Gutschein über Ebay gekauft und nie erhalten - Rückbuchung über Paypal

    • Die Frist ist abgelaufen, ich sehe da auch keine Möglichkeit.
      Innerhalb der Frist müsste die Ebay-Garantie gelten, denn der Artikel ist damit ausgezeichnet und die Ebay-Garantie wird nur artikelspezifisch vergeben.
      Bietet ein VK z.B. für einen Artikel keinen kostenl. Versand an oder erhöht die Lieferzeit, womit die Bedingungen nicht erfüllt sind, dann wird der Artikel nicht mit dem Dellending ausgezeichnet.
      Ist es da, dann sollte man sich auch darauf verlassen können. Aber auch die Fristen einhalten.
    • Da ist eben die Ungereimtheit, dass nach Deinen Worten "die entsprechenden erklärenden Seiten" für den Käufer unbeachtlich seien (agesichert = abgesichert im Angebotstext bei "Versand und Zahlungsmethoden), in diesem Fall müsse der Käufer die Seiten aber dennoch beachten.
      Ich vergleiche das mal mit der Gültigkeit von Gutscheinen, da hat der BGH (erinnere ich mich richtig?) festgelegt, dass die prinzipiell eine Gültigkeit von 3 Jahren haben (sinngemäß widergegeben).
      Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Käufer vom Verkäufer Ersatz bekommen hat, der ebenfalls aber nicht der Beschreibung laut Ursprungsangebot entsprach. Darf man daraus im Interesse des Käufers schließen, dass der "alte Kauf" wieder auflebt und eBay Garantie für die Ersatzlieferung leisten müsste, die innerhalb der 45-Tage-Frist abgelaufen ist?
      Hinzu kommt, dass die eBay-Garantie an die "Qualität" des Verkäufers (Verkäufer mit TOP-Bewertung) gekoppelt ist, der Sinn der eBay-Garantie also ein anderer ist als der klassische Käuferschutz. eBay haftet also eigentlich dafür, dass der Verkäufer die beworbene/versprochene Leistung erbringt ("Exzellente Auftragsabwicklung")
      community.ebay.de/t5/News-f%C3…gsabwicklung/td-p/1416830
      internetrecht-rostock.de/ebay-…fer-mit-top-bewertung.htm
      Was ich auch als ungewöhnlich sehe: die eBay-Garantie kann ja nur erworben werden auf der .de-Plattform. Nun ist aber der Verkäufer ein in China angemeldeter Account. Kann daraus ein "Strick" für eBay gedreht werden? (Finde jetzt grad nicht den Link zum Urteil, dass eBay einer besonderen Haftung unterliegt, wenn eBay für etwas besonders wirbt, was ja bei der eBay-Garantie zweifellos der Fall ist). Ist letztlich eBay dafür verantwortlich zu machen, dass sich der Verkääufer sowohl das Logo "Kostenlos&Schnell" als auch "eBay-Garantie" aufgrund falscher Angaben erschlichen hat bzw. sich überhaupt hat erschleichen können (fehlende Kontrollmechanismen)?
    • Mirabella Neumann schrieb:


      Wie schon erwähnt, die Ebay-Garantie ist artikel- nicht VK-bezogen und Artikelstandort soll Deutschland sein.

      Ohne den qualifizierenden Verkäuferstatus geht's nicht
      "Mit der eBay-Garantie sorgt eBay für ein erstklassiges Kauferlebnis und
      mehr Sicherheit. Als Teil der eBay-Garantie erweitern wir den
      eBay-Käuferschutz bei eBay.de für Angebote von Verkäufern mit
      Top-Bewertung, die die Anforderungen erfüllen, auf alle
      Zahlungsmethoden, die der Käufer bei der eBay-Zahlungsabwicklung
      auswählen kann, einschließlich Überweisung.*
      Natürlich kann das nur durch Koppelung an ein Angebot zum Ausdruck gebracht werden.

      ocsnext.ebay.de/ocs/sc
      pages.ebay.de/help/sell/top-rated/2.html
    • oldschmatterhand schrieb:

      Da ist eben die Ungereimtheit, dass nach Deinen Worten "die entsprechenden erklärenden Seiten" für den Käufer unbeachtlich seien (agesichert = abgesichert im Angebotstext bei "Versand und Zahlungsmethoden), in diesem Fall müsse der Käufer die Seiten aber dennoch beachten.


      Ich glaube, du verstehst mich einfach nicht. Das eine hat doch mit dem anderen überhaupt nichts zu tun.

      Natürlich kann ein als abgesichert ausgezeichneter Artikel nicht plötzlich im Kleingedruckten nicht mehr abgesichert sein. Das hat aber keinen Einfluß darauf, daß der Käuferschutz an weitere Bedingungen gebunden ist. Z.B. die, daß überhaupt mal bezahlt wurde. Oder die, daß er anzumelden ist. Daß die Erstattung nur auf einen PayPal-Account erfolgt. Oder eben die Frist, innerhalb derer Ansprüche anzumelden sind.

      Vorliegend informiert eBay über diese Bedingungen, insbesondere die 45 Tage Frist, jedenfalls korrekt. Ob die Information dicht genug am "Garantiesiegel" dran ist, ist schwer zu entscheiden. Die Verwendung des Begriffes "Garantie" ist in dem Fall evtl. problematisch. Das halte ich aber nicht für ausreichend, um eBay dran packen zu können.

      oldschmatterhand schrieb:

      Darf man daraus im Interesse des Käufers schließen, dass der "alte Kauf" wieder auflebt und eBay Garantie für die Ersatzlieferung leisten müsste, die innerhalb der 45-Tage-Frist abgelaufen ist?


      Nein.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Wie schon erwähnt, die Ebay-Garantie ist artikel- nicht VK-bezogen und Artikelstandort soll Deutschland sein.

      pandarul schrieb:

      oldschmatterhand schrieb:

      Ohne den qualifizierenden Verkäuferstatus geht's nicht


      Na gut, dann bring doch mal eine Quelle bei, daß sich ein Chinese nicht qualifizieren kann.

      Link siehe #104:
      "Sie sind seit mindestens 90 Tagen bei eBay.de, eBay.at oder eBay.ch
      registriert und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder in
      der Schweiz."
      Laut Impressum ist der Verkäufer in China gemeldet, angemeldet am 01.04.99 in HongKong.
      ebay.de/sch/keys4games_shop/m.…kw=&_armrs=1&_ipg=&_from=
      ebay.de/itm/LANDWIRTSCHAFTS-SI…piele&hash=item417cf69f30
      Es geht letztlich um die Frage, ob eBay aufgrund der zu Unrecht eingeblendeten Vertrauenssymbole wie "eBay-Garantie" unabhängig vom KS schadenersatzpüflichtig sein könnte.
    • Ah, ich bin wohl zu doof zu Lesen. Das ist natürlich eine relativ klare Ansage, die auch auf den PS-Seiten so wiederholt wird.

      oldschmatterhand schrieb:

      Es geht letztlich um die Frage, ob eBay aufgrund der zu Unrecht eingeblendeten Vertrauenssymbole wie "eBay-Garantie" unabhängig vom KS schadenersatzpüflichtig sein könnte.


      Dazu müßte das Symbol erstmal etwas suggerieren, was über das Vorhandensein der eBay-Garantie hinausgeht. Daß die gilt ist ja völlig unstrittig, eBay haftet also bereits dafür, daß sie - möglicherweise unberechtigt - dieses Symbol einblenden.
    • pandarul schrieb:

      Was genau gibt es da zu sehen?

      Die (ehemalige?) Adresse dieses Accounts in D.
      Die grundsätzlichen Fragen zur eBay-Garantie in diesem konkreten Fall bleiben zwar, aber jedenfalls könnte, falls diese Adresse noch "on", ja für den TE drüben durchaus hilfreich sein, um seine Ansprüche gegen den Verkäufer unabhängig vom KS geltend zu machen.
      Bilder
      • keys4games_shopImpressum3.png

        10,48 kB, 841×197, 91 mal angesehen
    • Ja, leider scheint auch der 269 StGB nicht zu greifen, wobei aber dieser Fall möglicherweise auch anders gsehen werden könnte.
      In der Entscheidung des OLG Hamm (siehe burhoff.de/insert/?/asp_beschl…eschluesseinhalte/949.htm) heißt es u. a.:

      "Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird." - was ja hier nicht der Fall ist, und

      "Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen
      Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.
      " - Wenn die angegebene Adresse entscheidungsrelevant für die Vergabe von Vertrauenssiegeln ist, könnte man hier doch von einer für die Plattform (und infolge dessen - Stichwort eBay-Garantie) und den Verbraucher relevanten Täuschungsabsicht ausgehen, und

      "Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt." - das kann wohl nur für "Privat-Accounts" zugrunde gelegt werden. Bei Gewerblichen ist ja die Impressumspflicht gegeben.

      gerichtsentscheidungen.berlin-…&doc.price=0.0#focuspoint

      Aber unabhängig davon stellt sich schon die Frage, ob das Verhalten des Verkäufers, Keys anzubieten, die laut dem Rechteinhaber so nicht auf dem Markt sein dürfen, von strafrechtlicher Relevanz ist.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      dann sollte er vielleicht hier und nicht in China kaufen.

      Das alte Problem: Du hast schon gesehen, dass als Artikelstandort Deutschland angegeben war?
      Du weist selbst aus der Community, dass das ein relativ häufiger Grund ist, warum Threads eröffnet werden, gerade bei den China-Accounts mit angeblichem Artikelstandort Deutschland.
      Und auch dafür gibt es einen eBay-Grundsatz (und wiederum schert sich die Plattform einen Deibel drum, ob der eingehalten wird oder nicht).

      Deinen Satz "Irgendwann ist das dann aber auch einmal genug!" finde ich sehr gut, auf den Plattformbetreiber bezogen!
      Natürlich ist der Käufer "selber schuld", dass er die Fristen hat verstreichen lassen, aber, eBay macht's den Käufern insgesamt schon sehr leicht, "selber Schuld zu sein".