Gutschein über Ebay gekauft und nie erhalten - Rückbuchung über Paypal

    • schabbesgoi schrieb:

      Aber kein ernsthafter Hinweis, dass sie bei Leuten die den Popes in der Hose haben ernsthaft nachzugreifen, sich immer noch wehren würden

      schabbes, stellt es Dich zufrieden, wenn ich folgende Antwort des eBay-Kundenservices vom 29.10.2013 hier einstelle:

      "
      Sehr geehrter Herr xxx,

      vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
      Sie haben uns angefragt, ob Download, nicht physische Güter der eBay Garantie
      unterliegen.



      Immaterielle Güter,
      Dienstleistungen, Downloads und weitere nicht physische Güter, die entweder mit
      Banküberweisung oder mit PayPal bezahlt sind, unterliegen dem Käuferschutz und
      der eBay Garantie leider nicht."
      Daraus ist doch die grundsätzliche Haltung eBays abzuleiten! eBay blendet den Pömpel ein, möchte aber nicht dafür geradestehen.
      Natürlich muss man hartnäckig bleiben, und es ist gut, wenn man denen, die hartnäckig bleiben wollen, Hinweise geben kann, wie die Hartnäckigkeit zum Erfolg führen kann. Nur darum geht es mir.
    • pandarul schrieb:

      Natürlich, und formal sind sie das auch, sonst würde das Siegel, dessen Einblendung - erneut - vollautomatisch erfolgt, ja nicht da sein. Daß alle Voraussetzungen erfüllt sind ist die triviale Folge davon, daß du das Siegel siehst.
      Wir drehen uns im Kreis, ich formuliere es erneut so: eBay MEINT lediglich, dass vom Verkäufer her alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind/werden, und blendet deshalb den Garantie-Pömpel ein. Tatsächlich sind sie es nicht, weil bei den Versandoption Unwahres behauptet wird (da muss der Verkäufer eine Versandoption anklicken, die ausschließlich materiellen Versand vorsieht). Du kannst das Versprechen nicht nur darauf reduzieren, was in Kurzform oben rechts unter dem Garantie-Pömpel im jeweiligen Angebot eingeblendet ist. Der Verkäufer weiß (oder muss es wissen), welche Anforderung eBay an ihn stellt, damit seine Angebote den Pömpel erhalten. Trickst der Verkäufer dabei, sollte das dem Käufer egal sein können. Der Käufer darf sich m. E. auf den Pömpel verlassen. Und wenn eBay daraufhin dem Käufer ggü. allein wegen der Einblendung des Pömpels haften würde/müsste, blieb es eBay selbstverständlich unbenommen, seinerseits dem Verkäufer auf die Finger zu klopfen, weil er unrichtige Angaben gemacht hat, die zur fälschlichen Einblendung des Pömpels geführt haben.

      Und bitte nicht nur die Versandoptionen im Auge behalten. Es geht insgesamt um Artikel, die gem. Ziffer 3.3 der KS-Richtlinie vom KS ausgenommen sind, und bei denen gleichwohl die eBay-Garantie eingeblendet ist, obwohl die gar nicht dem KS unterliegen, und genau aus diesem Grund eben auch nicht für die eBay-Garantie qualifiziert sein können.


      pandarul schrieb:

      a, von mir aus (auch wenn das aus anderen Gründen nicht zutrifft, aber bleiben wir mal einen Moment bei der Annahme), dann muß also eBay den Verkäufer dazu zwingen, daß er tatsächlich "kostenlos und schnell" aus Deutschland versendet und nicht bloß per Mail, weil sie das mit dem Siegel behauptet haben und deshalb für die Korrektheit dieser Angabe haften.
      In der Tat, so sollte es sein. Zunächst gehe ich davon aus, dass eBay nicht nur Regeln aufstellen sollte, sondern auch deren Einhaltung überwachen sollte. Als ersten Schritt würde es mir aber schon reichen, wenn eBay schon mal auf "gemeldete" Angebote reagieren würde, indem der Pömpel rausfällt. Dann würden solche Angebote schon mal nicht auch noch besonders beworben werden - und fällt dann nicht auch der 20%-Rabatt weg (?) ?

      pandarul schrieb:

      rage: Woraus konstruierst du einen Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises, wenn der Verkäufer ein sachmangelbehaftetes Produkt liefert? (Bitte keine Romane. Ein-zwei Sätze, wie sich das herleiten soll.)
      Ehrlich gesagt, ich verstehe nicht, auf was Du mit dieser Frage hinauswillst? Mir kommt es jedenfalls darauf an, einen Weg zu finden, dass eBay allein deshalb in Haftung genommen werden kann, wenn der Garantie-Pömpel zu Unrecht plattformseitig eingeblendet worden ist. Die Kernaussage der von eBay gegebenen Garantie bezieht sich darauf, dass der Verkäufer gewisse Bedingungen zu erfüllen hat, allein das wird von eBay im Rahmen der eBay-Garantie versprochen.

      pandarul schrieb:

      Weil die Angaben neben dem Garantiesiegel alle sachlich stimmen. Die Formulierung neben dem Pömpel "Schnelle Lieferung und professionelle Kommunikation" läßt sich aber als eine Ansage für das Verhalten des VK bei der gegenständlichen Transaktion mißverstehen, weshalb (deutlicher Konjunktiv) man eBay dafür verantwortlich machen könnte, ganz ähnlich wie der Powerseller vor Gericht als besonders vertrauensbildend durchging (was der Grund ist, warum er eingemottet wurde).


      Wir kommen dem Kern näher.

      pandarul schrieb:

      Der Käuferschutz ist (zu erweiterten Bedingungen) ein Teil der eBay-Garantie.


      Genau das sagte ich, aber eben nur ein Teil. Die eBay-Garantie geht WEITER als der bloße Käuferschutz.
    • oldschmatterhand schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Aber kein ernsthafter Hinweis, dass sie bei Leuten die den Popes in der Hose haben ernsthaft nachzugreifen, sich immer noch wehren würden

      schabbes, stellt es Dich zufrieden, wenn ich folgende Antwort des eBay-Kundenservices vom 29.10.2013 hier einstelle:

      "
      Sehr geehrter Herr xxx,

      vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
      Sie haben uns angefragt, ob Download, nicht physische Güter der eBay Garantie
      unterliegen.




      Immaterielle Güter,
      Dienstleistungen, Downloads und weitere nicht physische Güter, die entweder mit
      Banküberweisung oder mit PayPal bezahlt sind, unterliegen dem Käuferschutz und
      der eBay Garantie leider nicht."

      Daraus ist doch die grundsätzliche Haltung eBays abzuleiten! eBay blendet den Pömpel ein, möchte aber nicht dafür geradestehen.
      Natürlich muss man hartnäckig bleiben, und es ist gut, wenn man denen, die hartnäckig bleiben wollen, Hinweise geben kann, wie die Hartnäckigkeit zum Erfolg führen kann. Nur darum geht es mir.


      Nu, ob ich das wissen will und vorher konnte, wenn ich in die Situation komme?
      Zum Glück könnte man auch (seeehr geduldigen Richter vorausgesetzt) nachweisen, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft eines Kundendienstmitarbeiters von der man zufällig Kenntnis erhalten hat, nach Erfahrungswerten gegen Null tendiert :)
    • oldschmatterhand schrieb:

      Ehrlich gesagt, ich verstehe nicht, auf was Du mit dieser Frage hinauswillst? Mir kommt es jedenfalls darauf an, einen Weg zu finden, dass eBay allein deshalb in Haftung genommen werden kann, wenn der Garantie-Pömpel zu Unrecht plattformseitig eingeblendet worden ist.


      Ja, das befürchte ich schon die ganze Zeit, daß du ein Verständnisproblem hast. Ich weiß aber auch nicht, wie ich es noch erklären soll.

      eBay verleiht das Siegel ohne zu prüfen, ob die Bedingungen stimmen. Davon ab daß - nochmal - daraus gar nicht ableitbar ist, daß eBay tatsächlich dafür einzustehen hat, daß die formal vom Verkäufer verlangten und erbrachten Kriterien auch in der Praxis dem Käufer zur Verfügung stehen: Wenn man das bejaht, haftete eBay also dafür, daß

      * 1 Monat Widerrufsrecht besteht
      * kostenlos und schnell aus Deutschland versendet wird
      * der Verkäufer zum Zeitpunkt der Siegelvergabe die BW-Kriterien erfüllte
      * 45 Tage lang ab Zahlung zahlungsmethodenunabhängig Käuferschutz beantragt werden kann

      und für nix anderes, weil das und nicht mehr der Umfang der eBay-Garantie ist.

      Es gibt nicht den Anschein einer Rechtsgrundlage, eBay außerhalb des Käuferschutzes, der unstrittig und selbstverständlich für diese Angebote zu erbringen ist, dafür in die Haftung zu nehmen, daß ein Verkäufer mit eBay-Garantie nicht sachmangelfrei liefert.

      oldschmatterhand schrieb:

      Genau das sagte ich, aber eben nur ein Teil. Die eBay-Garantie geht WEITER als der bloße Käuferschutz.


      Ja, aber aus den drei sonst garantierten Sachen kann der Käufer keinerlei materielle Ansprüche ableiten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Nu, ob ich das wissen will und vorher konnte, wenn ich in die Situation komme?
      Zum Glück könnte man auch (seeehr geduldigen Richter vorausgesetzt) nachweisen, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft eines Kundendienstmitarbeiters von der man zufällig Kenntnis erhalten hat, nach Erfahrungswerten gegen Null tendiert :)

      Jetzt drehen wir uns nicht nur im Kreis, sondern es handelt sich mittlerweile um einen dreifachen Rittberger rückwärts eingesprungen.

      Bei der eBay-Garantie wird, wie beim "normalen Käuferschutz" auch, unter "Versand und Zahlungsmethoden" eingeblendet "PayPal (Lastschrift, Kreditkarte) eBay Käuferschutz ABGESICHERT".

      Darf/soll sich der Käufer darauf verlassen, ja oder nein? Und das besonders in den Fällen, bei denen Artikel MIT DER EBAY-GARANTIE (dem Pömpel) AUSGEZEICHNET werden, auch wenn diese unter bloßer Zugrundelegung der KS-Richtlinie eigentlich gar nicht dafür qualifiziert sind oder weil sich der Verkäufer den Pömpel erschlichen hat, weil er ggü. dem Plattformbetreiber unwahre Angaben gemacht hat und diesen so veranlasst hat, den Pömpel automatisch einzublenden?

      Die von mir eingestellte Antwort des ebay-Kundenservice deutet darauf hin, dass das eben nicht der Fall ist (dass der Käufer sich nicht darauf verlassen kann), dass eBay sein Versprechen im Ernstfall auch einlösen wird. ICH FINDE DAS NICHT IN ORDNUNG

      Und was hat das jetzt damit zu tun, einen Richter zu finden, der mir die Aussagekraft/Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft des eBay-Services bestätigt oder nicht?
    • oldschmatterhand schrieb:

      Darf/soll sich der Käufer darauf verlassen, ja oder nein?


      Natürlich, darüber besteht doch nicht der geringste Diskussionsbedarf. Bei der eBay-Garantie wie auch beim Nur-Käuferschutz, weil beides (bis auf die abgesicherten Zahlungsmethoden) das gleiche ist.

      Aber wenn, wie in deinem Fall hier, die 45 Tage rum sind, sind sie eben rum. Über den Käuferschutz hinausgehende Ansprüche gibt es durch die Garantie nicht.
    • oldschmatterhand schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Nu, ob ich das wissen will und vorher konnte, wenn ich in die Situation komme?
      Zum Glück könnte man auch (seeehr geduldigen Richter vorausgesetzt) nachweisen, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft eines Kundendienstmitarbeiters von der man zufällig Kenntnis erhalten hat, nach Erfahrungswerten gegen Null tendiert :)

      Jetzt drehen wir uns nicht nur im Kreis, sondern es handelt sich mittlerweile um einen dreifachen Rittberger rückwärts eingesprungen.

      Bei der eBay-Garantie wird, wie beim "normalen Käuferschutz" auch, unter "Versand und Zahlungsmethoden" eingeblendet "PayPal (Lastschrift, Kreditkarte) eBay Käuferschutz ABGESICHERT".

      Darf/soll sich der Käufer darauf verlassen, ja oder nein? Und das besonders in den Fällen, bei denen Artikel MIT DER EBAY-GARANTIE (dem Pömpel) AUSGEZEICHNET werden, auch wenn diese unter bloßer Zugrundelegung der KS-Richtlinie eigentlich gar nicht dafür qualifiziert sind oder weil sich der Verkäufer den Pömpel erschlichen hat, weil er ggü. dem Plattformbetreiber unwahre Angaben gemacht hat und diesen so veranlasst hat, den Pömpel automatisch einzublenden?

      Die von mir eingestellte Antwort des ebay-Kundenservice deutet darauf hin, dass das eben nicht der Fall ist (dass der Käufer sich nicht darauf verlassen kann), dass eBay sein Versprechen im Ernstfall auch einlösen wird. ICH FINDE DAS NICHT IN ORDNUNG

      Und was hat das jetzt damit zu tun, einen Richter zu finden, der mir die Aussagekraft/Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft des eBay-Services bestätigt oder nicht?


      Da sehe ich bisher keinen "Kreis". Tatsächlich ist ein Mail des Kundenservice für mich kein Indiz für eine rechtsgültige Auskunft. Habe ich wohl zu viele Beispiele dafür erlebt, als dass ich mich noch aufregen könnte.
      Meine Antwort ist: JA. Ich werde mich auf das verlassen, was ebay mir als K anbietet. Den Rest sollen sie mit sich selbst und ihren VK klären.
      Ob sich da irgendein windiges Verkäuferlein was bei ebay erschlichen hat, das kann mir am Hintern vorbei gehen.

      Für mich ist: Garantie ist Garantie. Und der Garantieträger ist ebay.
      Im Ernstfall werde ich das durchsetzen müssen. Deshalb danke für die Hinweise.
      Ich hätte jetzt aber gerne noch den Hint, der mir als Käufer eindeutig sagt, dass von ebay gegebene Garantie nicht oder nur ausnahmsweise oder nur unter verschlungenen Bedingungen...zählt.

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    • pandarul schrieb:

      Natürlich, darüber besteht doch nicht der geringste Diskussionsbedarf. Bei der eBay-Garantie wie auch beim Nur-Käuferschutz, weil beides (bis auf die abgesicherten Zahlungsmethoden) das gleiche ist.

      Fasse ich somit das Ergebnis dieser "schweren Geburt" richtig zusammen?

      1. Würde eBay bei einem Artikel, der zum Zeitpunkt des Kaufes mit der eBay-Garantie ausgezeichnet war, den Käuferschutz mit der Begründung verweigern, der Artikel sei gemäß Ziffer 3.3. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie vom Käuferschutz ausgenommen, hätte der Käufer (zumindest) gute Aussichten, den ihm entstandenen Schaden (in Höhe des Wertes des gekauften Artikels nebst ihm entstandener Kosten für Rechtsberatung, vorzustreckenden Gerichtskosten etc ...) gerichtlich einzuklagen. Grundlegende Voraussetzung ist, dass der (abgelehnte) Käuferschutzantrag fristgerecht gestellt worden war. Gerichtsstand wäre beim Endverbraucher das für den Wohnort des Anspruchstellers zuständige Gericht, beim "Wiederverkäufer" Potsdam. Beklagter wäre die eBay International AG mit Sitz in Bern.

      pandarul schrieb:

      Über den Käuferschutz hinausgehende Ansprüche gibt es durch die Garantie nicht.


      2. Wenn das so gemeint ist, dass die eBay-Garantie nur dann greift, wenn auch der "normale Käuferschutz" (erweitert auf alle Zahlungsoptionen) eintritt bzw. eintreten sollte, ist die eBay-Garantie, die als Basisvoraussetzung an die Qualifikation des Verkäuferaccounts gebunden ist und aus diesem Ansatz heraus beim Käufer Vertrauen wecken soll, bloße Augenwischerei. Irgendeine Ersatzlösung für den TOP-Rated-Seller musste ja gefunden werden ... Und wenn dann das Ergebnis ist, dass die Verkäufer (und damit eBay) "ungestraft tricksen dürfen" ... ist es gut zu wissen, dass man dem Pömpel nicht trauen darf. Schade für diejenigen Verkäufer, die nicht tricksen (es gibt durchaus Verkäufer, die "umstrittene" Artikel bewußt so einstellen, dass die eBay-Garantie nicht eingeblendet wird, weil sie die Käufer eben nicht täuschen wollen).

      (So, genug für heute, Fussball läuft schon 1/4 Stunde)
    • Beklagte wäre eBays luxemburgischer Briefkasten, der Vertragspartner der Käufer ist und über den entsprechenden Grundsatz den Käuferschutz vertraglich schuldet. Natürlich darf sich der Briefkasten bei der International AG, die ihm die Seite betreibt, für die Falscheinblendung, auf die der Verbraucher vertrauen durfte, schadlos halten.

      Wenn es allerdings das ist, wodrauf du die ganze Zeit hinaus willst, bitte ich dich dringend an deinen Formulierungen zu arbeiten. Das ist schon seit Seite 2 abgegessen:

      pandarul schrieb:

      Und um kurz das OT mit zu erschlagen - alle Artikel, die mit eBays Garantie-Siegel ausgezeichnet sind, unterliegen so oder so dem Käuferschutz. Es ist eBays Problem dafür zu sorgen, daß er derlei Einblendungen bei Artikeln, für die sie nicht zahlen wollen, nicht gibt. Der Verbraucher hingegen kann eBay einfach beim Wort nehmen.


      und die ganze Diskussion der gefühlt letzten 100 Postings drehte sich nach meinem Verständnis um die Frage, ob eine Abweichung bei der Versandmethode den Käufer, dessen Frist rum ist, berechtigt, seine Kohle außerhalb des Käuferschutzes bei eBay einzuklagen (was nicht der Fall ist). Wenn das nicht das war, was du meintest, hätten wir uns 2 Seiten sparen können.

      .

      Natürlich ist die eBay-Garantie "Augenwischerei". Ich weiß aber auch nicht, was daran nicht zu verstehen ist. Die eBay-Garantie garantiert genau 4 Dinge:

      * Der Verkäufer hat 1 Monat Widerrufsrecht eingeräumt.
      * Der Verkäufer bietet eine kostenlose schnelle nationale Versandart.
      * Der Verkäufer erfüllt die Standards zum professionellen Verkaufen bzgl. seiner Sternchen und der gegen ihn laufenden Fälle.
      * Der Artikel ist unabhängig von der Zahlungsmethode für den eBay-Käuferschutz qualifiziert.

      Das Siegel dient nur dazu, daß Käufer das o.g. auf den ersten Blick erkennen, auch bereits in der Suche.

      Die eBay-Garantie "greift" nicht, wenn der Käuferschutz eintritt. Die eBay Garantie ist der Käuferschutz, nur erweitert auf andere Zahlungsmethoden als PayPal. Plus drei völlig unwichtige Formalien.

      Die eBay-Garantie "greift" überhaupt nicht, weil sie keine Garantie ist. Schreibt eBay ja selbst. Im Schadensfall greift der Käuferschutz, so wie bei jedem anderen Angebot mit Käuferschutz. Nur eben auch, wenn überwiesen wurde.

      Und jetzt sind meine doppelten Erklärungen zur Neige gegangen *g*.
    • Ein Top-VK darf also u. U. diese Keys verkaufen und auch per Mail versenden. Wo bitte kann er das aber korrekt als Versandart eingeben? Sonstige? Da gibt es dieses kostenlos & schnell aber auch, genauso wie das Garantieding.
      Es gibt ja gar keine Mögichkeit es korrekt anzugeben. Ich finde sie jedenfalls nicht.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ein Top-VK darf also u. U. diese Keys verkaufen und auch per Mail versenden. Wo bitte kann er das aber korrekt als Versandart eingeben? Sonstige? Da gibt es dieses kostenlos & schnell aber auch, genauso wie das Garantieding.
      Es gibt ja gar keine Mögichkeit es korrekt anzugeben. Ich finde sie jedenfalls nicht.

      Mirabella,
      bei den Accounts, die diese Game Keys anbieten, gibt es viele ungeklärte Fragen, letztlich, ob diese "immateriellen Dinger" überhaupt auf eBay angeboten werden dürfen. Fakt ist, sie werden angeboten und das sogar mit eBay-Garantie.
      Nehmen wir als Beispiel das 1-monatige Widerrufsrecht als "unwichtige Formalie" der eBay-Garantie. Ja, der als Beispiel dienende Account bietet formal das 1-monatige Widerrufsrecht an, schreibt aber gleich hinzu, dass es nicht gilt bei Game Keys (der bietet NUR Game-Keys an, derzeit 91 Angebote, alle mit Garantie-Pömpel), bzw. das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Verkäufer den Key mit Mail an den Käufer übersendet (was in der Praxis im Stunden-Bereich nach dem Kauf geschieht). Und nun?
      Ich bemühe mich, das Ganze inzwischen so zu deuten: Man kann diesen Verkäufern eigentlich nur dankbar sein, dass sie tricksen, damit die eBay-Garantie eingeblendet wird. Und wenn dann im Problemfall keine Einigung mit dem (laut Impressum in China angesiedeltem) Verkäufer erzielt wird, hat man als Notbremse die eBay-Garantie, zumindest innerhalb der KS-Frist. Da aber eBay, also der KS, nicht freiwillig "liefern" wird (Ziffer 3.3-Artikel) wird man vermutlich klagen müssen.
      Oder anders rum gesagt: Der Verkäufer hat die Kohle, eBay die Provision, und der Käufer sein "erstklassiges und vertrauensvolles Kauferlebnis", das ihm die eBay-Garantie garantieren soll. Also eBay live.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Ich hätte jetzt aber gerne noch den Hint, der mir als Käufer eindeutig sagt, dass von ebay gegebene Garantie nicht oder nur ausnahmsweise oder nur unter verschlungenen Bedingungen...zählt.

      Beispiele habe ich bereits angeführt.
      Aber noch ein anderes aus alten zeiten, wie eBay mit "Garantieversprechungen" umgeht, wenn es ernst wird.
      Du erinnerst Dich an das "eBay-Zahlungsverfahren" und den "blauen Kasten", der im Angebot eingeblendet war und dem Käufer suggeriert hat, sein Kauf sei "abgesichert"?
      Da gab's einen Betrugsfall im 6-stelligen Bereich, angeboten wurden unter anderem "Aufsitz-Rasenmäher", bezahlt haben die Käufer 2.000 + x je Stück. Eingestellt waren die Teile in der Kategorie "Garten", deshalb war der "blaue Kasten" eingeblendet, also der Kauf "abgesichert".
      In einem anderen Fall wurden E-Bikes angeboten, ebenfalls "ausgezeichnet mit dem blauen Kasten".
      Als es dann zum Schadensfall kam, die Käufer KS-Anträge stellten und "eBay" leisten sollte, wurden die Rasenmäher und die E-Bikes kurzerhand als "Fahrzeuge" umdeklariert mit der Folge, kein Käuferschutz (also die gleiche Nummer wie mit "immateriellen Gütern"). Ob es dann hinterher zu einem Einlenken bzw. "Kulanzentschädigungen" kam, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, da weitere Informationen der Geschädigten ausblieben.
      Kann man hier nachlesen (die Qualität des Threads leidet unter dem Wechsel LW auf Lithium).
      community.ebay.de/t5/Sicherhei…hop-gmbh/m-p/178521#M6336
    • Oldschmatter, dann erkläre mir mal bitte, wie ich als Top-VK ein Angebot ohne strukturierte Rücknahmebedingungen einrichten kann.
      Wer das nicht gemacht hat, der bekam dann von Ebay automatisch 14 Tage, also keine Ebay-Garantie.
      Ich hatte ja den Tickethändler gepostet, der auch Klamotten verkauft. Wie soll er die strukturierten Rücknahmebedingungen bei seinen Ticketangeboten ausblenden?
      Sie sind Pflicht, er muss welche haben. In seiner WRB hat er Tickets ausgeschlossen, das ist ihm vom Gesetzgeber auch erlaubt, aber von Ebay nicht???
      Ich habe in der Hilfe gesucht, ob es bei den Rücknahmebedingungen Ausnahmen gibt, bisher habe ich nur erfahren, dass die Rabatte bleiben, wenn der 1 Monat nicht eingeräumt wird, und die Ebay-Garantie dann nicht gegeben ist. Und wie setze ich das als VK um? Ich habe es noch nicht gefunden.
      Käuferschutz gibt es bei Tickets ja (wieder).

      Edit: Es scheint zu gehen, wenn er "keine Rückgabe" aktiviert. Das macht dann wohl keiner. Ich habe es jedenfalls bei Top-VK noch nicht gesehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Doch, jetzt habe ich auch einen Top-VK gefunden, der "keine Rückgabe" einblendet, dann ist auch keine Ebay-Garantie da.
      Nur, Ebay scheint das ja offenbar nicht in den Griff zu bekommen. Wer seine Angebote nicht korrekt einstellt, bei dem ist es dann eben eingeblendet und das nicht nur bei den Chinesen. Das muss ich als K aber doch gar nicht wissen. Ausserdem steht ja Ebay dran und denen darf ich doch wohl vertrauen.
    • oldschmatterhand schrieb:

      oldschmatterhand schrieb:

      .. Wenn ich wieder Zeit habe, suche ich die Threads raus...

      community.ebay.de/t5/Bewertung…kroner/m-p/1598689#M23442
      community.ebay.de/t5/Versand-u…-kroner-630/qaq-p/1579127
      community.ebay.de/t5/Einstelle…iefall/m-p/1655443#M38331
      Der eine Käufer wurde dann dennoch entschädigt, nachdem er offenbar keine Ruhe gegeben hat. Aber offenbar hatte eBay sehr wohl versucht, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen.
      Eine Rückkopplung anderer Käufer gab's leider nicht.

      community.ebay.de/t5/Sicherhei…en-zum/m-p/1702359#M29073
      Ich bin jetzt schließlich bei diesem Thread gelandet, der ist eigentlich erst ab Seite 4 interessant. Letztes Post des TE von 1/2014, also recht aktuell und es scheint so als bliebe er dran.

      community.ebay.de/t5/Sicherhei…kasso/td-p/1633077/page/4

      Was ist denn in diesem Zusammenhang aus der Klage des VZBV gegen PayPal geworden? Gibt es da irgendwo ein Update?

      wbs-law.de/internetrecht/verbr…lagen-gegen-paypal-40539/
    • Mit abschließendem Bezug zum vorigen Thema "Gutschein - Käuferschutz - PP"

      Hallo zusammen,

      nach zwei Briefen an die eBay Rechtsabteilung wurde mir der Kaufbetrag meines Gutscheins vollständig erstattet! Auch wenn der Beitrag sich auf das Vorige Thema bezieht, möchte ich, wie versprochen, kurz die weiteren Entwicklungen in meinem Fall mit eBay berichten.

      Ich schrieb der Rechtsabteilung von eBay in Luxemburg, schilderte meinen Fall und bat um Rückzahlung des Kaufbetrags im Wege des eBay Käuferschutzes. Dies begründete ich rechtlich mithilfe von drei Punkten:

      1. Es handelte sich bei der Haftungsbeschränkung für den Versicherungsschutz um eine überraschende Klausel, die dort vom Vertragspartner (mir) nicht vermutet werden konnte (§ 305c Abs. 1 BGB). Der objektive Empfängerhorizont, wie schon pandarul früher ausgeführt hat, war nicht gegeben.

      2. eBay hat mir gegenüber Käuferschutz zugesagt. Ansonsten hätte ich den Gutschein nicht gekauft. Dies stellte eine Individualabrede dar, welche gemäß § 305b BGB Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h. der Haftungsbeschränkung, besitzt.

      3. Es handelte sich nicht um einen immateriellen Geschenkgutschein, wie dieser in den AGB von PP ausgeschlossen wird, sondern um einen gebräuchlichen Wertgutschein. (Unter einem Geschenkgutschein verstehe ich einen Gutschein für eine nicht materielle Dienstleistung, z.B. für ein gemeinsames
      Abendessen.) Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Geschenkgutschein" auf alle Arten von Gutscheinen ist bereits nach dem klaren Wortlaut ausgeschlossen und widerspricht im Übrigens ebenfalls § 305c BGB.

      Für die Antwort setzte ich eine Frist von ca. zwei Wochen (Versandzeit + 1 Woche). Leider bekam ich keine Antwort von eBay. Daher mahnte ich ein letztes Mal an (gleiche Frist) und machte unmissverständlich klar, dass ich, sollte eBay die genannten Gründe nicht anerkennen, den Fall gerichtlich klären lassen würde (und dies hätte ich auch getan). Daraufhin lenkte eBay ein und sicherte mir die Erstattung des Kaufbetrags zu.

      Der vorliegende Fall könnte für geschädigte Personen, die ähnliches erlebt haben und bei denen der Fall noch nicht verjährt ist (die Verjährungsfrist beträgt meines Erachtens 3 Jahre – bitte selbst nachprüfen!), interessant sein. Für weitere Informationen bzw. den genaueren Wortlaut gerne PN an mich.

      Vielen Dank nochmals für die schnelle Unterstützung im Forum. Dies hat mir Mut gemacht, etwas tiefer rechtlich in den Sachverhalt einzusteigen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von indi08 ()

    • Danke für die Rückmeldung.

      Deine Argumentation war gut ausgearbeitet und der Ausgang der Sache deckt sich mit der Erfahrung, daß eBay/PayPal einknicken, sobald sich jemand mit Nachdruck wehrt. Die Hemmschwelle hast du natürlich richtig erkannt, das tiefere Durchdringen des Themas findet oft nicht statt, wenn es z.B. nur um 50 Euro geht oder möglicherweise einem Geschädigten auch die Mittel dazu fehlen. Nicht jedem fällt ja die Beschäftigung mit rechtlichen Sachverhalten leicht. Deshalb funktioniert diese Irreführung bei 90% der Leuten auch nach Jahren noch, das Problem, daß eBay fälschlicherweise Käuferschutz einblendet, geht ja bis mindestens 2007 zurück.

      Zu den 2 Wochen noch; ich habe in meinem Leben schon öfter Fristen gesetzt. Ich habe bislang bei großen Firmen (auch nicht bei welchen mit deutschem Sitz) noch nie erlebt, daß innerhalb der eigentlich völlig ausreichenden 2 Wochen reagiert wurde. Das ist m.E. diesem hierarchischen Posteingangssystem geschuldet, wo so ein Schrieb eingangsgestempelt und dann abteilungsweise nach oben durchgereicht wird. Meist ist die erste Woche rum, bevor das überhaupt mal auf dem richtigen Schreibtisch gelandet ist. Bei eBay kommt hinzu, daß die Post aus Luxemburg natürlich zur Bearbeitung erstmal nach Deutschland zurückgeschickt wird...

      Wie auch immer: Glückwunsch!