarkeit desselben. Aber über genau diese fehlende Verfügbarkeit wäre sie, wenn es vor Beginn verkauft worden wäre im Irrtum gewesen. In der Sache hier aber nicht mehr zutreffend durch den Verkauf während des Angebotszeitraums.
    • edluli schrieb:

      Bin am 07.01 von dem selben "haklukkert" auf die gleiche Arte geprellt worden.

      Selben Texte wie vorab bereits von, Fienchen glaube ich, bereits geschrieben.

      Hallo Edluli,
      schön, dass Du hergefunden hast. Deine Auktion wurde am
      05.01. beendet. Soll Dein Beitrag bedeuten, dass Du schon gezahlt hast ?Oder hat er Dich ersteinmal "nur" angeschrieben ?
    • edluli schrieb:

      Bin am 07.01 von dem selben "haklukkert" auf die gleiche Arte geprellt worden.

      Selben Texte wie vorab bereits von, Fienchen glaube ich, bereits geschrieben.
      ach, schau mal an. Und was ist bisher geschehen? Wäre schön wenn du mal erzählst.

      @alle anderen erstmal Guten Morgen.
      Ich folge euch noch so halbwegs, wobei ich wirklich zugeben muss, dass die ganze Materie für jemanden der sich nicht auskennt und auch noch nie etwas damit zu tun hatte sehr kompilziert zu lesen ist. Geht es denn jetzt darum (entschuldigt meine saloppe Schreibweise) ob er mir ans Bein pinkeln kann wenn ich ihn nun anzeigen würde wegen was auch immer? Die Frage ist ja, was tue ich jetzt?
      Wenn er sich garnicht mehr meldet wovon ich nun einfach mal ausgehe, könnte ich es ja einfach dabei belassen. Andererseits sollte man solche Leute doch nicht weiter ignorieren. Hab schon überlegt bißchen zu sammeln und mal das Fernsehen anzuschreiben. Vielleicht haben die Interesse an solchen Leuten.

      @alte Eule: ich habe auch Kontakt zu einem Mitglied aus dem Ebay Hilfsforum. Die hat auch einiges rausbekommen und wollte dir ne PN schicken. Hat sie das schon gemacht?
    • Ging es dabei um Aufstellungen? Dann hatte ich PN.

      Fienchen, ein Großteil der Diskussion, der du offenbar nur schlecht folgen konntest, war Fachsimpelei für ein paar "Freaks", die das Thema vertiefen wollten.
      Nein, es ändert nichts an dem, was du machen kannst.

      Ich glaube, wenn dich du wäre, kriegte dein Bieter jetzt eine ganz kurze Antwort von mir, die da lautet:

      "Netter Versuch, Herr Roos."
    • Weil es wegen all der Argumente, denen du noch locker folgen konntest, auch vor Gericht bei einem Versuch von ihm bleiben würde.
      Wenn dein Anwalt nicht völlig auf den Kopf gefallen wäre, würde er (Roos) mit Pauken und Trompeten untergehen.

      Und weil du ihm so gleich deutlich machst, dass du weißt, mit wem du es zu tun hast und dich nicht von ihm vera.... lässt. ;)
    • Hallo zusammen.

      @Thomas75. Ich habe noch nichts gezahlt. Bin bzw.war kurz davor. Habe bereits die Bankdaten.

      Bin über ebay angeschrieben worden ich solle mal hier rein schauen. Woher wußte man das ich betroffen bin?

      @Finchen. Im grundegenommen die selbe geschichte wie bei Dir. Handy rein gestellt am nächten Tag wieder raus. Danach bin ich angeschrieben woden was mit dem HAndy sei. Ich Depp Natürlich die warheit geschrieben, meine Frau hat es jamaden bereits versprochen und verkauft. Darauf hin folgende Texte








      Hallo edluli,

      Der anderweitige Verkauf (auch wenn er ohne ihr Wissen erfolgt ist) berechtigte sie allerdings unter gar keinen Umständen zur vorzeitigen Angebotsbeendigung. Sie sind für ihre eBay Angebote verantwortlich und müssen sicherstellen, dass auch geliefert werden kann.

      Durch die unberechtigte Angebotsbeendigung ist ein wirksamer Kaufvertrag mit mir als Höchstbietenden zustande gekommen (§ 10 Nr. 1 eBay AGB)

      Ich kann nun die Herausgabe des Apple iPhone Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von 1,- EUR verlangen.

      Informationen zur Rechtslage finden Sie zum Beispiel hier:

      damm-legal.de/ag-nuertingen-be…-hoechstbietenden-leisten

      Und fangen sie jetzt bitte nicht an irgendwelche Ausreden hinsichtlich des Beendigungsgrundes zu konstruieren. Der von ihnen selbst benannte Beendigungsgrund " Es tut mir leid, es wurde aber bereits ohne mein wissen von meiner Frau bereits versprochen und verkauft. " ist beweissicher über das eBay Nachrichtensystem dokumentiert. Die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall klar.

      Da das Gerät bereits weg ist, haben sie sich mir gegenüber wegen Nichterfüllung schadenersatzpflichtig gemacht (§ 280 BGB).

      Ich biete ihnen daher an die Angelegenheit durch folgenden Vergleich zu erledigen::

      1. Sie bezahlen 100,- EUR zum Ausgleich der streitigen Forderung
      2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem eBay Kaufvertrag abgegolten.

      Ich hoffe Sie sind einsichtig und wir müssen uns nicht vor dem Amtsgericht streiten. Das würde nur unnötige Kosten verursachen.

      Sofern sie vorstehenden Vergleich annehmen wollen bitte ich um Mitteilung. Andernfalls bleibt es bei der Herausgabeforderung.


      - haklukkert


    • @Fienchen,

      der Herr Roos hat vor, daraus wohl einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreten.

      "Zusammentun" kann sich in Deutschland nur auf gegenseitige Unterrichtung z.B. Hinweise an die Anzeige aufnehmende Polizeidienststelle, Austausch von Aktenzeichen, email Adressen usw beziehen.

      "Zusammentun" im Sinne von "Sammelklage" gibt es in Deutschland nicht. Nur die Staatsanwaltschaft kann verschiedene Klagen zu einem Strafverfahren zusammenführen.
    • grafiksammler schrieb:

      "Zusammentun" im Sinne von "Sammelklage" gibt es in Deutschland nicht.

      das es sammelklage in D nicht gibt ist mir bewußt
      aber, da ich keine ahnung davon habe, mal als frage
      könnte man nicht einen anwalt beauftragen der alle vertritt und mit dem RA einen preis vorab vereinbaren?
      für den RA wäre es von vorteil wenn er mehrere mandanten hat die mit dem gleichen bieter im rechtsstreit sind
      die vk den vorteil des preises
    • Für eine Strafanzeige braucht es keinen Anwalt.

      jede Polizeidienststelle, jede Staatsanwaltschaft ist verpflichtet die Informationen des Anzeigeerstatters zu prüfen und bei vorliegen eines Anfangverdachtes Ermittlungen einzuleiten.

      Der aufnehmende Polizeibeamte sichtet die mitgebrachten Unterlagen und interviewt den Anzeigenerstatter ( Amtsdeutsch: Einvernahme )
      Dabei bringt er aus seiner Kenntnis und Erfahrung eine Struktur in die ganze Sache. Er bringt die Anzeige zu Papier und der Anzeigenerstatter liest sie durch, darf Verbesserungen anmerken und unterschreibt danach.
      Zeitdauer je nach Umfang: 30 - 60 Minuten.
      Man kann sich telefonisch bei der Polizei anmelden und einen Termin geben lassen. Dann entfällt in der Regel die Wartezeit ( jedenfalls ein guter Teil )
    • @edluli:

      Auch für dich gilt, eBay anschreiben. Du brauchst die "Daten" deines Bieters schriftlich von eBay und nicht nur vom Hörensagen über ein Forum, um eventuelle Ansprüche abwehren zu können.

      Ansonsten lies von vorne. Wir stellen auch das Fachsimpeln ein, ich gebs ja zu, ich bin mit schuld.
    • ebay-troll schrieb:

      ...
      könnte man nicht einen anwalt beauftragen der alle vertritt und mit dem RA einen preis vorab vereinbaren?
      ...

      Einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen ist möglich und der Sache auch dienlich; einen Preis für dessen Dienstleistung zu verhandeln dagegen nicht. Die Bezahlung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es besteht allerdings seitens des Anwalts die Möglichkeit über die Höhe des Streitwerts, der allerdings bei den zu vertretenden Mandanten getrennt betrachtet wird, Einfluß auf die Rechtsanwaltsgebühren zu nehmen.