Vorzeitig beendete Auktions-Falle und was man dagegen machen kann!

    • Ach und @eule, dich hatte ich jetzt fast vergessen, sorry.

      Natürlich ist eine gute Kommunikation mit dem Käufer eine der ersten Regeln, die eingehalten werden sollten. Eine ehrliche und offene Entschuldigung, warum jetzt was nicht geliefert werden kann/könnte...... trägt in großem Maße dazu bei, dass man überhaupt keine Probleme bekommt, sollte die Auktion durchlaufen.

      Hier gebe ich dir zu 100 % recht.
    • Ebay muss das einfach deutlich kennzeichnen. Solang das nicht passiert, wird das Katz und Maus Spiel fröhlich weitergehen.
      Ich persönlich sehe hier dringend Handlungsbedarf seitens eBay. Aber was solls. Nochmal wird mir das nicht mehr passieren weil eBay für mich als Verkäufer gestorben ist. Und wenn ich vom manch User hier so neumalkluge Sprüche lese, da muss ich nur lachen. Als wären die Perfekt. lol

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    • Kaiolito schrieb:


      #79

      Doch, wenn er berechtigt ist, sollte er abbrechen, damit kein Kaufvertrag entsteht, der danach nur für Ärger sorgt. Denn kann er bei bestehendem Kaufvertrag nicht das liefern, was angeboten wurde, muss er Schadenersatz (Ersatzkauf) leisten.....

      Das muss in die Köpfe......

      Ich bleibe dabei. Ich würde nicht abbrechen. Ein guter Freund oder Durchlauf. Denn und dabei bleibe ich, ob ich berechtigt bin, das entscheide gar nicht ich.
    • Ich finde es übrigens nicht schlimm, wenn das EP (den dortigen Weg halte ich eh für eine wenig durchdachte Schnapsidee) nicht mehr im Mittelpunkt der Diskussion steht. Ein so genereller Thread über das Thema Auktionsabbruch kam zu diesem Zeitpunkt gerade richtig, denn da werden die eigentlichen Hilfethreads etwas von dem theoretischen Ballast entlastet.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Ein guter Freund oder Durchlauf.

      Jaein, das muss die konkrete Situation ergeben. Der Durchlauf könnte unangenehm werden, wenn das Gerät während der Auktion unverschuldet nicht mehr oder nicht mehr in dem angebotenen Zustand zur Verfügung steht. Bei einem Abbruch gäbe es keinen Kaufvertrag, bei einem Durchlauf aber sehr wohl. Und dann muss der Verkäufer sich um gleichwertigen Ersatz kümmern, was ihm bei der Sparte Smartphones sicher auch zuzumuten ist, aber ein nerviges Unterfangen werden kann. da würde ich mir sehr gut überlegen, welches der sinnvollerer Weg ist.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Auch wenn der VK beim laufenlassen rechtlich zweifelsfrei auf verlorenem Posten steht, denke ich das er realistisch trotzdem bessere Chancen hat.

      Breche ich eine Auktion berechtigt ab, kann ich das wohl auch beweisen (ok in einem Fall wie den vom TE wohl schwierig, aber solche Konstellationen sind wohl eher die Seltenheit) jedenfalls sehe ich sehr sehr gute Chancen, das ein Käufer es auf sich beruhen lässt, wenn man ihn direkt nach Auktionsende anschreibt und auch Beweise, für den Grund das man nicht liefern kann, liefert.

      Wobei ich es nach wie vor für das beste und auch für jeden möglich halte, das man einen Bekannten auf den Artikel bieten lässt.

      BTW: Das mit den provozierten Abbrüchen war mir bis jetzt nicht bekannt, zumindest habe ich noch von keinem solchen Fall gehört.
    • @Pandora

      BTW: Das mit den provozierten Abbrüchen war mir bis jetzt nicht bekannt,
      zumindest habe ich noch von keinem solchen Fall gehört.


      Da gab es dann Telefonanrufe, wenn die Nummer in der Auktion stand, die von Leuten getätigt wurden die im Zusammenhang mit dem späteren Kläger standen, um den VK dazu zu bewegen, die Auktion abzubrechen. Nach Abbruch hat sich dann direkt der eigentlich Höchstbietende gemeldet.
    • pandarul schrieb:


      Ich verstehe nur nicht, warum hier so viel grundsätzliche Kritik einprasselt, wenn sich jemand gegen den momentanen unhaltbaren Zustand zur Wehr setzen will. Mit völlig legalen Mitteln.

      Noch kürzer und richtiger kann man es nicht beschreiben :thumbup:


      Update

      Die Sache läuft bis jetzt ganz gut, auch wenn wir aus zeitlichen Gründen natürlich nicht permanent bieten können.

      Wir haben einen dieser Abzocker gefunden, welcher immer den selben Betrag, auf sehr ähnliche Apple Geräte direkt am Anfang bietet.
      Nachdem wir mehrere Auktionen fanden in der er der aktuelle Höchstbieter ist (meist mit geringen Beträgen weil noch niemand anders geboten hat), haben wir die Strategie etwas geändert:
      Anstatt zu überbieten haben wir in einigen seiner Auktionen einfach ein paar € weniger geboten, so dass sein aktuelles Gebot weit nach oben schoss und er weiterhin der Höchstbeiter ist, aber mit einer Summe die für ihn dann nicht mehr ganz so lukrativ ist.

      Was hat das nun gebracht?

      Dieser Abzocker, hatte mit sehr hoher Frequenz Apple Geräte geboten und nach unserer "Intervention" bietet er garnicht mehr!
      Ob er jetzt einen anderen Account nutzt oder was auch immer weiss ich nicht, aber sicher hat jemand einen Schreck bekommen und sich gefragt:"Was ist denn hier los?"

      Noch bin ich am überlogen wie man diese Sache besser organisieren kann und wie man eine durchdachtere Strategie entwickeln kann.
      Allerdings vermute ich, dass mein Vorschlag etwas ist, dass Gehör finden könnte bei Netzaktivisten. Diese können auch deutlich mehr Menschen bzw. einen Schwarm mobilisieren. Ich werde das mal in Angriff und nehmen poste Updates.
    • Ich habe hier schon sehr lustige Kommentare gelesen. Z.B. von dem, von mir sonst sehr geschätzten, Pandarul.
      Er erzählte nämlich, dass mir meine Bank lockerflockig einen Kredit gäbe, wenn ich denn erzählen würde, dass ich auf 1600 Handies geboten habe und bei deren Ersteigerung und anschließendem Verkauf kreditwürdig sei.
      Ich aber eben mal einen Kredit bräuchte um diese Geschäftsidee umzusetzen.
      Pandarul, bei welcher Bank bist du?
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Pandarul, ich meine ich sei berechtigt abzubrechen. Der Richter auch?


      Mir ist jedenfalls kein einziges Urteil bekannt, daß gegen jemanden gefallen wäre, der berechtigt abgebrochen hat. Nur entsprechende Behauptungen, die auf Nachfrage nie belegt wurden. Daß Leute, die einen Grund vorschieben, regelmäßig damit nicht durchdringen, ist so. Ebenso ist klar, daß man vor Gericht verliert, wenn man den Richter nicht auf seine Linie bringt. Dazu gehört natürlich, daß man die entsprechende Rechtsprechung der höheren Instanzen kennt, als Quellen benennt und deutlich macht, warum der konkrete Fall genauso liegt.

      Ich sage ja nun nicht, daß das alles unproblematisch ist. Aber wenn man sich wirklich vertan hat oder die Kaufsache untergeht wird man das in aller Regel belegen können, und dann darf und sollte man die von eBay für exakt diesen Fall vorgesehene Funktion benutzen.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Wer sagt mir denn, dass morgen nicht wieder etwas Bahnbrechendes kommt


      Der BGH kündigt beabsichtigte Änderungen in der ständigen Rechtsprechung in ähnlichen Urteilen, bei denen es aber auf den konkreten Sachverhalt nicht ankommt, an, bevor er sie irgendwann wirklich vollzieht. Jeder, der das Thema beobachtet, kann i.d.R. mit 2-3 Jahren Vorlauf sagen, daß sich da was tun wird.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Eben. Sowohl als auch. Und? Wieviele unfähige bzw. desinteressierte RAe gibt es so? Und wieviele Fehler kann ein TE machen, nachdem ihm die Mail vom Abbruchjäger erreichte?


      Da bin ich nun wieder voll bei dir. Aber das kann kein Gegenargument sein, daß man freiwillig Schadensersatz zahlt statt berechtigt abzubrechen, daß man ja von einem Abbruchspekulanten zu einem Fehler verleitet werden könnte. Es ist nur ein Argument für mehr Aufklärung.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Wenn sie selbst keine Chance auf Erfolg sehen, eben aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, dann klagen sie doch i.d.R. gar nicht.


      Nein, dann wird gedroht und ein Vergleich angeboten. Teilweise unter Überschreitung der Grenze zum Betrug, wie im Fall M.R. (ich schreibe das nicht aus, damit google nicht auch diesen Thread listet).

      Mirabella Neumann schrieb:

      Nehmen wir mal hier unseren Chris. Wie würde denn die Beurteilung seiner Sachlage aussehen, wenn der Bieter kein Abbruchjäger wäre?
      Plötzlich ganz anders? Warum?


      Nö. Chris' Freundin hat nach allen vorliegenden Informationen einen Kaufvertrag und wird sich vergleichen oder ihn erfüllen müssen. Der Unterschied ist, daß der Abbruchgeier Rechtsmißbrauch betreibt und ein normaler Bieter nicht. Nur weil man den Rechtsmißbrauch nicht nachweisen kann, macht das die Sache ja nicht besser.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Chris, so leid es mir tut, aber wenn ihr chaotisch und nachlässig mal eben bei Ebay einstellt, dann ist das eben passiert.
      Ich bin keine Abbruchjägerin, aber kann das nicht gutheißen. Und nu?


      Das ist eine vollkommen legitime Ansicht. Genauso wie es legitim von @Chris ist, nicht kampflos einem Abzocker Geld in den Rachen werfen zu wollen.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Giu betont dann aber wieder die Übereinstimmung mit Pandarul, die ist ihm wohl wichtig, was aber offensichtlich nicht auf Gegenseitigkeit beruht.


      8)

      Mirabella Neumann schrieb:

      Er erzählte nämlich, dass mir meine Bank lockerflockig einen Kredit gäbe, wenn ich denn erzählen würde, dass ich auf 1600 Handies geboten habe und bei deren Ersteigerung und anschließendem Verkauf kreditwürdig sei.


      Das ist nur ein Gedankenspiel gegen das Argument, niemand könne 1.600 Telefone bezahlen, deshalb seien 1.600 Gebote per se rechtsmißbräuchlich. Nein, sind sie nicht, weil 1.600 Verträge zum halben Marktpreis jederzeit erfüllbar sind. JEDE Bank gibt JEDEM einen Kredit, der eine Warenquelle mit garantierten 100% Marge aufgetan hat. Und wenn nicht tuts irgendein Kredithai, nebensächlich. Wenn ich wider erwarten 1.600 Auktionen zum halben Marktpreis gewinne, bekomme ich die auf jeden Fall alle innerhalb kürzester Zeit bezahlt, wenn ich will.
    • biguhu schrieb:

      Ich finde es übrigens nicht schlimm, wenn das EP (den dortigen Weg halte ich eh für eine wenig durchdachte Schnapsidee) nicht mehr im Mittelpunkt der Diskussion steht. Ein so genereller Thread über das Thema Auktionsabbruch kam zu diesem Zeitpunkt gerade richtig, denn da werden die eigentlichen Hilfethreads etwas von dem theoretischen Ballast entlastet.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Ein guter Freund oder Durchlauf.

      Jaein, das muss die konkrete Situation ergeben. Der Durchlauf könnte unangenehm werden, wenn das Gerät während der Auktion unverschuldet nicht mehr oder nicht mehr in dem angebotenen Zustand zur Verfügung steht. Bei einem Abbruch gäbe es keinen Kaufvertrag, bei einem Durchlauf aber sehr wohl. Und dann muss der Verkäufer sich um gleichwertigen Ersatz kümmern, was ihm bei der Sparte Smartphones sicher auch zuzumuten ist, aber ein nerviges Unterfangen werden kann. da würde ich mir sehr gut überlegen, welches der sinnvollerer Weg ist.
      Na was hält einen davon ab den kompletten Durchlauf mit einem guten freund zu machen ??? danach Kaufrückabwicklung man hat sich geeinigt blabla. und keinen interessiert es was nun aus der Auktion geworden ist. Weil Officell lief das Angebot durch und den Rest sieht eh kein aussenstehender ob nun Geld geflossen ist oder auch nicht.
      upps dann bekommt ebay ja keine provision gibs aber ja eh nur bei erfolg da es aber leider erfolglos war ....
    • Pandora schrieb:

      Wobei ich es nach wie vor für das beste und auch für jeden möglich halte, das man einen Bekannten auf den Artikel bieten lässt.


      Natürlich!

      Aber....ohhhh.....damit unterstützt man doch all die bösen an-eBay-vorbei-Verkäufer! Und nimmt den legitimen Bietern ihr Recht, ggf. den Vertrag durchzusetzen, den sie dann nicht mehr haben! Und gegen die AGB ist es auch noch, wie amoralisch!

      ;)
    • Kaiolito schrieb:

      @Mirabella

      Die ersten Mails sind meist (kann man hier auch nachlesen) mit einem vorgefertigten Text, der von anderen wahrscheinlich übernommen wurde, gefertigt.
      Beinhaltet alte Rechtssprechung (also vor dem BGH-Urteil) und schüchtert damit ein.
      Natürlich kennen die die aktuelle Rechtssprechung, verweisen aber grundsätzlich auf irgendwelche AG-Urteile die nach der Grundsatzentscheidung keine Relevanz mehr haben.
      Schon die Erstmail ist einfach nur Schwachfug, da sie eben die derzeit geltende Rechtssprechung überhaupt nicht berücksichtigt.

      Die meisten Abbruchjäger sehen keine Berechtigung, sondern mögliche Opfer um an Kohle zu kommen.
      Die Berechtigung gibt es oft erst nach Versand der Mail, die eben nicht der gültigen Rechtssprechung entspricht und damit beim VK eine Mail auslöst, die in einer Emotion geschrieben wird. Hierbei werden wesentliche Dinge vergessen, die einen Auktionsabbruch berechtigt machen würden und dem Abbruchjäger die Munition geliefert, die er vor dem AG braucht.

      Warum lese ich so oft in Urteilsbegründungen (und ich lese wirklich viele): Das wurde vom Beklagten aber nicht vorgebracht.?
      Sorry wenn ich da einhake aber, eine BGH-Entscheidung als geltende Rechtssprechung hinzustellen ist in diesem Fall mutig.
      Nach wie vor behaupte ich (und werde es auch nicht sein lassen), daß das entsprechende Urteil zu viele Unwägbarkeiten (die EBay-AGB) zu Grunde hat.
      Daß sich ein Richter an einem AG an die höchstrichterliche Entscheidung zu halten hat ist ein Gerücht.
      Er wird es in den meisten Fällen tun, auch das ist klar.
      Von einem "Grundsatzurteil" sind wir aber mE weit entfernt!

      Ich teile übrigens Mirabellas Meinung die Auktion durchlaufen zu lassen. @Löschbert hat vor einiger Zeit eine ellenlange Begründung hierzu geschrieben!

      So und nun mein Bogen zum Toppic :D
      Der Robin-Hood-Gedanke ist nicht angebracht da hier nicht präventiv vorgegangen werden kann.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Pandora schrieb:

      Wobei ich es nach wie vor für das beste und auch für jeden möglich halte, das man einen Bekannten auf den Artikel bieten lässt.


      Natürlich!

      Aber....ohhhh.....damit unterstützt man doch all die bösen an-eBay-vorbei-Verkäufer! Und nimmt den legitimen Bietern ihr Recht, ggf. den Vertrag durchzusetzen, den sie dann nicht mehr haben! Und gegen die AGB ist es auch noch, wie amoralisch!

      ;)
      Wer sagt denn das das Teil nicht mit einer überabreiteten Beschreibung wieder den Weg nach ebay findet und nicht ausserhalb von ebay vertickt wird ??? des weiten Ich pers. kann meine Zeit besser nutzen als mich mit sollchen Leuten rum zu zoffeln die auf die Fehler anderer bauen und daraus profit schlagen wollen. daher der leichte weg freund anrufen mit bieten lassen und sich entspannt zurück lehnen.

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    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sorry wenn ich da einhake aber, eine BGH-Entscheidung als geltende Rechtssprechung hinzustellen ist in diesem Fall mutig.

      Wenn nicht ein BGH-Urteil, was denn dann? Wenig überraschend, dass nach 2011 die Gerichte diese Rechtsprechung übernahmen, indem sie sich meist explizit auf das BGH-Urteil bezogen. Am intensivsten tat dies zuletzt das OLG Hamm und vertiefte dabei die Argumentation. Und vor vier Wochen bestätigte der BGH sich nochmals selbst ausdrücklich in einem bei AH noch nicht bekannten Urteil (8. Januar 2014, Aktenzeichen: VIII ZR 63/13): openjur.de/u/670742.html

      Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

      Wenn man bei der Faktenlage noch von einer Rechtsunsicherheit spricht, dann trägt man die Kirche wirklich aus dem Dorf (um das Sprichwort mal abzuwandeln).
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Pandora schrieb:

      Auch wenn der VK beim laufenlassen rechtlich zweifelsfrei auf verlorenem Posten steht, denke ich das er realistisch trotzdem bessere Chancen hat.

      Breche ich eine Auktion berechtigt ab, kann ich das wohl auch beweisen (ok in einem Fall wie den vom TE wohl schwierig, aber solche Konstellationen sind wohl eher die Seltenheit) jedenfalls sehe ich sehr sehr gute Chancen, das ein Käufer es auf sich beruhen lässt, wenn man ihn direkt nach Auktionsende anschreibt und auch Beweise, für den Grund das man nicht liefern kann, liefert.

      Wobei ich es nach wie vor für das beste und auch für jeden möglich halte, das man einen Bekannten auf den Artikel bieten lässt.

      BTW: Das mit den provozierten Abbrüchen war mir bis jetzt nicht bekannt, zumindest habe ich noch von keinem solchen Fall gehört.
      Doch, das gibt es. Ebenso wie die netten Anfragen während einer laufenden Auktion "Kann ich zum Preis xy sofort kaufen".
      Muß nicht unbedingt jemand sein der einen aufs Glatteis führen will in punkto Auktionsabbruch.
      Ein Hintergedanke ist aber immer dabei.
      Man kann nur raten auf derartige Angebote nicht einzugehen!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • senseman schrieb:

      daher der leichte weg freund anrufen mit bieten lassen und sich entspannt zurück lehnen.


      Du hast meinen Sarkasmus überlesen, der sich auf ein paar hier gegen @Chris' "Schutzbieten" (ich nenne es mal so) vorgebrachte Argumente bezog. Ich wollte zeigen, daß man mit denselben (Schein-)Argumenten auch andere Mittel und Wege angreifen kann.

      Deutlich: Den kurzen Dienstweg über einen Bekannten oder Familienangehörigen halte ich für das sicherste Mittel, eine Auktion ohne Spätfolgen abzubrechen, wenn es denn mal sein muß. Das habe ich auch schon mehrfach im Forum so gesagt.

      -

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sorry wenn ich da einhake aber, eine BGH-Entscheidung als geltende Rechtssprechung hinzustellen ist in diesem Fall mutig.


      Ja, wir haben doch verstanden, daß du in einer Parallelrealität lebst. Du brauchst es nicht ständig zu wiederholen, daß in deinem Universum andere Regeln der Rechtsfortbildung gelten als bei uns. Kannst du aber bitte mal aus deinem Universum ein Urteil vorzeigen? Also irgendeins zu der Thematik, das nicht anhand der vom BGH aufgestellten Grundsätze ergangen ist?

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Nach wie vor behaupte ich


      Nur: nach wie vor belegst du nicht...

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      @Löschbert hat vor einiger Zeit eine ellenlange Begründung hierzu geschrieben!


      Jetzt kommt der Blödsinn mit dem einseitigen Ändern der Kaufverträge wieder.

      Du hast schon verstanden daß @Mirabellas Lösung vorsieht, in den sauren Apfel zu beißen und lieber den (geringeren) Schaden zu ersetzen statt sich einem Abbruchgeier auszuliefern? Als Gegenposition dazu, daß man gar keinen Schaden hat indem man einfach mit Berechtigung beendet, nur halt mit dem Risiko, daß man irgendeinen Fehler begeht und sich deshalb in die Nesseln setzt?

      Und vor allem, daß die von dir immer wieder beschrieene Lösung das schlechteste aus beiden Welten vereinigt, weil sie den Schaden maximiert und gleichzeitig keinen Zweifel daran läßt, daß tatsächlich ein Kaufvertrag entstanden ist?

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    • biguhu schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sorry wenn ich da einhake aber, eine BGH-Entscheidung als geltende Rechtssprechung hinzustellen ist in diesem Fall mutig.

      Wenn nicht ein BGH-Urteil, was denn dann? Wenig überraschend, dass nach 2011 die Gerichte diese Rechtsprechung übernahmen, indem sie sich meist explizit auf das BGH-Urteil bezogen. Am intensivsten tat dies zuletzt das OLG Hamm und vertiefte dabei die Argumentation. Und vor vier Wochen bestätigte der BGH sich nochmals selbst ausdrücklich in einem bei AH noch nicht bekannten Urteil (8. Januar 2014, Aktenzeichen: VIII ZR 63/13): openjur.de/u/670742.html

      Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

      Wenn man bei der Faktenlage noch von einer Rechtsunsicherheit spricht, dann trägt man die Kirche wirklich aus dem Dorf (um das Sprichwort mal abzuwandeln).

      Im Notfall trage ich auch Eulen nach Athen :D
      Danke für das letzte Zitat (ich war zu faul zu suchen).
      Besagt es doch, daß sich die gesetzliche Berechtigung aus den EBay-AGB ergibt.
      Wie gesagt: Ping-Pong
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!

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    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Besagt es doch, daß sich die gesetzliche Berechtigung aus den EBay-AGB ergibt.
      Wie gesagt: Ping-Pong


      Es ist kein Pingpong.

      Es gibt gar keine gesetzliche Berechtigung, ein (verbindliches und bereits angenommenes) Angebot zurückzunehmen.

      Da die AGB-Klausel von eBay also keine gesetzliche Berechtigung im Wortsinne gemeint haben kann, ist sie stattdessen auszulegen. Die Auslegung geht vom objektiven Empfängerhorizont des Adressaten aus. Weil der annimmt, daß alles, was eBay selbst im Grundsatz nennt, der AGB-Klausel von eBay schon entsprechen wird, ist "gesetzliche Berechtigung" exakt so zu lesen: alles, was eBay in den Regeln als Abbruchgrund vorsieht, ist eine solche i.S.d. AGB.

      Das ist doch nun wirklich nicht so schwer zu verstehen.

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