Suche "Rogi1607" Geschädigte (Ebay)

    • Ich bitte da nichts zu verwechseln, in diesem neuen Urteil hat der BGH nur entschieden, daß bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Auktion vorzeitig beendet werden darf, ohne daß sie dazu angefochten werden muß, weil durch eBays AGB jede Auktion unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung steht, wenn man beim Eingeben des Angebots einen Fehler gemacht hat.

      Und da gibt es nix zu glauben, das stand für den aufmerksamen Leser auch schon im 2011er Urteil drin.

      Ansonsten:

      Penny schrieb:

      Ob sich die Formulierung „ohne Ihr Verschulden“ auch auf die fehlende anderweitige Verfügbarkeit bezieht, bleibt unklar.


      Doch, bezieht es sich. Gerade darauf sogar, der Passus wurde explizit von eBay aufgrund des Urteils des AG Nürtingen eingeführt, das (völlig zu Recht) entschieden hatte, daß ein vorsätzlicher Vorbeiverkauf nicht unter die eBay-Grundsätze fällt und jene sich deshalb nur auf unverschuldete Ereignisse beziehen können. Wäre ja auch noch schöner.

      RayRay schrieb:

      Hab meine Auktion (auch PS4) abgebrochen da ich sie erst später als erwartet bekomme.


      Das kann in der Tat "unverschuldet anderweitig nicht mehr verfügbar" bedeuten, damit würde kein Kaufvertrag bestehen. Du wirst das aber belegen müssen. Hast du etwa eine mehr bestellt, um sie bei eBay zu verticken, und dann konnte der Händler den Liefertermin nicht halten, oder wie soll ich mir das vorstellen? Unabhängig von den sonstigen Implikationen hast du das sicher schriftlich?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Das kann in der Tat "unverschuldet anderweitig nicht mehr verfügbar" bedeuten, damit würde kein Kaufvertrag bestehen.

      Das wäre dann aber auch eine sehr großzügige Auslegung diese Passus. Ich tendiere da eher in die anderer Richtung. Warum?

      1. "unverschuldet anderweitig nicht mehr verfügbar": Nun, die Ware war in diesem Fall noch nie verfügbar. Die Formulierung "nicht mehr" geht aber eindeutig von einer zuvor existenten Verfügbarkeit aus.

      2. Wer Ware verkauft, die für ihn nie verfügbar war, der muss sich schon den Vorwurf gefallen lassen, dass er die fehlende Verfügbarkeit bei Vertragsschluss billigend in Kauf nimmt. Mir will sich zudem nicht der Sinn erschließen, als Privatperson Ware zu verkaufen, die man gerade erst bestellt hat und noch nicht mal in Händen hält. Außer hier sollte in gewerblicher Ansicht ein Handel aufgezogen werden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vielleicht habe ich ("kann") nicht vorsichtig genug formuliert. Deshalb ja auch die Frage, wie ich mir das genau vorzustellen habe.

      Aber räumen wir mal deinen Punkt 2 ab. Ein möglicher gewerblicher Verkauf hat keinerlei Auswirkungen auf die Abbruchberechtigung (das meinte ich mit "sonstigen Implikationen") und ist deshalb eine Nebenbaustelle. Und: wer mit der festen Zusage, die Ware sei bis Auktionsende da, eine Auktion startet, handelt nicht eventualvorsätzlich (was es im Zivilrecht auch gar nicht gibt). Er handelt nicht mal fahrlässig.

      Das wird viel zu häufig falsch verstanden, die Definition von Fahrlässigkeit geht entlang der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Nicht der maximal möglichen Sorgfalt, um alles nur erdenkliche auszuschließen. Wer sich eine Lieferzusage einholt, kann davon ausgehen, daß er die Ware zu dem Termin hat. Sonst wäre ja jedes Verkaufsgeschäft mit Liefertermin fahrlässig, weil immer auch der LKW auf der Autobahn querliegen kann!

      Das ganze dreht sich also in der Tat hauptsächlich um die Frage, was unter "Verfügbarkeit" zu verstehen ist und warum die sich während des Auktionsverlaufs geändert hat. "Verfügbar" hat aber nichts mit "im Besitz" zu tun.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Nick3107 schrieb:

      So ich bin heute 16 Uhr beim Staatsanwalt und lege ihm mal alle Unterlagen auf den Tisch inkl. den Forderungsschreiben, dass ja bei vielen Usern in dieser Form zum Einsatz kommt. Vielleicht hat er eine Idee, was man da am besten machen kann.



      Was hat der Staatsanwalt denn gesagt?

      Mich wundert das man überhaupt dorthin vorgelassen wird, Ausnahme man kennt einen privat
    • Sternchen schrieb:

      Mich wundert das man überhaupt dorthin vorgelassen wird, Ausnahme man kennt einen privat


      Dir ist schon bewußt daß es der Normalfall ist, eine Anzeige bei der StaA zu erstatten? Die Polizei macht das nur vertretungsweise und leitet den Krempel weiter - an den Staatsanwalt.

      Was heißt denn "vorgelassen"? Wir leben hier nicht im Kaiserreich, das sind Beamte, modernerweise als Dienstleister am Bürger zu verstehen.
    • pandarul schrieb:

      Aber räumen wir mal deinen Punkt 2 ab.

      Dass der Punkt 2 das schwächere meiner Argumente ist, habe ich erwartet. Ich wollte nur nochmals deutlich auf die nicht unerhebliche Beweislast hinweisen. Zunächst einmal muss die Bestellung vor Start der Auktion bewiesen werden, dann muss die Lieferzusage bewiesen werden und drittens müsste beweisen werden, dass während der laufenden Auktion eine Nachricht an RayRay erfolgte, dass sich die Lieferung erheblich verzögert. Und da RayRay ankündigte, er wollte die PS4 nun eine Woche später wieder einstellen, muss man sich schon die Frage stellen, ob der um nur eine Woche verzögerte Versand des Händlers zu einem Auktionsabbruch berechtigt. Ich sehe da eine Menge Fragezeichen, die nicht zwangsläufig zu Gunsten von RayRay aufzulösen sind.

      Und selbstverständlich bedeutet Verfügung, wie du schon richtig schreibst, nicht zwangsläufig Besitz. Also gibt es auch hinsichtlich der Verfügbarkeit Interpretationsbedarf.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich wüsste erstmal nicht wie ich zum Staatsanwalt kommen sollte, der ist zum ersten 70km einfach von mir weg, und dann ist das Landgericht auch noch so bewacht das man nur rein kömmt wenn man ein nachgewiesenes Anliegen hat, Vorladung.......

      Normal ist der Weg das die Polizei ermittelt und das ganze dann an den Staatsanwalt weiter leitet welcher dann entscheidet wie weiter verfahren wird, er ist der Herr des Verfahrens:

      justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerd…afvollstreckung/index.php

      Der Staatsanwalt läuft sicher nicht draußen rum und fahndet nach kleinen Ebay Abbruchabzockern, bekommt er Kentniss von Straftaten dann gibt es das ganze zur Ermittlung an die zuständige Polizeibehörde weiter

      Klär mich bite auf wenn ich etwas falsch verstanden habe
    • Sternchen schrieb:

      Klär mich bite auf


      Gerne, du gehst einfach zu den Öffnungszeiten zur zuständigen Staatsanwaltschaft und trägst dein Anliegen vor. Oder du machst es noch schlauer und rufst an und holst dir einen Termin, damit du nicht dumm rumsitzen mußt, weil du der 27. bist.

      Rechtsgrundlage dafür, daß jeder StaA deine Anzeige auch mündlich (!) entgegennimmt, ist §158 StPO.

      Ich würde nebenbei gesagt immer die Polizei außen vor lassen, wenn der Sachverhalt ein gewisses Maß an Komplexität aufweist. Die haben da so ihre Standardformulare und interne Schlüssel und ihr Polizeideutsch und weiß-ich-nicht-alles, auf jeden Fall geht die entscheidende Information nachher noch im Sinne von stille Post verloren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • In dem Fall von RayRay würde ich zu einer Ergänzung in der Artikelbeschreibung raten, die auf die unerwartete Lieferverzögerung verweist und die bisherigen Bieter entsprechend informieren.
      Ist eine Info bezügl. der Lieferverzögerung an die Bieter, vor allem dem Höchstbietenden, denn erfolgt?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Pandarul, das war natürlich als Alternative zum Abbruch gedacht. Ich sehe keinen Abbruchgrund, die Verfügbarkeit hat sich doch nur verzögert.
      Meine Frage an TE bezieht sich allerdings auf sein Verhalten nach dem Abbruch, ob die Bieter also über seinen Grund (Lieferzögerung) informiert wurden.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ich sehe keinen Abbruchgrund, die Verfügbarkeit hat sich doch nur verzögert.


      Ja, kann man so sehen. Aber der Abbruch hat doch nunmal bereits stattgefunden. Von daher stellt sich die Frage nicht mehr, was der Verkäufer stattdessen hätte tun können.

      Man kann das übrigens sehr wohl argumentieren, laut eBay muß der Verkäufer in der Lage sein, die Ware nach Auktionsende unverzüglich zu übereignen. Eine Woche Verzögerung kann also durchaus "nicht (mehr) verfügbar" i.S.d. eBay-AGB bedeuten.

      edit: "eine Woche später wieder einstellen" deutet auch eher Richtung zwei Wochen Verzögerung bei der Lieferung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Vielleicht habe ich ("kann") nicht vorsichtig genug formuliert. Deshalb ja auch die Frage, wie ich mir das genau vorzustellen habe.

      Aber räumen wir mal deinen Punkt 2 ab. Ein möglicher gewerblicher Verkauf hat keinerlei Auswirkungen auf die Abbruchberechtigung (das meinte ich mit "sonstigen Implikationen") und ist deshalb eine Nebenbaustelle. Und: wer mit der festen Zusage, die Ware sei bis Auktionsende da, eine Auktion startet, handelt nicht eventualvorsätzlich (was es im Zivilrecht auch gar nicht gibt). Er handelt nicht mal fahrlässig.

      Das wird viel zu häufig falsch verstanden, die Definition von Fahrlässigkeit geht entlang der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Nicht der maximal möglichen Sorgfalt, um alles nur erdenkliche auszuschließen. Wer sich eine Lieferzusage einholt, kann davon ausgehen, daß er die Ware zu dem Termin hat. Sonst wäre ja jedes Verkaufsgeschäft mit Liefertermin fahrlässig, weil immer auch der LKW auf der Autobahn querliegen kann!

      Das ganze dreht sich also in der Tat hauptsächlich um die Frage, was unter "Verfügbarkeit" zu verstehen ist und warum die sich während des Auktionsverlaufs geändert hat. "Verfügbar" hat aber nichts mit "im Besitz" zu tun.

      Hab ich mich dann doch unglücklich ausgedrückt.
      In dem Sinne, daß ich Besitz mit Verfügbarkeit in Bezug gebracht habe.
      Das trifft es nicht, da hast du recht.
      Die unverzügliche Übereignung eines Gutes kann, zumindest bei PVK, ja wohl nur funktionieren wenn dieser im Besitz der Sache ist (lassen wir die gew. Möbelverkäufer bei EBay mal außen vor).
      Formaljuristisch mein Fehler!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Sternchen schrieb:

      Ich wüsste erstmal nicht wie ich zum Staatsanwalt kommen sollte, der ist zum ersten 70km einfach von mir weg, und dann ist das Landgericht auch noch so bewacht das man nur rein kömmt wenn man ein nachgewiesenes Anliegen hat, Vorladung.......

      Das Du nicht in das Landgericht als Besucher kommst, halte ich für ein Gerücht. Letztlich handelt es sich nur um Personenkontrollen, mehr nicht.

      Sternchen schrieb:


      Normal ist der Weg das die Polizei ermittelt und das ganze dann an den Staatsanwalt weiter leitet welcher dann entscheidet wie weiter verfahren wird, er ist der Herr des Verfahrens:

      Normal ist der Weg, daß der StA erst den Auftrag erteilt, Ermittlungen aufzunehmen und dann die Ergebnisse von den Hilfsbeamten (Polizei) nach Abschluß deren Ermittlungstätigkeit erhält.

      justiz.hamburg.de/ablauf-des-ermittlungsverfahrens/

      Sternchen schrieb:


      Der Staatsanwalt läuft sicher nicht draußen rum und fahndet nach kleinen Ebay Abbruchabzockern, bekommt er Kentniss von Straftaten dann gibt es das ganze zur Ermittlung an die zuständige Polizeibehörde weiter
      ...

      In der Ermittlung ist schon richtig, wie Du es beschrieben hast, der StA Herr des Verfahrens und bleibt das auch. Daher gibt es in der Sache keine Polizeibehörde die für die Ermittlung zuständig ist, sie nur mit der Durchführung derselben beauftragt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Das Du nicht in das Landgericht als Besucher kommst, halte ich für ein Gerücht. Letztlich handelt es sich nur um Personenkontrollen, mehr nicht.

      Kann ich nur bestätigen, war selber schon als reiner Besucher bei einem Landgerichtstermin, da ging es um einen gemeinschaftlichen Mord durch eine Drückerkolonne.
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    • Also bei RayRay würde ich den Zug definitiv als Abgefahren bezeichnen, Ware die nie verfügbar war kann nicht plötzlich nicht mehr verfügbar sein und das es bei keiner Bestellung eine garantierte Lieferung gibt, sollte jedem Klar sein, der alt genug ist Ebay zu nutzen. Heißt also das diese/s Möglichkeit/Risiko bewusst in Kauf genommen wurde.
      (bei sowas empfiehlt sich immer in der Auktion klar darauf hinzuweisen, das die Ware erst geliefert wird, dann kann man Lieferverzögerungen nämlich an den K weitergeben)


      Und bei Nick wäre ich auch nicht all zu optimistisch, beim Einstellen lag kein Fehler vor und einen Verkauf könnte man wohl beim besten Willen nicht als Verlust ohne Eigenverschulden verkaufen. Die pauschal angesetzten 500€ halte ich allerdings für haltlos.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()