Gutschein über Ebay gekauft und nie erhalten - Rückbuchung über Paypal

    • Trendyandy schrieb:

      Aber hey, wenn du dir doch sooo sicher bist, dann geh doch mit dem TE zusammen vor Gericht. Verliert er, bezahlst du weil du ja alles weisst. Gewinnt er, macht ihr 50/50.


      Das ist der nun wirklich der disqualifizierendsde aller möglichen Sprüche, der zuverlässig immer dann kommt, wenn nichtmal mehr Scheinargumente übrig sind. Das hier ist ein öffentliches Forum, und jeder kann sich selbst eine Meinung bilden. @TE wird sich gut überlegt haben, was die nächsten Schritte sind, schließlich geht es um über 1.000 Euro.

      Während du immer wieder von PayPal anfängst und einfach nicht zur Kenntnis nehmen willst, daß PayPal überhaupt nichts damit zu tun hat, ob eBay, eine völlig andere juristische Person, den Käuferschutz verbindlich zugesichert hat, versuchen wir hier die Materie zu entwirren um Geschädigten zu helfen, ihr Recht zu argumentieren. Leb doch deine Besserwisserei einfach woanders aus, oder beteilige dich alternativ mit konstruktiven Argumenten am Thread, dann weht auch kein scharfer Gegenwind. Was definitiv nicht passieren wird, ist jedenfalls, daß ich tatenlos zusehe, wie vollkommen ahnungslose Leute versuchen, aus was-weiß-ich für Gründen Geschädigte davon abzuhalten, ihre Rechte wahrzunehmen.

      Trendyandy schrieb:

      Hier wird auf PP und Ebay Richtlinien rumgehackt. Vieles ist Auslegungssache, da kann man bis ins unendliche diskutieren.


      Zunächst einmal ist der eBay-Grundsatz zum Käuferschutz Teil des Nutzungsvertrags, den der Kunde mit eBay hat. Daran ist auch nichts auszulegen, Verträge sind einzuhalten und eBay muß sich beim Wort nehmen lassen. Da es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt, unterliegen diese Bestimmungen den entsprechenden gesetzlichen Regelungen in §§305 ff. BGB. Das steht auch schon oben. Du kannst die Bestimmungen im Netz recherchieren, oder du googelst einfach mal den "objektiven Empfängerhorizont" von @Heiner, das ist nämlich ein feststehender Fachterminus, anhand dessen derlei Bestimmungen ausgelegt werden.

      @oldschmatterhand:

      Verstehe mich nicht falsch; ein (ausschließlicher) Verweis auf die PayPal-Richtlinien wäre völlig in Ordnung. Ein Verweis auf die bei PayPal definierten Ausnahmen, nachdem eBay bereits selbst (andere) Ausnahmen festgesetzt hat, den Artikel nicht als solche aufgeführt sondern stattdessen als "grundsätzlich abgesichert" bezeichnet hat, ist überraschend, treuwidrig und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Weil es der Lebensrealität entspricht, daß jemand, der sich soeben davon überzeugt hat, daß sein Artikel abgesichert ist, nicht noch woanders 5 Seiten liest, ob sein Artikel abgesichert ist.

      Unabhängig davon hat Mirabella natürlich Recht, sobald eBay in der Artikelbeschreibung das PayPal-Logo mit "abgesichert" einblendet, besteht sogar ohne überhaupt etwas nachlesen zu müssen Käuferschutz. Wenn eBay für Gutscheine nicht haften wollte, stünde es ihnen frei, die komplette Kategorie von dieser Einblendung auszunehmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Interessanter Thread zum Thema Käuferschutz.
      Insbesondere der verlinkte Thread in Post 3.
      Geht zwar nicht um Gutscheine, aber um die Interpretation der AGB und deren Handhabe. Interessant auch die (widersprüchl.) Aussagen der Ebay/PayPal-Mitarbeiter.
      community.ebay.de/t5/Bieten-un…%A4uferschutz/m-p/1906821
      Ich bleibe dabei. Wenn in der AB abgesichert steht, dann hat es auch abgesichert zu sein.
      Die Option "vom Käuferschutz ausgenommen" scheint es ja zu geben, kam aber hier (EP) ganz offensichtlich nicht zum Tragen (s. screenshot von pandarul).
    • Finde ich interessant, dass du dir noch diese Mühe gibst und TE von "drüben" hierher holst, weil dort ja keine richtige Diskussion und Auseinandersetzung mehr stattfindet. Von wem auch?
      Ich habe das längst aufgegeben. Früher schrieb ich TE auch mal an, um sie aufzuklären und wirklich zu helfen, weil das in ihrem Thread ja nicht gegeben war.
      Da ging es nur um.....Profilneurosen?.......untermauert mit Textbausteinen?.......na ja, egal.
      Wir hier, bemühen uns ja wenigstens noch der Hilfe wegen.
    • pandarul schrieb:

      Das hat auch mit Theorie und Praxis nix zu tun, da gehe ich einfach bei und verklage eBay beim für mich zuständigen Amtsgericht. Fertig. Es gibt überhaupt keine andere Möglichkeit, wie das ausgehen kann. eBay sagt selbst, daß die Grundsätze AGB- und damit Vertragsbestandteil werden. Mal davon abgesehen, ob das so überhaupt stimmt, kann man sich in diesem Fall ja dieser Position anschließen.

      eBay sagt aber im Grundsatz, alle Artikel (=auch Gutscheine) sind grundsätzlich abgesichert, wenn sie versendet werden. Ab dem Punkt kann man aufhören zu lesen. Ob irgendwo weiter unten ein Verweis auf die Richtlinien einer vollkommen unbeteiligten Firma erfolgt, ist total egal.
      Dazu eine Nachfrage:

      Klar, es heißt ebay-Käuferschutz, der von eBay beworben wird und über den ebay-Mitarbeiter entscheiden, das "Akzeptiert" (wenn es denn maßgeblich für eine erfolgreiche Klage ist) steht auf der ebay-Webseite und eBay ist letztlich das Unternehmen, das auf das PayPal-Konto des Kunden zugreift (oder eben nicht, wenn der KS abgelehnt wird).
      Dennoch heißt es: ebay-Käuferschutz - "ein Service, angeboten von PayPal.".

      Wenn also im Rahmen des KS zu leisten wäre, hat also anscheinend PayPal die Zeche zu bezahlen.
      pages.ebay.de/kaeuferschutz/index.html
      sowie Ziff. 2 der PayPal-KS-Richtlinie

      Ist also, wenn es um Erfüllung von Käuferschutz geht, eBay tatsächlich der "Beklagte", oder wäre es evtl. doch PayPal?
      Ist da ein Unterschied zu machen, ob die Leistung aus dem Käuferschutz eingeklagt werden soll, oder evtl. Schadenersatz im Hinblick auf diesen Beitrag #51 von pandarul:
      "Und selbst wenn es so wäre, daß eBay mit der Beurteilung des
      Käuferschutzes nach PayPal-Richtlinien durchkäme, dann schulden sie
      nicht den Käuferschutz, sondern an dessen Stelle Schadensersatz in
      gleicher Höhe, weil sie eben den Eindruck erweckt haben, die Transaktion
      sei abgesichert und den TE damit ins offene Messer rennen ließen
      ."

      Ist dieser Satz aus Ziff. 4.2 der PayPal-KS-Richtlinie in irgendeiner Weise beachtlich vor dem Hintergrund, dass der Anspruchsteller natürlich auch PayPal-Kunde ist und er damit den PayPal-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat, wobei ausdrücklich erklärt ist, dass die PayPal-KS-Richtlinie Vertragsbestandteil zwischen dem Kunden und PayPal ist?:
      "Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der
      Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen
      ."
    • oldschmatterhand schrieb:

      Ist also, wenn es um Erfüllung von Käuferschutz geht, eBay tatsächlich der "Beklagte"


      Natürlich.

      Es steht eBay ja frei, zur Erfüllung seiner annoncierten Verpflichtungen auf eine völlig unbeteiligte dritte Partei zurückzugreifen. Aber das ist doch unerheblich, weil eBay die Leistung verbindlich verspricht und deshalb schuldet. Was hat PayPal z.B. damit zu tun, in welche Artikel eBay "Käuferschutz: abgesichert" einblendet? Warum sollte - umgekehrt - PayPal sich dafür verklagen lassen, was ein - aus Ihrer Sicht ebenfalls - vollkommen unbeteiligter Dritter auf seinen Internetseiten anzeigt oder nicht?

      Irgendwie scheint das ein enormes Verständnisproblem zu sein, ich verstehe nicht ganz, warum.

      oldschmatterhand schrieb:

      ob die Leistung aus dem Käuferschutz eingeklagt werden soll


      Nein, den Käuferschutz schuldet eBay. Es gibt in dieser Konstallation keinen Punkt, wo PayPal Vertragspartner bzgl. des Käuferschutzversprechens wird. Das ist auch ganz gut so, immerhin gilt der auch für Gastzahlungen. Wie ich oben schon schrieb kann man auch auf das Käuferschutzversprechen von eBay vertrauen, wenn man erst während der Zahlungsabwicklung einen PayPal-Account anlegt.

      oldschmatterhand schrieb:

      "Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der
      Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen."


      Das ist natürlich eine Phantasieklausel. Wer sollte wen wie daran hindern, den Inhalt eines Vertrages von einem ordentlichen Gericht ausleuchten zu lassen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Irgendwie scheint das ein enormes Verständnisproblem zu sein, ich verstehe nicht ganz, warum

      Vielleicht wegen des Spruchs "Vor Gericht und auf See ist man in Gottes Hand"?
      Und weil man, bevor man eine Klage anstrebt, die mögliche Verteidigungsstrategie der anderen Partei ausleuchten möchte?

      Danke für Deine Antworten.
      Bei der "eBay-Garantie", die vom "normalen" KS insofern abweicht, weil es hier durch den grünen Pömpel offenkundig ist, dass das Garantie-Versprechen von eBay gegeben wird, bestehen aber beim "bloßen" Käuferschutz da doch Zweifel, eben weil darauf hingewiesen wird, dass es ein Service ist, den (eigentlich) PayPal anbietet, und den eBay nur als Werbemittel nutzt, um die Plattform als "sicherererer" erscheinen zu lassen. Aber vielleicht ist das ja für sich allein schon ein Indiz, dass der Verbraucher bewußt getäuscht werden soll.

      Exkurs:
      In der eBay-Community kommt das Thema Käuferschutz relativ häufig vor. Die TEs werden damit abgefertigt, dass sie wohl die Käuferschutzrichtlinie nicht gelesen/verstanden hätten udgl. Es wird also pro eBay/PayPal argumentiert und "gegen" den Käufer, der "vom KS im Regen stehen gelassen wird".

      Hättest Du nicht "Lust" (falls Du "drüben" angemeldet bist), da mal einen Thread zu eröffnen mit den Positionen, die Du vertrittst? Nicht nur im Hinblick auf den eBay-"Nutzer", sondern auch mal, um der Plattform "vor Ort" zu zeigen, wo der Bartl möglicherweise den Most holt? (Verlinkungen "drüben" nach hier sind wohl nicht drin, weil wenn ein Link von einem "ungenehmen" User nach AH gesetzt wird, droht möglicherweise die "Höchststrafe").

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • oldschmatterhand schrieb:

      bestehen aber beim "bloßen" Käuferschutz da doch Zweifel, eben weil darauf hingewiesen wird, dass es ein Service ist, den (eigentlich) PayPal anbietet


      Nö, schon für den normalen Käuferschutz bedeutet das dasselbe. Auch der wird von eBay angeboten. Daß eBay einen Service "powered by PayPal" - so ist das nämlich Neudeutsch zu lesen - anbietet, ist ja erlaubt. Aber trotzdem bietet eBay, eBay und nochmals eBay das an und niemand sonst. eBay wäre auch (ohne weiteres) überhaupt nicht in der Lage, im Namen von PayPal einen solchen Service anzubieten.

      Beispiel. Wenn du im Mediamarkt (weils eben paßt) ein elektronisches Gerät kauft, schwatzen die dir ne Garantieverlängerung auf, wenn du nicht bei 3 wieder aus dem Laden bist. Es handelt sich dabei um eine Versicherung, die von irgendeiner Versicherungs-AG abgewickelt wird. Schon deshalb, weil für das Anbieten solcher Leistungen gesetzliche Vorschriften gelten. Wenn es jetzt Streit gibt, wen verklagst du? Natürlich Mediamarkt, das interessiert dich doch nicht, wie dir ihr Garantieversprechen technisch umsetzen! Anders sähe das nur dann aus, wenn man dir dort lediglich einen Versicherungsvertrag vermittelt hätte, du also explizit mit einem Dritten einen Vertrag gemacht (und unterschrieben) hättest.

      oldschmatterhand schrieb:

      Hättest Du nicht "Lust" (falls Du "drüben" angemeldet bist), da mal einen Thread zu eröffnen mit den Positionen, die Du vertrittst?


      Nein und bin ich nicht. Du kannst gerne versuchen, Leute herzuholen, ob es denn was nützt? kA, das eBay-Forum tue ich mir nicht an. Allein der Fakt, daß "meine Ansichten" da offenbar als exotisch betrachtet werden, sagt alles über die dort herrschende Hoffnungslosigkeit. Ich würde nämlich einfach mal ganz gewagt behaupten, daß "meine Ansichten" in diesem Thread von fast allen hier geteilt werden und sich die Anzahl der Poster hier nur deshalb in Grenzen hält, weil das Rest-Forum sich ausreichend vertreten fühlt und niemand meint, Selbstverständlichkeiten mit "sehe ich auch so" kommentieren zu müssen.

      Übrigens war es früher selbstverständlich auch im eBay-Forum allgemeine Übereinkunft, daß Käuferschutz gilt, wenn eBay das einblendet. Das Problem ist ja Jahre alt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      ...
      Ich würde nämlich einfach mal ganz gewagt behaupten, daß "meine Ansichten" in diesem Thread von fast allen hier geteilt werden und sich die Anzahl der Poster hier nur deshalb in Grenzen hält, weil das Rest-Forum sich ausreichend vertreten fühlt und niemand meint, Selbstverständlichkeiten mit "sehe ich auch so" kommentieren zu müssen.
      ...

      Sehe ich auch so. (kleiner inhaltlicher Widerspruch zu dem von Dir Geschriebenem).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Für den/die Einen sind es Selbstverständlichkeiten, für Andere ist Anderes eine Selbstverständlichkeit.
      Dafür gibt es Gerichte, die zwischen den Selbstverständlichkeiten entscheiden, was nun wirklich selbstverständlich ist.
      In einem User-Forum, denke ich, ist es selbstverständlich zulässig, selbst bei Selbstverständlichem nachzufragen. 8|
    • In der Ebay-Community wird es ohnehin schwierig sein, dieses Thema näher zu beleuchten.
      Es findet nur noch Schnellabfertigung statt, danach ist die Software ja auch ausgerichtet.
      Gesprächspartner um näher auf ein Thema einzugehen, sind doch kaum noch zu finden. Egal, ob Käuferschutz, Auktionsabbruch oder Handelssperre.
      Die Leute werden auf Hausrecht und AGB verwiesen und dass sie sich fügen müssen. Manchmal kommt der freundliche Tipp Einspruch zu erheben.
      Früher fanden sich immer mal wieder einige Leute zusammen, die ein Thema gründlich diskutierten. Neues Zahlungssystem oder auch die umfangreichen Ebay-Neuerungen, aber bei Letzterem ließ das Interesse vieler auch schon merklich nach.
      Das wird nix mehr mit dieser Ebay-Community, ganz unabhängig von Löschorgien und Softwarefehlern.
      Nicht alle gehen unentwegt nach Schema F vor, aber die wirklich Bemühten mit entsprechenden Kenntnissen sind einfach zuwenige und sie können nicht überall sein.
      Manche scheinen auch am Liebsten sich selbst zu lesen, da können andere noch so viele wichtige und neue Aspekte einbringen, das wird einfach ignoriert und oft längst veralteter Kram runtergebetet und das werden einige künftig genauso tun wie in den letzten Jahren.
      Sachkundige Ansprechpartner wie eine Laura, Julia, Samantha gibt es auch nicht mehr.
      Beleuchtet wird höchstens noch nach Pusherei, Priverblichkeit oder abmahnfähigen Angeboten Gewerblicher. Ruck-Zuck und fertig.

      Selbstverständichkeiten wie die umfangreichen AGB auszulegen oder nicht auszulegen sind, sehe ich auch nicht.
      Deshalb sind die Diskussionen darüber ja auch so wichtig. Hier finden sie ja auch noch statt.
    • Ich versuche mal, diesen TE nach hier rüberzuziehen.
      community.ebay.de/t5/Sicherhei…s-Shop/m-p/1946815#M31927
      Es geht im Kern nicht nur um die schon oben geführte Diskussion "abgesichert" vs. PayPal-KS-Richtlinie (Ziffer 3.3 - hier aber analog eBay-Garantie), sondern auch darum, ob die eBay-Garantie zeitlich befristet werden kann in Anlehnung an die PayPal-KS-Richtlinie.
      Um diesen Artikel geht es:
      ebay.de/itm/DISHONORED-Spiel-J…PC-DE-UNCUT-/281217901967
      Verkäufer: (Deutscher Name, Adresse in China, verkauft derzeit ausschließlich Keys, alle mit eBay-Garantie ausgezeichnet, obwohl lt. KS-Richtlinie und Versandbedingungen gar nicht qualifiziert))
      feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.…ack&ftab=FeedbackAsSeller
      ebay.de/sch/keys4games_shop/m.…om=&_ipg=25&_trksid=p3692
    • oldschmatterhand schrieb:

      sondern auch darum, ob die eBay-Garantie zeitlich befristet werden kann in Anlehnung an die PayPal-KS-Richtlinie


      In Anbetracht der Tatsache, daß eBay selbst das auf den entsprechenden erklärenden Seiten schreibt und sich nicht wie beim anderen Thema in expliziten Widerspruch zu den PayPal-Regeln begibt, ist die Frage eher leicht zu beantworten.

      pages.ebay.de/kaeuferschutz/index.html

      Bitte beachten Sie, dass Sie einen Käuferschutzantrag bis spätestens 45 Tage nach Zahlung stellen können.


      Ich glaube auch nicht, daß sowas den Käufer unangemessen benachteiligt. Eher im Gegenteil, jeder Kunde wird offensichtlich erwarten, daß man Garantieleistungen nur in einem begrenzten Zeitraum einfordern kann.