Gewerblicher Verkäufer liefert nicht - Verzug schon eingetreten? Weitere Schritte?

    • Gewerblicher Verkäufer liefert nicht - Verzug schon eingetreten? Weitere Schritte?

      Hallo Auktionshilfe-Miglieder,

      ich habe einige Fragen zur Vorgehensweise bei Nichtlieferung eines gewerbichen VK und der Anwendung der möglichen Rechtmittel


      Zusammenfassung der Transaktion: Ich habe einen Artikel günstig ersteigert (50 EUR statt ca. 200 EUR) und sogleich per Überweisung bezahlt. Der gewerbliche Verkäufer hat mir dann per Ebay mitgeteilt, der Artikel sei heruntergefallen und zerstört und er wird nicht liefern. Stattdessen wurde eine Rücküberweisung des Betrags versprochen. Danach ist 10 Tage nichts passiert. Schließlich habe ich ihn per Einschreiben und ebay-Nachricht (Text s.u.) zur Lieferung aufgefordert und dazu eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Diese läuft übermorgen ab.


      Meine Fragen betreffen den sich nun erföffnenden Rechtsweg, sollte die Frist - wie ich erwarte - ergebnislos verstreichen:


      1) Ist der von mir verfasste Text mit der Frist (per Einschreiben und ebay-Nachricht versandt, s.u.) schon eine Mahnung, oder muss ich diese nun noch zusätzlich aufsetzen? (Wenn ja, wäre ich für Hinweise dankbar.)
      2) Befindet sich der Verkäufer mit Ablauf der unten gesetzten Frist schon im Verzug? (Fristdauer war vom Briefeinwurf bis verstreichen 14 Tage)
      3) Kann ich nach der Frist einen Anwalt beauftragen und gehen die entstehenden Kosten bei Prozesserfolg damit aussließlich zu Lasten des Veräufers?
      4) In welcher Höhe sind anfallende Anwaltskosten in solchen Fällen üblicherweise vorzustrecken?
      5) Habt ihr Empfehlungen bezüglich ders weiteren Vorgehens?


      Meine Befürchtung ist, dem schlechten Geld nun weiteres gutes Geld hinterher zu werfen für ein Verfahren, dessen Ausgang (mir) unklar ist. Ein Blick auf die negativen Bewertungen des VK lässt jedoch auch den Schluss zu, dass das Aussitzen solcher "schlecht gelaufenen" Auktionen bei diesem Verkäufer üblich ist. Ich möchte daher ungern klein bei geben.


      Vielen Dank schonmal für eine eure Antworten!
      :)



      Anbei mein Schreiben vom 28.1. (eingeworfen am 30.1),
      ------------------

      Sehr geehrter Herr Minniti,

      am 13.1.2014 erhielt ich den Zuschlag über die "Rolleiflex Franke & Heidecke Germany" (Ebay Art.Nr.121247084089), die Sie über das Online-Auktionsportal eBay eingestellt hatten. Es ergab sich ein Kaufpreis in Höhe von EUR 56,80 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 5,90.
      Den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 62,70 habe ich mit Wertstellung zum 15.01.2014 an das von Ihnen angegebene Konto bei der XY überwiesen.
      Laut den eBay-Nutzungsbedingungen ist die Lieferung unverzüglich nach Vertragsschluss zu veranlassen. Bis zum heutigen Datum (28.01.14), 13 Tage nach Überweisung, habe ich jedoch von Ihnen noch keine Ware erhalten.
      Ich fordere Sie daher auf, die ersteigerte Ware oder eine andere gleichwertige gebrauchte Rolleiflex 4x4 mit 60mm Objektiv, wie beschrieben in gutem Zustand, vertragsgemäß und vollständig bis spätestens zum 13.2.2014 an die mitgeteilte Lieferadresse:

      "Meine Adresse"

      zu schicken.
      Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung meiner Käuferrechte in Anspruch nehmen. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie sich spätestens mit Fristablauf im Schuldnerverzug befinden und ab diesem Zeitpunkt sämtliche zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Kosten von Ihnen zu tragen sind.
      Selbstverständlich behalte ich mir die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

      Können Sie etwas zur Klärung der Sache beitragen, so können Sie mich gerne über ebay kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      "Mein Name"
      (Ebay-Mitgliedsname: jerome_miniere)

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Gerolsteiner ()

    • Prinzipiell:

      Gerolsteiner schrieb:

      oder muss ich diese nun noch zusätzlich aufsetzen


      Nein.

      Gerolsteiner schrieb:

      Befindet sich der Verkäufer mit Ablauf der unten gesetzten Frist schon im Verzug?


      Ja.

      Gerolsteiner schrieb:

      Kann ich nach der Frist einen Anwalt beauftragen und gehen die entstehenden Kosten bei Prozesserfolg damit aussließlich zu Lasten des Veräufers?


      Ja.

      Gerolsteiner schrieb:

      In welcher Höhe sind anfallende Anwaltskosten in solchen Fällen üblicherweise vorzustrecken?


      Vorgerichtlich: hundertundquietsch Euro. Ein Prozeß bringt Auslagen i.H.v. rund 260,- Euro mit sich.

      -

      So, jetzt konkret. Ist die Ware irgendwie ein totales Unikat? D.h. nehmen wir mal an dem Verkäufer gelingt der Beweis, daß das Ding tatsächlich zerstört wurde, kann er einen vergleichbaren Gegenstand mittlerer Art und Güte beschaffen und dir liefern?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Hallo pandarul, danke für die schnellen Antworten, für <400 EUR würde ich es auf einen Prozess ankommen lassen.

      Was die Seltenheit der Kamera angeht, so ist es bei Leibe kein Einzelstück. Das Modell heisst Rolleiflex 4x4 (oder auch Rolleiflex 44) und ist aktuell mit über 40 Treffern in der Ebay-Suche zu finden. Die Besonderheit ist hier das 60mm Objektiv, doch auch das taucht oft genug auf. Genaugenommen wäre ich mit fast allem was diese Kriterien erfüllt und nicht zu stark mitgenommen ist zufrieden. Nur die Preisvorstellungen der Händler sind mitunter etwas abentheuerlich weshalb die Kamera vermutlich auch runtergefallen ist ;).

      Ich habe gelesen, es wäre am Besten einen Anwalt zu beauftragen, der im gleichen Ort sitzt wie der Beklagte, insb. wegen der Reisekostn. Stimmst du /ihr dem zu?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Gerolsteiner ()

    • Gerolsteiner schrieb:

      Genaugenommen wäre ich mit fast allem was diese Kriterien erfüllt und nicht zu stark mitgenommen ist zufrieden.


      Das solltest du (dein Anwalt) dem Verkäufer mitteilen.

      Gerolsteiner schrieb:

      Ich habe gelesen, es wäre am Besten einen Anwalt zu beauftragen, der im gleichen Ort sitzt wie der Beklagte, insb. wegen der Reisekostn. Stimmst du /ihr dem zu?


      Hast du vor zu verlieren? Sonst zahlt ja die Reisekosten der Händler.

      Die Frage, ob aufgrund des Erfüllungsortes nicht ohnehin (auch) dein Gericht zuständig ist lasse ich mal außen vor.

      Du mußt eh zum Anwalt, also geh. Du kannst nämlich bei fruchtlosem Verstreichen der Frist auch vom Kaufvertrag zurücktreten, den Phantasiepreis eines anderen Händlers zahlen und vom Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Aber zu deinen Chancen und zu der Frage, bis wohin du preislich bei so einem Deckungskauf gehen kannst (fakt ist, du mußt nicht ein halbes Jahr warten bis mal wieder ne Auktion so niedrig ausläuft, sondern kannst einen angemessenen Sofortkauf nutzen), kann dir nur ein RA verbindlich Auskunft erteilen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Zitat von »Gerolsteiner«



      Genaugenommen wäre ich mit fast allem was diese Kriterien erfüllt und nicht zu stark mitgenommen ist zufrieden.

      pandarul schrieb:

      Das solltest du (dein Anwalt) dem Verkäufer mitteilen.
      danke nochmal für die schnelle Antwort, du hast mir schon immens geholfen!

      Die Lieferung eines gleichwertigen Artikels habe ich im oben zitierten Schreiben als Möglichkeit aufgezählt : "Ich fordere Sie daher auf, die ersteigerte Ware oder eine andere gleichwertige gebrauchte Rolleiflex 4x4 mit 60mm Objektiv, wie beschrieben in gutem Zustand, vertragsgemäß und vollständig bis spätestens zum 13.2.2014 an die mitgeteilte Lieferadresse:[...] zu senden."


      Ansonsten meinst Du ist es dem Anwalt egal, wegen so einer Lapalie durch halb Deutschland zu fahren? Suche ich einfach irgend einen, oder nur spezialisiert auf Internetrecht?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Gerolsteiner ()

    • Internetrecht wäre ok, aber eigentlich ist das eher Vertragsrecht. Der Anwalt kriegt sein Geld für die Reise doch so oder so, der verarmt schon nicht. Viele haben auch Partnerkanzleien und lassen sich ggf. von jemandem aus der Region vertreten.

      Ich halte es für wichtiger, daß du persönlich mit deinem Anwalt sprechen kannst, klarer Fall. Ein Fachanwalt ist immer gut, der beschäftigt sich einfach hauptsächlich immer mit dem selben und kennt deshalb Literatur und aktuelle Rechtsprechung zu Vergleichsfällen.

      Ich glaube auch gar nicht, daß es bis zum Prozeß kommt. Der Händler ist ja nicht (ganz) doof.

      Und sorry, ich hatte dein Schreiben nur überflogen. Da du es schon klargestellt hast, ist alles ok.
    • Hallo Sprudel.
      Vertragsrecht schaft verm. auch ein Familienanwalt.Verhandelt wird,wenn überhaupt,an deinem Ort,bzw. das nächste jüngste Gericht in deiner Stammkneipe.
      Falls du keinen RA kennen solltest,frage einen Anwalt oder die Anwaltskammer,IHK,VBZ.
      Der Herr Minipli ist GVK und sollte über seine Pflichten informiert sein.Falls nicht,so könnte man sie ihm gern beibringen.
      Bei seinem roten Teppich zu empfehlen.

      Noch ein Tipp: In Zukunft die BW ins Auge fassen.Bei solch einem Profil nur dann ein Risiko eingehen,wenn man sich´s leisten kann.;-)
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!
    • @TE
      wahrscheinlich wird der typ die ware nicht rausrücken wollen, daher ist es evtl. einfacher, dem gleich einen mahnbescheid zu verpassen.
      du solltestrauszufinden, ob der bereits im schuldnerregister steht (sagt dir das für den bezirk ständige amtsgericht), dann weißt du, ob da was zu holen ist.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Gerolsteiner schrieb:

      ...Ich habe gelesen, es wäre am Besten einen Anwalt zu beauftragen, der im gleichen Ort sitzt wie der Beklagte, insb. wegen der Reisekostn. Stimmst du /ihr dem zu?
      Sobald die Reisekosten einen Betrag eine Untervertretung eines vor Ort ansässigen Anwalts übersteigen, wirds bei Gericht regelmäßig Probleme beim Kostenfestsetzungsantrag geben, abgesehen von den von @pandarul schon erläuterten Vorteilen einer persönlichen Beauftragung. Und §29 Abs. 2 ZPO wird auf Dich aufgrund Deiner Nachfragen wohl nicht zutreffen.

      pandarul schrieb:

      ...Ich glaube auch gar nicht, daß es bis zum Prozeß kommt. Der Händler ist ja nicht (ganz) doof....
      Und genau aus diesem Grund wäre es zu überlegen, einen Deckungskauf zu tätigen und den Schadensersatz im Rahmen eines Mahnverfahrens einzufordern, da anzunehmen ist, daß der Händler ein Gerichtsverfahren scheuen wird.

      ohrwürmchen schrieb:

      Hallo Sprudel.Vertragsrecht schaft verm. auch ein Familienanwalt.
      Sehr mutige, sehr einfache und damit auch gleich disqualifizierende Einschätzung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Danke nochmals für alle Antworten!

      Da das Prozedere mir als Laien völlig fremd ist, bitte ich erneut um Hilfe bei den aufgetauchten Fragen:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Sobald die Reisekosten einen Betrag eine Untervertretung eines vor Ort ansässigen Anwalts übersteigen, wirds bei Gericht regelmäßig Probleme beim Kostenfestsetzungsantrag geben, abgesehen von den von @pandarul schon erläuterten Vorteilen einer persönlichen Beauftragung. Und §29 Abs. 2 ZPO wird auf Dich aufgrund Deiner Nachfragen wohl nicht zutreffen.
      Verstehe ich richtig, dass das zuständige Gericht im Zweifel ohnehin bei meinem Wohnsitz liegt, und Du daher anrätst, wegen der Reisekosten und darüberhinaus der persöhnlichen Beratung einen hier ansässigen Anwalt zu nehmen? Dann ist die Frage geklärt. Falls nicht, bitte ich um Korrektur. Mir ging es bei der Frage nach den Reisekosten darum, diese durch Wahl eines bei Gericht ansässigen Anwalts zu minimieren.

      Mein Wohnort ist in Bremen, und die Anwaltskammer (rak-bremen.de/fachanw%C3%A4lte/) hat in Ihrer Auflistung keine Sparte "Vertragsrecht". Nach einem Blick in die gelben Seiten habe ich folgendes Büro gefunden: (anwaelte-horn.de), doch die freundliche Dame am Telefon wies mich auf die Kosten einer Erstberatung hin, die fast den Streitwert übersteigen. Sind diese Kosten ab dem Verzug auch durch den Verkäufer zu tragen?

      Beim Schuldenregister in Holzminden habe ich heute zu spät angerufen, und werde morgen einmal nachfragen. Ich nehme an die Auskunft ist auch an Privatpersonen möglich?

      Der mehrfach angeratene Deckungskauf wäre natülich kein Problem. Doch ich denke die Rechnung wird der gVK noch weniger zahlen wollen. Ist ein Mahnverfahren auch ohne Anwalt anzustrengen? Oder ist der Kauf nur eine vorstufe für den unvermeidlichen Gang zum Anwalt?


      Ich lese nochmals genauer, was das Mahnverfahren ist und danke für die Mithilfe!

      Mfg Gerolsteiner

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Gerolsteiner ()

    • Ob dein oder sein Gericht zuständig ist, bestimmt sich nach dem Erfüllungsort.

      Nur weil es sich um ein Versandgeschäft handelt, heißt das noch nicht, daß der Erfüllungsort bei dir ist. @Heiner meint jetzt, deine Aufforderung zu verschicken klar macht, daß es sich um eine Schickschuld handele, und dann wäre der Erfüllungsort (und damit der Gerichtsstand) beim Verkäufer.

      Das ist aber eine Nebenbaustelle.

      Weiterhin sagt Heiner, daß, wenn es billiger ist, daß dein Anwalt (dein Wohnsitz) sich am Gericht von einem weiteren Anwalt vertreten läßt (Wohnsitz des VK), nur die dafür nötigen Kosten problemlos erstattet werden.

      Auch das ist aber eine Nebenbaustelle, sowas weiß dein Anwalt alles und richtet sich entsprechend drauf ein. Außerdem wird das, selbst wenn es zum Prozeß kommt, mit Sicherheit ohne mündliche Verhandlung über die Bühne gehen, bei dem Betrag kann der Richter nach billigem Ermessen sein Verfahren führen, also auch schriftlich.

      Gerolsteiner schrieb:

      Ist ein Mahnverfahren auch ohne Anwalt anzustrengen?


      Natürlich! (Du kannst übrigens auch ohne Anwalt vor Gericht.)

      de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
      members.ebay.de/ws/eBayISAPI.d…rid=ziviles_mahnverfahren

      Ich halte i.d.R. nichts vom Mahnverfahren, wenn der Gegner bereits klargemacht hat, daß er nicht löhnen will. Wenn er das Kreuz beim Widerspruch macht, muß man ja doch vor Gericht. Kann natürlich sein, daß sich jemand von so einem offiziellen Schriebs beeindrucken läßt und deshalb zahlt.

      Du müßtest also den Deckungskauf durchführen, den VK darüber in Kenntnis setzen und den Betrag von ihm fordern, erneut mit Frist und Einschreiben und auch über eBay, und dann den MB mit entsprechendem Betrag beantragen. Deine Nebenkosten (die Einschreiben z.B., das Formular usw.) kommen mit drauf, die Gerichtsgebühr nicht, die wird automatisch mit aufgeschlagen. Widerspricht der VK und kommt es doch zur Klage, hat er auch alle für den MB angefallenen Kosten zu erstatten, d.h. wenn du entschlossen bist, nötigenfalls vor Gericht zu gehen, entsteht dir kein Nachteil.

      Gerolsteiner schrieb:

      Sind diese Kosten ab dem Verzug auch durch den Verkäufer zu tragen?


      Jup. Davon ab willst du ja keine Erstberatung, du weißt schon alles wesentliche und willst den Anwalt direkt engagieren.
    • pandarul schrieb:

      ...
      Auch das ist aber eine Nebenbaustelle, sowas weiß dein Anwalt alles und richtet sich entsprechend drauf ein. Außerdem wird das, selbst wenn es zum Prozeß kommt, mit Sicherheit ohne mündliche Verhandlung über die Bühne gehen, bei dem Betrag kann der Richter nach billigem Ermessen sein Verfahren führen, also auch schriftlich.

      Es ist üblich bei so einer Klage nach §495a ZPO zu verfahren, wenn denn keiner der Parteien beginnend oder aber im Laufe des Vorverfahrens auf eine mündliche Verhandlung besteht. Habe aber schon Anberaumung von mündlichen Verhandlungsterminen gesehen, wo es nicht wirklich um komplizierte Sachverhalte bzw. hohe Forderungen ging, als daß es hier nicht auch mit einem Vorverfahren gegangen wäre.

      pandarul schrieb:


      Gerolsteiner schrieb:

      Ist ein Mahnverfahren auch ohne Anwalt anzustrengen?

      Natürlich! (Du kannst übrigens auch ohne Anwalt vor Gericht.)
      ...
      Ich halte i.d.R. nichts vom Mahnverfahren, wenn der Gegner bereits klargemacht hat, daß er nicht löhnen will. Wenn er das Kreuz beim Widerspruch macht, muß man ja doch vor Gericht. Kann natürlich sein, daß sich jemand von so einem offiziellen Schriebs beeindrucken läßt und deshalb zahlt.
      ...

      Bisher habe ich angenommen, daß Du, @pandarul, der Meinung bist, daß der Verkäufer eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut und da hat sich meiner Erfahrung nach das Mahnverfahren als hilfreich erwiesen. Zumal der TE ja auch hier erst einmal ohne die Anwaltskosten tätig werden kann.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Ich meinte Verfahren nach billigem Ermessen (§495a ZPO). Wenn man dem Richter schon in der Klageschrift andeutet, daß man keine mündliche Verhandlung beantragen wird, weil man seine kostbare Lebenszeit nicht verschwenden möchte *g*.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Bisher habe ich angenommen, daß Du, @pandarul, der Meinung bist, daß der Verkäufer eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut und da hat sich meiner Erfahrung nach das Mahnverfahren als hilfreich erwiesen. Zumal der TE ja auch hier erst einmal ohne die Anwaltskosten tätig werden kann.


      Ja, das ist das große Rätselraten. Ich sage, daß der VK einknickt, wenn er mitbekommt, daß die Klage kurz bevorsteht. Die Frage ist jetzt: nimmt er den MB als letzten Warnschuß wahr oder eher als Bluff eines Käufers, der in Wirklichkeit den Gang vor Gericht scheut.

      Wahrscheinlich hast du aber Recht und das hier ist wirklich keine schlechte Situation für einen MB.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:


      Du müßtest also den Deckungskauf durchführen, den VK darüber in Kenntnis setzen und den Betrag von ihm fordern, erneut mit Frist und Einschreiben und auch über eBay, und dann den MB mit entsprechendem Betrag beantragen. Deine Nebenkosten (die Einschreiben z.B., das Formular usw.) kommen mit drauf, die Gerichtsgebühr nicht, die wird automatisch mit aufgeschlagen. Widerspricht der VK und kommt es doch zur Klage, hat er auch alle für den MB angefallenen Kosten zu erstatten, d.h. wenn du entschlossen bist, nötigenfalls vor Gericht zu gehen, entsteht dir kein Nachteil.



      Danke nochmals für die Hife. Das oben zitierte habe ich angegangen, der Deckungskauf ist durchgeführt. Meine Frage:

      Muss ich, um Schadenseratz zu fordern vom Kauf zurücktreten? Sind ausser der Verzugsetzung (bereits geschehen) irgendwelche Vorraussetzungen notwendig?


      Anbei das nächste Schreiben, in dem ich den Kaufpreis und Schadensersatz anmahne:



      Letzte Mahnung
      Sehr geehrter Herr Minniti,
      meine Aufforderung zur Lieferung vom 28.01.2014, per Einschreiben an Sie gesendet und als „Ebay-Fall“ eröffnet, blieben Ihrerseits leider unbeantwortet. Die Lieferfrist zum 13.2.2014 ist fruchtlos verstrichen. Sie befinden sich damit im Lieferverzug.

      Inwischen habe ich anderweitig eine „Rolleiflex Franke & Heidecke Germany“-Kamera gleichen Modells in vergleichbarem gebrauchtem Zustand, gemäß Ihrer Beschreibung, erworben. Die Kopie dieses Kaufvertrags liegt bei.
      Ich lehne es folglich ab, von Ihnen die ersteigerte oder eine gleichwertige Kamera gegenständlich zu erhalten. Sie sind jedoch wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtetet.

      Ich fordere sie daher zur Rückerstattung des gezahlten Auktionsbetrages mitsamt Versandkosten auf, sowie zur Zahlung des Differenzbetrages der inzwischen erworbenen Rolleiflex, gemäß folgender
      Aufstellung:
      Auktionsbetrag EUR 56,80
      Versandkosten EUR 5,90
      Differenzbetrag EUR 92,30 (ergibt sich aus Kaufsumme abzüglich Auktionsbetrag und Versandkosten)
      SUMME EUR 155,00
      Zu Zahlen bis zum 10.3.2014 auf folgene Bankverbindung:

      "Meine Bankverbindung"

      Eine weitere Mahnung erfolgt nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      "Mein Name"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gerolsteiner ()