Bis wann hat eine Lieferung zu erfolgen?

    • Bis wann hat eine Lieferung zu erfolgen?

      Ich habe vor ein paar Tage ein Gebot auf einen PKW abgegeben und bin bis heute Höchstbieter. Kein Mindestpreis, keine Angaben bis wann die Abholung zu erfolgen hat oder ab wann das Fahrzeug abgeholt werden kann. Zumindest nicht zu dem Zeitpunkt wo ich das Gebot abgab.

      Heute ergänzte der Verkäufer die Beschreibung mit dem Hinweis, das der Wagen erst ab Mitte April gekauft werden könnte.

      Nun suche ich kein Auto ab Mitte April, sondern eher jetzt. Und bin davon bisher ausgegangen das ich nach evtl. gewonnener Auktion hinfahren, bezahlen und mit einem dem Auto dann zurück fahren kann.

      Mir stellt sich halt die Frage, darf ich nun mein Gebot zurück nehmen. Oder darf ich auf eine schnellere Übergabe pochen. Mich nervt es allgemein, das Leute es sich auf einmal anders überlegen und Ebay als völlig unverbindlich sehen.
    • Da wir das Thema im Thema "Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch" gerade ein wenig versteckt hatten:

      aus den ebay-Grundsätzen:
      pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

      "Ein Gebot darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn

      Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z.B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.

      sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat."


      Ohne Gewähr, aber ich halte so eine Fristveränderung für ausreichend "wesentlich".
    • Eine Gebotsrücknahme wird aber in deinem Profil vermerkt. Vielleicht ist der VK so freundlich dein Gebot zu streichen? Das muss man abwägen.
      Rein theoretisch hättest du, solltest du Höchstbieter bleiben, noch einen Vertrag zu den Ursprungskonditionen, nur müsstest du das auch durchsetzen. Also, nicht sehr empfehlenswert, wenn du schnell ein Auto möchtest.

      Edit: Ich habe gerade extra noch einmal nachgeschaut. Nach 12 Monaten fällt der Eintrag über eine Gebotsrücknahme wieder weg. Steht auch in dem link von schabbes.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • topolino schrieb:

      Mir stellt sich halt die Frage, darf ich nun mein Gebot zurück nehmen.


      Ja.

      topolino schrieb:

      Oder darf ich auf eine schnellere Übergabe pochen.


      Ja, wenn du bis zum Auktionsende ununterbrochen Höchstbieter bleibst, kannst du darauf bestehen, unverzüglich (=ohne schuldhaftes verzögern) den Kaufgegenstand übereignet zu bekommen.

      In der Praxis...wirst du den VK bis April nicht zwingen können, sondern maximal später Recht bekommen, aber nicht früher ein Auto.
    • Damit ändert er die bestehenden Konditionen für DIESEN Käufer so wenig wie durch den Zusatz zur AB.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • grafiksammler schrieb:

      Wenn Du die Auktion gewinnst, hat der VK ein Problem.

      Er hat Dir zu den zum Zeitpunkt Deines Gebots gültigen Bedingungen den Wagen zu liefern.
      Andernfalls könntest Du einen Deckungskauf tätigen und er hätte alle in dem Zusammenhang anfallenden Mehrkosten zu übernehmen.


      Dafür dann der/dem TE aber ein herzliches vielfaches "Masel tov".

      Bei Gelegenheit hätte ich dann gerne mal mehr als Überzeugungen zur Rechtslage, nämlich Urteile in ganz (sehr) ähnlich gelagerten Fällen. Oder andere Nachweise.
      Bevor man TE, die/der bis jetzt nur (mittlerweile unverbindlich) Höchstbieter/in ist, in etwas ernsthaft reinredet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Schabbes,

      der VK hat bei Einstellung des Artikels eine verbindliche Willenserklärung abgegeben.
      Ich würde mich jetzt nicht darauf verlassen, welchen Zeitraum ein Richter als unverzüglichen Liefertermin ansieht. Das allein würde mich schon abhalten.
      Stellt sich die Frage des Fremdverschuldens für einen Auktionsabbruch. Wäre der gerechtfertigt gewesen?

      Wenn es um derartige Dinge geht, sollte man praktisch denken. Entweder man will genau diesen Gegenstand, der angeboten wird, dann wartet man. Oder man geht dem Ärger aus dem Weg und sucht sich ein Alternativangebot, dass besser ins Konzept passt.
      Genau dafür hat sich unser TE schon entschieden. Deshalb die Frage nach der Berechtigung die Gebotsstreichung betreffend.
    • Das Problem ist eher, daß es in der Auktion auch vorher keine verbindliche Zusage gab.

      Deshalb der Rückgriff auf "unverzüglich" aus den eBay-AGB. Grundsätzlich sind Zahlung wie Übereignung sofort fällig. Das heißt aber auch, daß ich ohne weiteres niemals unterhalb von 2 Wochen Verzug hergestellt bekomme. Gerade bei Selbstabholung ist es auch "ohne schuldhaftes Verzögern" - das ist ja die Definition von unverzüglich -, wenn drei oder vier Termine einfach nicht zusammenpassen und einer spontan ausfällt. D.h. es geht wenigstens nochmal ne Woche ins Land, bevor wir überhaupt so weit sind, daß man eine verbindliche Frist setzen kann. Und dann ist man zusammen auch schon nahezu im April.

      Also: nicht der Fakt, daß der VK da an der AB rumgepfuscht hat, ist das Problem, denn diese Änderung hat für den (ununterbrochenen) Höchstbieter keine Relevanz. Sondern der Fakt, daß der VK bereits auf dem normalen Weg gute Chancen hat, fast so lange herauszuzögern, wie es in seinen Plan paßt.

      Da zu kaufen und auf Abwicklung in 3 Tagen bestehen ist m.E. Ärger mit Anlauf. Stattdessen empfehle ich defensives Fahrverhalten (=kauf deinen Plunder woanders *gg*).

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Bei Gelegenheit hätte ich dann gerne mal mehr als Überzeugungen zur Rechtslage, nämlich Urteile in ganz (sehr) ähnlich gelagerten Fällen. Oder andere Nachweise.
      Bevor man TE, die/der bis jetzt nur (mittlerweile unverbindlich) Höchstbieter/in ist, in etwas ernsthaft reinredet.
      Durch den Kaufvertrag ist der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB@).

      Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung entsteht sofort (§ 271 BGB@)
      § 271 Leistungszeit:


      (1) Ist eine Zeit
      für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so
      kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie
      sofort bewirken.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Das ganz allgemeine ist mir schon bekannt. Eine Vorstellung habe ich auch davon was "sofort" und "umgehend" juristisch bedeuten können.
      Eine interessante Frage, übrigens.
      Aber nicht den Kern meiner Frage treffend. Ich würde gerne einen Hinweis bzw. Beweis dafür finden, dass Ergänzungen in der AB keine Auswirkung auf das Recht des vorher schon und weiterhin bis zum Auktionsende Höchstbietenden haben, sondern alles so weiter gilt wie ursprünglich in der AB mal angeboten.
      Gab es darum noch nie Prozesse? Ich habe keine gefunden. Vielleicht einigt man sich bei so was tatsächlich meist/immer gütlich vorher?

      Da in diesem Fall hier, schon aufgrund des Problems des "unverzüglich" zusätzlich zum "in Verzug setzen" und dem damit verbundenem Zeitablauf dem TE anders zu raten ist: vielleicht dann wieder in schamloser Ausnutzung des "rhetorischen" Threads?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbesgoi: die rechtlichen Fakten sind so eindeutig, dass sie wohl von niemandem ernstlich in Zweifel gezogen werden.

      sofort ist: ohne schuldhaftes zeitliches Verzögern.
      Und was das nachträgliche Einfügen von Bedingungen betrifft:
      Jede nachträgliche einseitige Änderung eines bestehenden Kaufvertrages ist ohne Zustimmung des anderen Teils nicht rechtswirksam.

      Schließlich besteht mit der Abgabe des 1. Gebotes bereits ein Kaufvertrag. Der ist nur unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass ein höheres
      Gebot den Käufer austauscht. D.h., solange der TE Höchstbieter ohne weiteres Gebot bleibt, sind Verkäufer und Käufer an die Vertragsinhalte zum Zeitpunkt
      der Gebotsabgabe des TE gebunden.

      Was diskutiert werden könnte, wäre die Nachfrist ( bis es zum Verzug kommt ) bei einem Vertrag, der sofort fällig ist. Ob da pandarul mit evt. 2 Wochen richtig liegt? Ich meine eher nicht, wenn der Schuldner (=Käufer) sofort mit dem Geld (= Zahlung) winkt, hat der Verkäufer (=Warenschuldner) sofort zu liefern.
      Das wird sich dann innerhalb von Tagen und nicht Wochen abspielen lassen. ( und könnte sich - wenn beide Parteien sich darauf einigen - auch in 2 Wochen abspielen )
      Aber da müssten BEIDE dasselbe wollen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Gab es darum noch nie Prozesse?


      Warum sollte jemand mit der Idee vor Gericht wollen, einseitig einen Kaufvertrag geändert zu haben? Die Vorstellung ist doch völlig absurd, und spätestens ein zugezogener Anwalt wird haareraufend abwinken. Daß sich aus einem Vertrag vorbehaltslos das Recht zum Einfordern der vereinbarten Leistung ableitet, ist gleich der erste Punkt zum Schuldrecht. Ich hatte das nebenan schon gesagt, es handelt sich um den wohl wichtigsten Grundsatz unseres gesamten Rechtssystems.

      Nochmal, du gehst von falschen Voraussetzungen aus. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten, es gibt nur ganz wenige und enge Voraussetzungen dafür, daß sie sich im Nachhinein ohne die explizite Zustimmung beider Parteien überhaupt ändern können. Wenn eine solche nicht vorliegt, gibt es weder etwas zu diskutieren noch zu beweisen. Und, s.o., schon gar nichts zu prozessieren.

      Die Frage reduziert sich also allein darauf, ob ein Vertrag bereits mit Gebot besteht, und das ergibt sich aus der Art des Vertragsschlusses bei eBay und der aus der ricardo-Entscheidung des BGH abgeleiteten ständigen Rechtsprechung. Dazu gibt es hunderte Prozesse, u.a. die ganzen Abbrecher-Rechtstreite, und jedesmal mit dem gleichen Ergebnis.

      Wenn die Bindungswirkung des Antrag nicht durch eingetretene Bedingungen eingeschränkt war, gibt es einen Vertrag. Anders: Wer reinschreibt, daß er sich Ergänzungen zur Artikelbeschreibung, die den Vertragsinhalt ändern, vorbehält, käme vielleicht damit durch. Vielleicht, weil eine gute Chance besteht, daß so eine Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Zivilrechts unvereinbar ist.