Käufer droht mit Anzeige wegen abweichender Artikelbeschreibung

    • topo schrieb:

      Da es unter meinem Niveau ist, mit jemanden wie Ihnen zu verhandeln, nehme ich meine Tasche zurück.

      Warum eigentlich?
      Guuute Frage, wieso eigentlich?? Vielleicht hätte ich erstmal eine Nacht drüber schlafen sollen, oder hier um Rat bitten :) . Wenn ich ehrlich bin waren mir ihre Drohungen mit Polizei usw. zu blöd. Ich habe keine Lust auf solche Spielchen und auch keine Zeit. Da denke ich mir, lieber nehme ich die Tasche zurück, stelle sie wieder ein und jemand anders freut sich drüber..als diese mühsamen Diskussionen voller Rechtschreibfehler. Das Rücksendeporto bekommt sie aber sicher nicht :P .
    • naja ich meine jeder einmal Porto. Ich überweise ihr Auktionsbetrag plus Porto=die Summe, die ebay auch bei der vollständigen Rückerstattung angbibt. Aber sie will ja dann nochmal zusätzliches Porto für die Rücksendung zu mir- das hätte ich angedacht nicht zu überweisen. Aber gut, wenn du meinst das könnte nochmal ärger geben kriegt sie nochmal 5,90 und die Sache ist erledigt.

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    • @grafiksammler:

      Erst mal liegt hier kein Rücktritt vor, schon gar nicht nach §346 BGB, sondern eine Individualabrede der Parteien, das nur für die Bücher.

      Zweitens sagt §346 gerade rein gar nichts darüber, wer vorleistungspflichtig wäre (nämlich niemand!). Ganz im Gegenteil, §348 sagt aus, daß keine der Parteien in Vorleistung treten muß, sondern eben Zug-um-Zug rückabgewickelt wird. Grundsätzlich sind beide Verpflichtungen sofort fällig.

      Das entscheidende Mißverständnis besteht darin, daß Zug-um-Zug im Distanzhandel nunmal nicht funktioniert. Wenn einer seine Leistung zurückbehält, bis der andere sie erbracht hat, ist das das genaue Gegenteil von Zug-um-Zug.
    • Wenn ich schon anbiete, den Artikel zurück zu nehmen, dann würde ich es auch ordentlich machen.
      Mag sein, dass es dafür keinen § gibt - das ist eher dein Metier ;) -, mir sind da aber mein gutes Gewissen
      und ein korrekter Abschluss wichtiger.
    • grafiksammler schrieb:

      Rücktritt vom Vertrag ist in § 346 BGB nachzulesen.


      Die in 346 BGB beschriebenen Wirkungen eines Rücktritts treten m.E. ja nach dem Wortlaut des Abs.1 Satz 1 erst ein, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht dem K überhaupt zusteht. Dies wäre etwa unter den Voraussetzungen des § 323 BGB der Fall (Rücktritt wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung). Augenscheinlich hat doch die VK die vertragliche Leistung erbracht (gebrauchte Mini Tote Tasche wie im Angebot abgebildet geliefert). Insofern ist ein Rücktrittsrecht der K m.E. mindestens strittig wenn nicht zu verneinen? Widerrufsrecht nach § 312b scheidet ja sowieso aus, da Privatverkauf.
      Daher sehe ich es genau so wie pandarul: "Die Rücknahme ist immer noch eine reine Kulanzangelegenheit der VK. Zu ihren Bedingungen. Die Käuferin kann das annehmen. Oder eben nicht."

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Aufgrund welcher gesetzl. Grundlage erklärt der K denn hier den Rücktritt? Es ist ein Kauf von privat und die Abläufe bei einer Reklamation sind andere.


      Sehe ich auch so. Selbst im Wikipedia-Artikel steht was vom ""Rücktrittsberechtigtem" Den sehe ich hier nicht.
      Eine Abweichung von der Beschreibung kann ich nicht erkennen. Sogar, dass die Tasche "klein" ist, steht ja dort. Gebrauchsspuren kann ich etliche ohne Probleme an den guten Fotos erkennen.

      Also hat sich hier nur ein privat-Mensch bereit erklärt, die Tasche zurück zu nehmen und seine Konditionen (erst Ware, dann Geld) bekannt gegeben.
      Darauf kann die K nun eingehen, oder nicht. Da die Frist zum Versand nun wohl abgelaufen ist, würde ich (wenn ich VK wäre und mit dem erzielten Preis zufrieden) nun erklären wollen, dass damit mein Angebot zur Zurücknahme abgelaufen ist.

      Wie man das korrekt macht, nach der Erklärung bei ebay, dass man zur Rückerstattung bereit ist, das weiß ich aber nicht.
    • Verena, ( und topo)


      Der Fehler, diese Tasche zu kaufen, lag bei der Käuferin. Verena hat zwar nicht die Maße gesondert angegeben, aber die waren anhand des Namens der Tasche eindeutig.

      Rücknahme auf Kulanz bedeutet, die VK kann die Bedingungen stellen, weil sie keine Verpflichtung zur Rücknahme hat.
      Wenn sie es für sich als Fehler ansieht, dass sie die Maße nicht nochmal gesondert angegeben hat, ist auch das nur rein moralisch - nicht rechtlich - zu sehen.
    • @schabbesgoi:

      Ja.

      Unabhängig von diesem konkreten Fall ist aber selbst bei einem gesetzlich vorgesehenen Rücktritt nicht geregelt, daß der VK erst das Geld zu erstatten hätte. Dasselbe gilt natürlich auch gegenteilig, es ist genausowenig geregelt, daß erst die Ware zurückgeschickt werden müßte. Beides hat im Grunde unabhängig voneinander sofort zu passieren, und andererseits haben beide Seiten das Recht, zurückzuhalten, bis die jeweils andere Seite die Leistung angeboten hat. Ein gordischer Knoten.

      "Zahlen Sie das Geld zurück, ich schicke bei Eingang die Ware" und "schicken Sie die Ware, ich zahle bei Ankunft zurück" sind kein Anbieten der Gegenleistung, sondern jeweils Einreden des nicht erfüllten Vertrages, die bei einer Rückabwicklung analog gelten. Zug-um-Zug geht beim Bäcker, der hält die Tüte mit den Brötchen hin (=bietet die Gegenleistung an), wenn ich das Geld hinlege. Aber nicht im Internet.

      So oder so gibt es keine Verpflichtung für einen der Beteiligten zur Vorleistung, wie oben behauptet wurde.
    • Da stimme ich der Eule zu, gerade bei genormten Artikeln, sollte die Bezeichnung in der AB reichen.

      "Besser", geschickter, wäre es. Aber das bleibt der VK bei der Gestaltung der Beschreibung doch freigestellt.

      Es gibt bestimmt kein Gesetz, welches mir verbieten würde einen "Pullover" oder eine "Hose" ohne Angabe jeglicher weiterer Beschreibung anzubieten. Kaufen würde das halt keiner ;)

      Und hier sehe ich in der AB deutlich: Handtaschengröße: Klein

      Ansonsten könnte man ja auch einen Mangel in der Beschreibung sehen, wenn das Gewicht nicht drinsteht, oder was weiß ich noch, was man sich an den Haaren herbeiziehen könnte. "Ich hatte gedacht, dass die leichter/schwerer ....wäre." :( Oder das Inhaltsvolumen, und, und, und....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Inzwischen hab ich ein Urteil gefunden: Az.: 1 C 0590/02 AG Neumarkt/Opf
      Darin wurde dem Kläger Recht gegeben, die mängelbehaftete Kaufsache zurückzugeben.
      auf Seite 5:

      "Die Verpflichtung des Klägers seinerseits aus § 346 Satz 1 BGB, die Kaufsache dem Beklagten zurückzugewähren, muß er nicht auf eigene Kosten erfüllen. Leistungsort für diese Rückgewährspflicht ist der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache vertragsgemäß befindet, das ist bei einem Kaufvertrag regelmäßig - wie auch hier - beim Käufer. Damit liegt die Versendung zu einem anderen als dem Leistungsort nicht mehr im Pflichtenkreis des Klägers als Käufer, so daß der Beklagte als Verkäufer die Kosten des Rücktrnsportes zu tragen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 357 BGB nicht anwendbar, da dieser nur beim Vorliegen eines Verbrauchervertrages Anwendung findet. Anhaltpunkte, daß ein solcher hier vorliegt, sind nicht gegeben.
    • @grafiksammler:

      Was hat das mit der Frage zu tun, wer vorleistungspflichtig ist (nochmal: keiner!)? Darüber, daß bei einer Rückabwicklung die Kaufsache zurückzugewähren ist, besteht ja wohl Einigkeit. Und darüber, daß das im Falle eines berechtigten Rücktritts auf Kosten des Verkäufers zu geschehen hat, auch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()