Käufer droht mit Anzeige wegen abweichender Artikelbeschreibung

    • schabbesgoi schrieb:

      Siehste Grafiksammler, geht schon gleich am Anfang an: Es geht um Mängel. Die sehe ich im Fall hier nicht.

      Das Urteil finde ich online nicht. Soweit aus Deinem Zitat zu erkennen, ging es aber um die Frage, wer die Versandkosten zu tragen hat?
      Nein, wie ich schon zum Beginn geschrieben hatte: "Darin wurde dem Kläger Recht gegeben, die mängelbehaftete Kaufsache zurückzugeben."

      Es ging um die Abwicklung.
    • grafiksammler schrieb:

      Erst wenn die Zahlung dort eingetroffen ist - incl. Rückporto - geht die Ware auf die Reise


      Allein kannst du dafür keinen Beleg erbringen, weil es ja auch nicht stimmt. Was du beschreibst ist eine Vorleistungspflicht, das - erneut - genaue Gegenteil von der gesetzlichen Regelung.

      Daß ein Käufer eine mangelbehaftete Sache auf Kosten des Verkäufers zurückgeben kann, ist völlig klar. Dazu bedarf es keines AG-Urteils.
    • @TE

      Um für Klarheit auf Seiten der Käuferin zu sorgen, solltest Du Dein Rücknahmeangebot insofern konkretisieren, daß Du dieser auch erklärst, wie Du das neben der Rücksendung mit den Versandkosten handhaben möchtest. Ebenso solltest Du eine Frist setzen, bis zu der sie das Angebot anzunehmen hat, um dann auch von dieser Seite Deine Ruhe zu haben.
    • ich bin immer noch nicht überzeugt, ob es sich um Kulanz oder Mängelrüge handelt. Mit "Mini" eine Kinderhandtasche zu umschreiben, halte ich für untauglich. Mini ist jede kleinere Handtasche ( ich sage das als Mann ). Jeder Verkäufer ist alleine dafür verantwortlich, seinen Gegenstand genau und unmißverständlich zu beschreiben. Das ist hier nicht passiert. Jede fehlerhafte Beschreibung ist dem VK und niemandem sonst anzulasten. Nachfragen muß niemand. Der Höchstbieterin war ja bewußt, dass sie eine "kleine" Handtasche erhält. Nachfragen bei Ihrer Bekannten mußte sie bei ihr auch nicht.

      Es ist schade, dass ebay den account-namen so verbirgt, dass man die Käuferin nicht hierher einladen kann, ihre Sichtweise darzulegen.
      Wobei ich ebenfalls der Meinung bin, dass die VK sich nicht strafrechtlich zu verantworten hätte. ( Da ist der Käuferin der Gaul durchgegangen )
    • Annefrid schrieb:

      Was ick nicht verstehe,

      wenn irgendjemand mit ANZEIGE droht, braucht man doch nicht gleich die Nerven verlieren und klein beigeben, ganz klar das man dann in der Hand solcher Leute ist.

      Tschuldigung, bin etwas aufgeregt wegen der Ungerechtigkeit.
      Da hast du natürlich Recht und mittlerweile bereue ich es auch schon fast, da klein beigegeben zu haben. Aber man will ja auch, dass die Käufer zufrieden sind...
      Außerdem der ganze Stress mit Aussage bei der Polizei, evtl. Anwalt usw. war es mir nicht Wert da ewig rumzumachen. Arbeite im Ausland und das kostet mich dann noch wertvolle Freizeit. Auch wenn man theoretisch nicht aussagen muss, man will das ja auch nicht so auf sich sitzen lassen.
      Da ich seitdem nix mehr gehört habe, geschweige denn die Tasche zurückbekommen habe, kann es eh gut sein, dass sie das gemacht hat.
      Im Grunde stimme ich dir voll und ganz zu, Drohungen sind bei ebay mittlerweile ein beliebtes Druckmittel geworden. Und auch, dass Neuware zum Schnäppchenpreis erwartet wird.
    • pandarul schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Erst wenn die Zahlung dort eingetroffen ist - incl. Rückporto - geht die Ware auf die Reise


      Allein kannst du dafür keinen Beleg erbringen, weil es ja auch nicht stimmt. Was du beschreibst ist eine Vorleistungspflicht, das - erneut - genaue Gegenteil von der gesetzlichen Regelung.

      Daß ein Käufer eine mangelbehaftete Sache auf Kosten des Verkäufers zurückgeben kann, ist völlig klar. Dazu bedarf es keines AG-Urteils.
      Pandarul, Du läßt den Leistungsort leider völlig aussen vor.
    • grafiksammler schrieb:

      ich bin immer noch nicht überzeugt, ob es sich um Kulanz oder Mängelrüge handelt. Mit "Mini" eine Kinderhandtasche zu umschreiben, halte ich für untauglich. Mini ist jede kleinere Handtasche ( ich sage das als Mann ). Jeder Verkäufer ist alleine dafür verantwortlich, seinen Gegenstand genau und unmißverständlich zu beschreiben. Das ist hier nicht passiert. Jede fehlerhafte Beschreibung ist dem VK und niemandem sonst anzulasten. Nachfragen muß niemand. Der Höchstbieterin war ja bewußt, dass sie eine "kleine" Handtasche erhält. Nachfragen bei Ihrer Bekannten mußte sie bei ihr auch nicht.

      Es ist schade, dass ebay den account-namen so verbirgt, dass man die Käuferin nicht hierher einladen kann, ihre Sichtweise darzulegen.
      Wobei ich ebenfalls der Meinung bin, dass die VK sich nicht strafrechtlich zu verantworten hätte. ( Da ist der Käuferin der Gaul durchgegangen )
      Scheinbar war ihr nicht bewusst, dass sie eine kleine Handtasche erhält, was auch ihre Äusserung, sie sei so enttäuscht bestätigt . Wie über eine Suchmaschine rausgefunden ist es wirklich eine Damenhandtasche, aber eben hier eine kleinere Ausführung. Ich habe auch sicher nicht bewusst eine Kindertasche gekauft.
      Ich denke, dass die Behauptung Kindertasche lediglich eine Behauptung ist, um eine Rücknahme zu erwirken. Sonst hätte sie ja das Schreiben schicken können, aus welchem das hervorgeht.
    • grafiksammler schrieb:

      Mit "Mini" eine Kinderhandtasche zu umschreiben, halte ich für untauglich. Mini ist jede kleinere Handtasche ( ich sage das als Mann ). Jeder Verkäufer ist alleine dafür verantwortlich, seinen Gegenstand genau und unmißverständlich zu beschreiben. Das ist hier nicht passiert.


      Doch, das ist hier passiert. Hattest du Eules Link nicht angeklickt?

      Das "mini" gehört zum Namen dieses Handtaschentyps und der ist klar definiert.
    • grafiksammler schrieb:

      Pandarul, Du läßt den Leistungsort leider völlig aussen vor.


      Was hat der Leistungsort mit der (nicht vorhandenen) Vorleistungspflicht zu tun?

      Zum dritten Mal: Es ist vollkommen unstrittig, daß der Verkäufer die Kosten des Rücktransports der Ware bei einer aus dem Rücktritt folgenden Rückabwicklung des Kaufvertrages zu tragen hat. Man kann sogar argumentieren, daß er die Versandkosten vorab zu schicken hätte, weil nämlich nicht mal klar ist, daß der Käufer zum Rückversand überhaupt verpflichtet wäre. Grundsätzlich erstreckt sich dessen Pflicht zunächst nur auf die Rückgewähr der Ware. Er könnte genauso gut sagen "liegt hier zur Abholung durch Sie bereit"; die etwaige Verpflichtung zum Rückversand kommt nur indirekt über die allgemeine Schadensminderungspflicht aus gegenseitigem Vertrag ins Spiel.

      Das alles hat NULL damit zu tun, daß ein Erstattungsanspruch nicht von der Rückgewähr abhängt und umgekehrt.
    • Ich denke, da kannst DU ganz ruhig bleiben, Verena.

      Die Polizei wird der K umgangssprachlich "einen Vogel" zeigen. "Betrug" ist von dem Fall nach dem geschilderten ganz weit weg. Die K kann zwar eine Anzeige machen, das ist ihr Recht. Nur....ob deshalb überhaupt es zu einer Anfrage bei Dir kommt? Schon das halte ich für nicht sonderlich wahrscheinlich.
      Und selbst wenn, dann erklärst Du eben dort das gleiche, wie hier. "unbescholtene Bürger" haben oft ganz falsche Vorstellungen. Bei meinem letzten "Verhör" bei der Polizei (Zeugenaussage) habe ich sogar einen Kaffee bekommen *lach.
      Das ist nicht die "Inquisition" *Kopf-Hoch

      Ist überhaupt mal was neues, wenn es bei Markentaschen mal nicht um das Thema "Fake" geht. Und das scheint ausgeschlossen. Schon das Schreiben der K, die sogar sich in einem Gucci-Laden umgehört hat, "beweist", dass es darum nicht geht.

      Und was soll sie Dir zivilrechtlich wollen? Gar nach Deinem großzügigen Angebot der Rücknahme um "des lieben Frieden willens"?

      Nischt....

      Aber ja, man möchte Dinge im Frieden regeln, und hat Ängste wegen dem, was da kommen könnte.
      Aber, wenn Du jetzt mal überlegst, wie viel Kopfweh und Mühe Dir das jetzt schon gemacht hat.....

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    • Nun, das hat schon was mit dem Theam der TE zu tun.
      Sie spielt(e) ja mit dem Gedanken, ob sie nicht doch zuerst das Geld zurückerstatten muss/soll.
      Nachdem sie sich entschieden hatte, die Ware freiwillig (ohne Anerkenntnis von Mängeln) zurück zu nehmen.

      Ich sehe ein paar verschieden Themen, aber alle zum Fall:

      a) Gibt es einen Mangel?
      a1) In der Ware
      a2) In der AB

      b) Wer muss zuerst zurück leisten. Gibt es dafür überhaupt "Gesetzliche" Regeln?

      c) Wer hat bei (freiwilliger) Rücknahme die Transportkosten zu tragen (Das hat sich erst jetzt als Thema ergeben, kam aber nicht von Verena)

      d) Was kann mir passieren, wenn ich "verklagt" oder/und "angezeigt" werde? (Das macht scheinbar Verena Sorgen
    • a) nein
      b) keiner / nein
      c) das können die beiden frei vereinbaren
      d) in diesem Fall: nix

      Ich möchte noch hinzufügen, daß ich bei einer freiwilligen Rücknahme nicht nur das Rück-, sondern auch das Hinsendeporto nicht erstatten würde, ebensowenig wie etwaige angefallene eBay-Gebühren.
    • pandarul schrieb:

      a) nein
      b) keiner / nein
      c) das können die beiden frei vereinbaren
      d) in diesem Fall: nix

      Ich möchte noch hinzufügen, daß ich bei einer freiwilligen Rücknahme nicht nur das Rück-, sondern auch das Hinsendeporto nicht erstatten würde, ebensowenig wie etwaige angefallene eBay-Gebühren.


      Deine Erfahrung und mein "Bauch" sind sich diesmal einig.

      Und nun die Frage, ob Verena noch irgend etwas tun sollte oder müsste, damit sie ruhig schlafen kann.

      Meine Meinung: Gar nichts tun im Moment.
      Aber sofort hier melden, wenn "noch was kommt".
      Verena: neben Anzeige und Zivilklage hätte die komische K noch einen weiteren Weg, ein gerichtliches Mahnverfahren. Das kennt nicht jeder, besonders, wenn er "mit sowas" noch nichts zu tun hatte. Aber darauf muss man antworten. Nicht erschrecken, wenn so etwas kommt. Das kann "jeder gegen jeden" machen. Ist aber eine Kleinigkeit in Deinem Fall, hat für Dich auch keine negativen Folgen, da braucht man auch keinen Anwalt dafür. Und es muss einem auch nicht "peinlich sein". Wenn so was kommen sollte, dann gibt es hier jederzeit Hilfe.
      Dies als Anmerkung, weil: Verschrecken, "ins Bockshorn jagen", kann so was zuerst mal :)