Auktionsabbruch - Ebaykäufer möchte mich verklagen, obwohl er nicht der Höchstbietende war

    • Wenn ich dieses Geschreibsel von dem Bieter schon lese, biegen sich mir die Fußnägel....

      Das Problem ist hier in der tat das du seinen Anspruch anerkannt hast. Und es war nie die Rede von einem Anspruch nur für den Höchstbietenden, der Herr hat ja nie behauptet das er Höchstbietender war und du hast auch nur gesagt das er recht hat, nicht das er als Höchstbietender Anspruch hat.
    • Ich weiß ich hätte erst schauen sollen und dann schreiben. Aber daher das er mir gleich mit rechtlichen Schritten gedroht hat, habe ich Ihm geantwortet.
      Wie würdet ihr euch an meiner Stelle jetzt verhalten?

      Nichts tun? In der Hoffnung er wird nicht klagen!
      Oder dem Herrn etwas Schreiben?
      Oder mich am Montag mit einem Anwalt in Verbindung setzen?
    • riverside schrieb:

      ich weiß gerade nicht mehr, ob man explizit auf eine anfechtung nach §119 BGB hinweisen muß, oder ob das reicht, was du schreibst.


      Das war die Intention der Frage nach dem genauen Wortlaut.

      Ich würde noch abschließend hinterherschicken, daß die ursprüngliche Zusage im Irrtum abgegeben wurde, daß es sich bei dem Mailschreiber um den Höchstbieter handele, und diese Willenserklärung niemals dem Zweitbieter gegenüber abgegeben werden sollte, weshalb sie angefochten wird. Dann gibt es jedenfalls keinen Interpretationsspielraum. Und zwar, wie gesagt, jetzt. Im Sinne von sofort.

      Und sonst nix!

      riverside schrieb:

      @pandarul
      heute besonders höflich, was?


      Ich kann es auf den Tod nicht ausstehen wenn völlig ahnungslose hier falsche Ratschläge erteilen, die Fragesteller bei Befolgen Geld kosten. Zu meiner Zeit war es noch üblich, erstmal 2 Jahre lang still mitzulesen und zu lernen, bevor man sich in einem Forum zu solchen Themen äußert. Ich weiß nicht was konkret du als unhöflich empfindest, aber "Blech reden" ist allenfalls salopp.
    • Würde da mal in Richtung § 138 BGB tendieren:
      dejure.org/gesetze/BGB/138.html

      ra-kotz.de/schuldanerkenntnis.htm

      Bereits im ersten Link zu internet-rostock.de wurde dir (gut es war klar zu erkennen, dass es sich um veraltete Rechtsprechung handelt) suggeriert, dass dein Käufer (Höchstbietender) Anspruch auf den Artikel oder Schadenersatz hat.
      Meines Erachtens und meiner ganz persönlichen Meinung nach, eine klare "Täuschung", auf die du hereingefallen bist. Zudem wurde deutlich Druck aufgebaut.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Na, Sittenwidrigkeit wird jedenfalls viel häufiger verneint als man denkt.

      Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen


      klingt ja erstmal gut, aber wenn eine 1.000-Euro-Ware für 100,- gehandelt wird, liegt noch lange kein auffälliges Mißverhältnis zur Leistung vor, insbesondere nicht, wenn der Verkäufer durch eine 1-Euro-Auktion erklärt hat, den Artikel auch für einen Euro abgeben zu wollen im Zweifelsfall (genau das macht man nämlich, wenn man für einen Euro einstellt).
    • Hanswurst87 schrieb:

      Das ist aber nun Blöd. Ich habe diesem Herrn nun geschickt! Was nun?


      Es ist dir oben schon zwei mal geschrieben worden, daß und aus welchem Grund du deine fälschlich abgegebene Zusicherung anfechten sollst, und was du sonst schreiben sollst: nichts.

      Wenn du meinst, deine o.g. Nachricht erfüllt bereits die Kriterien einer Anfechtung - das kann man so sehen - bist du auch schon fertig. Falls nicht, ist es dafür, das noch formal richtig nachzuholen, langsam aber sicher etwas spät. Schaden kann es nach wie vor nicht.

      Hör um Gottes Willen auf den Typen mit allem möglichen zuzupflastern, was du nicht verstehst! Du redest dich noch um Kopf und Kragen.

      Ein wegen Anfechtung rückwirkend nicht zustandegekommenes Rechtsgeschäft kann z.B. gar nicht sittenwidrig sein. In dieser Behauptung steckt ja implizit drin, daß du das Rechtsgeschöft für zustandegekommen betrachtest, du widersprichst dir damit selbst.

      Du darfst dich aber beruhigen, dein Bieter ist saudumm. Der wird darauf überwiegend wahrscheinlich keinen Vorteil ziehen können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich vergleiche das jetzt mal mit einer Abholung als Gedankenstütze.

      Da steht jemand vor deiner Türe und behauptet, du habest die Auktion abgebrochen. Du könntest gerne nachlesen, du hättest mit dem Höchstbieter einen Vertrag. Du nennst ihm den Preis dafür und sagst, du übergibst ihm die Ware. Auf dem Weg dahin läufst du nochmal an deinem Rechner vorbei und überprüfst die Identität.

      Ich denke hier ganz offen über eine Betrugsanzeige nach. Es geht um Vortäuschen falscher Tatsachen um einen Vertrag durchzusetzen, der unter Kenntnis der Gesamtumstände nie geschlossen worden wäre.

      Genau darum, dass ich wegen dieser seiner Vorgehensweise bei der Polizei vorstellig werde, sollte er mich weiter belästigen, würde ich die Anfechtung erweitern.
    • Hanswurst87 schrieb:

      Ja er hat meine Bankverbindung bekommen. Aber meinen Namen hat er nicht und er frägt auch nicht nach meinem Namen. Wie will er also die Zahlung mir überweisen?

      Deinen Namen braucht er nicht. Der kann bei Empfänger auch Hanswurst87 hinschreiben. Solange deine Kontonummer und deine BLZ stimmen, reicht das zum Überweisen.

      Hanswurst87 schrieb:

      Jetzt Antwortet plötzlich wieder der Bieter:

      "So einfach ist das nicht, Sie sind ein Betrüger. Ich erstatte Anzeige"


      Garnicht mehr drauf eingehen. Du hast geantwortet was sein muste und fertig. Alles weitere bringt dich nicht weiter.