Verkaufter PC defekt (Paypal Problem)

    • danke für die antwort

      hmm villeicht schreib ich ebay bzw paypal mal ne email. (an wen muss ich die denn richten)
      Villeicht bringts ja was

      Das schaut aber nicht gut aus für mich.

      Mal angenommen der fall wird zugunsten des käufers entschieden. Was geschieht dann eigentlich.
      Also er bekommt dann ja sein geld über PP zurück. Was geschieht dann mit dem pc? Darf er den auch behalten?
    • Wenn der PC mangelhaft geliefert worden wäre, müßtest Du die Rückversandkosten zahlen.

      Wenn PP für den Käufer entscheidet, heißt das noch lange nicht, dass der PC einen Mangel hätte.
      Wenn Du ihn denn zurückhaben wolltest, müßtest Du auch die Versandkosten zahlen.

      Wenn Du Dich mit PP anlegen wolltest, weil Deiner Meinung der PC eben nicht mit einem Mangel geliefert worden wäre,
      läßt Du Dein PP-Konto im Minus. Dann müßte PP das Geld von Dir zwangsweise holen. Das ist allerdings mit erheblichen
      Schwierigkeiten verbunden und letztlich hat PP auch wohl noch keinen Rechtsstreit in ähnlicher Lage gewonnen. ( Es kommt
      halt auf die Qualität Deiner Nerven an ) Allerdings kannst Du in einem solchen Fall auf PP für den Rest Deines Lebens nicht
      mehr zählen.
    • Danke für deine hilfreiche antwort

      Wenn Du Dich mit PP anlegen wolltest, weil Deiner Meinung der PC eben nicht mit einem Mangel geliefert worden wäre,
      läßt Du Dein PP-Konto im Minus. Dann müßte PP das Geld von Dir zwangsweise holen. Das ist allerdings mit erheblichen
      Schwierigkeiten verbunden und letztlich hat PP auch wohl noch keinen Rechtsstreit in ähnlicher Lage gewonnen. ( Es kommt
      halt auf die Qualität Deiner Nerven an ) Allerdings kannst Du in einem solchen Fall auf PP für den Rest Deines Lebens nicht
      mehr zählen.



      Auf Paypal werde ich sowiso verzichten :)

      Denkst du das bekommt man als leihe hin.
      Also was muss ich denn genau tun, zb wenn sich irgendne inkassobude bei mir meldet?
      Brauch ich denn dazu einen anwalt?


      letztlich hat PP auch wohl noch keinen Rechtsstreit in ähnlicher Lage gewonnen.

      Hab ich das richtig verstanden, die chanchen stehen gut?


      Ich meine gehört zu haben das Paypal das geld nicht von meinen bankkonto abbuchen darf, liege ich da richtig?

      Wäre echt nett wenn du ne kleine anleitung o.ä. für mich hättest :)
    • Gurke schrieb:

      Denkst du das bekommt man als leihe hin.
      Also was muss ich denn genau tun, zb wenn sich irgendne inkassobude bei mir meldet?
      Brauch ich denn dazu einen anwalt?
      Das bekommst Du ganz einfach hin: Du schreibst an das Inkassobüro, dass Du der Forderung widersprichst und damit der Schriftverkehr für Dich beendet ist. Wenn Du Deinen großzügigen Tag hast, kannst Du denen noch die Adresse des für Dich zuständigen Amtsgerichts mitteilen.







      Gurke schrieb:

      Ich meine gehört zu haben das Paypal das geld nicht von meinen bankkonto abbuchen darf, liege ich da richtig?
      Du hast einen Vertrag mit PP akzeptiert, in dem Vertrag steht, dass PP sich an Deinem Konto gütlich tun darf. Das wird Dich aber nicht hindern, einer Abbuchung zu widersprechen. Daran kann Dich PP auch nicht hindern. Sie müssen dann halt klagen.
    • Kaiolito schrieb:

      Bitte zukünftig etwas ausführlicher @grafik

      Es muss grundsätzlich nicht nur der Widerspruch der Forderung sondern auch ausdrücklich die Erklärung dazu geleistet werden, keine Zahlungen zu leisten.

      Nein, das muß nicht einmal sein. Die Ablehnung plus Hinweis auf das zuständige AG beinhaltet bereits, es sich ausserhalb des Rechtswegs noch anders zu überlegen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • pandarul schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Das halte ich für fraglich. "Wenn er bekannt gewesen sein müßte", würde die einfache Behauptung/Lüge: "bei mir ist alles normal gelaufen" ausreichen, um sich aus der Haftung zu lösen.


      Glückwunsch, du hast das große Risiko beim Kauf von Privat erkannt! :P
      Auch da stimme ich nicht mit Dir überein. Es geht im Privatrecht nicht um das Verschuldensprinzip, sondern alleine um die Tatsache, dass ein Mangel vorhanden ist und der dem Verkäufer zuzuordnen sein soll. Dazu ist die Kenntnis oder Nichtkenntnis durch den Verkäufer nicht ausschlaggebend.

      Auch dazu habe ich bereits Rechtstreitigkeiten geführt und gewonnen.
    • Das mag ja sein, allerdings hatten die mit Sicherheit nichts mit dieser Fallkonstellation zu tun.

      Ein wirksamer Gewährleistungsausschluß bedeutet eben, daß nicht nur a) der Mangel und b) dessen Existenz vor Gefahrenübergang bewiesen werden muß (soweit ist das nämlich bereits ohne Gewährleistungsausschluß der Fall!), sondern zusätzlich daß c) der Mangel verschwiegen wurde.

      Natürlich entbindet ein Gewährleistungsausschluß nicht davon, das zu liefern, was vereinbart war (Beschaffenheitsvereinbarung), also z.B. ein funktionstüchtiger PC. Stellt sich jetzt aber heraus, daß der einen Tag später aufgrund eines Defektes kaputt geht, der schon seit einem halben Jahr angelegt war und eben erst kurz nach dem Verkauf zuschlägt, muß belegt werden, daß der Verkäufer das wußte und (arglistig) verschwiegen hat.
    • pandarul schrieb:

      Stellt sich jetzt aber heraus, daß der einen Tag später aufgrund eines Defektes kaputt geht, der schon seit einem halben Jahr angelegt war und eben erst kurz nach dem Verkauf zuschlägt, muß belegt werden, daß der Verkäufer das wußte und (arglistig) verschwiegen hat.

      das ist nicht richtig. "Arglistig" verschweigen ist heute nicht mehr im Kaufvertragsrecht.

      Wir haben daher auch kein Verschuldensprinzip mehr, sondern ein Tatsachenprinzip. Heißt: gab es den Mangel beim Gefahrenübergang resp. durch die unzureichende Verpackung, ist der Verkäufer verantwortlich. Kenntnis nicht erforderlich.
      Die Schwierigkeit liegt alleine im Nachweis, dass es den Mangel gab.

      Gewährleistung wird hier auch nicht berührt. Die tritt ein ( oder bei deren Auschluß eben nicht ein ) wenn es in der Zukunft einen Mangel gibt. So wie TE die Sachlage schildert, war der Käufer in der (vorsichtig: evt. ) Testphase, ob der PC ok ist oder nicht. Diese Testphase ist durch Kontaktprobleme der Verbindung unterbrochen worden. Daraus zu schliessen, dass der PC schon "im normalen Betrieb" war und eine Gewährleistungsphase überhaupt erst begonnen haben kann, oder ob es sich um die Überprüfung der Funktionalität als Eingangskontrolle noch handelte, wird allenfalls ein Richter klären.
    • grafiksammler schrieb:

      "Arglistig" verschweigen ist heute nicht mehr im Kaufvertragsrecht.


      dejure.org/gesetze/BGB/444.html

      Heißt: gab es den Mangel beim Gefahrenübergang ..., ist der Verkäufer verantwortlich. Kenntnis nicht erforderlich.


      Es sei denn, der Ausschluß eben dieser Sachmangelhaftung ist vereinbart. Und genau darum geht es hier.

      grafiksammler schrieb:

      Gewährleistung wird hier auch nicht berührt. Die tritt ein ( oder bei deren Auschluß eben nicht ein ) wenn es in der Zukunft einen Mangel gibt.


      Quatsch! Es gibt keine "Gewährleistung" mehr, das ist das alte Wort. Es heißt jetzt Sachmangelhaftung und besagt, daß dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben ist. Daß sie auch zukünftig frei von Mängeln bleibt, ist ohnehin nirgends geregelt.

      grafiksammler schrieb:

      Gewährleistungsphase


      Was soll das denn jetzt sein? Es gibt keine "Gewährleistungsphase". Was du (wahrscheinlich) meinst, ist, daß Ansprüche aus der Sachmangelhaftung bereits 2 Jahre nach Erfüllung verjähren und nicht der (längeren) regulären Verjährung unterliegen.


      Nimm es mir nicht übel, aber ich glaube du solltest dringend mal etwas Zeit darin investieren, dir ein wenig Grundwissen auf dem Gebiet anzueignen.
    • Es ist übrigens ein ebay fall kein Paypal!
      Hab gerade ne email von ebay bekommen in der steht das der fall zugunsten des Käufers entschieden wurde . Er soll den Pc zurückschicken und bekommt dann sein geld wieder.

      Habe vor einer woche mit dem ebay kundenservice telefoniert und die meinten das der käufer ein gutachten bringen müsste (Was er jetzt höchstwahrscheinlich getan hat)
      Der fall geht über ebay nicht über paypal

      Was soll ich jetzt tun?
      Annahme verweigern?

      Danke schonmal für antworten

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gurke ()

    • Wenn du die Annahme verweigerst, ist nichts gewonnen. Das tut der Käufer auf dem Rückweg dann auch. DHL gibt ihn irgendwann zur Versteigerung frei - und er ist weg.

      Erst einmal solltest du ihn annehmen und dann sehen, wo jetzt überhaupt der Defekt ist. Danach steht dir ggf. der Rechtsweg frei.

      Eine Beschwerde bei der CSSF ist eine weitere Option. Die bearbeiten auch Beschwerden in Deutscher Sprache:
      cssf.lu/top/contact/