Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch

    • Hat ja auch nie jemand behauptet.

      Glücklicherweise hat aber das OLG Hamm diesen Beschluß mit seiner überzeugenden Entscheidung in anderer Sache kurz darauf abgeräumt, und die erneute BGH-Entscheidung hat das in einem unabhängigen Fall als richtig bestätigt. Insofern ist mein Geschreibsel drüben bereits wieder veraltet. Trotzdem ist es natürlich auch in der Retrospektive ein schöner Beleg für meine pauschalen Generalisierungen und fehlende Fähigkeit, auf Einzelfälle einzu... ach, verdammt, doch nicht.

      :lach:

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    • pandarul schrieb:

      Zitat von »schabbesgoi«
      Ich finde im Moment noch einzig die Frage interessant, wie ein "Fehler beim Eingeben des Startpreises, des Mindestpreises oder der Angebotes" zu bewerten ist. Bedeutet "Angebot" nur die Artikelbeschreibung und sind deshalb Start- und Mindestpreis zusätzlich aufgezählt? Gilt das also nicht für Angaben außerhalb der AB, wie Zahlungsmethoden, Versand etc.? Oder bedeutet "Angebot" bereits die Gesamtheit aller Eingaben und sind Start- und Mindestpreis nur als besonders prominente Beispiele zu verstehen? Alles andere ist im Grunde in allen Facetten geklärt. Untergang, Verschlechterung, Irrtum i.S.d. §119, Fehler beim Eingeben, nachträglich entdeckter Sachmangel, damit analog Rechtsmangel - alles schon entschieden worden. Genau wie die Gegenpositionen, was alles nicht durchgeht als Abbruchgrund.
      genau darauf wollt ich mit meiner fragerei hinaus
    • Musste mich vorher ausklinken, sorry, wenn ich jetzt dazwischenplatze und nerve. Aber wenn bei mir noch was unklar ist, muss ich einfach nachfragen, will ja was lernen.

      pandarul schrieb:

      lso: der schwebend wirksame Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes während der Auktionslaufzeit. Ob dieses dann zu einem wirksamen Kaufvertrag führt oder nie hätte abgegeben werden dürfen, ist irrelevant (und steht auch nicht umsonst explizit nicht so in den AGB).

      pandarul schrieb:

      Würde damit dein Kaufvertrag wieder wirksam werden, müßtest du zwei Notebooks abnehmen. Schönen Dank!
      Völlig richtig. Genau darauf wollte ich ja hinaus. Das würde dann wohl bedeuten, dass der Auktionsabbruchjäger Anspruch auf den Artikel hat ("Vollzug" des KV), bei dem er durch den Pusher ("Zweitaccount") "unwirksam" überboten worden ist.

      pandarul schrieb:

      Also: der schwebend wirksame Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes während der Auktionslaufzeit. Ob dieses dann zu einem wirksamen Kaufvertrag führt oder nie hätte abgegeben werden dürfen, ist irrelevant (und steht auch nicht umsonst explizit nicht so in den AGB).
      Kann man dieses Frage tatsächlich anhand der eBay-AGB beantworten? AGB können doch das BGB nur ausfüllen, nicht eigenes Recht schaffen. Simpel mit eigenen Worten ausgedrückt müsste es doch so sein, dass das BGB davon ausgeht, dass (vom Verkäufer) ein ernsthaftes Verkaufs-Angebot abgegeben worden ist und der Interessent ein ernsthaftes Angebot, es anzunehmen. Das BGB geht doch weiterhin davon aus, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner unterschiedliche Personen sind und wenn es eine von beidenSeiten nicht ernst meint, dass dann eben (auch einfach ausgedrückt) Schadenersatzansprüche entstehen. In dem Fall des Auktionsabbruches wäre es dann doch so, dass der Schnäppchenjäger trotz, oder gerade wegen, des nicht in ernstes Kaufabsicht abgegebenen Gebotes des Pusher dennoch Ansprüche an den "Verkäufer" stellen kann.

      Morgen ist auch noch ein Tag. GN8
    • hansquack schrieb:

      genau darauf wollt ich mit meiner fragerei hinaus


      Na gut, das habe ich in meiner ersten Antwort ja schon angesprochen.

      Darauf kann dir keiner definitiv antworten, beide Ansichten sind vertret- und argumentierbar.

      Ich würde mich in keinem Fall darauf verlassen, daß ein Fehler in den "Nebensächlichkeiten" Versand oder Zahlungsmethoden (was tatsächlich auch nur kaufvertragliche Nebenpflichten berührt!) zum Abbruch berechtigt.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Völlig richtig. Genau darauf wollte ich ja hinaus. Das würde dann wohl bedeuten, dass der Auktionsabbruchjäger Anspruch auf den Artikel hat ("Vollzug" des KV), bei dem er durch den Pusher ("Zweitaccount") "unwirksam" überboten worden ist.


      Ja, ich habe dich schon verstanden. Dir wird aber einleuchten, daß es eben nicht so ist wie in meinem Beispiel, schon aus Gründen des Vertrauensschutzes. Jeder Bieter muß definitiv wissen, daß er sofort verpflichtungsfrei ist, wenn sein Maximalgebot überboten wurde. Sonst würde eBay nicht funktionieren. Vielleicht liest du nochmal, was ich da geschrieben habe, und überlegst dir die Auswirkungen davon, wenn es so wäre.

      oldschmatterhand schrieb:

      Kann man dieses Frage tatsächlich anhand der eBay-AGB beantworten? AGB können doch das BGB nur ausfüllen, nicht eigenes Recht schaffen.


      Das hört man immer wieder mal und es ist ein üblicher "forentümlicher Rechtsirrtum", wenn mir das mal erlaubt ist.

      Die Frage, ob und wie ein Vertrag zustande kommt, bemißt sich sogar ganz allein nach den eBay-AGB. Das ist z.B. der Grund, warum es verbindliches Angebot und Annahme durch Bieten gibt statt invitatio ad offerandum wie überall sonst, der Grund, warum eBay Regeln den Vorbehalt benennen, unter dem jedes Angebot steht (vorzeitiger Abbruch), weshalb eBays Formulierungen entscheiden, wann ein Abbruch berechtigt ist usw.

      Das deutsche Recht schreibt überhaupt nicht vor, wie Verträge konkret zustande kommen, außer in Ausnahmefällen (z.B. Immobilien), wo besondere Formvorschriften gelten. Entsprechend bilden die Plattformregeln den Marktrahmen, innerhalb dessen die Mitglieder Verträge miteinander schließen oder eben nicht.

      Und jeder schwebend wirksame Vertrag erlischt laut eBay nunmal mit einem neuen Höchstgebot. Einschränkungen gibt es nicht und kann es - s.o. - auch gar nicht geben, weil der überbotene in jedem Fall wissen muß, daß er nicht mehr zur Abnahme verpflichtet ist. Ob dieses Höchstegebot zu einem zu erfüllenden Vertrag führt, hat keinerlei Auswirkungen darauf, daß es jedenfalls das niedrigere Gebot ablöst und damit diesen Vertrag auflöst.

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    • Nun, ganz so stimmt es nicht. Wie Verträge zustande kommen können, das regelt das deutsche Recht schon.

      Allerdings könnte, ohne die AGB von ebay, dort ein "Angebot" nach Recht nicht bindend sein. Zu einem bindendem Angebot gehört nach deutschem Recht grundsätzlich, dass es an eine konkrete Person gerichtet ist. Das ist bei einem Ebay-"Angebot" schon mal von Haus aus nicht so. Genauso wie beim Werbeprospekt vom Lidl ;) Erst die Ebay-AGB machen es dazu. Eine totale Ausnahme vom normalen Recht nach BGB also.
      Und in der Folge dann der ganze Rattenschwanz von (notwendigen) Ausnahmen vom "normalen" Recht.

      Das macht es ja so spannend :)
    • schabbesgoi schrieb:

      Wie Verträge zustande kommen können, das regelt das deutsche Recht schon.


      Klar, durch Antrag und Annahme. Aber wie das konkret aussieht (deshalb meine Formulierung), regelt das Gesetz nicht.

      Das regelt eBay. Was ist ein Antrag, welche Ausschlüsse gelten für seine Bindungswirkung, was ist eine Annahme, welche auflösende Bedingung gilt für die entstehenden Verträge usw.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Jemanden als Theoretiker zu bezeichnen ist nicht ehrrüchig. Du hast selbst geschrieben nie in den EBay-Foren gewesen zu sein.
      Deshalb kann man dir durchaus eine gewisse Praxis (oder Erfahrung in Einzelfällen, such es dir aus) absprechen, ohne dich ins Lächerliche ziehen zu wollen.

      Nur noch einmal so am Rande: Was hat es denn mit Praxis zu tun, im eBay-Forum unterwegs gewesen zu sein?
      Und falls das zu bejahen wäre: eine wie lange Zeit zeichnet Dich, gui, denn da besonders aus? Zwei Jahre? Oder waren es doch zweieinhalb?
      Und ist es dabei auch von Belang, welcher Art die abgegebenen Postings waren? Zählt es auch als Qualifikation, wichtige Threads mit Flirtereien abgeschossen zu haben oder sonstwie mit Nonsens unterwegs gewesen zu sein?
      Zum Thread-Titel passend waren das jetzt rhetorische Fragen, auf die ich keine Antwort erwarte!
      Das macht auch nichts, da ich sie ja selbst kenne.
      Mensch, spiel Dich doch nicht so auf, Du schadest Dir nur selbst!



      Was durch höhere Gerichte einmal als Recht gesprochen wurde, darf meiner Ansicht nach zwar auf jeden Fall bezweifelt werden, aber da müssen dann schon ein paar mehr Argumente kommen, als dass irgendein uninformierter Richter in "Hintertupfingen" nicht auf der Höhe der Zeit sein könnte.
      Und da hätte ich dann auch gerne mal solch ein Urteil eines solchen Richters!

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    • Da war doch Glatteis durch die Feststellung, dass der überbotene Bieter darauf vertrauen kann, dass er sich anderweitig umsehen kann, sofern er überboten wurde. Nur widerspricht sich das überhaupt nicht.

      Die Schwierigkeit bleibt, der Nachweis müsste erbracht werden.

      Ein durch den VK selbst ausgelöstes Gebot für die Streichung sämtlicher Gebote stellt nichts anderes dar als das einseitige Aufkündigen eines schwebend wirksamen Vertrages.
      Es steht doch jedem (dann) Zweitbieter frei, dieser Vertragsauflösung zuzustimmen.
    • # 125 pandarul

      Ich verstehe Deine Argumentation schon. Sie ist aber ausschließlich danach ausgerichtet, dass der "Überbotene" die Rechtssicherheit/Gewißheit haben sollte, dass er von seinem niedrigeren Gebot entbunden ist, damit er sich anderweitig umschauen kann.

      Das war aber nicht der Ausgangspunkt. Der war mit Deinem Vorschlag des "Zweitaccounts" danach ausgerichtet, dass der Abbrechende sich eventuellen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, ob sein Abbruch gerechtigt war oder nicht, dadurch entziehen sollte/könnte, dass er eben mit einem Zweitaccount selber zum Höchstbietenden wird und vom Zweitaccount selbstverständlich nicht in einen juristischen Händel getrieben wird. Gleiches gilt analaog beim Pusher, der seine Ware nicht abgeben will, weil der Erlös zu gering ist. Also genau das, was tagtäglich wohl zigmal auf der Plattform passiert.

      Du argumentierst jetzt mit den eBay-AGB, die besagen, wenn überboten, ist das überbotene Gebot "weg". Richtig, das sagen die eBay-AGB.

      ABER: Die eBay-AGB sagen auch, dass solche Gebote der Preismanipulation nicht zulässig sind.

      Die Lösung kann doch nicht sein, dass ein nach eBay-AGB unzulässiges Gebot einen sowohl nach den eBay-AGB als auch nach dem BGB wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag aushebeln kann. Und, der Unterschied zu Deinem Beispiel liegt ja gerade darin, dass der durch ein unzulässiges Gebot Überbotene sehr wohl ein Interesse daran hat, dass der nach Deinem Gedankengang (allein durch ein höheres Gebot) "unwirksam" gewordene KV dann auch erfüllt wird (also der Abbruchjäger meint, der Abbruch sei AGB-widirg erfolgt und der Zweitaccount wolle dies nur verschleiern - gleiches gilt auch für das "normale" Pushen ohne Abbruch).

      Da sträubt sich mein Gerechtigkeitsempfinden ganz gewaltig. Einmal die eBay-AGB beachten, einmal nicht, gerade so, wie es in den Kram passt, um eine ""felxible"" Lösung in der Praxis zu erreichen?

      (OT: "Der wegen Raubes angeklagte H konnte nicht verurteilt werden, nachdem zweifelsfrei festgestellt worden ist, dass die Gewaltanwendung durch Notwehr gerechtfertigt war, weil die Ommma nach höflicher Nachfrage ihre Handtasche nicht freiweillig herausgegeben hat" - so in etwa kommt mir das vor).

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    • *alte_eule* schrieb:

      Da war doch Glatteis durch die Feststellung, dass der überbotene Bieter darauf vertrauen kann, dass er sich anderweitig umsehen kann, sofern er überboten wurde. Nur widerspricht sich das überhaupt nicht.

      Die Schwierigkeit bleibt, der Nachweis müsste erbracht werden.

      Ein durch den VK selbst ausgelöstes Gebot für die Streichung sämtlicher Gebote stellt nichts anderes dar als das einseitige Aufkündigen eines schwebend wirksamen Vertrages.
      Es steht doch jedem (dann) Zweitbieter frei, dieser Vertragsauflösung zuzustimmen.
      Das mit dem "Nachweis" sehe ich nur als sekundäres Problem.
      Dürfte ja bekannt sein, dass es in UK ein Strafurteil gegen einen Pusher gibt.
      Wenn dieser Pusher jetzt nicht ein Geständnis abgelegt hat, dass er gepusht hat, darf man annehmen, dass die von eBay gespeicherten Daten wohl ausreichend sein könnten, den entsprechenden Beweis anzutreten. Auch die eBay-Datenschutzerklärung gibt es m. E. her, dass eBay Auskunft erteilen muss (sicherlich wird man da vielleicht etwas "nachhelfen" müssen), zumindest den Strafverfolgungsbehörden, möglicherweise aber auch in einem Zivilrechtsprozess der anspruchstellenden Partei.
      Das Problem scheint mir eher darin zu liegen, dass es noch nicht versucht worden ist, diesen Weg zu gehen, oder dass darüber bisher noch nichts bekannt ist, dass es tatsächlich versucht worden ist.
    • Um mal einen Irrtum auszuräumen: panda ist natürlich alter ebay-Forianer. So alt, dass wir uns schon zu Zeiten gesehen haben, als ebay noch ebay-Forenstammtische veranstaltet hat. Das war IIRC irgendwann so um zweitausendkrautherbst rum.

      pandarul schrieb:

      Aber eben nicht dadurch, mit einer Ergänzung zur noch laufenden Auktion in Widerspruch zur Artikelbezeichnung zu gehen.

      Genau das sagt ebay aber doch: wenn Du einen Fehler beim Eingeben hast, dann ergänze die Beschreibung. Wenn ich also einen Fehler mache (Maulkorb) dann ergänze ich "Richtigstellung: kein Maulkorb, gemäß ebay-AGB ist hiermit der derzeit Höchstbietende nicht mehr an sein Gebot gebunden."

      Wobei ich Dir den Beweis der letzten Behauptung inzwischen schuldig bleiben muss, das steht anscheinend nirgends mehr. Dafür steht heute (21. Februar 2014) unter den ebay-AGB folgender Text:

      Hinweis: Die bis einschließlich 11. März 2014 gültigen AGB haben wir archiviert.

      Aha. Und ich hatte mich schon gewundert, wieso §10 die Schlussbestimmungen enthält...

      ebay vertrauenswürdig? Glaubwürdigkeit der Plattform?

      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.

      (Irgendwo hab ich das erst kürzlich gelesen.... :D )

      Zurück zum Thema...

      Der unhandliche Absatz mit dem Vertragsschluss wurde nun in zwei Ziffern aufgeteilt. Eventuell schauen wir uns den dann auch mal an.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Wobei ich Dir den Beweis der letzten Behauptung inzwischen schuldig bleiben muss, das steht anscheinend nirgends mehr.

      Korrektur. Indirekt steht es noch da.

      pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

      Ein Gebot darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn

      (...)
      * sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.

      Bei wesentlichen Änderungen der AB (was ja nur eine Ergänzung sein kann, wenn Gebote vorliegen, denn der eigentliche Text steht ja fest) kann der Höchstbieter sein Gebot also zurückziehen. Das impliziert die Auflösung der Bindung an seine Annahme.

      Wobei ich allerdings noch nicht genau weiss, ob das so bleibt, denn auf der Seite wird noch auf §10 der AGB verwiesen. Da wird also mindestens der Hinweis auf die AGB noch geändert werden - was dann noch geändert wird, müssen wir abwarten. (Ich traue aber ebay zu, dass das noch bei der nächsten AGB-Änderung so drinsteht...)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Da sträubt sich mein Gerechtigkeitsempfinden ganz gewaltig.


      Dagegen kann ich dir nicht helfen.

      Fakt ist, daß der schwebend wirksame Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes während der Auktionszeit steht und nicht eines höheren gültigen (oder sonstwie eingeschränkten) Gebotes.

      Das ist auch die einzige Möglichkeit, das zu regeln, weil die von mir genannten Beispiele genauso AGB-Verstöße darstellen wie deins. Wenn es da Unklarheiten gäbe, könnte ja jeder Verkäufer einfach arrangieren, daß der Baron von Münchhausen alle seine Auktionen gewinnt. Weil alle Gebote AGB-widrig waren und mit den Baraon von Münchhausen auch keine Verträge zustandekommen können, muß der jeweilige Zweitbieter zum Höchstgebot abnehmen. Pushen andersherum.

      Machen wirs kurz; deine Idee kann nicht funktionieren.

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    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Bei wesentlichen Änderungen der AB (was ja nur eine Ergänzung sein kann, wenn Gebote vorliegen, denn der eigentliche Text steht ja fest) kann der Höchstbieter sein Gebot also zurückziehen. Das impliziert die Auflösung der Bindung an seine Annahme.


      Das hat ja niemand bestritten. Diese Regelung dient aber dem Schutz des Bieters vor Unklarheiten und Verkäufern, die versuchen, einseitig ihre Verträge zu ändern.

      Du kannst so viel ergänzen wie du willst, wenn ich davor geboten habe, habe ich nicht den leisestem Grund, mein Gebot zurückzuziehen, weil ich mit diesem deine verbindliche Willenserklärung vor der Ergänzung angenommen habe. Was du danach noch so schreibst, hat darauf natürlich gar keinen Einfluß.
    • pandarul schrieb:

      Du kannst so viel ergänzen wie du willst, wenn ich davor geboten habe, habe ich nicht den leisestem Grund, mein Gebot zurückzuziehen, weil ich mit diesem deine verbindliche Willenserklärung vor der Ergänzung angenommen habe. Was du danach noch so schreibst, hat darauf natürlich gar keinen Einfluß.


      und wenn die Ergänzung sooo verkaufshemmend ist, dass keiner mehr bietet,
      besteht ja die Chance das Teil/Gerät/Ding doch noch per Zeitzuschlag zu bekommen,
      und dann gehts doch darum:

      welcher Zustand wurde erworben, der vor oder der nach der Ergänzung.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Derjenige, der zum Gebotszeitpunkt annonciert war. Das ist ja genau der Witz. Natürlich nimmt der Bieter mit seinem Gebot die Willenserklärung an, die in dem Moment verbindlich vorlag und keine andere.

      Das kann man ja problemlos sehen, sowohl Ergänzung als auch Gebot werden ja zeitlich vermerkt.

      Solche Ergänzungen mögen funktionieren, wenn man nur was unwesentliches nachträgt und deshalb noch höhere Gebote in der Restzeit zu erwarten sind. Aber ein eben noch heiles iPhone, das auf einmal wegen Wasserschadens defekt ist, geht dann eben für irgendwo zwischen 1 und 100 Euro weg, an den Bieter, der mit seinem Erstgebot meinetwegen den halben Marktwert geboten hat. Und dann darf der Verkäufer neu und OVP für entsprechend schmales Geld liefern.

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    • pandarul schrieb:

      Solche Ergänzungen mögen funktionieren, wenn man nur was unwesentliches nachträgt und deshalb noch höhere Gebote in der Restzeit zu erwarten sind.

      also folglich am besten solch gravierende Ergänzungen (Wasserschaden statt heile) nicht überstürzt sofort anbringen, sondern erst, wenn es dank höherer Gebote nicht mehr unbezahlbar wird, einen entsprechenden Ersatzkauf zu tätigen?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Du brauchst sowas gar nicht zu ergänzen, du mußt eh ein heiles Telefon liefern, wenn du nicht aus dem Vertrag rauskommst.

      Die korrekte Vorgehensweise ist es schlicht und ergreifend, die Auktion abzubrechen, weil dann gar kein Kaufvertrag zustande kommt. Natürlich nur, wenn die Verschlechterung des Auktionsgegenstandes ohne dein Verschulden, d.h. nicht vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist, weil du nur dann auch berechtigt bist, einen Abbruch vorzunehmen.

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    • pandarul schrieb:

      oldschmatterhand schrieb:

      Da sträubt sich mein Gerechtigkeitsempfinden ganz gewaltig.


      Dagegen kann ich dir nicht helfen.

      Fakt ist, daß der schwebend wirksame Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes während der Auktionszeit steht und nicht eines höheren gültigen (oder sonstwie eingeschränkten) Gebotes.

      Das ist auch die einzige Möglichkeit, das zu regeln, weil die von mir genannten Beispiele genauso AGB-Verstöße darstellen wie deins. Wenn es da Unklarheiten gäbe, könnte ja jeder Verkäufer einfach arrangieren, daß der Baron von Münchhausen alle seine Auktionen gewinnt. Weil alle Gebote AGB-widrig waren und mit den Baraon von Münchhausen auch keine Verträge zustandekommen können, muß der jeweilige Zweitbieter zum Höchstgebot abnehmen. Pushen andersherum.

      Machen wirs kurz; deine Idee kann nicht funktionieren.

      Ich hatte mich auf DEIN Beispiel des "Zweitaccounts" bezogen, mit dem ein möglicherweise ungerechtfertigter Auktionsabbruch dahingehend kaschiert werden soll, dass der allein durch die softwarebedingten eBay-Automatismen als "unterlegener Bieter" Dargestellte gar nicht auf die Idee kommen soll, er könnte Ansprüche an den Anbieter stellen. Sei es, weil die Auktion möglicherweise nicht eBay-AGB-konform abgebrochen worden ist, oder weil eben der Preis nicht gepaßt hat (Auktion nicht abgebrochen, Pusher ist am Ende gemäß den softwarebedingten eBay-Automatismen Höchstbietender).
      In Deiner weiteren Argumentation führst Du aus, es fehle in den eBay-AGB vor dem Wort "Gebot" das Wort "gültig", weshalb es allein ausreiche, dass ein weiteres Gebot höher sei, damit der bis dahin bestehende schwebend wirksame KV unwirksam werde. Nun, eBay bezeichnet den Kunden in den AGB wertneutral als "Nutzer", während genau in diesem Bereich der eBay-AGB der Nutzer als "Käufer" bezeichnet wird. Da stellt sich schon die Frage, ob ich etwas kaufen kann, was mir gehört, oder, falls das höhere Gebot auf Veranlassung des Verkäufers von einer anderen Person abgegeben worden ist, die aber ebenfalls kein Interesse an einem tatsächlichen Kauf hat, ein "Käufer" ist, so wie es die eBay-AGB für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Auktion vorsehen.
      Wenn Eigengebote ("Es ist verboten, durch Verwendung mehrerer eBay-Konten oder im
      Zusammenwirken mit anderen Nutzern die Preise eigener oder fremder
      Artikel zu manipulieren") quasi als eBay-AGB-konforme und im Ergebnis wirksamer Notbehelf für "nicht gut laufende" Auktionen erklärt werden oder zumindest der Anschein erweckt wird, "dass es so gehen könnte", mag ich dem nichts abgewinnen. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Anwalt des durch Pushen ausgebooteten ehrlichen Bieters sich Deiner Argumentation nicht anschließt:
      Preismanipulationen sind nach den eBay-AGB nicht erlaubt und können eine arglistige Täuschung darstellen, ggf. sogar einen Straftatbestand erfüllen. Dass ein solches Gebot eine Wirksamkeit dahingehend entfalten könnte, dass ein ernsthaft abgegebenes Gebot ausgehebelt und damit ein schwebend wirksamer Kaufvertrag hinfällig wird, überzeugt nicht.
      Vielleicht wird ja irgendwann mal ein Urteil dazu bekannt.

      By the way: Unabhängig davon, dass Dein Münchhausen-Beispiel mir so in der Praxis auf der eBay-Plattform noch nicht untergekommen ist, und unabhängig davon, ob ein solches Angebot, bei dem von vorneherein nicht beabsichtigt ist, einen anderen Höchstbieter als den Baron zum Zuge kommen zu lassen (was ja nicht das Ziel des klassischen Pushens ist), sowohl nach den eBay-AGB als auch nach dem BGB überhaupt zu einem KV führen könnte: Nach den eBay-Regularien müsste der Verkäufer dem Unterlegenen ein SCO machen, also ein neues Angebot unterbreiten, das der Unterlegene annehmen kann, oder auch nicht. Aber darum geht es mir ja nicht.