Auktion vorzeitig abgebrochen und in die Falle getappt - kraeuter76

    • @ pandarul

      Sorry ich hatte einiges um die Ohren und war recht kurz angebunden.
      Hier ist seine Nachricht:

      Hallo xxx,
      nach
      dem BGB Deutschlands entstand ein rechtskräftiger Kaufvertrag über das
      iPhone 5, da ich zuletzt Höchstbietender war mit 95,50€ und ich
      keinerlei Anfechtung über den Kaufvertrag erhielt, welche eine
      rechtmäßige Begründung enthält, die für einen vorzeitigen Abbruch nötig
      ist. Für jene Anfechtung war im Übrigen genügend Zeit, zumal Sie nach
      Ebay AGB unverzüglich zu erfolgen hat.
      Daher bitte ich Sie mir Ihre
      Zahlungsinformationen Montag, den 2. Februar zukommen zu lassen, um
      Ihnen den Betrag von 105€ zu überweisen.
      Die Rechtsgültigkeit des
      Kaufvertrages können Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt bestätigen lassen
      bzw. Sie auch in den Ebay AGB finden. Auch möchte ich darauf hinweisen,
      dass ich das Gerät - sofern wir uns nicht einigen können- gerichtlich
      einklagen werde.

      Mit freundlichen Grüßen
      Wir schrieben im am selben Tag zurück, aber er behauptet das er nichts bekommen hat. Also schrieb ich nochmal an darauf folgenden Tag.
      Ich sende Dir jetzt meine Antwort per PM.
    • Ok, vom Text her ist dein Bieter hier zunächst nicht bekannt, d.h. wir können auch zunächst nicht mit zig weiteren Fällen dienen.

      Zur Richtigstellung seiner "Rechtsauffassung":

      Sofern es beim Eingeben des Angebots zu einem Fehler gekommen ist, ist keine Anfechtung erforderlich, schon gar nicht "unverzüglich". In dem Fall kann man einfach beenden und gut. Allerdings, wie oben geschrieben, handelt es sich um keinen "Fehler beim Eingeben", denn deine Freundin hat zwar das falsche iPhone eingegeben, das aber fehlerfrei, sofern sich nicht von deiner Mail an sie bis zur Auktion ein Fehler eingeschlichen hat. Der Fehler liegt bei dir und deiner Anweisung, damit lange vor dem Einstellen, das bilden die AGB von eBay nicht ab.

      Soweit ich das überblicke, hat deine Freundin dem Abbruchspekulanten auch genau das geschrieben, nämlich daß sie aufgrund deines Fehlers das falsche Telefon eingestellt hat. Der Zug ist m.E. durch, daran kriegt man nix mehr gerüttelt.

      Einen Hinweis habe ich noch; das Rechtsportal sind nicht die AGB und auch nicht die Grundsätze von eBay, sollte es zum Rechtsstreit kommen, führt das bloß nicht als Argument an, sondern bestreitet mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dessen Verbindlichkeit. Die Informationen darin sind nämlich veraltet, falsch und spielen dem Bieter in die Hände.
    • Wie ich es mir schon dachte, die Gruppe die hinter der Masche steckt
      liest hier im Forum mit. Aufeinmal bietet er auf Damenunterschwäsche und
      hat zum ersten mal mehr als 1 Gebot auf den selben Artikel abgegeben.
      Zum Glück habe ich die Screenshots gemacht bevor ich seinen Namen hier
      nannte.

      Es wurde schon im Dezember nicht nur auf Damenunterwäsche geboten, sondern es wurde auch gekauft und bewertet:

      ebay.de/itm/Wie-neu-Triumph-La…nc&_trksid=p2047675.l2557

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Wenn ich das hier so alles lese, dann siehts schlecht für den TE aus. Mein Tipp um einigermaßen noch aus dem Schlamassel rauszukommen. Versuche dich außergerichtlich auf einen X Betrag zu einigen.

      Du bist sehr wahrscheinlich auf einen Trittbrettfahrer reingefallen, der selbst irgendwann mal in die Falle getappt ist.
    • Ob der Mailaustausch relevant ist?
      Tatsache ist und bleibt nunmal, daß das offensichtlich falsche Handy angeboten wurde.
      Die Auktion wurde nach mehreren Tagen abgebrochen.
      Das Handy schon vor Beginn der Auktion verkauft.

      Tatsache ist auch, daß derjenige der die Auktion einstellt rechtlich dafür einzustehen hat (oder auch nicht).

      Das Argument "fehlender Rechtsbindungswille" wird bei solchen Sachen inflationär "mißbraucht" und führt in den seltensten Fällen zum Erfolg!
      Kann vor Gericht in die Hose gehen wenn ich das Geld auf den Tisch lege, das Handy aber nicht (mehr) vorhanden ist.

      Bleibt, ohne Insiderwissen, festzuhalten, daß:
      a) es ein neueres Handy gibt welches geliefert werden könnte
      b) ein entsprechendes Handy gekauft und geliefert werden könnte
      c) der finanzielle Ausgleich (Schadenersatz/Deckungskauf) hier nicht beziffert ist
      d) im Zweifel deine Freundin einen Gerichtstermin hat

      Näher auf die Sache können nur die "Experten" eingehen, denen du die Informationen zur Verfügung gestellt hast!
      Mein bescheidener Stand des Wissen nach wird das aber eine Bauchlandung für dich.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Ok, vom Text her ist dein Bieter hier zunächst nicht bekannt, d.h. wir können auch zunächst nicht mit zig weiteren Fällen dienen.

      Zur Richtigstellung seiner "Rechtsauffassung":

      Sofern es beim Eingeben des Angebots zu einem Fehler gekommen ist, ist keine Anfechtung erforderlich, schon gar nicht "unverzüglich".
      Danke erstmal. Nun das versehentlich angebotene Gerät hatte eine starke äußere Beschädigung, welche aber nicht in der Beschreibung erwähnt wurde und welche man nicht auf den (alten-) Fotos in der Auktion sah. (Da meine Freundin dies garnicht wusste und ich es ihr auch nicht ausdrücklich sagte, da ich ja dieses Gerät nie verkaufen wollte)

      Ein "Kaufvertrag" über etwas das ich nicht besitze und was andere Eigenschaften aufweist als in der Auktion beschrieben, halte ich für sehr wackelig. (nicht nur ich nebenbeigesagt) Wie siehst du das?

      PS:
      Er bietet mit hoher Frequenz weiter auf Apple Produke:
      offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll…ileViewBids_None_ViewLink
    • Chris K. schrieb:

      Ein "Kaufvertrag" über etwas das ich nicht besitze und was andere Eigenschaften aufweist als in der Auktion beschrieben, halte ich für sehr wackelig.


      Warum? Ein Kaufvertrag entsteht ja nun zu den Konditionen, die im Angebot stehen. Ob die auch stimmen, ist letztlich das Problem des Verkäufers.

      Chris K. schrieb:

      Nun das versehentlich angebotene Gerät hatte eine starke äußere Beschädigung, welche aber nicht in der Beschreibung erwähnt wurde und welche man nicht auf den (alten-) Fotos in der Auktion sah.


      Das Problem ist, daß deine Freundin keinen Fehler gemacht hat. Wenn sie von der Beschädigung gewußt hätte und vergessen hätte, sie zu erwähnen, das wäre ein Fehler. Sie hat aber offenbar genau das eingestellt, was sie zum Zeitpunkt des Einstellens auch einstellen wollte, gemäß deiner (fehlerhaften) Anweisungen. Das ist zwar schlecht, aber halt kein "Fehler beim Eingeben des Angebots". Genausowenig wie die Ware "ohne Ihr Verschulden beschädigt" wurde. Die eBay-AGB helfen euch nicht.

      Bliebe als (einzige) Alternative dann doch ein Erklärungsirrtum nach §119, obwohl ich auch den nicht sehe. Aber vielleicht kann man das Thema abkürzen: Habt ihr den Höchstbieter von euch aus angeschrieben? Wie lange nach Auktionsabbruch? Wenn nein, wann hat er sich bei euch gemeldet?

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    • pandarul schrieb:

      Chris K. schrieb:

      Ein "Kaufvertrag" über etwas das ich nicht besitze und was andere Eigenschaften aufweist als in der Auktion beschrieben, halte ich für sehr wackelig.


      Warum? Ein Kaufvertrag entsteht ja nun zu den Konditionen, die im Angebot stehen. Ob die auch stimmen, ist letztlich das Problem des Verkäufers.

      Chris K. schrieb:

      Nun das versehentlich angebotene Gerät hatte eine starke äußere Beschädigung, welche aber nicht in der Beschreibung erwähnt wurde und welche man nicht auf den (alten-) Fotos in der Auktion sah.
      Bliebe als (einzige) Alternative dann doch ein Erklärungsirrtum nach §119, obwohl ich auch den nicht sehe. Aber vielleicht kann man das Thema abkürzen: Habt ihr den Höchstbieter von euch aus angeschrieben? Wie lange nach Auktionsabbruch? Wenn nein, wann hat er sich bei euch gemeldet?
      Ja wir haben ihn angeschrieben, aber er meint er hat nichts bekommen. Die Auktion wurde Abends beendet und der Höchstbieter schrieb am nächsten Tag Nachmittags die Nachricht. Ein paar Stunden später habe ich ihm geantwortet.

      Warum? Ein Kaufvertrag entsteht ja nun zu den Konditionen, die im
      Angebot stehen. Ob die auch stimmen, ist letztlich das Problem des
      Verkäufers.
      Weil ich auch nicht die Freiheitsstatue verkaufen kann: Ich besitze sie nicht, ich bin nicht der Eigentümer.
      Zu dem Zeitpunkt während die Auktion lief habe ich (bzw. meine Freundin) gedacht, dass ich das Gerät besitze. Was aber falsch war, meine Freundin hat einfach etwas verwechselt und auch vergessen, dass ich das alte Gerät schon vekauft hatte. Die Irrtum viel dann auf und die Aktion wurde beendet.

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    • Ich wiederrum habe Ihr nur ausversehen die falsche Info gegeben.
      Natürlich wusste das ich das Gerät verkauft hatte, aber zu dem Zeitpunkt hatte sie sich auf meine falsche Angabe verlassen. Später fragte sie mich dann, ob ich das alte Gerät nicht schon verkauft hatte...?
    • Chris K. schrieb:

      Weil ich auch nicht die Freiheitsstatue verkaufen kann: Ich besitze sie nicht, ich bin nicht der Eigentümer. Zu dem Zeitpunkt während die Auktion lief habe ich (bzw. meine Freundin) gedacht, dass ich das Gerät besitze. Was aber falsch war, meine Freundin hat einfach etwas verwechselt und auch vergessen, dass ich das alte Gerät schon vekauft hatte. Die Irrtum viel dann auf und die Aktion wurde beendet.

      Das ist doch Blödsinn (Hoffe, ich drücke mich erwachsen aus!)!
      DEINE Freundin ist für die Handelsaktivitäten (also auch das Einstellen von Artikel) rechtlich verantwortlich.
      Was euer Innenverhältnis angeht kann dem K erstmal egal sein.
      Ist es eigentlich so schwer meine Beiträge zu lesen?
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Chris K. schrieb:

      Ich wiederrum habe Ihr nur ausversehen die falsche Info gegeben.
      Natürlich wusste das ich das Gerät verkauft hatte, aber zu dem Zeitpunkt hatte sie sich auf meine falsche Angabe verlassen. Später fragte sie mich dann, ob ich das alte Gerät nicht schon verkauft hatte...?

      ... und ich binde mir jetzt einen Bären auf den Rücken :rolleyes:
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Ich habe nun von anderen ebay Mitgliedern bei der kraeuter76 die selbe Aktion abgezogen hat eine Nachricht bekommen. Folgende Mail hat er geschrieben:

      Hallo xxxx,
      nach
      dem BGB Deutschlands entstand ein rechtskräftiger Kaufvertrag über das
      iPhone 5, da ich zuletzt Höchstbietender war mit 1€ und ich keinerlei
      Anfechtung über den Kaufvertrag erhielt, welche eine rechtmäßige
      Begründung enthält, die für einen vorzeitigen Abbruch nötig ist. Für
      jene Anfechtung war im Übrigen genügend Zeit, zumal Sie nach Ebay AGB
      unverzüglich zu erfolgen hat.
      Daher bitte ich Sie mir Ihre
      Zahlungsinformationen Dienstag, den 3. Februar zukommen zu lassen, um
      Ihnen den Betrag von 10€ zu überweisen.
      Die Rechtsgültigkeit des
      Kaufvertrages können Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt bestätigen lassen
      bzw. Sie auch in den Ebay AGB finden. Auch möchte ich darauf hinweisen,
      dass ich das Gerät - sofern wir uns nicht einigen können- gerichtlich
      einklagen werde.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ich sammle nun diese Vorfälle und bin mit den Verkäufern in Kontakt, um ein eindeutiges Muster nachweisen zu können.

      Wenn solch ein Urteil nochmal bestätig wird, dann kann man diese Masche eventuell in nächster Instanz komplett unwirksam machen:

      http://www.dr-bahr.com/news/rechtsmissbr…ay-auktion.html

      Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies den vom

      Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz ab. Da der Kläger

      bei zahlreichen anderen Versteigerungen, ebenso wie in diesem Fall,

      stets nur ein einziges Gebot abgab, dieses im Bedarfsfalle auch nicht

      erhöhte und sich stets auf § 10 Abs. 1 eBay AGB stützte, lehnte das AG

      Alzey das Zustandekommen eines Kaufvertrages mangels

      Rechtsbindungswillen des Klägers ab.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Chris K. ()

    • Der Käuferaccount ist recht neu. Die einzige Chance, die ich noch sehe liegt darin, dass der Käufer eigentlich vom Handel ausgeschlossen ist und sich deshalb neu angemeldet hat.
      Die Info kann euch nur eBay geben, indem ihr danach fragt, ob ein /oder mehrere gesperrte Doppelaccounts bestehen.
    • *alte_eule* schrieb:

      Der Käuferaccount ist recht neu. Die einzige Chance, die ich noch sehe liegt darin, dass der Käufer eigentlich vom Handel ausgeschlossen ist und sich deshalb neu angemeldet hat.
      Die Info kann euch nur eBay geben, indem ihr danach fragt, ob ein /oder mehrere gesperrte Doppelaccounts bestehen.
      Das ist ein Punkt den ich schon mit dem Rechtsanwalt besprochen habe und weswegen ich schon mit eBay telefonierte :)
    • Auch möchte ich darauf hinweisen,

      dass ich das Gerät - sofern wir uns nicht einigen können- gerichtlich

      einklagen werde.

      So ganz und gar nach fehlendem Rechtsbindungswillen klingt mir das aber nicht.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Chris K. schrieb:

      Ja wir haben ihn angeschrieben, aber er meint er hat nichts bekommen.


      eBay archiviert alle Nachrichten, auch die gesendeten. Das ließe sich also belegen, schaut mal in den Postausgang.

      Chris K. schrieb:

      Weil ich auch nicht die Freiheitsstatue verkaufen kann: Ich besitze sie nicht, ich bin nicht der Eigentümer.


      Das nennt man dann einen Rechtsmangel, für den du selbstverständlich haftest. Die Freiheitsstatue ist übrigens ein dämliches Beispiel, weil der Käufer weiß, daß sie dir nicht gehört.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Was euer Innenverhältnis angeht kann dem K erstmal egal sein.


      Genau.

      Chris K. schrieb:

      Natürlich wusste das ich das Gerät verkauft hatte, aber zu dem Zeitpunkt hatte sie sich auf meine falsche Angabe verlassen.


      Ja, genau davon reden wir. Das ist eben kein Fehler, den deine Freundin beim Eingeben gemacht hätte. Sondern einer, den du bei der Erteilung deines Auftrages an sie gemacht hast. Davon steht aber nunmal nix in den AGB von eBay drin.

      Chris K. schrieb:

      Wenn solch ein Urteil nochmal bestätig wird, dann kann man diese Masche eventuell in nächster Instanz komplett unwirksam machen:


      Ok, du glaubst uns nicht. Dein gutes Recht. Fast alle (!) Urteile ergehen aber gegen die Verkäufer in solchen Fällen. Das Urteil des AG Alzey nützt dir gar nichts, wenn du nicht a) in diesem Gerichtsbezirk wohnst, b) an den gleichen Richter gerätst und c) dein Abbruchspekulant sich nicht genauso dämlich anstellt wie der, dessen Klage dort abgelehnt wurde, weil sie auf Schadensersatz und nicht auf Herausgabe, in eventu Schadensersatz lautete.

      Hier hat sich ein Richer mit Alzey auseinandergesetzt:

      AG Offenbach Urteil vom 17.12.2013 Az.: 38 C 329/13 - Unzulässiges Beenden einer eBay-Auktion bei bloßem Verdacht einer Beschädigung